Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00357
IV.2006.00357

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 28. Januar 2008
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1949 geborene T.___ ist seit 1999 als selbständige Heimleiterin tätig (vgl. Urk. 8/2 S. 4). Wegen Beschwerden im Zusammenhang mit einem am 13. April 1999 erlittenen Unfall meldete sie sich im September 2003 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin eine erwerbliche Abklärung durch (vgl. Urk. 8/16), zog die IK-Auszüge (Urk. 8/5, Urk. 8/30, Urk. 8/31), die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ([SUVA], vgl. Urk. 8/8) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/10, Urk. 8/19, Urk. 8/21, Urk. 8/23, Urk. 8/24) bei und befragte den früheren Arbeitgeber (vgl. Urk. 8/9).
         Mit Verfügung vom 25. August 2005 (Urk. 8/34, Urk. 8/27) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2003 für einen Invaliditätsgrad von 100 % eine bis 31. März 2005 befristete ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten zu. Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 8/39, Urk. 8/42) wies die IV-Stelle, nachdem sie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 8/50) und entsprechende Unterlagen (Urk. 8/46) eingeholt hatte, am 6. März 2006 ab (vgl. Urk. 2). Auf das am 27. März 2006 von der Versicherten gestellte Wiedererwägungsgesuch (Urk. 8/55) trat die IV-Stelle nicht ein (vgl. Urk. 8/61).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 6. März 2006 (Urk. 2) liess T.___ am 6. April 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              1.  Der Einspracheentscheid vom 25. August 2005 [richtig: 6. März 2006]             sei aufzuheben, und der Versicherten sei auch für die Zeit nach dem            31. März 2005 eine noch festzusetzende Rente zuzusprechen.
              2.  Eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache            zur weiteren Abklärung und anschliessender Neubeurteilung an die               Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
              3.  Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         Nachdem das Begehren der Beschwerdeführerin um Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung (vgl. Urk. 1 S. 2) mit Verfügung vom 10. April 2006 (Urk. 4) abgewiesen worden war und die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2006 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Juni 2006 (Urk. 10) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 31. März 2005 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversichersicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).

3.
3.1     Die IV-Stelle verneinte einen über den 31. März 2005 hinaus bestehenden Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich so weit verbessert, dass sie ab Januar 2005 in der angestammten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig sei und entsprechend ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne (vgl. Urk. 8/27 S. 1, Urk. 2, Urk. 7).
3.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber unter Hinweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IV-Stelle sei zu Unrecht von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. Es bestehe auch über den 1. April 2005 hinaus ein rentenbegründender Invaliditätsgrad; betreffend das effektive Ausmass der Arbeitsunfähigkeit seien weitere medizinische Abklärungen erforderlich (vgl. Urk. 1 S. 4 f.).

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten geht Folgendes hervor:
         Im Auftrag der SUVA wurde die Beschwerdeführerin am 26. März 2002 von den Ärzten des Begutachtungsinstituts Z.___ untersucht. Im polydisziplinären Gutachten vom 16. Mai 2002 (Urk. 8/1) stellten diese folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/1 S. 21):
              1.  Leichtes linksbetontes Zervikalsyndrom (ICD-10 M53.0)                        -        diskrete C7-Läsion links                      -     degenerative HWS-Veränderungen, u.a. mit Diskushernien C6/7 und                   C5/6                     -        Status nach HWS-Distorsion (ICD-10 S13.4) am 17. November 1995                        und 13. April 1999           2.       Chronifizierte Cephalea (ICD-10 G44)               -  zervikozephales Syndrom bei Diagnosen 1.                        -        Status nach Hypoliquorrhoe-Syndrom nach periradikulärer Ste-            roidinfiltration C6/7 links                    -        Schmerzbahnung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung              3.     Leichtes Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5) links                     -        diskrete Reizsymptomatik L5                         -     muskuläre Dekonditionierung
         Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen:
              1.  Anamnestisch rezidivierende Knieschmerzen rechts                    -        aktuell radiomorphologisch und klinisch unauffälliger Befund      2. Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 35 py) (ICD-10 F17.1)
         Zwar sei bei der Explorandin eine Tendenz zur Schmerzverarbeitungsstörung feststellbar, der überwiegende Teil der geklagten Hauptbeschwerden lasse sich aber mit organischen Korrelaten erklären. Betreffend die aktuelle - formell im Vollpensum ausgeübte - Tätigkeit als Heimleiterin, welche als teiladaptiert zu betrachten, von der Beschwerdeführerin allerdings aus eigenen Stücken und auch zukunftsgerichtet gewählt worden sei, bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/1 S. 21). Das Lumbovertebralsyndrom und die linksseitigen Kniebeschwerden beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit nicht; eine Einschränkung bestehe lediglich betreffend körperlich schwere Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht könne weder eine Diagnose erhoben noch eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden (vgl. Urk. 8/1 S. 22).
4.2     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 16. Dezember 2003 folgende, seit 2003 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/10 S. 1):
              -   Gonarthrosen beidseits bei Status nach Hemiprothese linkes Knie                    Operation des rechten Knies im nächsten Jahr      -   Sigmadiverticulitis mit zweimaligem Diverticulitis-Schub
         Zudem bestehe ein Status nach operiertem Karpaltunnel-Syndrom, welcher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Als Leiterin eines kleinen Betreuungsheims sei die Patientin, die seit dem Jahr 2001 bei ihm in Behandlung stehe, seit 1. September 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/10 S. 1).
         Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär mit Tendenz zur Verschlechterung. Mit medizinischen Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Das linke Knie sei bereits operiert worden; die Operation des rechten Knies werde im nächsten Jahr erfolgen. Ob die Gehfähigkeit danach wieder so gut sein werde, dass die Patientin die Tätigkeit als Leiterin eines Betreuungsheims wieder aufnehmen könne, sei noch offen (vgl. Urk. 8/10 S. 2).
         In seiner Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab Dr. A.___ - ebenfalls am 16. Dezember 2003 - an, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2003 noch mit einem Pensum von acht Stunden pro Woche zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe - nach erfolgter zweiter Knieoperation - wohl wieder halbtags, allenfalls auch in höherem Pensum, eine Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/10 S. 4).
4.3     In seinem Bericht vom 13. August 2004 (Urk. 8/19) stellte Dr. A.___ folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (vgl. Urk. 8/19 S. 1):
              -   Status nach Kniehemiprothese links 2004, rechts 2003 wegen Gon-                 arthrose                -        Chronische Nacken- und Kopfschmerzen bei Status nach Unfall und Li-          quorfistel bei Infiltration im HWS-Bereich                -        Wiederholte Sigmadivertikulose
         Der Status nach Karpaltunnel-Syndrom beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit nicht. Nachdem die Patientin seit 1. September 2002 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, bestehe ab Mai 2004 noch eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/19 S. 1). Der Gesundheitszustand sei stationär; berufliche Massnahmen seien altersbedingt wohl nicht mehr angezeigt. Gemäss den Angaben der Patientin gehe es mit den Knien ordentlich. Zwischenzeitlich sei wieder einmal eine starke Schwellung aufgetreten. Knien und langes Gehen seien nicht möglich. Es bestünden chronische Nackenschmerzen; wenn die Patientin den Kopf längere Zeit nach hinten beugen müsse, träten auch Schwindel und Kopfschmerzen auf. Die Beschwerdeführerin arbeitete an sich gerne mehr, könne dies aber nicht tun, da sich dann - manchmal am ganzen Körper - Schmerzen einstellten; auch trete gelegentlich eine Schwellung der Füsse auf (vgl. Urk. 8/19 S. 2).
4.4     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt am 8. beziehungsweise 10. September 2004 fest, die wegen beidseitiger Arthrose erfolgten Kunstgelenkersatzoperationen hätten zu einem klinisch sehr guten Resultat geführt. Sieben oder acht Monate nach der Operation bestehe immer noch ein Rehabilitationspotential, insofern sei die Beurteilung der Rentenfrage nicht vor Beginn des Jahres 2005 vorzunehmen. Nach wie vor bestehe im Zusammenhang mit den HWS-Beschwerden eine Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 8/21 S. 5 f.).
4.5     Die Ärzte des Kantonsspitals Y.___ hielten am 17. Januar 2005 fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der nach der Knie-Hemiprothese links vom 22. Januar 2004 erfolgten Jahreskontrolle angegeben, unter keinen Beschwerden zu leiden und mit dem postoperativen Ergebnis sehr zufrieden zu sein; dieses sei nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv hervorragend (vgl. Urk. 8/23 S. 3).
4.6     Dr. A.___ stellte am 24. Januar 2005 die gleichen Diagnosen wie bereits am 13. August 2004 (vgl. Urk. 8/19 S. 1), ging nun allerdings davon aus, dass die Sigmadivertikulose die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtige. Vom 1. September 2002 bis Mai 2004 habe eine 100%ige und danach bis 31. Dezember 2004 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 1. Januar 2005 sei die Patientin noch zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/23 S. 1). Der Gesundheitszustand sei stationär. Gelegentlich unterziehe sich die Beschwerdeführerin physiotherapeutischer Behandlungen. Die Knieverhältnisse seien stabil; insofern sei für die nächsten paar Jahre von einer günstigen Prognose auszugehen (vgl. 8/23 S. 2).
4.7     Am 16. Februar 2005 berichtete Dr. B.___ von unveränderten Diagnosen und einer - gemäss Dr. A.___ - seit Mitte Januar 2005 und bis auf weiteres bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/24 S. 1). Den Gesundheitszustand der Patientin bezeichnete der genannte Arzt als allenfalls besserungsfähig (vgl. Urk. 8/24 S. 2). Vor zwei Wochen sei eine Operation des schnellenden Fingers IV rechts erfolgt; der linke Daumen sei vor einem Jahr operiert worden, und betreffend das linksseitige Karpaltunnel-Syndrom sei vor zwei Jahren ebenfalls ein operativer Eingriff durchgeführt worden (vgl. Urk. 8/24 S. 4). In Bezug auf die beiden Kniegelenke bestehe eine erfreuliche Implantatsituation; die Perspektiven für die nächsten zehn bis zwanzig Jahre seien daher günstig. Die Muskulatur habe sich gut erholt; möglicherweise werde in den nächsten ein bis zwei Jahren noch eine Verbesserung der Kraft-Ausdauer-Funktionen eintreten. Die Patientin könne ihr Alltagsleben wieder recht gut bewältigen und scheine mit dem aktuellen Arbeitspensum gut zurecht zu kommen (vgl. Urk. 8/24 S. 3).
4.8     In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 1. März 2005 gab der Arzt des regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, Dr. med. C.___, an, es sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Heimleiterin auszugehen (vgl. Urk. 8/25 S. 3).
         In einer erneuten Stellungnahme hielt Dr. C.___ am 3. März 2005 fest, es sei auf die Beurteilung des Hausarztes abzustellen und entsprechend für die Zeit vom 1. September 2002 bis April 2004 von einer 100%igen, von Mai bis Dezember 2004 von einer 75%igen und ab Januar 2005 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 8/25 S. 4).

5.
5.1     Aus den zitierten Arztberichten ist zu schliessen, dass ab dem vorliegend relevanten Zeitpunkt, dem 1. Januar 2005 (vgl. Erw. 2.5), eine - zumindest teilweise - Arbeitsfähigkeit bestand; dies wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Was den Grad der Arbeitsunfähigkeit betrifft, kann für die hier bedeutsame Zeit ab Januar 2005 nicht auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts Z.___ (Urk. 8/1) abgestellt werden (vgl. Urk. 2 S. 3), da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dessen Verfassung am 16. Mai 2002 - nicht zuletzt aufgrund der verschiedenen in der Zwischenzeit erfolgten Operationen (vgl. Urk. 8/10, Urk. 8/21, Urk. 8/23 S. 3, Urk. 8/24) - wesentlich verändert hat.
5.2     Von den behandelnden Ärzten gab für die Zeit ab 1. Januar 2005 einzig Dr. A.___ eine begründete Einschätzung bezüglich des Arbeitsfähigkeitsgrades ab. Der genannte Arzt ging von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 25 % auf 50 % per Beginn des Jahres 2005 aus (vgl. Bericht vom 24. Januar 2005, Urk. 8/23 S. 1), wobei er als Ursache der weiterhin bescheinigten 50%igen Beeinträchtigung persistierende Kniebeschwerden und chronische Nacken- und Kopfschmerzen angab. Einschränkungen bestünden einerseits betreffend die Gehdauer, das Niederknien und das Aufrichten, was sich insofern auf die Arbeitstätigkeit auswirke, als es der Beschwerdeführerin beispielsweise nicht möglich sei, die Patienten zu duschen. Gewisse Tätigkeiten - so das Fensterputzen - seien andererseits auch aufgrund auftretender Nackenschmerzen nicht respektive nur beschränkt möglich (vgl. Urk. 8/23 S. 2).
         Dr. B.___ verwies in Bezug auf die von ihm am 16. Februar 2005 ab Mitte Januar 2005 bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit explizit auf die entsprechende Beurteilung von Dr. A.___ (vgl. Urk. 8/23 S. 1) und hielt dazu lediglich fest, die Patientin scheine im aktuellen Pensum "im Gleichgewicht" zu sein. Ob beziehungsweise inwieweit die betreffend Knie erreichte Besserung allenfalls auch ein höheres Pensum zuliesse, geht aus der fraglichen Beurteilung - die sich zu den ebenfalls geklagten Nackenbeschwerden (vgl. Urk. 8/24 S. 4) nicht äussert (vgl. Urk. 8/24 S. 3) - nicht hervor.
         Gar keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit bezogen die Ärzte des Kantonsspitals Y.___ in ihrem - sich ausschliesslich auf die Knieproblematik beziehenden - Bericht vom 17. Januar 2005 (Urk. 8/23 S. 3). Aus dem Hinweis auf das subjektiv wie objektiv sehr zufriedenstellende Operationsergebnis beziehungsweise die angegebene Beschwerdefreiheit (vgl. Urk. 8/23 S. 3) kann zwar nicht geschlossen werden, dass die Ärzte selbstredend vom Wiedereintritt der vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wären; eine solche nahm im Übrigen nicht einmal die IV-Stelle an (vgl. Urk. 8/27 S. 1, Urk. 2). Allerdings stellt sich die Frage, wie die Einschätzung der Fachärzte des Kantonsspitals Y.___ mit der nur wenige Tage später ergangenen Beurteilung des Hausarztes Dr. A.___ vom 24. Januar 2005 (Urk. 8/23) vereinbar ist, in welcher aufgrund diverser, vorwiegend die Knie betreffender Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde.
         RAD-Arzt Dr. C.___ stützte seine Beurteilung vom 1. März 2005 (Urk. 8/25 S. 3) zwar, ohne die Beschwerdeführerin selbst untersucht zu haben, gemäss eigenen Angaben auf die erwähnten Berichte von Dr. A.___ (Urk. 8/23) und Dr. B.___ (Urk. 8/24) sowie die Einschätzung der Ärzte des Kantonsspitals Y.___ (Urk. 8/23 S. 3). Die von ihm auf 30 % bezifferte Arbeitsunfähigkeit steht allerdings im Widerspruch zur von Dr. B.___ und Dr. A.___ bescheinigten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/23, Urk. 8/24). Der Hinweis auf die gemäss den Ärzten des Kantonsspitals Y.___ erfreuliche Implantatsituation (vgl. Urk. 8/25 S. 3) vermag nichts daran zu ändern, dass die - ohne Berücksichtigung der geklagten Nackenbeschwerden beziehungsweise deren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergangene - Beurteilung Dr. C.___s nicht nachvollziehbar erscheint. Allerdings korrigierte Dr. C.___ - was der IV-Stelle bei der Verfassung ihrer Verfügung vom 25. August 2005 (Urk. 8/34, Urk. 8/27), in welcher sie auf eine seit Januar 2005 bestehende 70%ige Restarbeitsfähigkeit hinwies (vgl. Urk. 8/27 S. 1), entgangen sein dürfte - ohne weitere Begründung am 3. März 2005 seine erste Einschätzung, indem er auf die Angaben des Hausarztes Dr. A.___ verwies und damit ebenfalls von einer ab Januar 2005 bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. Urk. 8/25).
5.3     Damit attestierten sowohl die behandelnden Ärzte Dr. A.___ und Dr. B.___ als auch RAD-Arzt Dr. C.___ der Beschwerdeführerin für die hier bedeutsame Zeit ab dem 1. Januar 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Allerdings lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten dennoch nicht klar schliessen, dass der Arbeitsunfähigkeitsgrad ab Januar 2005 tatsächlich 50 % betrug. So ist, wie bereits aufgezeigt, denkbar, dass Dr. B.___ der Beschwerdeführerin an sich ein höheres als das angegebene 50%-Pensum (vgl. Urk. 8/24 S. 1) zumutete. Zudem ist - auch angesichts der von den Ärzten des Kantonsspitals Y.___ bescheinigten Beschwerdefreiheit betreffend das linke Knie (vgl. Bericht vom 17. Januar 2005, Urk. 8/23 S. 3) - fraglich, ob die Einschränkungen, die Dr. A.___ seiner Beurteilung vom 24. Januar 2005 (Urk. 8/23) zugrunde legte, tatsächlich im darin angenommenen Ausmass bestanden. Zwar geht aus dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 3. Januar 2006 (Urk. 8/50) - wie schon aus dem aufgrund eines am 30. September 2005 erfolgten Patientenbesuchs verfassten Bericht der SUVA (Urk. 8/43) - hervor, dass die - wenig kooperative - Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs über diverse gesundheitsbedingte Einschränkungen klagte (vgl. Urk. 8/50 S. 2 f.). Die zuständige Mitarbeiterin der IV-Stelle erwähnte indes im Rahmen einer Schlussbemerkung sinngemäss, dass sie anlässlich einer Abklärung betreffend den Anspruch eines Heimbewohners der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung bereits am 13. April 2005 einmal mit Letzterer gesprochen habe, wobei diese damals den Eindruck gemacht habe, in ihrer Tätigkeit als Heimleiterin - trotz erwähnter Knieprobleme - einen vollen Einsatz zu leisten (vgl. Urk. 8/50 S. 6 f.). Beschwerdeweise wurde lediglich geltend gemacht, der von der IV-Stelle angenommene Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30 % sei zu niedrig; betreffend die ab Januar 2005 bestehende Leistungseinschränkung bestehe Abklärungsbedarf (vgl. Urk. 1). Welches Pensum die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2005 effektiv absolvierte beziehungsweise selbst für zumutbar hielt, wurde von dieser nicht dargelegt (vgl. Urk. 1) und lässt sich auch aufgrund der Akten nicht eruieren.
5.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der vorhandenen Akten unklar ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ab Beginn des Jahres 2005 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Bezüglich der erwerblichen Verhältnisse hat die IV-Stelle die Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens nach Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 IVV angewandt, wie sich aus dem Einspracheentscheid ergibt. Dabei führte sie jedoch an, sie habe ihre Abklärungen wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht wie gewünscht durchführen können (Urk. 2 S. 3). Diese hat sich ihrerseits in der Beschwerdeschrift mit der Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ausdrücklich einverstanden erklärt, indessen in Bezug auf dessen Durchführung diverse konkrete Beanstandungen vorgebracht respektive den Vorwurf, sie sei nicht kooperativ gewesen, in Abrede gestellt (Urk. 1 S. 5).
         Die Versicherte hat schon vor dem Unfall vom April 1999, also unabhängig von ihrem hier zu beurteilenden Gesundheitszustand, neu eine selbständige Erwerbstätigkeit als Heimleiterin aufgenommen (Urk. 8/50 S. 3). Daher ist die Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin korrekt. Da zudem auch invaliditätsfremde Faktoren das Geschäftsergebnis positiv oder negativ haben beeinflussen können und dies für die Invaliditätsbemessung von Bedeutung ist, kann nicht ohne weiteres von der Einkommensentwicklung auf den Verlauf der Gesundheit der Versicherten beziehungsweise von deren Arbeitsfähigkeit und der daraus allenfalls resultierenden Invalidität geschlossen werden (vergleiche BGE 128 V 29 Erw. 2). Die Anwendung des Betätigungsvergleichs muss indessen lückenlos durchgeführt werden. Sollte die IV-Stelle erneut auf eine mangelnde Mitwirkung der Versicherten schliessen (vgl. Urk. 8/50 S. 2 f.), so wird sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen müssen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Ferner wird die IV-Stelle auch prüfen und entscheiden müssen, ob sowie - falls ja - unter welchen Bedingungen der Versicherten die Rückkehr von der selbständigen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar wäre (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 24. August 2001, I 107/01, Erw. 2a). Die Sache ist daher antragsgemäss an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2005 entscheide.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, üben den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. April 2005 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).