IV.2006.00358

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 13. März 2007
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
Egg Gwerder Mona Riedener Spescha Jüsi Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahr 1984 geborene W.___ erlitt im Juni 2000 im Rahmen eines Verkehrsunfalles ein Polytrauma, welches unter anderem eine Gangunsicherheit und mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen mit eingeschränkten Lern- und Gedächtnisfunktionen sowie Defizite bei den Exekutiv- und Aufmerksamkeitsfunktionen zur Folge hatte (Urk. 8/2/5). Nachdem er sich am 20. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, holte die IV-Stelle des Kantons Zürich diverse Arztberichte ein und führte eine Berufsberatung durch. Mit Verfügung vom 23. Juli 2001 sprach sie dem Versicherten berufliche Massnahmen vom 20. August 2001 bis 12. Juli 2002 im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Berufswahlvorbereitung, Fachrichtung für Berufe in der Informatik, an der A.___ Schule in "___") zu (Urk. 8/9/1). Nachdem sich eine Ausbildung im Informatikbereich behinderungsbedingt als nicht realisierbar erwiesen hatte (Urk. 8/22/1), bewilligte die IV-Stelle dem Versicherten am 15. Juli 2002 berufliche Massnahmen vom 19. August 2002 bis 13. Juli 2003 für eine erstmalige berufliche Ausbildung im Rahmen eines kaufmännischen Grundjahres an der Handelsschule B.___ (Urk. 8/23/1). Am 24. Juni 2003 sowie am 4. August 2004 wurde die Weiterführung dieser Massnahmen bis am 11. Juli 2004 beziehungsweise bis am 16. Juli 2005 bewilligt (Urk. 8/50/1, 8/88/1). Nachdem der Versicherte zweimal an den Prüfungen für das Bürofachdiplom gescheitert war (Urk. 8/90/1, 8/113/1), verfügte die IV-Stelle am 13. Juni 2005 Kostengutsprache für die Abklärung der Chancen einer beruflichen Eingliederung im kaufmännischen Bereich durch die Stiftung C.___ (Urk. 8/127/1). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 lehnte die IV-Stelle die Durchführung von weiteren berufliche Massnahmen ab, da solche aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten zur Zeit nicht möglich seien (Urk. 8/145/1). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. März 2006 fest (Urk. 2), nachdem sie dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 91 % eine ganze Rente zugesprochen hatte (Urk. 8/154).

2.       Gegen den Entscheid der IV-Stelle vom 9. März 2006 liess der Versicherte am 5. April 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
1.  Der Entscheid vom 9. März 2006 und die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2005 seien aufzuheben.
2.  Es sei die Sache zu weiteren Abklärungen über geeignete berufliche Massnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.  Es sei die Vorinstanz anzuweisen, insbesondere Ausbildungsmöglichkeiten für eine handwerkliche Tätigkeit zu prüfen.
       Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         Die IV-Stelle beantragte am 22. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 29. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
1.2     Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99).
1.3 Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 Erw. 1 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 27. April 2006, I 588/05, Erw. 3).
1.4     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.5     Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 Erw. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufwahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 15. Mai 2002, I 485/01 mit Hinweisen auf Judikatur und Verwaltungspraxis).
1.6     Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss.
         Die Gewährung einer Rente schliesst die Zusprechung beruflicher Massnahmen nicht von vornherein aus (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb mit Hinweis).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat.
2.2     In medizinischer und beruflicher Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
         Dr. med. D.___ stellte mit Bericht vom 3. Mai 2005 (Urk. 8/119/5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-    Status nach Polytrauma am 9. Juni 2000
-    Fussheberschwäche rechts mit Gleichgewichts- und Gangstörung
-    neuropsychologische Defizite mit insgesamt leicht eingeschränktem Leistungsprofil, jedoch mittelschweren Einschränkungen im verbalen Gedächtnis und Ablenkbarkeit bei Störreizen
-    Exophorie
-    Enophalmus bei Status nach Blowout fx rechts
-    Traumatische Optikusatrophie rechts bei Status nach Polytrauma
2.3     Die Verantwortlichen der C.___ kamen im Bericht vom 6. Oktober 2005 (Urk. 8/138) betreffend berufliche Abklärung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bei sehr einfachen und repetitiven Sekretariatsarbeiten eine gute Leistung erbringen können. Bei anspruchsvolleren Aufgaben sei die fehlende Berufspraxis ersichtlich geworden. Die theoretischen kaufmännischen Kenntnisse, die durch die Handelsschule (ohne Abschluss) erworben worden seien, hätten nicht entsprechend umgesetzt oder bei Bedarf aktiviert werden können. Des öfteren auftretende Konzentrationsstörungen, gepaart mit kognitiven Schwierigkeiten hätten ihn daran gehindert, konstantere und adäquatere Ergebnisse zu erarbeiten. Trotz intensiven Trainings und engagierten Lernens hätten während der Abklärung keine wesentlichen Fortschritte oder Verbesserungen erreicht werden können. Die auf die Folgen seines Unfalls zurückzuführenden Beeinträchtigungen hätten den Beschwerdeführer im kaufmännischen Bereich an seine fachlichen Grenzen stossen lassen. Sein Konzentrationsvermögen und seine kognitiven Fähigkeiten seien noch zu wenig stabil, um den Anforderungen einer kaufmännischen Arbeit in der freien Wirtschaft gerecht zu werden und/oder eine weitere Ausbildung in diesem Bereich abzuschliessen. Ein selbständiges Arbeiten sei in Anbetracht der kognitiven Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sowie seinem aktuellen Ausbildungsstand entsprechend im kaufmännischen Bereich zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Im Verlaufe der Abklärung sei beim Beschwerdeführer eine "Übersättigung" im kaufmännischen Bereich festgestellt worden und damit verbunden auch ein Motivationsverlust spürbar geworden. Der Wunsch nach anderen beruflichen Möglichkeiten sei transparent kommuniziert worden. Nach mehreren intensiven Gesprächen habe sich eine berufliche Präferenz im handwerklichen Bereich abgezeichnet. Diese neue Perspektive sowie die Chance sich in einem Berufsfeld zu bewegen, das ihm die notwendige Wechselbelastung (sowohl körperlich wie kognitiv) bieten könnte, habe seine Motivation merklich gesteigert (Urk. 8/138/6-7). Des Weiteren vertraten die Berichterstatter der C.___ die Auffassung, dass eine Rentenprüfung verfrüht sei. Bis anhin seien aus physischen Gründen nur die kaufmännischen Fähigkeiten überprüft worden. Zur Überprüfung der handwerklichen und motorischen Fähigkeiten sowie der physischen Belastbarkeit, werde eine zusätzliche berufliche Abklärung im spezialisierten Institut E.___ vorgeschlagen, das handwerkliche Lehrstellen und Anlehren im geschützten Rahmen anbiete. Zusammengefasst empfahlen die Berichterstatter folgendes Vorgehen: 2-4 Wochen berufliche Abklärung im handwerklichen Bereich, Klärung einer Anlehre und/oder Berufslehre (z.B. als Hauswartmitarbeiter). Für die psychische Stabilität des Beschwerdeführers und mit dem Ziel vor Augen, seine Lebens- und Berufssituation auf einen positiven Weg zu lenken, sei es sehr wichtig für ihn, dass feste Tagesstrukturen sowie weitere zukunftsorientierte Berufsoptionen (Anlehren etc.) eröffnet würden (Urk. 8/138/8).
2.4     Die Berufsberaterin der IV-Stelle vertrat am 21. September sowie am 8. November 2005 in Gesprächen mit dem Beschwerdeführer, dessen Eltern und den Verantwortlichen der C.___ die Ansicht, dass die Vorschläge letzterer teilweise behinderungsbedingt unrealistisch seien. Der Beschwerdeführer müsse behinderungsbedingt eine Tätigkeit im Sitzen ausüben können. Wie sich im Rahmen der Abklärung in der C.___ gezeigt habe, seien seine Konzentrationsfähigkeit und seine kognitiven Leistungen sehr eingeschränkt. Eine andere Ausbildung würde im heutigen Zeitpunkt wahrscheinlich aus ähnlichen Gründen scheitern. Wichtig sei, dass der Beschwerdeführer intensiv an seiner Konzentrationsfähigkeit arbeite.
         Zusammenfassend hielt die IV-Berufsberaterin fest, der Beschwerdeführer könne behinderungsbedingt im heutigen Zeitpunkt weder eine erstmalige berufliche Ausbildung in Angriff nehmen noch einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft nachgehen. Eine Tätigkeit als Hauswart - wie vom C.___ vorgeschlagen - könne nicht als behinderungsangepasst erachtet werden, da häufiges Knien und Bewegen sowie die Fähigkeit zu logischem Denken erforderlich wären. Die Ressourcen im kaufmännischen Bereich seien zu gering, um wirklich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen zu können. Nach zwei Jahren solle überprüft werden, ob der Beschwerdeführer behinderungsbedingt eine Ausbildung absolvieren könne (Urk. 8/142/3f.).
2.5 Aufgrund der Aktenlage steht somit fest und ist - soweit ersichtlich - unbestritten, dass im für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) eine Verwertung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers im kaufmännischen Bereich nicht möglich war und diesbezüglich auch keine beruflichen Massnahmen angezeigt waren. Umstritten und zu prüfen ist, wie es mit der Erwerbsfähigkeit im handwerklichen Bereich stand.
2.6     Dr. D.___ nahm am 3. Mai 2005 Stellung zur Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/119/3). Auf dem entsprechenden Beiblatt hielt sie fest, dass dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von leichten (bis 9 kg), mittleren (10-25 kg) und schweren (>25 kg) Gewichten bis Lendenhöhe sowie das Heben über Brusthöhe nie zumutbar sei. Als nie zumutbar erachtete sie des Weiteren das schwere, grobmanuelle Hantieren mit Werkzeugen, das Arbeiten über Kopfhöhe, das Knien, das Gehen über lange Strecken sowie auf unebenem Gelände, das Treppensteigen und das Besteigen von Leitern. Nur selten zumutbar seien Rotation, vorgeneigtes Stehen, Arbeiten in der Kniebeuge. Nur eingeschränkt möglich seien sodann das Balancieren (Gleichgewicht) und das Arbeiten in Nässe, Kälte, Hitze oder unter Staubexposition. Schliesslich bestehe sowohl eine Hör- als auch eine Sehbehinderung (Urk. 8/119/3).
2.7     Im Hinblick auf diese ärztliche Stellungnahme überzeugt die Auffassung der IV-Stelle, dass die von der C.___ in Betracht gezogene (An-)Lehre als Hauswart(-Mitarbeiter) für den Beschwerdeführer als ungeeignet betrachtet werden muss, sind doch im Rahmen eines solchen Berufs erfahrungsgemäss regelmässig Tätigkeiten auszuführen, die dem Beschwerdeführer behinderungsbedingt unzumutbar oder die ihm nur eingeschränkt möglich sind (Heben von Gewichten, Überkopfarbeiten, Knien, Gehen auf unebenem Gelände, Besteigen von Leitern, Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze). Die IV-Stelle hat sodann nachvollziehbar begründet, dass - im für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden Zeitpunkt - eine berufliche Ausbildung auch in einer anderen handwerklichen Tätigkeit nicht realistisch sei, zumal dem die im Rahmen der Abklärung in der C.___ festgestellten Mängel bezüglich Arbeitsverhalten und methodischer Kompetenzen (Selbständigkeit, Konzentrations- und Lernfähigkeit) sowie die Schwächen im Bereich persönliches Verhalten/soziale Kompetenzen (Verantwortungsbewusstsein, Selbsteinschätzung) entgegenstehen würden (Urk. 8/138/4 f.). Diese Angaben finden ihre Bestätigung im von der IV-Berufsberaterin protokollierten Telefongespräch vom 15. September 2005 mit dem Verantwortlichen Gruppenleiter der C.___ (Urk. 8/142/3). Danach führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer sehr schwierig gewesen sei. Er sei sozusagen in der Pubertät stehen geblieben. Entsprechend habe er sich jeden Tag für etwas Neues begeistern können, habe dann aber nicht die Selbständigkeit mit sich gebracht, sich darum zu bemühen. Zum Beispiel habe er Aufträge nicht ausgeführt. Die Erwerbsfähigkeit sei deshalb ein Problem. Er sei ein bisschen ein Träumer. Man könne nicht davon ausgehen, dass er eine Arbeit ausführe, die man ihm auftrage (Urk. 8/142/3).
2.8     Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Soweit er auf die Wichtigkeit einer geregelten Tagesstruktur verweist, besteht Übereinstimmung mit der Einschätzung durch die Beschwerdegegnerin. Zwecks Gewährleistung einer solchen legte ihm die IV-Stelle dementsprechend nahe, sich bei der F.___ zu melden. Zugleich gab ihm die IV-Berufsberaterin eine Institution an, bei der er im handwerklichen Bereich arbeiten könnte, um herauszufinden, ob er wirklich Interesse an einer solchen Tätigkeit habe und ob er die dazu notwendigen Fähigkeiten mitbringe. Gemäss Telefonnotiz vom 9. November 2005 meldete sich der Beschwerdeführer darauf umgehend sowohl bei F.___ als auch bei der empfohlenen Institution (vgl. Urk. 8/142/4). Entgegen dem Beschwerdeführer deutet sodann nichts auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen den Verantwortlichen der C.___ und der IV-Berufsberaterin oder auf eine vorgefasste Meinung der letzteren hin. Vielmehr steht die Einschätzung der Berufsberaterin im Einklang mit der ärztlichen Stellungnahme von Dr. D.___ sowie in weiten Teilen auch mit dem Bericht der C.___. Dieser steht hingegen, soweit er eine Tätigkeit als Hauswart in Betracht zieht, in direktem Widerspruch zur Arbeitsbelastbarkeitsbeurteilung von Dr. D.___.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).