IV.2006.00359

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 14. Mai 2007
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       J.___, geboren 1955, absolvierte eine KV-/Bürolehre (Urk. 8/1). Sie leidet seit 1983 an Encephalomyelitis disseminata (Urk. 8/7). Am 9. März 2005 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie FMH, den Arztbericht vom 21. Juli 2005 ein (Urk. 8/7), liess die Einschränkungen im Haushalt abklären (Abklärungsbericht vom 1. November 2005, Urk. 8/8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 23. März 2005, Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 23. November 2005 verneinte sie den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/10). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 30. Dezember 2005 (Urk. 8/11) wies sie mit Entscheid vom 9. März 2006 ab (Urk. 2).

2. Hiergegen liess J.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte (neu: Rechtsdienst Integration Handicap) mit Eingabe vom 6. April 2006 Beschwerde erheben und eine ganze Invalidenrente beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 22. Juni 2006 (Urk. 11) beziehungsweise Duplik vom 2. August 2006 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Am 4. August 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Streitig und zu prüfen ist vorab, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge.
2.1     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
2.2
2.2.1   Laut IK-Auszug vom 23. März 2005 (Urk. 8/4) gab die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit im Jahre 1978 auf. Seit 1979 bezahlte sie die persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Behinderung heute eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wird im Abklärungsbericht (Urk. 8/8) ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit 1979 als Hausfrau tätig. Sie lebe in einer festen Partnerschaft und der Lebenspartner komme für alle Kosten auf. Die Beschwerdeführerin sage, sie habe nie eine Anstellung gesucht und wäre heute auch bei guter Gesundheit zu 100 % als Hausfrau tätig. Eine finanzielle Notwendigkeit für eine Erwerbstätigkeit bestehe nicht.
2.2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, gegenüber der Abklärungsperson nicht angegeben zu haben, dass sie bei guter Gesundheit keiner Erwerbsarbeit nachginge. Sie habe ihre Arbeit als kaufmännische Angestellte per 30. November 1978 wegen einer zunehmenden Ermüdbarkeit und intermittierenden Schwächen in den Beinen gekündigt. Nach einer Auszeit habe sie versucht, ein Nähatelier aufzubauen, welches jedoch finanziell nicht einträglich gewesen sei, weshalb sie dieses aufgegeben und versucht habe, wieder in den kaufmännischen Beruf zurückzukehren. Dies sei jedoch vorerst an ihrem ersten MS-Schub von 1983 gescheitert. Nachdem sie sich von der Symptomatik erholt habe, habe sie einen Wiedereinstieg zu 50 % versucht, sie sei jedoch bei der Stellensuche erfolglos geblieben. Bei einer zunehmenden MS-Symptomatik habe sie schliesslich keine andere Möglichkeit mehr gesehen, als sich wenigstens so gut wie möglich im gemeinsamen Haushalt nützlich zu machen (Urk. 8/11 und Urk. 11-12).
2.2.3   Laut Anamnese im Arztbericht von Dr. A.___ vom 22. Juli 2005 (Urk. 8/7) trat 1983 erstmals eine neurologische Symptomatik mit Schwäche in beiden Beinen, Mühe beim Schlucken und allgemeiner Schwäche auf. Damals sei die Verdachtsdiagnose einer MS gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich von der Symptomatik aber vollständig erholt, wie sie im Februar 1997 (anlässlich der ersten Konsultation bei Dr. A.___) berichtet habe. Einige Jahre später habe sie unter Doppelbildern gelitten, die nach Tagen wieder verschwunden seien. 1994 seien Sensibilitätsstörungen der linken Gesichtshälfte und eine Facialisparese links aufgetreten.
         Ein erster MS-Schub ist demnach erst Jahre nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufgetreten. Anlässlich der Haushaltabklärung gab denn die Beschwerdeführerin auch an, ihre Stelle als kaufmännische Angestellte aus persönlichen Gründen aufgegeben zu haben. Die Beschwerdeführerin hat sich von der Symptomatik vollständig erholt. 1997, als sie zum ersten Mal Dr. A.___ wegen einer sensomotorischen Parese des linken Beines konsultierte, lehnte sie die vorgeschlagene Interferon-Behandlung ab. Hernach war während fünf Jahren keine Konsultation mehr bei Dr. A.___ notwendig.
         Hieraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin zwar unter mehreren MS-Schüben gelitten hat, sich aber immer wieder davon erholt hat, weshalb nicht anzunehmen ist, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nie mehr eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit ist denn auch zumindest bis November 2002 nicht dokumentiert.
         Die unverheiratete Beschwerdeführerin ist kinderlos und lebt mit ihrem Partner in der gemeinsamen Wohnung. Der Partner hat ihr gegenüber zwar keine Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, er hat aber den gemeinsamen Haushalt seit 1979 finanziert. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin heute ohne Krankheit einer Erwerbstätigkeit von mindestens 80 % nachginge.
2.3 Zusammenfassend ist somit nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge und zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren ist.

3.       Zu prüfen ist im Weiteren, in welchem Mass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich eingeschränkt ist.
3.1     Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1).
         Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5).
         Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. Massgebend ist hier die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubhaften oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; zuletzt etwa Urteile des EVG vom 28. April 2003 in Sachen X., I 545/01, Erw. 3.1 und vom 28. Februar 2003 in Sachen S., I 685/02, Erw. 3.2).
3.2     Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt wurde einerseits im Beisein des Lebenspartners der Beschwerdeführerin und andererseits in Kenntnis der Diagnose und der Beschwerden der Beschwerdeführerin vorgenommen (Urk. 8/8 S. 1 Ziffer 1). Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson dann für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 30,25 %. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners sind dabei erwähnt und berücksichtigt worden (vgl. Urk. 8/8 S. 1 ff.).
3.3     Bei der Beurteilung der Behinderung in der Haushaltführung kann auf den Haushaltabklärungsbericht vom 1. November 2005 (Urk. 8/8) abgestellt werden. Dieser ist für die vorliegenden Belange umfassend, enthält eine nachvollziehbare Begründung und eine eingehende Abklärung der konkreten Verhältnisse des Haushalts der Beschwerdeführerin sowie einen gestützt darauf und in Übereinstimmung mit den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen vorgenommenen Betätigungsvergleich.
         Wenn die Beschwerdeführerin erst in der Duplik geltend macht, die Einschränkungen im Haushaltsbereich lägen höher als im Haushaltabklärungsbericht festgehalten, ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die so genannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie vor der Ablehnungsverfügung des Versicherers gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Die Aussagen anlässlich der Abklärung hat sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten zu lassen. Auch wenn ihr Dr. A.___ im Haushaltsbereich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/7), ist ihr Attest aufgrund des medizinisch-theoretischen Charakters der Einschränkung nicht geeignet, die Folgerungen des Abklärungsberichts in Frage zu stellen. Die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Einschränkung im Haushaltbereich von 30,25 % bei einer Gewichtung von 100 %, was einem Invaliditätsgrad von 30,25 % entspricht, ist demnach nicht zu beanstanden.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).