Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. August 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1982 geborene S.___ absolvierte vom 10. August 2002 bis zum 12. August 2005 im Rahmen beruflicher Massnahmen eine erstmalige berufliche Ausbildung als kaufmännischer Angestellter in einem geschützten Rahmen und schloss diese erfolgreich ab (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 3/3, Urk. 9/3, Urk. 9/265). Seit dem 16. August 2005 ist der Versicherte im Treuhandbüro A.___ als kaufmännischer Sachbearbeiter in einem 80%-Pensum angestellt (Urk. 15/1, Urk. 15/3). Infolge einer Frühgeburt leidet er vor allem an einer spastischen Cerebralparese mit zunehmender Dezentrierung des rechten Hüftgelenkes (Urk. 9/261).
2.
2.1 Am 24. September 1982 hatten die Eltern den Versicherten bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erstmals für medizinische Massnahmen angemeldet (Urk. 9/3). Während der folgenden Jahre gewährte ihm die Invalidenversicherung diverse Leistungen, unter anderem auch Sonderschulung. Mit Verfügung vom 23. Mai 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten die Kosten für den einjährigen Vorkurs im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Hinblick auf eine anschliessende kaufmännische Ausbildung in B.___ als berufliche Massnahme zu (Urk. 9/154). Nach erfolgreichem Bestehen des Vorkurses wurde dem Versicherten die erstmalige berufliche Ausbildung im kaufmännischen Bereich mit Berufsschule sowie das Praxisjahr in B.___ zugesprochen (Verfügungen vom 15. August 2002 und vom 13. August 2002; Urk. 9/195, Urk. 9/235). Der Versicherte schloss diese Ausbildung schliesslich erfolgreich ab (Urk. 9/265-266) und begann am 16. August 2005 im Treuhandbüro A.___ als kaufmännischer Sachbearbeiter zu arbeiten (Urk. 15/1, Urk. 15/3).
2.2 Nachdem mit Schreiben vom 19. September 2005 der B.___ die Prüfung der Rentenfrage mit der Begründung, dass der Versicherte nur eingeschränkt leistungsfähig sei, beantragt worden war (Urk. 9/266 S. 3), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 sinngemäss ab (Urk. 9/268). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. November 2005 (Urk. 9/270) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. März 2006 ebenfalls ab (Urk. 2).
3. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2006 erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. E.___ vom Rechtsdienst Integration Handicap, mit Eingabe vom 7. April 2006 Beschwerde und stellte - nebst dem Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels - die folgenden Anträge (Urk. 1):
" 1. Der Einspracheentscheid vom 8. März 2006 und die Verfügung vom 10. Oktober 2005 seien aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzu- sprechen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem mit Verfügung vom 26. Juni 2006 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 10), reichte der Versicherte diverse Beilagen ein (Urk. 15/1-3) und präzisierte seine Anträge mit Replik vom 6. November 2006 dahingehend, dass er eine halbe Rente und eine persönliche Befragung beantragte (Urk. 14). Da die IV-Stelle innert der mit Verfügung vom 6. November 2006 angesetzten Frist (Urk. 17) keine Duplik einreichte und somit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung von 21 Altersjahren 70 %, nach Vollendung von 21 Altersjahren und vor Vollendung von 25 Altersjahren 80 %, nach Vollendung von 25 Altersjahren und vor Vollendung von 30 Altersjahren 90 % und nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 % (Art. 26 Abs. 1 IVV).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts schliesst diese Verordnungsbestimmung aber nicht aus, dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Voraussetzung sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Januar 2005 in Sachen M., I 543/04, Erw. 3.3.1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter zu 100 % zumutbar sei. Da sich seine Behinderung aber deutlich auf die Leistungsfähigkeit auswirke, verringere sich das Invalideneinkommen um 30 %. Daraus resultiere auch ein Invaliditätsgrad von 30 %, welcher nicht zu einem Rentenanspruch führe (Urk. 2 S. 3).
Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass nur eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei. Er arbeite zu 80 % im Treuhandbüro A.___ als Sachbearbeiter. Seine Arbeitsleistung betrage innerhalb des Anstellungspensums je nach Tätigkeit 35 - 60 %. Er erhalte einen Bruttolohn von Fr. 1'916.-- pro Monat, was 50 % eines vollen Pensums entspreche. Im persönlichen Kontakt könne man sofort feststellen, dass seine Einschränkungen weit mehr als die von der IV-Stelle angenommenen 30 % betragen würden (Urk. 1, Urk. 14).
2.2 Es ist unbestritten und geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer vor allem an einer spastischen Cerebralparese mit zunehmender Dezentrierung der rechten Hüfte leidet und ein Status nach intertrochantärer Derotations-Varisations-Osteosynthese beidseits vorliegt (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9/261, Urk. 9/263). Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer vom 10. August 2002 bis zum 12. August 2005 eine erstmalige berufliche Ausbildung als kaufmännischer Angestellter im geschützten Rahmen absolvierte und diese erfolgreich abschloss (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 3/3, Urk. 9/265-266). Weiter ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. August 2005 im Treuhandbüro A.___ als kaufmännischer Sachbearbeiter in einem 80%-Pensum angestellt ist und einen Lohn von brutto Fr. 1'916.-- (exklusive 13. Monatslohn) pro Monat bezieht (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9/272 S. 3, Urk. 15/1, Urk. 15/3).
Strittig und zu prüfen ist hingegen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in der von ihm erlernten Tätigkeit als kaufmännischer Mitarbeiter eingeschränkt ist.
3.
3.1 Zu der Arbeits- und Leistungsfähigkeit geben die folgenden Berichte und Stellungnahmen Auskunft:
Dem Bericht der kaufmännischen Berufschule der B.___ vom 19. September 2005 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die kaufmännische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Ihm sei an der Prüfung eine Zeitzugabe von 30 % für alle schriftlichen Aufgaben gewährt worden, ausserdem habe er den PC benutzen dürfen. Damit sei seiner behinderungsbedingten starken Verlangsamung Rechnung getragen worden. In Bezug auf die praktische Ausbildung wurde ausgeführt, dass das Arbeitstempo im Rechnungswesen trotz seiner starken cerebralen Behinderung recht schnell gewesen sei und er konzentriert habe arbeiten können. Er habe ein grosses Interesse bewiesen und sei sehr initiativ gewesen, nötige Informationen habe er sich selbständig und zuverlässig geholt. Im Bereich Korrespondenz und im Sekretariat bekunde der Beschwerdeführer aber nach wie vor grosse Mühe. Dies hänge einerseits mit Schwächen im sprachlichen Bereich, andererseits aber auch mit dem fehlenden Interesse an solchen Tätigkeiten zusammen. Darunter hätten die Qualität der ausgeführten Arbeiten, aber auch das Arbeitstempo gelitten. Betreffend die berufliche Eingliederung ist dem Bericht zu entnehmen, dass die zeitliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die Erfahrungen der letzten drei Berufsschuljahre bei rund 80 % liege. Ein 80%-Pensum sei für den Beschwerdeführer ein idealer Einstieg in die Berufswelt. Damit werde gewährleistet, dass er genügend Zeit für den Arbeitsweg, für die wichtigen Therapien und für die nötigen Ruhephasen habe. Durch seine starke cerebrale Behinderung liege seine Leistungsfähigkeit bei circa 60 %. Daraus ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von rund 48 %. Der Beschwerdeführer habe sich mit Erfolg bei einem Treuhandbüro beworben. Der Beschäftigungsgrad liege bei 80 % und der Monatslohn bei rund Fr. 1'932.-- (exklusiv 13. Monatslohn) (Urk. 3/3).
Aus dem von A.___, dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers, ausgefüllten Fragebogen vom 5. Oktober 2006 sowie aus der Telefonnotiz vom 6. November 2006 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu 80 % angestellt ist (vgl. hierzu auch der Arbeitsvertrag vom 15. August 2005; Urk. 15/3). Im Rahmen dieses Pensums erbringe er je nach Tätigkeit eine Arbeitsleistung von 35 - 60 %. Die reduzierte Arbeitsleistung resultiere aufgrund schneller Ermüdung, teilweiser Konzentrationsschwäche und einer Schwäche bei der Fingerfertigkeit. Die Arbeitsleistung entspreche den Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Er sei nur schon wegen seiner Handbehinderung massiv verlangsamt und könne auch keine handschriftlichen Notizen machen, da diese nicht leserlich seien. Auch müsse man ihm helfen, Unterlagen zu holen. Anlässlich einer persönlichen Begegnung werde sofort klar, dass die Einschränkung mehr als 30 % betrage (Urk. 15/1-2).
Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (nachfolgend: RAD) hielt fest, dass eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Die Leistungsfähigkeit könne sie nicht beurteilen, dafür sei die Berufsberatung zuständig. Der Beschwerdeführer habe die Lehrabschlussprüfung mit einer guten Note bestanden. Trotz seiner Cerebralparese sei sein Arbeitstempo im Rechnungswesen recht schnell und er habe konzentriert arbeiten können. Er habe grosses Interesse bewiesen und sei sehr initiativ gewesen, habe sich notwendige Informationen selbständig und zuverlässig geholt. In den Fächern wie Korrespondenz und Sekretariat habe er grosse Mühe und sei sehr langsam, es fehle ihm aber auch das Interesse dafür, was aber ein invaliditätsfremder Faktor sei. In Bezug auf die Leistungseinschränkung führte D.___ von der IV-Stelle sodann aus, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Noten habe erzielen können, da ihm aufgrund seiner Behinderung eine Zeitzugabe von 30 % gewährt worden sei. Die Leistungseinschränkung sei damit klar deklariert. Daher gehe er beim Einkommensvergleich von einer Reduktion der Leistungsfähigkeit von 30 % aus (Urk. 9/269 S. 1 f.).
3.2 Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann weder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht noch von einer 30%igen Reduktion der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, zumal die 30%ige Reduktion lediglich die Zeitzugabe anlässlich einer Prüfungssituation widerspiegelt (vgl. Urk. 9/266 S. 1) und damit keine weiteren möglichen, auf die Behinderung zurückzuführenden Einschränkungen berücksichtigt werden. Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, wie die IV-Stelle zum Schluss gelangen konnte, dass aus medizinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt, zumal zu dieser Frage - abgesehen von derjenigen des RAD - keine ärztlichen Stellungnahmen vorliegen und auf die Einschätzung des RAD mangels Vornahme oder Veranlassung einer entsprechenden Untersuchung des Beschwerdeführers und mangels begründeter Schlussfolgerungen nicht abgestellt werden kann.
Auf die Einschätzung des Beschwerdeführers, er sei zu 50 % eingeschränkt (Urk. 1), kann aber auch nicht abgestellt werden, zumal auch diese Einschätzung nicht auf einer ärztlichen Stellungnahme beruht. So liegen lediglich Stellungnahmen der B.___ (Urk. 9/266) und des jetzigen Arbeitgebers des Beschwerdeführers (Urk. 15/1-2) vor, welche eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Umfang von ca. 50 % bescheinigen. Zwar erscheint das Vorliegen einer Einschränkung gestützt auf diese Stellungnahmen aber auch unter Berücksichtigung des schulischen und beruflichen Werdegangs als nachvollziehbar. Dementsprechend kann zum einen davon ausgegangen werden, dass eine Pensumsreduktion infolge der Behinderungen und der damit verbundenen erschwerten Reisebedingungen, der zu besuchenden Therapien und benötigten Ruhephasen nötig ist (vgl. Urk. 9/184, Urk. 9/263 S. 2, Urk. 9/266 S. 2). Zum anderen erscheint aber auch eine Leistungseinschränkung nicht als abwegig, zumal ein verlangsamtes Arbeitstempo, eine teilweise Konzentrationsschwäche und Einschränkungen in Bezug auf die manuellen Fertigkeiten wiederholt erwähnt wurden (Urk. 9/231, Urk. 9/266, Urk. 9/267 S. 3, Urk. 15/1-2). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass eine Einschränkung von der IV-Stelle nicht nur im jetzigen Verfahren im Umfang von 30 % berücksichtigt wurde, sondern beispielsweise auch im Zusammenhang mit der Verlängerung der Sonderschulung und der Gewährung eines einjährigen Vorkurses, womit unter anderem auch auf das langsame Arbeitstempo Rücksicht genommen worden war (Urk. 9/126, Urk. 9/127, Urk. 9/130, Urk. 9/132, Urk. 9/138, Urk. 9/154). Gestützt auf die vorliegenden Akten kann jedoch das genaue Ausmass der Leistungseinschränkung beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden, zumal die Stellungnahme der B.___ sowie des Arbeitgebers eine ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit - wie bereits erwähnt - nicht zu ersetzen vermögen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle, welche den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt hat, zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen veranlasst und hernach über den Rentenanspruch neu verfügt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin ist, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf eine ausreichende Untersuchung zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeitsunfähig und inwiefern seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. Erw. 1.4). Zu berücksichtigen wird auch die Frage sein, ob der Beschwerdeführer an seiner jetzigen Arbeitsstelle als optimal eingegliedert gelten kann. Schliesslich wird die IV-Stelle im Rahmen der vorzunehmenden Invaliditätsbemessung auch die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu Frühinvaliden zu berücksichtigen haben (vgl. Erw. 1.3.2).
3.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gestützt auf die vorliegenden Akten mangels Vorliegens einer ärztlichen Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht abschliessend über das Rentenbegehren befunden werden kann. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2006 ist daher aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Ausgangsgemäss erübrigt sich die vom Beschwerdeführer gewünschte persönliche Befragung (vgl. Urk. 14), weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzugehen ist.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).