IV.2006.00363
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 19. Juli 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 in Montenegro geborene R.___ war am 13. September 2002 in die Schweiz eingereist (Urk. 10/1), wo er zuletzt vom 1. September 2003 bis 31. März 2005 bei der Genossenschaft F.___ Zürich als Verkäufer arbeitete (letzter effektiver Arbeitstag: 25. Juni 2004; Urk. 7/14). Per 31. März 2005 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 7/14/4).
1.2 Am 25. Juni 2005 meldete sich R.___ bei der Sozialver- sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf starke Schmerzen im Urogenitaltrakt, Schlafstörungen, chronische Müdigkeit und Depression zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle verneinte nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/11-14, Urk. 7/16, Urk. 7/8) mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 einen Leistungsanspruch mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Aus urologischer Sicht bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dem Versicherten sei es zumutbar, seiner bisherigen Tätigkeit als Verkäufer zu 100 % nachzugehen (Urk. 7/18).
1.3 Die Einsprache des Versicherten vom 4. November 2005 (Urk. 7/20) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. März 2006 ab (Urk. 7/34 = Urk. 2). Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. November 2005 (Urk. 7/26) könne das Wartejahr frühestens im November 2005 und nicht bereits im Juli 2004 als eröffnet gelten (Urk. 2 S. 3).
2. Hiegegen erhob R.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, am 7. April 2006 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen;
eventualiter sei das Verfahren zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf das Gericht am 29. Mai 2006 den Schriftenwechsel schloss (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b) und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
1.2 Die Wartezeit im Sinne der Variante von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Die Beschwerdegegnerin vertrat im Einspracheentscheid (vom 7. März 2006; Urk. 7/34 = Urk. 2) die Auffassung, laut Gutachten des Psychiaters Dr. A.___ bestehe ein Gesundheitsschaden seit November 2005. Unter dem Titel Vorbefunde werde erwähnt, dass noch im Oktober 2005 von einer psychosozialen Überlastung mit Somatisierungstendenzen ausgegangen worden sei. Dies stelle einen invaliditätsfremden Faktor dar. Aus somatischer Sicht lasse sich keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen. Die einjährige Wartezeit sei folglich erst per November 2005 und nicht bereits im Juli 2004 eröffnet worden.
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass aufgrund der vorhanden medizinischen Akten sowie der durchgehenden Taggeldzahlungen der B.___ erstellt sei, dass er seit dem 23. Juli 2004 - ungeachtet der genauen Ursache - durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb ab dem 1. Juli 2005 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1).
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 15. August 2005 (Urk. 7/11/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (bestehend seit Juli 2004): "Chronisches suprasymphysäres Schmerzsyndrom, Fettleber, Adipositas" (Urk. 7/11/1). Den Gesundheitszustand bezeichnete er als stationär. Dr. C.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer permanent unter ausgeprägten Schmerzen suprasymphysär leide, weswegen er nicht schlafen könne. Des Weiteren verwies er auf die beigelegten Berichte über spezialärztliche Untersuchungen am D.___ (vgl. Urk. 11/5-7). Dr. C.___ merkte auf dem Formular "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" an, dass die Schmerzen den Beschwerdeführer in seinen physischen (Urk. 7/11/3) und psychischen (Urk. 7/11/4) Funktionen einschränken würden. Er bescheinigte dem Beschwerdeführer sodann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. Juli 2004 (Urk. 7/11/1 und Urk. 7/11/4).
In seinem Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2005 äusserte Dr. C.___ zusätzlich den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung bei depressiver Grundstimmung. Als "Grundlage für die Schmerzstörung" liege sicher eine "depressive Komponente vor sowie eine seelische Komponente", welche die Schmerzen in dieser Form chronifizierten. Eine Arbeitsfähigkeit habe bis heute nicht erreicht werden können. Hinsichtlich der Schmerzproblematik werde der Beschwerdeführer psychiatrisch bei Dr. med. Jovic behandelt und alternativ-komplementär in der Klinik Aesculap in Brunnen (Urk. 7/27).
3.2 Der Beschwerdeführer war vom 6. März 2003 bis 21. April 2005 mehrfach am D.___, Urologische Klinik und Poliklinik, bezüglich der Urgesymptomatik (Drangsymptomatik) sowie der chronischen Prostatitis mit folgendem chronischem Schmerzsyndrom abgeklärt worden. Am 27. April 2005 erfolgte nach Durchführung mehrfacher antibiotischer Therapie, nach transurethraler Elektrostimulation und nach viermonatiger Akupunktur der Abschluss der Behandlung ohne ersichtliche Schmerzlinderung (vgl. Urk. 7/11/6 = Urk. 7/16/2 und Urk. 7/13/2). Dr. med. E.___, Facharzt für Urologie FMH an der Urologischen Klinik, diagnostizierte im Bericht vom 8. August 2005 (Urk. 7/13) eine Prostatitis NIH IIIb und eine Urgesymptomatik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Bei der Diagnose Prostatitis NIH III b und der entsprechenden Anamnese sei die Prognose bezüglich Besserung schlecht. Unter dem Titel "Empfehlungen" wurde gegen die Urgesymptomatik eine Katheterisierung und gegen die Schmerzen allenfalls eine Behandlung und Abklärung bei einem Schmerzspezialisten empfohlen (Urk. 7/13/2). Des Weiteren wurde auf dem Formular "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" festgehalten, dass keine Einschränkung der physischen und psychischen Funktionen des Beschwerdeführers vorliege (Urk. 7/13/3-4). Falls die aktuelle Tätigkeit wegen der Schmerzen nicht ausgeführt werden könne, sei aus medizinischer Sicht eine berufliche Umstellung zu prüfen. Ab sofort sei eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar. Nicht ausgefüllt beziehungsweise angekreuzt wurden im Formular die Felder zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 7/13/4).
Auf entsprechende Nachfrage der Verwaltung führte Dr. E.___ von der Urologischen Klink im Bericht vom 4. Oktober 2005 aus, dass aus rein urologischer Sicht eine chronische Prostatitis oder ein Chronic Pelvic Pain Syndrom (CPPS) die angestammte Tätigkeit als Maschinenmechaniker "per se" nicht beeinträchtige. Des Weiteren hielt er fest, dass falls der Patient allerdings durch seine chronischen Schmerzen und eine allfällige medikamentöse Therapie deutlich eingeschränkt sein sollte, dies durch einen Schmerzspezialisten oder den behandelnden Arzt beurteilt werden müsste. Deshalb könne er aus urologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen. Abschliessend äusserte sich Dr. E.___ dahingehend, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass "bei suffizienter Analgesie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit" gegeben sei (Urk. 7/16/1).
3.3 Am 9. November 2005 wurde der Beschwerdeführer zuhanden der B.___ Gesundheitsorganisation von Dr. A.___ psychiatrisch begutachtet (Urk. 7/26/1-3). Der Psychiater diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und attestierte aus der Sicht seines Fachgebietes eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dr. A.___ erachtete sodann die durch den Hausarzt vor kurzem eingeleitete medikamentöse Behandlung mit Trittico (Antidepressivum) als ungenügend und empfahl dringend den Beginn einer psychiatrischen Depressionsbehandlung. Abschliessende prognostische Aussagen seien zur Zeit nicht möglich. Angesicht der bereits seit mehr als einem Jahr bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der chronischen Schmerzsymptomatik mit begleitender schwerer depressiver Verstimmung dürfte die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit eher ungünstig sein. Ob eine medizinisch-psychiatrische Behandlung erfolgreich sei, müsste in zirka sechs Monaten neu beurteilt werden (Urk. 7/26/2-3).
4.
4.1 Nach Lage der medizinischen Akten wurde beim Beschwerdeführer im Wesentlichen ein CPPS (Chronic Pelvic Pain Syndrom; Chronisches Schmerzsyndrom des Beckens) der NIH Kategorie IIIb diagnostiziert. Laut Einschätzung des Urologen Dr. E.___ ist er trotz dieses Leidens in seiner angestammten Tätigkeit nicht beeinträchtigt, das heisst, es besteht bei suffizienter Analgesie grundsätzlich eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/13/4 und 7/16/1).
Zwar bemerkte Dr. E.___ weiter, dass er - sollte der Beschwerdeführer dennoch schmerzbedingt erheblich eingeschränkt sein - die Arbeitsfähigkeit aus urologischer Sicht nicht beurteilen könne (Urk. 7/16/1). Diese Aussage dürfte indes dahingehend zu interpretieren sein, dass das chronische Beckenschmerzsyndrom unter diesen Umständen möglicherweise mit anderen, vom Urologen nicht zu beurteilenden (psychischen) Faktoren vergesellschaftet ist. Dass das Schmerzgeschehen jedenfalls Anfangs November 2005 in der Tat eine deutliche psychische Komponente aufwies, zeigt das Gutachten des Psychiaters Dr. A.___, der beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode mit vollständiger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellte (Urk. 7/26/2-3).
4.2 Die Verwaltung zog aus den von Dr. A.___ aufgeführten Vorbefunden ("psychosoziale Überlastung mit Somatisierungstendenzen; Akten HA 10/05") ohne Weiteres den Schluss, dass aufgrund der noch im Oktober 2005 vorgelegenen invaliditätsfremden Gründe das Wartejahr frühestens im November 2005 zu eröffnen sei (Urk. 7/34 = Urk. 2). Dieser Sichtweise kann so nicht gefolgt werden, zumal die Vorbefunde nicht überprüft wurden, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweisen lässt. Insbesondere aber findet sich im psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ immerhin der Hinweis auf eine bereits seit mehr als einem Jahr - also deutlich vor November 2005 - bestehende chronische Schmerzsymptomatik mit begleitender schwerer depressiver Verstimmung (Urk. 7/26/3).
4.3 Nach dem Gesagten ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie vorab die für die Beantwortung der Frage nach der Eröffnung der Wartezeit erforderlichen medizinischen Grundlagen - namentlich durch Rückfrage bei Dr. A.___ - näher abkläre. Hernach wird sie, nach Prüfung der weiteren Voraussetzungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinden.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von 1'300.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- F.___-Pensionskasse
sowie an:
- Gerichtskasse (Dispositivauszug, nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).