Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 28. November 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1958 geborene R.___, Mutter von fünf in den Jahren 1982 - 1989 geborenen Kindern, reiste im Rahmen des Familiennachzugs im Jahre 1992 in die Schweiz ein und widmete sich vollzeitlich der Haushaltführung (Urk. 8/1 und 8/2).
1.2 Am 19./21. März 2003 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit ungefähr 1997 bestehende Lungenkrankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und Hilflosenentschädigung) an (Urk. 8/1). Am 9. April 2003 ging bei der IV-Stelle sodann ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. April 2003 ein (Urk. 8/4 und Aktenverzeichnis [Urk. 8/0]). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht der Klinik für Pneumologie des Spitals X.___ (Urk. 8/5: Bericht vom 30. April 2003) und einen Bericht des Dr. A.___ (Urk. 8/6: Bericht vom 8. Mai 2003) ein.
1.3 Gestützt auf diese Berichte verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 6/7).
1.4 Mit Eingabe vom 20. Juli 2004 wandte sich der Rechtsvertreter der Versicherten an die IV-Stelle und wies darauf hin, dass die Versicherte, seit sie am 18. April 2003 als Beifahrerin in eine Auffahrkollision verwickelt gewesen sei, vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 8/8). In der Folge führte die IV-Stelle eine Haushaltabklärung durch (Urk. 8/11: Abklärungsbericht vom 28. September 2004). Am 24. Januar 2005 teilte die IV-Stelle der zuständigen Ausgleichskasse mit, dass der Versicherten R.___ bei einem Invaliditätsgrad von 46 % ab 1. März 2002 eine Invalidenrente auszurichten sei und beauftragte sie, die Rente zu berechnen sowie in ihrem Namen die Verfügung zu erlassen (Urk. 8/14). Im Zusammenhang mit einem Akteneinsichtsgesuch erhielt der Rechtsvertreter der Versicherten im März 2005 Kenntnis vom entsprechenden Beschluss (vgl. Urk. 8/16). Mit Eingabe vom 6. April 2005 nahm er dazu Stellung (Urk. 8/17) und reichte einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März 2005 ein (Urk. 8/19). Gleichzeitig ersuchte er die IV-Stelle um Prüfung der Frage, ob allenfalls ein Härtefall vorliege (Urk. 8/17 S. 4). Mit Verfügung(en) vom 23. Juni 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 46 % schliesslich für die Zeit vom 1. März 2002 bis 31. Dezember 2004 wegen des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2005 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (jeweils nebst den entsprechenden Kinderrenten) zu (Urk. 8/13 und 25 [= 3/1]).
1.5 Mit Eingabe vom 8. Juli 2005 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter Einsprache gegen die Verfügungen vom 23. Juni 2005 erheben (Urk. 8/28). Mit ihrer Einsprache liess sie zudem ein Gutachten von Prof. Dr. med. C.___, Chefarzt Neurologie der Klinik Y.___ vom 18. Februar 2005 auflegen (Urk. 8/29 S. 13-19). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2005 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten einen weiteren Bericht von Dr. B.___ vom 27. September 2005 (Urk. 8/31) ein (Urk. 8/32). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie sei zum Schluss gelangt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, weshalb sie beabsichtige, die angefochtene Rentenverfügung aufzuheben; der Versicherten wurde sodann eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung angesetzt, um zur angedrohten reformatio in peius Stellung zu nehmen (Urk. 8/33). Innert erstreckter Frist nahm die Versicherte mit Eingabe vom 29. November 2005 Stellung zur beabsichtigten reformatio in peius (Urk. 8/37) und liess zur Unterstützung ihres Standpunkts einen Bericht von Dr. A.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. 8/38 S. 1 f.) und einen weiteren Bericht von Dr. B.___ vom 24. November 2005 (Urk. 8/38 S. 3) auflegen. Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 1. März 2006 (Urk. 8/40 S. 3 f.) verzichtete die IV-Stelle daraufhin auf die angedrohte Aufhebung der angefochtenen Rentenverfügung und wies die Einsprache mit Entscheid vom 13. März 2006 ab (Urk. 2 [= 8/39]).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte mit Eingabe vom 10. April 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 8).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 22. Juni 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und vertritt überdies die Auffassung, dass zur Klärung der medizinischen Verhältnisse eine interdisziplinäre Begutachtung angezeigt sei (Urk. 13). Mit Duplik vom 18. August 2006 erklärt die Beschwerdegegnerin, dass keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen nötig seien und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 16). Mit Verfügung vom 22. August 2006 wurde das Doppel der Duplik der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 legitimierte sich Rechtsanwalt Dr. Stadler als neuer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, nachdem der vormalige Rechtsvertreter am '___' verstorben war (Urk. 18).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 13. März 2006 entwickelte, Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt den damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2 Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
2.
2.1 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, entgegen den Ausführungen im Schreiben vom 10. Oktober 2005, mit welchem eine reformatio in peius angedroht worden sei, habe eine erneute Überprüfung der Sache ergeben, dass bei der unbestrittenermassen im Aufgabenbereich Haushalt tätigen Versicherten ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG ausgewiesen sei. Dr. B.___ gehe in seinem Bericht vom 2. März 2005 von einer psychischen Störung aus, welche eine Einschränkung von ca. 50 % im Aufgabenbereich Haushalt zur Folge habe. Diese Beurteilung korreliere ziemlich genau mit dem Ergebnis der Haushaltabklärung, in deren Rahmen eine Einschränkung im Haushaltbereich von 46 % ermittelt worden sei. Nicht überzeugend sei dagegen die Einschätzung von Dr. B.___ vom 27. September 2005, da diese nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern bloss auf den Angaben der Angehörigen beruhe. Kein Argument gegen das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens würden sodann die Ergebnisse des neurologischen Gutachtens von Prof. C.___ vom 18. Februar 2005 darstellen; wenn der Gutachter zum Schluss komme, dass die Versicherte im Haushalt nicht eingeschränkt sei, schliesse dies eine relevante psychische Beeinträchtigung nicht aus, da sich der Gutachter bei seiner Beurteilung auf sein Fachgebiet beschränkt habe; im übrigen habe er sogar darauf hingewiesen, dass die Ohnmachtsanfälle der Versicherten psychogener Natur seien. Die IV-Stelle hielt schliesslich fest, dass weiterhin Lungenprobleme mit häufigen Infektionen bestünden, welche wiederholte und langandauernde Behandlungen mit Antibiotika sowie eine Inhalationsbehandlung erforderlich machten. Bei den psychischen Störungen handle es sich sodann um ein Geschehen mit Krankheitswert (Urk. 2 S. 2 f.).
Die IV-Stelle erwog sodann, dass der Haushaltabklärungsbericht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genüge. Die Verständigung habe unter Beizug des Ehemannes und der Kinder gut geklappt. Aufgrund des Umstandes, dass die im Rahmen der Abklärung festgestellte Einschränkung im Haushaltbereich von 46 % durch die Einschätzung von Dr. B.___ sozusagen bestätigt werde, könne vorbehaltlos auf den Abklärungsbericht abgestellt werden. Die Folgen des erlittenen Schleudertraumas seien dabei hinreichend berücksichtigt worden. Entsprechend habe die Versicherte Anspruch auf die ihr mit der angefochtenen Verfügung zugesprochene Viertelsrente, weshalb die Einsprache abgewiesen werde (Urk. 2 S. 3 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin dagegen ist der Auffassung, sie sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, sich um ihren Haushalt zu kümmern. Der Haushalt müsse somit von ihren Kindern sowie ihrem Ehemann besorgt werden. Obwohl zahlreiche medizinische Berichte aktenkundig seien, fehle eine umfassende medizinische Beurteilung im Sinne einer Gesamtbetrachtung. Eine interdisziplinäre Abklärung würde - so die Beschwerdeführerin weiter - sicher ergeben, dass sie im Aufgabenbereich Haushalt mehr als 46 % eingeschränkt sei. Bei einer Einschränkung von mindestens 70 % habe sie Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 und 13).
4.
4.1 Die Klinik für Pneumologie des Spitals X.___ führte in ihrem Bericht vom 30. April 2003 folgende Diagnose auf: Bilaterale zylindrische Bronchiektasen, Status nach Unterlappen-Resektion links 1996, rezidivierende bronchitische Infekte mit rezidivierender Antibiotikatherapie, obstruktive Ventilationsstörung leichten Grades, negativer Schweisstest, kein Immunglobulinmangel, normales Alpha-1-Antitrypsin. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 8/5).
4.2 In seinem Bericht vom 8. Mai 2003 führte Dr. A.___ aus, dass die Beschwerdeführerin bei ihm seit 1993 in hausärztlicher Behandlung stehe. Im Jahr 1996 sei eine Unterlappen-Resektion links bei bilateralen Bronchiektasen erfolgt. Trotzdem komme es weiterhin zu rezidivierenden bronchopneumonalen Infekten, welche eine fast dauernde Antibiose bedingten. Eine obstruktive Ventilationsstörung sei mit steroidhaltigen B-Mimetika unter Kontrolle. Weiter führte Dr. A.___ aus, dass rezidivierende panvertebrale Schmerzen, auch fibromyalgieartig, die Patientin in ihrer Belastbarkeit zusätzlich einschränken würden. Wohl wegen schlechter sozialer Verwurzelung und reaktiv auf den schlechten Gesundheitszustand sei ausserdem eine Depression aufgetreten. Am 16. April 2003 habe die Patientin bei einer Kollision ein Beschleunigungstrauma der HWS erlitten. Die Prognose sei nicht gut. Es bestehe eine massive, vielschichtig begründete Einschränkung der Arbeits- und Belastungsfähigkeit in allen Bereichen (Urk. 8/6).
4.3 Der Neurologe Prof. C.___ führte im Gutachten vom 18. Februar 2005 aus, es bestehe für ihn kein Zweifel, dass es sich bei den Kollapszuständen um psychogene Synkopen handle. Den ihm zur Verfügung stehenden Untersuchungsbefunden könne kein Hinweis für eine hirnorganische Ursache dieser anfallsartigen Bewusstseinsstörungen entnommen werden. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt er aus neurologischer Sicht fest, dass eine Tätigkeit als Hausfrau allein aufgrund der synkopalen Zustände zu 100 % zumutbar sei; ob Schmerzen ein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien, sei ein Ermessensspielraum, der medizinisch nicht gänzlich ausgelotet werden könne (Urk. 8/29 S. 17 f.).
4.4 Der Psychiater Dr. B.___ berichtete am 2. März 2005, klinisch-deskriptiv könne im Hauptaspekt eine konversionsneurotische, histrionisch-dissoziative Störung unter dem Bild rezidivierender psychogener Synkopen mit/bei mittelschwerer depressiver Färbung gesehen werden. Die störungsspezifische Symptomatik entziehe sich dem kognitiv-mentalen Erkennen und Verstehen der Patientin, weshalb der Krankheitswert auch unter versicherungsmedizinischen Aspekten valide ausgewiesen sei. Die Patientin sei sicher behandlungsbedürftig, jedoch kaum behandlungsfähig. Es bestehe eine medizinisch-theoretische Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 70-80 %, für häusliche Tätigkeiten bestehe sicher eine 50%ige Einschränkung (Urk. 8/19). Am 27. September 2005 berichtete Dr. B.___ sodann, aufgrund von Angaben der Familienangehörigen sei eine Einschränkung von ca. 70 % für häusliche Tätigkeiten aufgrund chronifizierender psychischer Defizite, vornehmlich konversionsneurotische Schwindelattacken, anzunehmen (Urk. 8/31). Im Schreiben vom 24. November 2005 führte er schliesslich aus, er halte die Patientin krankheitsbedingt für voll erwerbsunfähig (Urk. 8/38 S. 3).
4.5 Am 31. Oktober 2005 berichtete Dr. A.___, dass die Patientin unter ausgedehnten beidseitigen Bronchiektasen leide, deren schlimmste Lokalisation 1996 operiert worden sei. Seither sei die Patientin in der Atemarbeit eingeschränkt und bedürfe einer beinahe dauernden Antibiotika-Behandlung bzw. -abschirmung, da es immer wieder zu eitrigen Bronchitiden rechts komme. Da sich die Situation konstant verschlechtere, seien Abklärungen im Hinblick auf eine operative Sanierung auch rechts im Gange. Durchschnittlich finde alle zwei Wochen eine Konsultation wegen der aktuellen, respiratorisch prekären Situation statt. Bezüglich des Schleudertraumas sei er nach wie vor der Ansicht, dass die Patientin aufgrund vergleichbarer Fälle mit zugesprochener voller Rente dasselbe Recht darauf habe (Urk. 8/38 S. 1).
5. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, ist in den Akten keine nachvollziehbare und schlüssige medizinische Beurteilung ihres Gesundheitszustandes zu finden. So führen weder Dr. A.___ noch Dr. B.___ aus, welche Tätigkeiten im Haushalt der Beschwerdeführerin aus welchen medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar sein sollten. In diesem Zusammenhang ist zudem daran zu erinnern, dass das Gericht bei der Würdigung von Arztberichten der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Entsprechend kann mit Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit weder auf die Berichte des Hausarztes Dr. A.___ noch auf jene des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ abgestellt werden. Was die Einschätzung des begutachtenden Neurologen Prof. C.___ betrifft, kann darauf ebensowenig abgestellt werden, da dieser die Beschwerdeführerin ausschliesslich aus neurologischer Sicht beurteilte. Da die medizinischen Verhältnisse somit nicht hinreichend geklärt sind, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).