Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00368
IV.2006.00368

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 3. September 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

diese v.d. René Mettler
Schmid Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1959, Mutter zweier Töchter (geboren 1979 und 1985), arbeitete seit 1. Oktober 2000 während vier Stunden und seit 27. Juni 2002 während drei Stunden pro Tag als Verkäuferin bei der A.___ GmbH, "___" (Urk. 9/8). Sie meldete sich am 7. Januar 2003 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/10-12, Urk. 9/25/1-6, Urk. 9/27, Urk. 9/29/1-5) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 9/7/1-3) ein, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/39/1-25) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 9/48/1-15), liess die Arbeitsfähigkeit im Haushalt abklären (Urk. 9/33/1-8) und traf berufliche Abklärungen (Urk. 9/50). Mit Verfügung vom 25. November 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad 4 % betrage (Urk. 9/51). Die von der Versicherten dagegen am 8. Dezember 2005 erhobene und am 6. Januar 2006 ergänzte Einsprache (Urk. 9/52, Urk. 9/63) wurde mit Einspracheentscheid vom 7. März 2006 abgewiesen (Urk. 9/67 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. April 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Erbringung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Zusprache einer Invalidenrente. Zudem stellte die Versicherte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und es wurde der Versicherten, in Bewilligung des Gesuchs, Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht ZH, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2     Dr. med. B.___ nannte in seinem Bericht vom 11. Februar 2003 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/10/5 lit. A):
-      Kontusion der Brustwirbelsäule am 11. Dezember 2001, posttraumatische Blockierungen der mittleren Brustwirbelsäule
-      Hals- und Brustwirbelsäulendistorsionstrauma am 6. Mai 2002
-      rezidivierende obere Atemwegsinfekte
-      substituierte Hypothyreose
-      Eisenmangelanämie
-      Trichterbrust
         Dr. B.___ attestierte zwischen Dezember 2001 und Dezember 2002 diverse, jeweils wenige Tage dauernde Arbeitsunfähigkeiten von 100 % (Urk. 9/10/5 lit. B). Er gab an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 9/10/6 lit. C1). Am 11. Dezember 2001 sei ein Metallgestell gegen den Rücken der Beschwerdeführerin gefallen. Seither bestünden rezidivierende bis chronifizierte Beschwerden im Sinne von Blockierungen der mittleren Brustwirbelsäule. Am 6. Mai (richtig 3. Mai) 2002 habe die Beschwerdeführerin durch einen Autoauffahrunfall eine Distorsion der Hals- und Brustwirbelsäule erlitten. Dadurch sei eine Akzentuierung der vorbestehenden Beschwerden erfolgt (Urk. 9/10/6 lit. D3). Es bestehe eine Tendenz zu einer Chronifizierung sowie ein Verdacht auf eine Fixierung der Beschwerdeführerin auf ihre Symptomatik und eine progrediente Dekonditionierung im Rahmen der Symptomatik. Er beurteile die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl im jetzigen Zeitpunkt als auch auf längere Sicht im Haushalt- sowie im Erwerbsbereich als nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien der Invalidität nicht. In diesem Sinne unterstütze er den Antrag auf eine Invalidenrente nicht. Dieser Antrag sei medizinisch nicht begründet und bei der jungen Beschwerdeführerin mit guten Kompensationsmöglichkeiten nicht gerechtfertigt (Urk. 9/10/6 lit. D7). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Berufstätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 9/10/4).
2.3
2.3.1   Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 24. Februar 2003 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/11/5 lit. A):
-      Status nach Halswirbelsäulendistorsion und Prellung des Schultergürtels am 6. Februar 2002 (richtig: 3. Mai 2002)
-      Status nach Kniedistorsion am 8. März 1999, Teilmeniskektomie am 22. März 1999 und Dissekatverschraubung am 10. März 2000 am Knie links
-      Rezidivierende Lumbalgien bei Spondylolisthesis L5 15 % und Bandscheibendegeneration  L3/L4 und L4/L5
         Dr. C.___ gab an die Beschwerdeführerin sei seit 6. Februar 2002 (richtig wohl 3. Mai 2002) zu mindestens 25 % arbeitsunfähig und könne mithin während drei Stunden anstelle der vor diesem Datum üblichen vier Stunden arbeiten (Urk. 9/11/5 lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Aufgrund des Verlaufs könne die Arbeitsfähigkeit eher nicht durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Erwünscht sei eine körperlich leichte Arbeit. Die Beschwerdeführerin sollte im Haushalt von schweren Arbeiten (Wäsche und Bügeln) entlastet werden (Urk. 9/11/6 lit. C). Eine Verbesserung mittels Physiotherapie oder Infiltrationen habe nicht herbeigeführt werden können; die Prognose bleibe vorerst ungewiss (Urk. 9/11/7 Ziff. 7). Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeführerin könne in ihrer bisherigen Berufstätigkeit während drei Stunden pro Tag und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit während sechs Stunden pro Tag arbeiten (Urk. 9/11/4).
2.3.2   In seinem Verlaufsbericht vom 19. März 2004 berichtete Dr. C.___, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei seit seinem Bericht vom 21. Februar (richtig: 24. Februar) 2003 stationär und die Diagnose unverändert (Urk. 9/29/4 Ziff. 1 und 2). Leider seien alle seit einem Jahr durchgeführten therapeutischen Massnahmen ohne Wirkung auf das Befinden und ohne Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geblieben (Urk. 9/29/4 Ziff. 3). In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit habe sich an der früheren Einschätzung nichts geändert. Mehr als drei Stunden Arbeit in der bisherigen Tätigkeit als Kleiderverkäuferin halte er nicht für zumutbar. Eine Steigerung wäre sicher möglich, wenn leichte Arbeit ohne Treppengehen und mit der Möglichkeit zu sitzen, ausgeführt werden könnte. Eine rein sitzende Tätigkeit sei wegen der Spondylolyse und häufiges Treppengehen wegen der Kniegelenksproblematik kontraindiziert. In den alltäglichen Verrichtungen bestehe keine Einschränkung; schwerere Arbeiten müssten über die Zeit verteilt verrichtet werden können (Urk. 9/29/5 unten).
2.3.3   Am 13. Oktober 2004 berichtete Dr. C.___, die Beschwerdeführerin habe erneut einen Unfall erlitten, indem sie im Bus von erhöhtem Sitz auf den Boden gefallen sei. Neu bestehe eine Kniekontusion links mit Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule sowie eine Frozen shoulder links (Urk. 9/36).
2.4     Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nannte in ihrem zu Handen der Unfallversicherung erstellten Bericht vom 20. August 2003 folgende Diagnosen (Urk. 9/25/3):
-      Sturz mit Kontusion der oberen Thoraxregion linksbetont und fraglichem Halswirbelsäulendistorsionstrauma am 11. Dezember 2001 sowie einem Auffahrunfall mit Halswirbelsäulendistorsionstrauma am 3. Mai 2002 mit/bei therapieresistenten linksbetontem zervikozephalen Syndrom und therapieresistentem Schmerzsyndrom in der linken Schulterregion unklarer Ursache
-      Status nach wiederholter Operation am linken Knie
-      Hypothyreose unklarer Ätiologie substituiert
         Dr. D.___ berichtete, die Beschwerdeführerin leide seit einem Sturz, ausgelöst durch eine schwere Kleiderstange, die auf die vordere Thoraxoberseite gefallen sei und möglicherweise ein Halswirbelsäulendistorsionstrauma ausgelöst habe, an chronischen linksbetonten Nackenschmerzen, die vorübergehend durch einen Auffahrunfall am 3. Mai 2002 mit einer Halswirbelsäulendistorsion verstärkt worden seien. Diesbezüglich finde sich in der klinischen Untersuchung unverändert ein linksbetontes Zervikalsyndrom, aber keine fokal neurologischen Ausfälle. Weitere Abklärungen aus neurologischer Sicht seien derzeit nicht notwendig. Für die Beschwerdeführerin stünden die seit dem ersten Unfall bestehenden bewegungs- und belastungsabhängig verstärkten Dauerschmerzen im linken Schultergelenk/Klavikulabereich mit lokaler Druckdolenz im Vordergrund. Neurologische Ausfällen hätten in diesem Bereich nicht objektiviert werden können. Die Ursache dieser invalidisierenden Schmerzen sei nicht klar, so dass diesbezüglich eine rheumatologische Standortbestimmung sinnvoll sei (Urk. 9/25/3).
2.5     Am 24. Januar 2005 erstattete Dr. med. E.___, Chefarzt des F.___-Spitals, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, sein im Auftrage der Unfallversicherung erstelltes Gutachten (Urk. 9/39). Dr. E.___ nannte folgende Diagnosen (Urk. 9/39/11, Urk. 9/39/14 Ziff. 4):
-      Chronisches zerviko-zephales, linksbetontes zerviko-vertebrales und zerviko-brachiales Schmerzsyndrom mit/bei
       -                  muskulärer Dysbalance des Schultergürtels links
       -                  leichter Fehlstatik
       -                  Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
-      Status nach Kontusion der Brustwirbelsäule und Schulter links mit fraglicher Halswirbelsäulendistorsion am 11. Dezember 2001
-      Status nach Bremsmanöver mit fraglicher Halswirbelsäulendistorsion (Flexionsmechanismus) am 3. Mai 2002
-      Status nach Sturz vom Sitz im Tram mit Kniegelenkskontusion am 1. Oktober 2004
-      Supinationstrauma des rechten oberen Sprunggelenks am 30. November 2004
-      Spondylose L5 beidseits mit Olistehesis von 10 mm
-      Substituierte Hypothyreose
         Dr. E.___ hielt fest, das Beschwerdebild, die Beschwerdeanamnese und der klinische sowie radiologische Befund weckten den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung im weiteren Sinne. Dazu gehörten auch die wechselnden Konzentrationsstörungen und die Albträume, allenfalls auch die bereits vor dem Unfall vom 11. Dezember 2001 beobachteten Episoden von depressiven Verstimmungen. Dieser Aspekt müsse psychiatrisch aufgearbeitet werden, da er krankheitsbestimmend und daher auch entscheidend für die Arbeitsfähigkeit sei (Urk. 9/39/14). Aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen seien lediglich schwerere Arbeiten (Heben von Lasten über 20 Kilogramm bis Tischhöhe, nicht repetitiv; Heben von Lasten von maximal 10 Kilogramm bis Schulterhöhe und von maximal 7 Kilogramm über Kopfhöhe) nicht ausführbar. Auch stereotypische Haltungen sowie repetitives Heben von Lasten seien zu vermeiden; solche seien im Beruf als Verkäuferin von Textilien jedoch praktisch unerheblich. Aus somatischer Sicht sei die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt bis Ende 2002 zu veranschlagen, die ab dann weiterbestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit müsse allenfalls psychiatrisch begründet werden können; somatisch bestünden keine genügenden Anhaltspunkte dazu (Urk. 9/39/16-17 Ziff. 7). Eine invaliditätsrelevante dauernde berufliche Einschränkung bestehe aus somatischer Sicht nicht (Urk. 9/39/17 Ziff. 8). Aufgrund der rein somatischen Befunde sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Beruf als Verkäuferin von Textilien vorhanden (Urk. 9/39/19 Ziff. 4.1).
         Dr. med. Matthias G.___, Neurologie FMH, Neurologische Praxis am F.___-Spital diagnostizierte im Rahmen seines neurologischen Gutachtens ein linksbetontes zerviko-thorakales Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle (Urk. 9/39/22). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen inkonstanten Konzentrationsstörungen zeigten eine klare Abhängigkeit von der Schmerzintensität und allgemeinen Befindlichkeit. Es handle sich dabei um eine Störung, welche bei chronischen Schmerzpatienten häufig beobachtet werde. Aktuell könne weder eine fokale neurologische Ausfallsymptomatik noch eine milde hirntraumatische Schädigung diagnostiziert werden. Aus rein neurologischer Sicht ergäben sich keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Unfallereignisse (Urk. 9/39/22-23).
2.6     Am 24. Oktober 2005 erstattete Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ihr im Auftrage der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 9/48/1-15). Dr. H.___ hielt fest, es habe sich zur Begutachtung eine in psychopathologischer Hinsicht weitgehendst unauffällige, aufgestellte und besonnene Beschwerdeführerin präsentiert, die auch eine sorgfältige Anamneseerhebung zugelassen habe. Dabei seien keine relevanten Konflikte oder Lebenskrisen festzustellen, die auf dem Hintergrund der traumabedingten Schmerzen die Entwicklungen einer Schmerzverarbeitungsstörung hätten anstossen können. Allfällige in Frage kommende „life events“ (Scheidung, Arbeitsplatzverlust durch Restrukturierung) habe die Beschwerdeführerin durch die ihr zur Verfügung stehenden, gesunden Copingmechanismen verarbeitet. Ebenso wenig liessen sich biographische Anhaltspunkte für die Entwicklung einer sogenannten „pain prone personality“ (Schmerzpersönlichkeit) finden. Insbesondere für eine früher postulierte Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung liessen sich auf diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte finden. Auch eine primär psychische Erkrankung lasse sich aufgrund der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung ausschliessen. Zusammenfassend könne bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Störung diagnostiziert werden (Urk. 9/48/13-14 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht als Mitarbeiterin im Lager und Verkauf eines Textilunternehmens zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/48/14 Ziff. 5).
2.7     Dr. med. I.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt am 7. Februar 2006 fest, das Gutachten des F.___-Spitals sei umfassend (Urk. 9/68/1). Bezüglich der Schulter hätten weder das MRI, noch die funktionelle Sonographie, noch die klinische Untersuchung einen Hinweis auf ein fassbares pathologisches Substrat ergeben. Die Auswirkung der Spondylolisthesis auf die Arbeitsfähigkeit sei als unverändert anzusehen. Damit seien lediglich schwerere Arbeiten mit Heben von Lasten über 20 Kilogramm bis Tischhöhe, repetitive Tätigkeiten und Heben von Lasten von über 10 Kilogramm über Schulterhöhe sowie von 7 Kilogramm über Kopfhöhe nicht mehr möglich. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit verlange dies kaum. Aus psychiatrischer Sicht hätten sodann keine Befunde erhoben werden können, welche eine Arbeitsunfähigkeit auslösen würden (Urk. 9/68/2).

3.
3.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt ein genügend klares Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Aus somatischer Sicht massgebend ist diesbezüglich das Gutachten des F.___-Spitals vom 24. Januar 2005 (Urk. 9/39), welches - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 ff. lit. B) - für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 9/39/9-11), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 9/39/8-9) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt (Urk. 9/39/12-14). Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 9/39/3-8). Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demnach besteht aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der jetzigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Lager und Verkauf eines Textilunternehmens (Urk. 9/39/19 Ziff. 4.1). Lediglich schwerere Arbeiten (Heben von Lasten über 20 Kilogramm bis Tischhöhe, nicht repetitiv; Heben von Lasten von maximal 10 Kilogramm bis Schulterhöhe und von maximal 7 Kilogramm über Kopfhöhe) sind nicht ausführbar und stereotypische Haltungen sowie repetitives Heben von Lasten sind zu vermeiden (Urk. 9/39/16-17 Ziff. 7).
         Nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, beim Gutachten des F.___-Spitals handle es sich, auch nach Auffassung von Dr. H.___, lediglich um ein Vorgutachten ohne abschliessende Beurteilung (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5.1; vgl. auch Urk. 9/46). Diese Aussage bezieht sich offensichtlich lediglich auf die psychiatrische Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Was jedoch die somatische Seite anbelangt, so handelt es sich jedenfalls beim Gutachten des F.___-Spitals keineswegs um ein Vorgutachten. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass das Gutachten des F.___-Spitals von der Unfallversicherung in Auftrag gegeben worden war, etwas am Beweiswert desselben zu ändern, denn vom Unfallversicherer eingeholte Gutachten haben volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb; vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). Zudem hat auch der Unfall vom 1. Oktober 2004 Eingang in das Gutachten gefunden (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 7.2.3) und ist dementsprechend gewürdigt worden (Urk. 9/39/9). Ebenso wenig lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit mit dem Argument begründen, in Rahmen der Haushaltabklärung resultiere eine Einschränkung von 25,25 % für Haushaltarbeiten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 9.1), denn es ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Zudem ist nicht sicher, ob bei einer ärztlichen Überprüfung der Haushaltabklärung eine Einschränkung von 25,25 % resultierte, nachdem sowohl Dr. B.___ als sogar Dr. C.___ angegeben hatten, es bestehe keine Einschränkung im Haushalt beziehungsweise in den alltäglichen Verrichtungen (Urk. 9/10/6, Urk. 9/29/5).
3.2     In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist auf das Gutachten von Dr. H.___ abzustellen (Urk. 9/48/1-15), welchem ebenfalls nach den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien an den Beweiswert medizinischer Gutachten voller Beweiswert zukommt (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Demnach besteht bei der Beschwerdeführerin keine psychische Störung, welche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als Mitarbeiterin im Lager und Verkauf eines Textilunternehmens zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/48/14 Ziff. 5).
3.3     Mit den Beurteilungen des F.___-Spitals und Dr. H.___ stimmt im Übrigen auch die Einschätzung von Dr. B.___ überein, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch auf längere Sicht weder im Haushalt- noch im Erwerbsbereich als eingeschränkt erachtet hatte, da sie die Kriterien der Invalidität nicht erfülle (Urk. 9/10/6). Sodann konnten nach übereinstimmenden Angaben von Dr. D.___ und Dr. G.___ auch aus neurologischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Befunde erhoben werden (Urk. 9/25/3, Urk. 9/39/23). Einzig Dr. C.___ ging von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von lediglich drei Stunden pro Tag in der bisherigen Tätigkeit und von einer solchen von sechs Stunden pro Tag in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 9/11/4). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Einschätzung von Dr. C.___ die fachärztlichen Beurteilungen nicht in Zweifel zu ziehen vermag, da dieser überwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellt. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Zusammenfassend ist deshalb davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ihrer heutigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Lager und Verkauf eines Textilunternehmens besteht.

4.
4.1     Was die Einschränkung der Versicherten im Haushaltbereich anbelangt, liegt der Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 3. September 2004 (Urk. 9/33) im Recht, welcher eine Einschränkung von 25,25 % im Haushalt festhält und von einer Erwerbstätigkeit von 83,4 % sowie von einer Tätigkeit im Haushalt von 16,6 % ausgeht (Urk. 9/33/8 Ziff. 8).
4.2     Was die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 83,4 % im Erwerbsbereich und zu 16,6 % im Haushalt tätig anbelangt, so ist festzuhalten, dass sowohl die Qualifikation als Teilerwerbstätige als auch die prozentuale Aufteilung der Bereiche sowie auch die Einschränkung von 25,25 % im Haushalt unbestritten sind, weshalb vorliegend darauf abzustellen ist.

5.
5.1     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
5.2     Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin setzt sich zusammen aus der Einschränkung des Anteils im Haushalt von rund 4,2 % (25,25 % von 16,6 %) und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige von 0 %. Dies entspricht, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat (Urk. 9/51/2, Urk. 2 S. 4 Ziff. 10), einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 4 %.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote vom 24. August 2007 einen Aufwand von 9,83 Stunden und Barauslagen von Fr. 82.50 geltend gemacht (Urk. 13/2). Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ist sie somit mit Fr. 2'204.20 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht, wird für ihre Bemühungen mit Fr. 2'204.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- René Mettler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).