Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Beschluss und Urteil vom 21. Februar 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
in den Prozessen Nrn. IV.2006.00982 und IV.2006.00983 vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1975 geborene, als Elektromonteur und seit dem 1. Juni 2004 als Hilfsbauleiter tätig gewesene A.___ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 23. September 2005 beim Versuch, auf einen anfahrenden Zug zu springen, verunfallte und sich schwere Verletzungen am linken Fuss und am rechten Bein mit traumatischer Amputation des distalen Unterschenkels rechts und der fünften Zehe links zuzog. Im Spital B.___, wo A.___ bis am 24. Oktober 2005 hospitalisiert war, musste auch der rechte Oberschenkel amputiert und mussten die vierte und fünfte Zehe links nachamputiert werden. Danach wurde in der Klinik C.___ eine Oberschenkelprothese angepasst (Urk. 7/8/5-6). Vom 21. bis 25. November 2005 war A.___ zwecks Entfernung des Osteosynthesematerials erneut im B.___ hospitalisiert. Danach weilte er zur weiteren Prothesenversorgung und Anpassung eines orthopädischen Schuhs an den linken Fuss wieder in der Klinik C.___ (Urk. 7/8/7-8, Urk. 7/11/8). Von dort wurde er am 16. Dezember 2005 unter Weiterführung ambulanter intensiver physiotherapeutischer Massnahmen nach Hause entlassen (Urk. 7/11/2-3). Nach einem vom 12. Januar bis 3. Februar 2006 dauernden Aufenthalt in der Klinik D.___ nahm A.___ Ende Februar 2006 seine Arbeit als Bauleiter im Rahmen eines vorwiegend Büroarbeit umfassenden Arbeitsversuchs mit einem Arbeitspensum von 10 bis 20 % wieder auf und konnte dieses bis im Mai 2006 allmählich auf 50 % steigern (Urk. 7/15 S. 2, Urk. 7/35 S. 2, Urk. 9/8/53).
2. A.___ meldete sich am 9. Dezember 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an und ersuchte um eine Umschulung beziehungsweise Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und Hilfsmittel wie Prothese und bauliche Massnahmen (Urk. 7/2).
Die IV-Stelle lehnte mit Verfügung vom 1. Februar 2006 unter Hinweis auf die Leistungspflicht der SUVA die Abgabe von Prothesen, orthopädischen Schuhen und Rollstuhl als Hilfsmittel ab (Urk. 7/16). Aus dem gleichen Grund verweigerte sie mit Verfügung vom 5. Mai 2006 eine Kostengutsprache für erhöhten Kleiderbedarf wegen der Prothese (Urk. 10/8/46). Über die dagegen gerichtete Einsprache vom 26. Mai 2006 (Urk. 10/8/55) liegt noch kein Entscheid vor.
Hingegen gewährte die IV-Stelle A.___ mit Verfügungen vom 3. und 4. Mai 2006 sowie vom 20. Juni 2006 und mit Mitteilung vom 5. Juli 2006 Kostengutsprachen für bauliche Anpassungen am Wohnort im Bereich von Dusche/Bad und Treppenhaus sowie am Arbeitsplatz, ferner für einen Bürodrehstuhl und einen höhenverstellbaren Arbeitstisch (Urk. 10/8/45, 10/8/47, 10/8/52, 10/8/73, 10/8/79).
Bezüglich des Motorfahrzeuges VW Passat Kombi erteilte die IV-Stelle A.___ mit Verfügung vom 2. Februar 2006 Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 1'976.85 für die Montage des vom Strassenverkehrsamt in der Verfügung vom 10. Januar 2006 vorgeschriebenen zusätzlichen aufklappbaren Gaspedals links und entsprechender Anpassung des rechten Gaspedals (Urk. 7/17, 7/14; vgl. Urk. 7/12). Auch gewährte sie ihm mit Verfügung vom 7. März 2006 Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 391.65 für eine durch den Gaspedal-Einbau bedingte Verschiebung des Bremspedals (Urk. 7/28, vgl. Urk. 7/26). Am 7. Juni 2006 verfügte sie zudem die Zusprechung eines Amortisationsbeitrags für das Fahrzeug des Versicherten in der Höhe von Fr. 3'000.-- pro Jahr "ab 23.01.2006 bis 31.12.2008 (Revision)" (Urk. 9/8/65). Ferner erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Juni 2006 Kostengutsprache für Fahrstunden in der Höhe von Fr. 585.-- im Zusammenhang mit der ebenfalls vom Strassenverkehrsamt vorgeschriebenen Umstellung auf ein Automatikgetriebe (Urk. 9/8/66; vgl. Urk. 7/13, 7/22).
Das Gesuch des Versicherten vom 21. Februar 2006 um Kostengutsprache für die Mehrkosten von Fr. 3'180.--, die ihm bei der Anschaffung eines neuen gemäss Auflage des Strassenverkehramtes mit Automatikschaltung ausgerüsteten Fahrzeugs entstanden waren (Urk. 7/21), lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Februar 2006 ab. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 13. März 2006 (Urk. 7/30) wies sie mit Entscheid vom 16. März 2006 (Urk. 2) ebenfalls ab.
Am 26. Mai 2006 stellte A.___ das Gesuch um Kostengutsprache für einen Occasions-Rollstuhl und eine Rampe aus Riffelblech, die es ihm ermöglichen sollte, mit dem Rollstuhl auf den Balkon zu fahren (Urk. 10/8/60). Ferner meldete er sich am 12. Juni 2006 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 10/8/68). Im Einklang mit den Vorbescheiden vom 4. und 13. Juli 2006 (Urk. 10/8/81, 10/8/85) erliess die IV-Stelle am 5. und 6. Oktober 2006 je eine Verfügung, mit der sie eine Kostengutsprache für die Rampe und das Gesuch um eine Hilflosenentschädigung ablehnte (Urk. 10/8/92-93).
3. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 16. März 2006 betreffend Mehrkosten für Automatikgetriebe reichte A.___ am 11. April 2006 Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, die Mehrkosten für das Automatikgetriebe des neu angeschafften Fahrzeugs VW Passat 2.5/V6 TDI 4 M.High seien von der IV-Stelle zu übernehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2006 die Abweisung dieser unter der Verfahrensnummer IV.2006.00370 angelegten Beschwerde (Urk. 6). Am 29. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Am 8. November 2006 liess der inzwischen durch einen Anwalt vertretene Versicherte auch gegen die Verfügungen vom 5. und 6. Oktober 2006 je eine Beschwerde erheben, die unter den Verfahrensnummern IV.2006.00982 und IV.2006.00983 angelegt und mit denen - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin - die Aufhebung der jeweils angefochtenen Verfügung sowie eine Kostenvergütung für die beantragte Rampe beziehungsweise die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mindestens leichten Grades sowie der Beizug der vollständigen Akten der SUVA Zürich (Unfallnummer '___') und der IV verlangt wird (Urk. 9/1, 10/1). Ferner werden weitere Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin bezüglich der Rampe und eine eingehende Abklärung der Hilflosigkeit durch die Beschwerdegegnerin im und um den Haushalt des Beschwerdeführers unter persönlicher Befragung seiner selbst und des persönlichen Umfeldes verlangt (Urk. 9/1, Urk. 10/1). Die IV-Stelle stellte auch in diesen beiden Verfahren mit Beschwerdeantworten vom 22. Dezember 2006 einen Abweisungsantrag (Urk. 9/7, 10/6). Die Schriftenwechsel wurden je am 9. Januar 2007 geschlossen (Urk. 9/9, 10/8).
4. Zwischen den drei Verfahren, die mit Ausnahme des jüngsten an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen (vgl. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesse Nr. IV.2006.00982 und IV.2006.00983 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2006.00370 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen und gesamthaft durch das Kollegialgericht zu beurteilen. Die Verfahren Nr. IV.2006.00982 und IV.2006.00983 sind als dadurch erledigt abzuschreiben; deren Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 9/1-10 und Urk. 10/1-9 geführt und entsprechend zitiert.
Im übrigen erweisen sich die drei Verfahren als spruchreif. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, erübrigt sich der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der SUVA-Akten. Die IV-Akten wurden von der Beschwerdegegnerin eingereicht. Darauf und auf die Parteivorbringen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, ebenfalls im Rahmen der Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügung im Jahr 2006 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
2.
2.1
2.1.1 Der Gegenstand des Einspracheentscheides vom 16. März 2006 und der Verfügung vom 5. Oktober 2006 (Urk. 2, 9/2) bildende Anspruch auf Hilfsmittel richtet sich nach Art. 21 IVG. Danach hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden (Abs. 3).
Hat der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann ihm die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren, deren Höhe der Bundesrat festsetzt (Art. 21bis Abs. 1 und 3 IVG).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
Bei den durch das Bundesamt für Sozialversicherung zu bezeichnenden kostspieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, sieht Art. 8 Abs. 2 HVI vor, dass die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet wird, welche entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer festgesetzt werden.
2.1.2 Die Kostenbeiträge an Motorfahrzeuge sind in Ziffer 10 HVI-Anhang geregelt. Danach werden Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge, unter anderem Automobile (Ziffer 10.04*), an Versicherte abgegeben, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Schafft eine versicherte Person dieses Hilfsmittel selber an, hat sie im Rahmen von Art. 21bis Abs. 1 IVG und Art. 8 HVI Anspruch auf Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge sowie auf Ersatz der Reparaturkosten gemäss Art. 7 Abs. 2 HVI. Die Amortisationsbeiträge werden gemäss Art. 8 Abs. 2 HVI entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer festgelegt.
Als Hilfsmittel gilt laut Ziffer 10.05 Anhang HVI auch die invaliditätsbedingte Abänderung von Motorfahrzeugen. Durch Verordnungsänderung vom 9. Oktober 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993, ist die erwerbliche Eingliederungsausrichtung dieses Hilfsmittelanspruchs beseitigt worden. Das bedeutet, dass invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen unter anderem auch von Versicherten verlangt werden können, die keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 170 mit Hinweisen).
2.1.3 Gemäss Art. 65 ATSG gehen Hilfsmittel nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes in erster Linie zu Lasten der Militär- oder der Unfallversicherung, in zweiter Linie zulasten der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung und in dritter Linie zulasten der Krankenversicherung.
2.1.4 Nach der Rechtsprechung tritt der Versicherungsfall, der für jede Leistungsart einzeln festzustellen ist (BGE 126 V 242 Erw. 4, 121 V 270 oben), hinsichtlich Hilfsmitteln ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitsschadens übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 63 Erw. 2b, 105 V 60 Erw. 2a mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 28. Juni 2002, I 134/00). Für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls ist nicht eine allgemeine Zielsetzung von Hilfsmitteln, sondern nur deren spezifisches Eingliederungsziel massgebend (AHI 1998 S. 203 Erw. 3a, ZAK 1992 S. 363 Erw. 3d).
2.2
2.2.1 Bezüglich des durch das Automatikgetriebe bedingten Aufpreises des neu angeschafften Fahrzeugs VW-Passat, den der Beschwerdeführer mit Fr. 3'180.-- beziffert und dem er die bei einem entsprechenden Umbau anfallenden Kosten von zirka Fr. 9'500.-- gegenüberstellt, beruft sich die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. März 2006 auf das Rundschreiben Nr. 207 des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 7. Oktober 2004, Ziff. 7 (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 2).
Diese von der IV-Stelle angerufene Verwaltungsweisung lautet wie folgt:
Gemäss Ziff. 10.05 HVI können nur invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen übernommen werden, weshalb beim Kauf eines Autos mit serienmässig eingebautem Automatikgetriebe keine Leistung durch die IV zu erbringen ist. Einzig in denjenigen Fällen, in denen ein Wagen gemäss Auflage des Strassenverkehrsamtes mit einem Automatikgetriebe ausgerüstet sein muss, können die Kosten für den Umbau übernommen werden.
Wird ein Automatikgetriebe gemäss Ziff. 10.05.5 KHMI finanziert, können im Falle einer Anspruchsberechtigung gemäss Ziff. 10.01*-10.04* KHMI nur Amortisationsbeiträge für Automobile ohne Automat vergütet werden (Anhang 2 KHMI).
Das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung (KHMI) sollte laut Rundschreiben mit Rz 10.05.5 entsprechend ergänzt werden:
Automatikgetriebe werden bei serienmässig damit ausgestatteten Autos nicht von der IV übernommen. Einzig bei invaliditätsbedingtem, vom Strassenverkehrsamt vorgeschriebenem Umbau von Handschaltung auf Automatik werden die Kosten durch die IV bezahlt.
2.2.2 Wie der ab 1. Februar 2000 gültig gewesenen Fassung der KHMI zu entnehmen ist, hatten die mit einem Automatikgetriebe verbundenen Mehrkosten eines neu angeschafften Fahrzeugs gemäss dem damaligem Anhang 2 zur KHMI ursprünglich zu einem höheren Amortisationsbeitrag geführt. Dieser betrug für Automobile ohne Automat Fr. 3'000.-- und für solche mit Automat Fr. 3'750.--. Nach dem Wortlaut des seit dem 1. April 2004 geltenden Rz 10.05.5 war der Mehrpreis für ein Automatikgetriebe bei Neuanschaffung von der IV vergütet worden, wenn es invaliditätsbedingt notwendig war (vgl. Urk. 7/31/3).
Nach dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Rundschreiben vom 7. Oktober 2004 wurde mit dem Nachtrag vom 1. Juli 2006 Anhang 2 zur KHMI geändert und der Amortisationsbeitrag für Automobile mit und ohne Automat einheitlich auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Die im Rundschreiben vorgesehene Fassung von Rz 10.05.5 fand indes keinen Eingang in die KHMI. Mit dem Nachtrag vom 1. Juli 2006 wurde die bisherige Rz 10.05.5 lediglich wie folgt präzisiert:
Mehrkosten für ein Automatikgetriebe bei Neuanschaffung (max. Beitrag siehe Anhang 1, Ziff. 1.6) werden von der IV nur dann übernommen, wenn dies vom zuständigen Strassenverkehrsamt vorgeschrieben ist.
Die entsprechende Preislimite für Automatikgetriebe wurde in Anhang 1 unter Ziff. 1.6 auf Fr. 1'300.-- festgesetzt. Die per 1. Januar 2008 in Kraft getretene KHMI hat inhaltlich weder daran noch an der Rz 10.05.5 noch an der Höhe des Amortisationsbeitrages für Fahrzeuge mit und ohne Automat etwas geändert.
2.2.3 Die mit einem Automatikgetriebe verbundenen Mehrkosten eines der existenzsichernden Erwerbstätigkeit dienenden und damit als Hilfsmittel geltenden Fahrzeuges wurden demnach nach der Praxis der Verwaltung bei einer Neuanschaffung nie speziell ausgeschieden, sondern bei der Festsetzung des sich auf den Anschaffungspreis beziehenden Amortisationsbeitrages berücksichtigt. Mit Ziff. 7 des Rundschreibens 206 sollte offenbar verhindert werden, dass allfällige Getriebeumbaukosten zweimal, das heisst einerseits durch Übernahme der Umbaukosten und andererseits mit dem höheren Amortisationsbeitrag, berücksichtigt werden.
Dass nun aufgrund des Nachtrags vom 1. Juli 2006 der ursprünglich für Fahrzeuge ohne Automat vorgesehene Amortisationsbeitrag von Fr. 3'000.- ausdrücklich auch für solche mit Automat gelten soll, bedeutet nicht ohne weiteres, dass bei Neuanschaffungen der Amortisationsbeitrag nicht mehr den ganzen Kaufpreis, inklusive allfällige Mehrkosten, abdecken soll, zumal es sich bei dem im KHMI-Anhang 2 festgesetzten Amortisationsbeitrag ohnehin um eine jährlich zur Auszahlung gelangende Pauschale handelt, die sich nach den Gestehungskosten eines Kleinautomobils in einfacher und zweckmässiger Ausführung richtet, wobei nur die Abnützung durch die Fahrten zum Arbeitsort zu berücksichtigen ist (ZAK 1967 103 Erw. 2c mit Hinweis).
Folglich lässt sich aus der sich auf Mehrkosten von Automatikgetrieben bei Neuanschaffung beziehenden Rz 10.05.5 KHMI für Fahrzeuge, die zu einem Amortisationsbeitrag berechtigen, kein zusätzlicher Anspruch auf einen Kostenbeitrag ableiten. Denn es ist davon auszugehen, dass sich der Amortisationsbeitrag auf den ganzen Anschaffungspreis des Fahrzeuges bezieht. Ein zusätzlicher einmaliger Kostenbeitrag für invaliditätsbedingte Mehrkosten liesse sich denn auch nicht mit der Abgabeform des jährlich wiederkehrenden Amortisationsbeitrages vereinbaren. Rz 10.05.5 kann sich daher nur auf die Fälle beziehen, in denen mangels existenzsichernder Erwerbstätigkeit kein Anspruch auf Amortisationsbeiträge besteht. Diesbezüglich will Rz 10.05.5 sicherstellen, dass bei einer Neuanschaffung die Mehrkosten des invaliditätsbedingten Automatikgetriebes anstelle der invaliditätsbedingten Abänderung im Sinne von Ziffer 10.05 HVI-Anhang von der IV übernommen werden.
2.2.4 Somit steht fest, dass sich der Amortisationsbeitrag auf den ganzen Anschaffungspreis eines Fahrzeuges im Sinne von Ziffer 10.04* HVI-Anhang bezieht. Dementsprechend fällt ein Beitrag an die Mehrkosten des Automatikgetriebes zusätzlich zum Amortisationsbeitrag von vornherein ausser Betracht. Insofern verstösst denn auch die Verwaltungspraxis, wie sie sich seit Inkrafttreten des KHMI vom 1. Februar 2000 darstellt, nicht gegen die gesetzliche Ordnung (vgl. BGE 123 II 30 Erw. 7, 118 V 210 Erw. 4c).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. März 2006 bestätigte Ablehnung von Leistungen an die Mehrkosten des Automatikgetriebes nicht zu beanstanden ist. Dabei muss allerdings offen bleiben, ob der Amortisationsbeitrag, der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2006 zugesprochen worden ist (Urk. 10/8/65), zu Recht auf den im Nachtrag vom 1. Juli 2006 vorgesehenen Betrag von Fr. 3'000.-- beschränkt worden ist und ob die Gleichbehandlung von Fahrzeugen mit und ohne Automat bei der Festsetzung des Amortisationsbeitrages einer gerichtlichen Überprüfung stand halten würde (vgl. BGE 123 II 30 Erw. 7, 118 V 210 Erw. 4c; ferner Urteile des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. September 2004 i.S. S., I 431/01, und vom 15. Dezember 2000 in Sachen V., I 389/99). Denn die Verfügung vom 7. Juni 2006 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und kann damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
2.3
2.3.1 Anspruchsgrundlage für die die mit der Beschwerde vom 8. November 2006 beantragte Rampe bildet Ziffer 14.04 der Hilfsmittelliste. Darin sind als der Selbstsorge dienende Hilfsmittel im Sinne von 21 Abs. 2 IVG auch invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung, insbesondere das Entfernen von Türschwellen oder das Erstellen von Schwellenrampen aufgeführt.
2.3.2 Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2006 davon aus, dass die beantragte Rampe aus medizinischer Sicht nicht zwingend notwendig sei. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer sei nach der Prothesenversorgung laut Austrittsbericht der Kklinik D.___ in der Lage, stockfrei beziehungsweise für längere Strecken mit Hilfe eines Handstocks zu gehen. Anderweitige Hinweise seien den Akten nicht zu entnehmen (Urk. 9/2, 9/7).
Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er könne die Prothese wegen offener Wundstellen im Schritt nicht ganztägig, sondern nur am Arbeitsplatz tragen. Zuhause müsse er sie jeweils sofort entfernen und einen Rollstuhl benützen. So könnten sich die wunden Stellen abends und in der Nacht, insbesondere auch über das Wochenende, beruhigen (Urk. 1 S. 4).
2.3.3 Der bei Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2006 aktuellste Arztbericht stammt von der Klinik D.___ und datiert vom 16. März 2006 (Urk. 9/8/35 = Urk. 7/35). Danach ist der Versicherte bei noch eingeschränkter Gehfähigkeit mit der neu angepassten Oberschenkelprothese rechts, die ganztags getragen werde, in der Lage, stockfrei zu gehen. Für längere Strecken benötige er einen Gehstock. Während des stationären Aufenthaltes von Anfang 2006 habe er sich entschlossen, in der Klinik C.___ weitere prothetische Anpassungen vornehmen zu lassen. Die der Klinikleitung am 1. Juni 2006 von der IV-Stelle unterbreitete Frage, in welchem Zusammenhang der Versicherte eine Rampe benötige und über welche Zeitspanne ein solches Hilfsmittel voraussichtlich erforderlich sei, blieb unbeantwortet (Urk. 9/8/67/1, 9/8/78).
Ferner findet sich in den Akten der Beschwerdegegnerin die Kopie des SUVA-Berichts über die Besprechung mit dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten, die am 9. Mai 2006 stattfand und die in erster Linie die berufliche Situation betraf. Es geht daraus immerhin hervor, dass der Prothesenschaft am rechten Bein noch nicht korrekt sitzt und in der Klinik D.___ laufend Anpassungen vorgenommen werden (Urk. 9/8/53).
2.3.4 Entgegen der Auffassung der IV-Stelle lassen diese Unterlagen keine Rückschlüsse zu auf die im Zeitpunkt des Gesuchs und der Verfügung bestehende gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Namentlich vermögen sie seine Behauptung, wegen der Wundstellen könne er die Prothese zuhause und übers Wochenende nicht tragen, nicht zu widerlegen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer zuhause längerfristig auf einen Rollstuhl angewiesen ist und deswegen in seiner Wohnung eine bauliche Anpassung in Form einer Rampe nötig ist.
Weitere medizinische Abklärungen, namentlich der Beizug der SUVA-Akten mit den aktuellen Arztberichten, allfälliger Unterlagen zu dem vom Beschwerdeführer benützten Occasions-Rollstuhl (vgl. Urk. 9/8/59), für den aufgrund von Ziff. 9.01 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV) eine Leistungspflicht der SUVA in Betracht fällt, und dem diesbezüglichen Entscheid der SUVA, sind daher unerlässlich. Die Verfügung vom 5. Oktober 2006 ist folglich unter Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid aufzuheben.
3.
3.1
3.1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit namentlich als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3.1.2 Was den geltend gemachten Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 IVV betrifft, ist vorab zu bemerken, dass diese weder eine Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch eine Überwachung darstellt. Der Begriff "Begleitung" meint Begleitung und Beratung, die zur Bewältigung des praktischen Alltags dient (vgl. Botschaft über die 4. IVG-Revision, Bundesblatt 2001, Seite 3289). Hauptanwendungs- respek- tive Modellfälle zu den in Art. 38 Abs. 1 lit. a bis c aufgeführten Fallgruppen finden sich im KSIH (Rz 8049 f.). Danach liegt ein Bedarf an Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) vor, wenn eine Person infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung Hilfe bei der Tagesstrukturierung benötigt, auf Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) oder auf Anleitung zur Erledigung des Haushaltens respektive auf gewisse Überwachung und Kontrolle dabei angewiesen ist (KSIH, Rz 8050). Ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) kann dann angenommen werden, wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen) zu verlassen (KSIH, Rz 8051). Schliesslich kann eine lebenspraktische Begleitung auch nötig werden, um der Gefahr einer dauernden Isolation von sozialen Kontakten und damit verbunden einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes vorzubeugen (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV; KSIH, Rz 8052). Die lebenspraktische Begleitung bezweckt die Verhinderung einer schweren Verwahrlosung und/oder die Einweisung in ein Heim oder eine Klinik (KSIH, Rz 8040; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 4. Mai 2006 in Sachen R., Prozess Nummer IV.2005.00701, Erwägung 4.6.1, ferner Urteil vom 31. Oktober 2007 in Sachen M., IV.2006.00433).
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Materialien zur 4. IV-Revision (siehe z.B. Erläuternder Bericht und Entwurf für die Vernehmlassung des Bundesrates vom Juni 2000 [Separatdruck, S. 31 und S. 34 f.], Botschaft des Bundesrates zur 4. IV-Revision vom 21. Februar 2001 [BBl 2001, S. 3245 f. und S. 3288 f.], parlamentarische Beratung des Nationalrates vom 13. Dezember 2001 [Amtliches Bulletin Wintersession 2001, 2. Sitzung des Nationalrates vom 13. Dezember 2001, N 1954 - 1964] und des Ständerates vom 25. September 2002 [Amtliches Bulletin Herbstsession 2002, S 751 ff., insbesondere S 758 ff.] davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber diesen Anspruch ausschliesslich leicht geistig und psychisch behinderten Personen gewähren wollte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 20. April 2005 in Sachen F., Prozess Nummer IV.2004.00418, Erwägung 7.1). Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat denn auch die - seitens der Beschwerdeführerin angeführte (Urk. 1/1 S. 7) - Randziffer 8042 des KSIH in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung, wo festgehalten wurde, dass der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht auf Menschen mit Beeinträchtigungen der psychischen und geistigen Gesundheit beschränkt sei, mit Rundschreiben Nummer 201 vom 19. Mai 2004 unter Hinweis auf die Botschaft auch dahingehend geändert, dass "(...) Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nur Personen mit einer psychischen oder geistigen Beeinträchtigung hätten (...)"(vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 4. Mai 2006 in Sachen R., Prozess Nummer IV.2005.00701, Erwägung 4.6.1, vgl. auch Urteil vom 31. Oktober 2007 in Sachen M., IV.2006.00433).
3.1.3 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Zur Festlegung der Hilflosigkeit hat er die gesamten Umstände des einzelnen Falles zu beachten, wobei er bezüglich des Gesundheitszustandes der versicherten Person auch die Stellungnahmen der Ärzte zu berücksichtigen hat (BGE 130 V 61 f., AHI 6/2000 Seite 319 f. Erw. 2b).
3.2 Der Verfügung vom 6. Oktober 2006 (Urk. 10/2), welche den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zum Gegenstand hat, liegen keine anderen medizinischen Akten zugrunde als derjenigen vom 5. Oktober 2006 betreffend Hilfsmittel. Im Fragebogen vom 12. Juni 2006 (Urk. 10/7/69) bejahte der Beschwerdeführer lediglich für die Bereiche An-/Auskleiden und Fortbewegung eine Hilfsbedürftigkeit. Zudem machte er geltend, um selbständig wohnen zu können, benötige er für die Führung des Haushalts lebenspraktische Begleitung. Auf eine solche sei er auch bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten beziehungsweise beim Einkaufen und Transportieren von schweren Gegenständen angewiesen.
Diese Angaben sprechen an sich gegen eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV. Denn der Beschwerdeführer ist, soweit aus den medizinischen Akten ersichtlich, weder in geistiger noch in psychischer Hinsicht beeinträchtigt. Insofern ist er auch nicht auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, weshalb unter diesem Gesichtspunkt eine leichte Hilflosigkeit kaum in Betracht fällt. Die von ihm benötigte Art der Hilfestellung beim An- und Auskleiden umschreibt der Beschwerdeführer im Fragebogen mit Waschen, Bügeln, Zusammenlegen und Einräumen der Wäsche. Diese im Aufgabenbereich Haushalt anfallenden Tätigkeiten beschlagen jedoch den Lebensbereich An-/Auskleiden nicht und sprechen als solche ebenfalls nicht für eine diesbezügliche Hilflosigkeit.
Indes betrachtet sich der Beschwerdeführer auch bei der Fortbewegung mit dem Rollstuhl in der Wohnung, im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte als hilfsbedürftig. Wie oben dargelegt, ist unklar, ob er in der Freizeit die Beinprothese aus medizinischen Gründen nicht benützten kann und daher auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Sollten die im Zusammenhang mit dem Hilfsmittelanspruch erforderlichen Abklärungen ergeben, dass dies tatsächlich der Fall ist, wäre bezüglich der anderen Lebensbereiche, insbesondere An- und Auskleiden, näher abzuklären, ob und inwieweit der Beschwerdeführer in der Freizeit aus medizinischen Gründen regelmässig auf die Benützung der Prothese verzichten muss und deshalb bei der Fortbewegung und allfälligen weiteren Lebensbereichen dauernd auf Dritthilfe angewiesen ist. Auch über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung kann daher erst entschieden werden, wenn die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Austritt aus der Klinik D.___ geklärt ist. Die Verfügung vom 6. Oktober 2006 ist daher ebenfalls unter Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid aufzuheben.
4. Das Beschwerdeverfahren IV.2006.00370 wurde vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet, mithin vor Inkrafttreten von Art. 69 Abs. 1bis IVG, nach dem in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist. Diesbezüglich ist das Verfahren daher kostenlos, nicht aber in Bezug auf die am 8. November 2006 rechtshängig gewordenen Verfahren Nr. IV.2006.00982 und IV.2006.00983, in denen der Beschwerdeführer faktisch obsiegt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu übernehmen. Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist sie ferner zu verpflichten, dem in den Verfahren Nr. IV.2006.00982 und IV.2006.00983 durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer eine mit Fr. 1'600.-- zu bemessende Prozessentschädigung zu bezahlen.
Das Gericht beschliesst:
Die Verfahren Nr. IV.2006.00982 und IV.2006.00983 werden mit dem vorliegenden Verfahren IV. 2006.00370 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerden vom 8. November 2006 werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 5. und 6. Oktober 2006 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf das Erstellen einer Schwellenrampe in seiner Wohnung sowie auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.
Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2006 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- für die Verfahren Nr. IV.2006.00982 und IV.2006.00983 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).