Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00373
IV.2006.00373

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 19. Dezember 2006
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     N.___, geboren 1969, verbüsste vom 23. Dezember 2003 bis 16. Dezember 2004 eine Freiheitsstrafe in den Anstalten Hindelbank (vgl. Urk. 7/22/8). Anschliessend stellte sich die Versicherte der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zur Verfügung und bezog vom 3. bis 31. Dezember 2004 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/6/1). Vom 1. Januar 30. Juni 2005 war die Versicherte im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme der Arbeitslosenversicherung bei der Stadt W.___, A.___, im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % tätig (Urk. 7/19/1-2, Urk. 7/20/6). Am 12. September 2004 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente; Urk. 7/1/6 Ziff. 7.8) an. Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Arztberichte (Urk. 7/18/1-4, Urk. 7/22/1-12) ein, zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten (Urk. 7/3/1-3) bei und führte berufliche Abklärungen durch (Urk. 7/28/1-5). 
1.2     Mit Verfügung vom 9. November 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/27/1-2). Mit Verfügung vom 16. November 2005 qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als Teilzeiterwerbstätige im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 7/30/1-2). Am 6. Dezember 2005 erhob die Versicherte gegen die Verfügungen vom 9. und 16. November 2005 Einsprache (Urk. 7/31/1-3). Mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 (Urk. 7/36/1-3) wies die IV-Stelle die gegen die Verfügung vom 9. November 2005 betreffend berufliche Massnahmen erhobene Einsprache der Versicherten ab. Mit Einspracheentscheid vom 8. März 2006 (Urk. 2 = Urk. 7/39/1-4) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten gegen die Verfügung vom 16. November 2005 betreffend Invalidenrente ab.

2.       Gegen die Einspracheentscheide vom 1. Februar 2006 (Urk. 7/36/1-3) und vom 8. März 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. April 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtenen Einspracheentscheide seien aufzuheben, und es seien ihr eine Rente und/oder berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2006 betreffend Rente erhobenen Beschwerde und machte betreffend den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 geltend, dass dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 6). Mit Verfügung vom 22. Juni 2006 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, und es wurde die Versicherte aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt ihr der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 durch die Post ausgehändigt wurde (Urk. 8). Mit Replik vom 14. August 2006 hielt die Versicherte sinngemäss an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 10). Mit Duplik vom 25. August 2006 (Urk. 14) hielt die IV-Stelle an ihrem mit der Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 14). Am 6. September 2006 nahm die IV-Stelle Stellung zur Frage der Zustellung des Einspracheentscheids vom 1. Februar 2006 (Urk. 15-16). Mit Verfügung vom 28. September 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50). Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.7     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.8     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2     Als Beilage zu ihrer Beschwerde vom 8. April 2006 reichte die Beschwerdeführerin nur den Einspracheentscheid vom 8. März 2006 betreffend Rente (Urk. 2), nicht hingegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 7/36/1-3) ein. Beschwerdeweise beantragt die Beschwerdeführerin jedoch sinngemäss, dass ihr eine Rente und/oder berufliche Massnahmen auszurichten seien (Urk. 1). Der Anfechtungswille der Beschwerdeführerin richtet sich demnach nicht nur gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2006, sondern auch gegen denjenigen vom 1. Februar 2006. Zu prüfen ist jedoch, ob die gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 erhobene Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.
2.3     Der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 (Urk. 7/36/1-3) wurde von der Beschwerdegegnerin uneingeschrieben versandt (vgl. Urk. 15). Am 22. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Zeitpunkt des Empfangs des Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 bekannt zu geben (Urk. 8). Dazu liess sich die Beschwerdeführer jedoch nicht vernehmen (Urk. 10). Demnach steht der Zeitpunkt der Zustellung des Einspracheentscheides vom 1. Februar 2006 nicht fest.
2.4     Nach der Rechtsprechung (BGE 120 V 35 Erw. 3) wird für den Nachweis der massenweise versendeten Krankenkassenzeitschriften, in welchen Statutenänderungen bekannt gemacht werden, nicht der volle Beweis, sondern der Beweisgrad der überwiegenden  Wahrscheinlichkeit verlangt. Auch die Versendung von Verfügungen oder Einspracheentscheiden der Invalidenversicherung gehört zur sozialversicherungsrechtlichen Massenverwaltung. Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung des Einspracheentscheids erheblich sind, gilt somit der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung oder des Einspracheentscheids mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung einer Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 6 Erw. 3b; ZAK 1984 S. 124 Erw. 1b). Zudem kann sich der zuständige Berufsberater nicht mehr genau erinnern, wann er den Einspracheentscheid verschickt hat (Urk. 16).
2.5     Vorliegend kann der Zeitpunkt der Zustellung des Einspracheentscheids vom 1. Februar 2006 somit nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden, noch kann dieser Nachweis durch weitere Abklärungsmassnahmen erbracht werden. Demnach ist einerseits der mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2006 vertretenen Meinung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 1), dass der Einspracheentscheid zufolge Nichtanfechtung in formelle Rechtskraft erwachsen und deshalb der gerichtlichen Überprüfung entzogen sei, der Boden entzogen. Andererseits lässt das Gesagte ein Nichteintreten auf die gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 erhobene Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit nicht zu. Auf die gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 erhobene Beschwerde ist vielmehr einzutreten.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige und ging davon aus, dass diese ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und im restlichen Umfang von 25 % im Aufgabenbereich des Haushalts tätig sein würde (Urk. 7/39/2).
3.2     Die Beschwerdeführerin bestreitet die Qualifikation als Teilzeiterwerbstätige im Umfang von 75 % durch die Beschwerdegegnerin nicht. Sie macht jedoch geltend, dass der Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin nicht in genügender Weise abgeklärt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe insbesondere zu Unrecht unterlassen, Berichte bei ihrem Hausarzt, Dr. med. B.___, und bei der sie psychotherapeutisch behandelnden Ärztin, med. pract. C.___, einzuholen (Urk. 1, Urk. 10).

4.
4.1     Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin befindet sich ein Bericht ihres Hausarztes, Dr. med. B.___, bei den Akten. Die Beschwerdegegnerin hat Dr. B.___ am 31. März 2005 ein Formular für einen Arztbericht samt Beiblatt zugestellt, worauf dieser am 1. Mai 2005 einen Bericht verfasste (Urk. 7/18/1-4). Hingegen hat die Beschwerdegegnerin keinen Bericht bei med. pract. C.___ eingeholt. Aus dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 10. November 2005 (Urk. 7/28/1) ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegnerin spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch durch med. pract. C.___ behandelt wurde. Erstmals beantragte die Beschwerdeführerin mit der Einsprache vom 6. Dezember 2005 die Einholung eines Berichts bei med. pract. C.___ (Urk. 7/31/2). Die Beschwerdegegnerin sah jedoch von der Einholung eines Berichts bei dieser Ärztin ab. Offensichtlich ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch den sich bei den Akten befindlichen Bericht der Ärzte des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität I.___ vom 3. Januar 2005 (Urk. 7/22/8-12) bereits in genügender Weise abgeklärt wurde.
4.2     Diese Entscheidung der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, geht doch aus dem Ärzteindex der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH; http://www.fmh-index.ch) hervor, dass med. pract. C.___ zwar im Jahre 1974 das Schweizer Staatsexamen als Ärztin absolvierte, aber über keine approbierte Weiterbildung in psychosomatischer und psychosozialer Medizin verfügt. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt nach der Rechtsprechung jedoch eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Sodann ist für psychische Leiden grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile L. vom 6. Mai 2002, I 275/01, Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002, I 783/01, Erw. 3a). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung einer Stellungnahme von med. pract. C.___, verzichtete.
4.3     Hingegen nahm die Beschwerdegegnerin in den Einspracheentscheiden vom 1. Februar 2006 (Urk. 7/36/1-3) und vom 8. März 2006 (Urk. 7/39/1-4) zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 7/31/2) nicht ausdrücklich Stellung.
4.4     Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin durch ungenügende Sachverhaltsabklärungen Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin oder dadurch, dass sie sich mit den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden nicht ausdrücklich auseinander setzte, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzte, kann in vorliegendem Verfahren offen bleiben. Denn selbst wenn ein Verfahrensmangel oder eine Gehörsverletzung zu bejahen wären, müssten sie mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Interesse der Beschwerdeführerin an einem raschen Abschluss des Verfahrens als leicht bezeichnet werden, so dass ein allfälliger Verfahrensmangel jedenfalls nicht als unheilbar zu qualifizieren wäre. Sodann hat die Beschwerdeführerin in vorliegendem Verfahren einen Bericht von med. pract. C.___ eingereicht (Urk. 11/11) und in der Replik vom 14. August 2006 (Urk. 10) dazu Stellung genommen, weshalb bei Annahme einer Gehörsverletzung eine Heilung im vorliegenden Verfahren anzunehmen wäre.

5.
5.1     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des EVG in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
5.2     Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 23. Dezember 2003 bis 16. Dezember 2004 im Rahmen des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in den Anstalten Hindelbank auf (vgl. Urk. 7/22/8). Anschliessend stellte sich die Versicherte der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zur Verfügung (Urk. 7/6/1) und nahm in der Zeit vom 1. Januar 30. Juni 2005 im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme der Arbeitslosenversicherung im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % an einem Beschäftigungsprogramm der Stadt W.___ teil (Urk. 7/19/1-2, Urk. 7/20/6). Vor Antritt des Strafvollzugs war die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2001 bis 31. Mai 2002 als Servicemitarbeiterin beim Restaurant D.___, W.___ (Urk. 7/20/7), und vom 1. November 1999 bis 30. Oktober 2000 als Servicefachangestellte beim Restaurant E.___, W.___ (Urk. 7/20/8), tätig. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 1990 bis 2002 verschiedene Tätigkeiten jeweils nur während einigen wenigen Monaten ausübte. Dabei dürfte es sich sodann weit überwiegend um Teilzeittätigkeiten gehandelt haben (Urk. 7/3/1-3). Dr. med. F.___ erwähnte in seinem Bericht vom 30. November 2004 diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber angegeben habe, sie habe vor Strafantritt in den Anstalten Hindelbank im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % gearbeitet (Urk. 7/4/2 lit. D).
5.3     In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. März 2006 (Urk. 2) als Teilzeiterwerbstätige qualifizierte und davon ausging, dass diese ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 75 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und im Umfang von 25 % im Aufgabenbereich des Haushaltes tätig sein würde.

6.
6.1     Im Folgenden sind die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und im Aufgabenbereich des Haushalts als Faktoren der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
6.2     Med. pract. G.___, leitender Arzt der Fachstelle für psychiatrische Begutachtung, diagnostizierte im Gutachten des Spitals H.___ vom 17. Februar 2004 eine Heroin- und Kokainabhängigkeit (ICD-10 F11.25, F14.25). Es liege eine langjährige schwere Drogenabhängigkeit vor (Urk. 11/1 S. 8). Die Ausübung einer regelmässigen Arbeitstätigkeit sei angezeigt, da der Kontakt mit anderen Menschen für die Beschwerdeführerin wichtig sei, und da sie aus der Berufstätigkeit einen grossen Teil ihres Selbstvertrauens schöpfe (Urk. 11/1 S. 7).
6.3     Die Ärzte des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität I.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 27. August 2004, dass in diagnostischer Hinsicht neben einer Heroin- und Kokainabhängigkeit die Differentialdiagnose einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31) in Betracht falle. Die Beschwerdeführerin leide unter Stimmungsschwankungen (Urk. 11/2 S. 2). Da die Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit im Drogenhandel viel Selbstbestätigung und Selbsterfüllung gewonnen habe, sei eine Motivation für ein zukünftiges drogenfreies Leben nicht hinreichend festzustellen (Urk. 11/2 S. 3). In den Anstalten Hindelbank habe die Beschwerdeführerin anfänglich eine Arbeitstätigkeit im Umfang eines Pensums von 100 % ausgeübt. Wegen Überforderung sei das Arbeitspensum später auf 70 % reduziert worden (Urk. 11/2 S. 5).
6.4     Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 30. November 2004 eine Polytoxikomanie, eine chronische Hepatitis C, eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks am 28. Oktober 2004, ein anamnestisches Asthma bei Nikotionabusus sowie Magenbrennen (Urk. 7/22/1). Wegen einer depressiven Verstimmung sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2004 in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/22/2). 
6.5     In einem weiteren Bericht vom 30. November 2004 erwähnte Dr. F.___, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, vor Strafantritt ein Arbeitspensum von 50 % ausgeübt zu haben. In der Tätigkeit als Serviceangestellte bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/4/1 lit. B). Aus somatischer Sicht sei eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit möglich (Urk. 7/4/2 lit. D).
6.6     In ihrem Bericht vom 3. Januar 2005 erwähnten die Ärzte des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität I.___, dass im Therapieverlauf bescheidene Fortschritte erreicht worden seien. Insbesondere sei eine gewisse psychische Stabilität erreicht worden. Die anfänglich ausgeprägte depressive Verstimmung habe zu Ende des Aufenthalts in den Anstalten Hindelbank nicht mehr bestanden (Urk. 7/22/11).
6.7     Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin, erwähnte mit Bericht vom 1. Mai 2005 einen stationären Gesundheitszustand (Urk. 7/18/2 lit. C). Während des Gefängnisaufenthaltes in Hindelbank sei eine bipolare Störung festgestellt worden und es sei eine entsprechende medikamentöse Therapie eingeleitet worden. Die Substitutionstherapie mit Methadon werde von der Beschwerdeführerin eingehalten und es sei bisher zu keinen Rückfällen in den Drogenkonsum gekommen (Urk. 7/18/2 lit. D). Seit 1. Januar 2002 bestehe in der bisherigen Tätigkeit bis auf weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/18/1 lit. B, Urk. 7/18/4).
6.8     Med. pract. C.___, Ärztin, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 10. April 2006 eine Persönlichkeit mit abhängigen Zügen und stark verminderter Bindungsfähigkeit sowie eine emotionale Labilität mit Phasen depressiver Verstimmung sowie mit übersteigertem Schlafbedürfnis und hypomanischen Zuständen fest. Es bestünden eine verminderte Introspektions- und Antizipationsfähigkeit sowie Konzentrationsschwierigkeiten und eine geringe Stresstoleranz. Ein Verdacht auf eine bipolare Störung sei nicht sicher auszuschliessen (Urk. 11/11).

7.
7.1     Aus der obenerwähnten medizinischen Aktenlage ist ersichtlich, dass die beteiligten Ärzte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht feststellten. In Bezug auf die psychische Komponente des Beschwerdebildes stellten die Ärzte des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität I.___ neben der Drogensucht eine depressive Verstimmung fest und zogen die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung in Betracht (Urk. 11/2, Urk. 7/22/11). Während Dr. F.___ eine depressive Verstimmung erwähnte (Urk. 7/22/2), stellte Dr. B.___ eine bipolare Störung fest (Urk. 7/18/2 lit. D3). Med. pract. C.___ ging von einer Persönlichkeit mit abhängigen Zügen und stark verminderter Bindungsfähigkeit sowie einer emotionalen Labilität mit Phasen depressiver Verstimmung aus und wollte eine bipolare Störung nicht ausschliessen (Urk. 11/11). Während auf Grund der erwähnten medizinischen Aktenlage die diagnostische Würdigung des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin nicht mit letzter Sicherheit feststeht, ist jedoch immerhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin neben der Drogensucht an einem selbständigen, fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leiden mit Krankheitswert litt.
7.2     Während sich med. pract. G.___ in seinem Bericht vom 17. Februar 2004 (Urk. 11/1) und  med. pract. C.___ in ihrem Bericht vom 10. April 2006 (Urk. 11/11) nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten, erwähnten die Ärzte des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität I.___ im Bericht vom 27. August 2004, dass die Beschwerdeführerin in den Anstalten Hindelbank das Arbeitspensum wegen Überforderung von 100 % auf 70 % habe reduzieren müssen (Urk. 11/2 S. 5). Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 30. November 2004 (Urk. 7/4/1 lit. B) in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. B.___ vom 1. Mai 2005 (Urk. 7/18/1 lit. B, Urk. 7/18/4) in Bezug auf die bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Serviceangestellte eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 50 % fest. Laut Dr. B.___ bestehe die Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit seit 1. Januar 2002 (Urk. 7/18/1 lit. B). Auf diese übereinstimmenden und nachvollziehbaren Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. F.___ und Dr. B.___ ist vorliegend abzustellen. Demnach hat als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte seit 1. Januar 2002 im Umfang von 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war.
7.3     Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem feststehenden Beweisergebnis nichts zu ändern. Insbesondere kann - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1, Urk. 10 S. 2) - von ergänzenden Beweismassnahmen, wie der Einholung weiterer medizinischer Berichte und Gutachten, abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).

8.
8.1     Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens. Nach der Rechtsprechung sind für den dafür vorzunehmenden Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
8.2     Vorerst ist nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (BGE 125 V 146 ff.) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (hier: 75 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem einem hypothetischen Teilarbeitspensum entsprechenden Anteil (hier: 75 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 Erw. 4 mit Hinweisen). An dieser Rechtslage hat sich nach In-Kraft-Treten der 4. Revision des IVG am 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteil des EVG in Sachen W. vom 6. Januar 2006; I 753/03; vgl. Botschaft über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3287).
8.3     Gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ bestand auf Grund des psychischen Leidens seit 1. Januar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Serviceangestellte (Urk. 7/18/1 lit. B). Somit ist davon auszugehen, dass eine gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % erstmals am 1. Januar 2002 bestand. Der mögliche Rentenbeginn ist daher auf den 1. Januar 2003 zu veranschlagen, weshalb beim Einkommensvergleich die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse relevant sind.
8.4     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens am 1. Januar 2002 im Restaurant D.___, W.___, als Servicemitarbeiterin tätig war. Da die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit nur während eines verhältnismässig kurzen Zeitraumes ausübte, und da davon auszugehen ist, dass sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgab, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden zum massgebenden Zeitpunkt vom 1. Januar 2003 nicht mehr ausgeübt hätte. Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist daher auf Tabellenlöhne abzustellen. Da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens fast ausschliesslich im Gastgewerbe tätig war (vgl. Urk. 7/3/1-3), ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die entsprechenden Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteile des EVG in Sachen G. vom 28. Dezember 2004, I 704/03, Erw. 4.2, in Sachen D. vom 29. September 2004, I 285/04, Erw. 5.1, in Sachen H. vom 29. Juni 2006, Erw. 5.2, I 765/05 und in Sachen S. vom 29. Januar 2005, I 19/05; RKUV 2000 Nr. U 405 S. 400).
8.5     Nach der Rechtsprechung können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
8.6     Gemäss der Tabelle A1 der LSE 2002 betrug im Jahre 2002 der Verdienst von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten im Gastgewerbe Fr. 3’302.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Gastgewerbe in den Jahren 2002 und 2003 von 42,2 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 90 Tabelle B9.2), der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Bereich Handel, Reparatur, Gastgewerbe im Jahre 2003 von 1,5 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91 Tabelle B10.2) sowie des mutmasslichen Arbeitspensums ohne Behinderung von 75 %, resultiert am 1. Januar 2003 ein Valideneinkommen von rund Fr. 31’823.-- (Fr. 3’302.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 42,2 Stunden x 1,015 x 0,75).

9.
9.1     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a; AHI 2000 S. 311 Erw. 3b/aa). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215).
9.2     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).  
9.3     Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 ist vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt. Denn nach der Rechtsprechung greift ein solcher nur dann Platz, wenn die versicherte Person selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt ist und somit im Vergleich mit einem voll einsatzfähigen Teilzeitbeschäftigten mit geringeren Einkünften rechnen muss (Urteile des EVG in Sachen M. vom 7. Juli 2003, I 627/02, Erw. 2.1.2 und in Sachen D. vom 19. März 2004, I 662/03, Erw. 3.4). Gemäss der Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. B.___ ist der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % ohne Leistungseinbusse zuzumuten. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheint daher nicht gerechtfertigt. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale, welche dafür sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmerinnen mit geringeren Einkünften rechnen müsste, sind nicht auszumachen. Insbesondere ist kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen, da teilzeitbeschäftigte Frauen im Umfang eines Arbeitspensums zwischen 50 % und 74 % im Bereich des Anforderungsniveaus 4 einen höheren Verdienst erzielen als Vollzeitbeschäftigte (vgl. LSE 2002 S. 28).
9.4     Bei Berücksichtigung des monatlichen Verdienstes von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten im ganzen privaten Sektor (Anforderungsniveau 4) gemäss der Tabelle A1 der LSE 2002 in Höhe von Fr. 3’820.--, der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2003 von 41,7 Stunden, der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2003 von 1,4 % und des zumutbaren Beschäftigungsgrades von 50 % resultiert im Jahre 2003 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 24’229.-- (Fr. 3’820.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41,7 Stunden x 1,014 x 0,5).

10.     Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 31’823.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 24’229.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 7’594.--, womit ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 23,86 % und gerundet (vgl. BGE 130 V 123 Erw. 3.2) von 24 % resultiert.

11.
11.1   Vorliegend befindet sich kein Haushaltabklärungsbericht bei den Akten. Die Beschwerdegegnerin ging vielmehr gestützt auf die medizinischen Akten davon aus, dass keine Einschränkung im Haushalt bestehe (vgl. Urk. 7/29/3). 
11.2   Nach der Rechtsprechung ist bei psychischen Störungen, falls die Ergebnisse der Haushaltsabklärung nicht mit der ärztlichen Einschätzung der Behinderungen im Aufgabenbereich übereinstimmen, letzteren in der Regel grösseres Gewicht beizumessen ist als der Abklärung im Haushalt (AHI 2004 S. 139 Erw. 5.3).
11.3   Die beteiligten Ärzte äusserten sich nicht zu einer gesundheitsbedingten Behinderung im Haushalt. Nach der medizinischen Aktenlage besteht jedoch aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %. Auf Grund der medizinischen Akten und insbesondere der darin enthaltenen Zumutbarkeitsbeurteilung ist demnach eine das Ausmass von 50 % übersteigende Behinderung im Haushalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Von weiteren Beweismassnahmen zur Abklärung der Behinderung im Haushaltbereich wäre demnach abzusehen, wenn selbst bei Berücksichtigung einer als grosszügig zu wertenden Einschränkung im Haushaltbereich von 50 % kein Rentenanspruch resultierte (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 V 162 Erw. 1d, 120 Ib 229 Erw. 2b). 

12.     Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wird bei der Bemessung der Gesamtinvalidität die Invalidität im erwerblichen Bereich mit dem Anteil des hypothetischen Teilarbeitspensums gewichtet und die Invalidität im Aufgabenbereich mit dem Anteil der Tätigkeit im Haushalt gewichtet. In dem mit 75 % gewichteten erwerblichen Bereich resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 18 % (24 % x 0,75). In dem mit 25 % gewichteten Haushaltbereich resultierte bei Annahme einer gesundheitlichen Einschränkung in der Haushaltführung von 50 % ein Invaliditätsgrad von rund 12,5 % (50 % x 0,25). Dies ergäbe eine Gesamtinvalidität von rund 30,5 %. Ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % würde daher auch bei Annahme einer Behinderung im Haushalt von 50 % gesamthaft nicht erreicht. Unter diesen Umständen kann von einer weitergehenden Abklärung der Einschränkung im Haushalt abgesehen werden.

13.     Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte. Hinsichtlich des angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. März 2006 (Urk. 7/39/1-4) ist die Beschwerde daher abzuweisen.

14.
14.1   Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat.
14.2   Invalide Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
14.3   Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
14.4   Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass berufliche Massnahmen gegenwärtig nicht geeignet seien, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Angezeigt sei gegenwärtig vorerst vielmehr eine sozialberufliche Rehabilitation mit dem Ziel einer Gewöhnung an den Arbeitsprozess und einer Stabilisierung der Persönlichkeit. Angezeigt sei ein Einüben der sozialen Grundelemente mit dem Ziel, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Bei diesen Massnahmen handle es sich nicht um berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung (Urk. 7/36/2).
14.5   Aus dem von der Beschwerdeführerin mitunterzeichneten Tätigkeitsbericht der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte der Stadt W.___ vom 16. Juni 2005 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Mühe hatte mit der Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit am Arbeitsplatz. Die Beschwerdeführerin habe auch festgelegte Termin nicht eingehalten und habe oft am Arbeitsplatz gefehlt. Zudem habe sie teilweise einen rauhen Umgangston gepflegt und es sei ihr am Morgen schwer gefallen, rechtzeitig aufzustehen (Urk. 7/19/2).
14.6   Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sozialberufliche Massnahmen im Hinblick auf die Gewöhnung an den Arbeitsprozess benötigt. Die Durchführung beruflicher Massnahmen würde sich unter diesen Umständen als verfrüht erweisen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit berufliche Umschulungsmassnahmen hier eingliederungswirksam wären, mithin zu einer wesentlichen Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten beizutragen oder vor Verlust der noch vorhandenen Erwerbsfähigkeit zu schützen vermöchten. Der Beschwerdeführerin steht vielmehr ein ausreichender Fächer an möglichen Tätigkeiten offen, insbesondere in der Gastronomie, welche keiner vorgängigen beruflichen Ausbildung bedürfen. Darüber hinaus fehlen der Beschwerdeführerin die subjektiven Voraussetzungen für eine Umschulung. Angezeigt ist vorerst vielmehr eine sozialberufliche Rehabilitation mit dem Ziel des Aufbaus der Arbeitsmotivation und der Gewöhnung an den Arbeitsprozess. Solche Massnahmen fallen indes nicht unter die von der Invalidenversicherung zu leistenden beruflichen Massnahmen (Urteil des EVG in Sachen H. vom 15. Februar 2002, I 95/01, Erw. 5; ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b).

15.     Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen verneinte, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich des angefochtenen Einspracheentscheides vom 1. Februar 2006 (Urk. 7/36/1-3) abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).