IV.2006.00376
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 8. August 2007
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, lic. iur. B.___
Bd de Grancy 39, 1001 Lausanne
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
S.___
Beigeladener
gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1994, wurde von seinen Eltern am 16. Juni 2005 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Sonderschulmassnahmen und medizinischen Massnahmen in Form von Psychotherapie angemeldet (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge den Arztbericht von Dr. med. C.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Wallisellen (Urk. 9/3) ein. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 verneinte sie einen Anspruch auf medizinische Massnahmen beziehungsweise Psychotherapie (Urk. 9/6), und mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 leistete sie Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen von Oktober 2004 bis Ende Juli 2006 (Urk. 9/5). Die von der SWICA Krankenversicherung gegen die Verfügung betreffend Psychotherapie erhobene Einsprache vom 31. Januar 2006 (Urk. 9/10) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. März 2006 ab (Urk. 2).
1.2 Gegen den Einspracheentscheid erhob die SWICA Krankenversicherung am 13. April 2006 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
" 1. Es sei der Einspracheentscheid der SVA Zürich vom 14. März 2006 aufzuheben und die IV-Stelle Zürich zu verpflichten, die Kosten einer so bald wie möglichen Psychotherapie zur Ermöglichung/Unterstützung der Sonderschulung und die Kosten einer psychiatrischen Begleitung zu übernehmen.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der SVA Zürich vom 14. März 2006 aufzuheben und die IV-Stelle Zürich zu verpflichten, mittels eines fachärztlichen externen medizinischen Gutachtens die Fragen zu klären, a) ob die ärztlich angeordnete Psychotherapie (hauptsächlich) dazu dient, den Eintritt eines die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden stabilen Defektes mit Auswirkung auf die künftige schulische bzw. berufliche Eingliederung zu vermeiden und ob in Bezug auf den Erfolg dieser Massnahme eine günstige Prognose gestellt werden kann und b) ob diese Massnahme (hauptsächlich) dazu dient, die Durchführung der Sonderschulung zu ermöglichen."
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel am 27. Juni 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).
2. Mit Gerichtsverfügung 18. April 2007 wurde S.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 12). Dieser bzw. seine Mutter als gesetzliche Vertreterin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
1.2 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Laut Arztbericht von Dr. C.___ vom 13. November 2005 (Urk. 9/3) leidet der Beigeladene tendenziell an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens sowie einer gemischten Angst- und depressiven Störung. Es liege kein Geburtsgebrechen vor. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und durch die medizinische Massnahme könne eine spätere Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden. Eine ärztliche Behandlung habe noch nicht stattgefunden. Beim SDQ-Fragebogen hätten Eltern und Lehrpersonen fast durchgehend alle Skalen (emotionale Probleme, Verhaltensstörungen, Hyperaktivität/Aufmerksamkeitsstörung, Probleme mit Gleichaltrigen) als auffällig beurteilt, der Beigeladene selber fast alle normal. Der HAWIK-III-Test habe ergeben, dass der Verbal-IG bei 111, der Handlungs-IQ bei 100 und der Gesamt-IQ bei 107 liege. Das Leistungsprofil sei sehr unausgeglichen, aber ohne plausibles Erklärungsmodell. Es lägen auffällige Leistungsschwankungen vor. Die Stärken lägen im sprachlichen Verständnis, im rechnerischen Denken im Mosaiktest und in der Symbolsuche, die Schwächen im Nachsprechen von Zahlen und im Zahlensymboltest. Beim Aufmerksamkeitstest d2 seien bis auf eine grosse Leistungsschwankung (Kodiergeschwindigkeit) gute Ergebnisse erzielt worden. Beim TAP seien alle Ergebnisse bis auf einen Untertest (Reaktionswechsel) stark auffällig: teilweise langsames und vor allem in den Reaktionen stark streuendes Arbeiten, teilweise aber auch impulsives (zu schnelles zu fehlerhaftes) Arbeiten. Es bestünden deutliche Hinweise für inkonstantes, unaufmerksames Leistungsverhalten. Die Projektive und Persönlichkeitstests hätten Hinweise auf ein negatives Selbstkonzept und ein Unglücklichsein über die eigene Situation ergeben. Es seien eine Sonderschulung mit Reintegrationsbemühungen in der Schule für Kleingruppen mindestens während der Mittelstufe, eine Psychotherapie zur Ermöglichung und Unterstützung der Sonderschulung und Reintegrationsbemühungen sowie eine psychiatrische Begleitung, eventuell mit medikamentöser Unterstützung des psychischen Gesundheitszustandes und Verhaltens geplant. So scheine, dass die Prognose trotz früher anhaltender Schwierigkeiten dank verschiedener Ressourcen mit den genannten Massnahmen optimistisch beurteilt werden dürfe. Bis zum Oberstufeneintritt dürfte eine Stabilisierung und Normalisierung eintreten, wenn die Massnahmen durchgeführt werden könnten.
2.2 Die von Dr. C.___ erhobenen Befunde gehören in den Bereich von hyperkinetischen Störungen. Als eine der Massnahmen schlägt er eine psychiatrische Behandlung vor. Im Zusammenhang mit hyperkinetischen Störungen erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Hinweis auf die medizinische Literatur, dass sowohl retrospektive als auch prospektive Verlaufsstudien die Möglichkeit einer Persistenz der hyperkinetischen Störungen über die Adoleszenz hinaus belegten. Dabei sei die individuelle Prognose einer hyperkinetischen Störung nicht zuletzt aufgrund des Spektrumscharakters der Diagnose schwer beziehungsweise kaum beurteilbar, sofern nicht eine massive dissoziale Symptomatik im Kontext schon früh eine ungünstige Verlaufsform erwarten lasse. Die pharmakotherapeutische Behandlung spiele bei hyperkinetischen Störungen eine herausragende Rolle. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bestünden die Wirkungen der Stimulanzien kurzfristig in einer Besserung der Aufmerksamkeitsleistungen und in einer Abnahme der Hyperaktivität und des störenden Verhaltens gemäss Eltern- und Lehrerurteil. Langfristig seien Stimulanzien ohne Gewöhnung und Abhängigkeit weiterhin wirksam, wobei allerdings die Wirkung rein symptomatisch bleibe, so dass eine anhaltende Besserung nach Absetzen der Medikation auf Nachreifungsprozesse zurückgeführt werden müsse. Vor diesem medizinischen Hintergrund kam das Eidgenössische Versicherungsgericht in zwei Urteilen (in Sachen F. vom 14. Oktober 2003, I 298/03, und in Sachen B. vom 27. Oktober 2003, I 484/02) zum Schluss, dass im Falle hyperkinetischer Störungen - wobei es in den zitierten Entscheiden um die Gewährung medizinischer Massnahmen bei Psychotherapie beziehungsweise Psychomotorik-/Ergotherapie, unterstützt durch eine pharmakotherapeutische Behandlung, ging - keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG bestehe, da Therapien von unbeschränkter Dauer oder zumindest über eine längere Zeit hinweg in Frage stünden, wobei sich über den damit erreichbaren Erfolg keine zuverlässige Prognose stellen lasse, weil klinisch oder wissenschaftlich sichere Faktoren, welche für individuelle Patienten eine Vorhersage gestatten würden, nicht existierten. Darüber hinaus komme der Massnahme, da sie nicht geeignet sei, den Eintritt eines stabilisierten Zustandes, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbstätigkeit oder beide beeinträchtigt würden, zu verhindern, kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zu.
2.3 Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist vorliegend eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung für die kinderpsychiatrische Behandlung gemäss Art. 12 IVG zu verneinen. Denn auch im Falle des Beigeladenen ist eine über längere Zeit andauernde Therapie zu erwarten, gab doch Dr. C.___ in seinem Bericht (Urk. 9/3) an, dass die psychiatrische Behandlung bis zum Oberstufeneintritt vorgesehen sei. Zudem weist er darauf hin, dass eventuell eine medikamentöse Behandlung als Unterstützung hinzukomme. Im Weiteren lässt sich aufgrund der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht dargelegten medizinischen Erkenntnisse hinsichtlich hyperkinetischer Störungen auch im Falle des Versicherten keine zuverlässige Prognose stellen. Dr. C.___ hat diesbezüglich in seinem Bericht keine konkreten Angaben gemacht, sondern lediglich in allgemeiner Weise auf einen besserungsfähigen Gesundheitszustand hingewiesen und dargelegt, dass dank verschiedener Ressourcen die Prognose trotz früher und anhaltender Schwierigkeiten optimistisch beurteilt werden dürfe. Wie bereits ausgeführt, ist bei diesem Leiden eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nicht nur in den Fällen, in welchen sich die Behandlung auf eine medikamentöse Behandlung mit Ritalin beschränkt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 10. Dezember 2001, I 340/00) zu verneinen, sondern auch dann, wenn - wie vorliegend - eine Psychotherapie, (gegebenenfalls) unterstützt durch eine medikamentöse Behandlung, in Frage steht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zielt denn auch die Psychotherapie nicht allein auf die Ermöglichung beziehungsweise Unterstützung der Sonderschulung ab. Dem Bericht kann nirgends entnommen werden, dass ohne die verordnete Therapie die Sonderschulung verunmöglicht wäre.
3. Zusammenfassend steht fest, dass ein Leistungsanspruch aufgrund von Art. 12 IVG zu verneinen ist, weshalb sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - weitere Abklärungen erübrigen. Die Massnahme gehört in den Bereich der Krankenversicherung (vgl. AHI 2003 S. 105 f. Erw. 4a und b). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- SWICA Krankenversicherung AG
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).