IV.2006.00378

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 13. Juli 2006
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     E.___, geboren 1963, leidet an mentaler Minderbegabung (Urk. 11/19). Während der Jahre 1971 bis 1981 gewährte ihm die Invalidenversicherung verschiedene Sonderschul-, berufliche und medizinische Massnahmen (Urk. 11/1). Im Jahr 1981 schloss er eine Anlehre als Schlosser ab (Urk. 11/3). Seither war er bei der Z.___ AG, "___", als Metallbearbeiter angestellt gewesen (Urk. 11/9). Diese Stelle wurde ihm per 28. Februar 2002 aufgrund von Restrukturierungen durch die Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 11/9).
1.2     Nachdem der Versicherte in der Zeit vom 9. September 2002 bis 26. Dezember 2003 für einen Vermittlungsgrad von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte, wurde er per 31. Dezember 2003 ausgesteuert (Urk. 11/11). Am 21. Januar 2004 hat sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung und Rente) angemeldet (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich in der Folge nach dem ehemaligen Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 11/9) und holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, "___", vom 15. Februar 2004 (Urk. 11/10) sowie von Dr. med. B.___, Assistenzärztin, und Dr. med. C.___, Oberärztin, Spital Y.___, vom 12. September 2003 (Urk. 11/17) ein und beauftragte Dr. med. D.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, "___", mit der Erstellung eines Gutachtens (Expertise vom 9. September 2004; Urk. 11/19).
1.3     Mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 (Urk. 11/21) hiess die IV-Stelle das Gesuch um Arbeitsvermittlung gut und gewährte dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. In der Folge klärte die IV-Stelle die Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung ab (Urk. 11/22 und Urk. 11/44) und vergab am 4. Februar 2005 einen Vermittlungsauftrag an den externen Partner X.___ GmbH, "___" (Urk. 11/24). Am 20. Juni 2005 trat der Versicherte bei der Wäscherei W.___ AG eine Vollzeitstelle als Betriebsmitarbeiter für Waschautomaten sowie Chauffeur an (Urk. 11/31), wobei ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. bzw. 12. Juli 2005 (Urk. 11/33 und Urk. 11/35) für die Zeit des Eingliederungsversuches vom 20. Juni bis 19. September 2005 Taggelder in der Höhe von Fr. 112.-- gewährte. Am 18. Juli 2005 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt und war daher bis 31. Juli 2005 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/36-38 und Urk. 11/42). Das Arbeitspensum des Versicherten wurde per 20. September 2005 auf 50 % reduziert (Urk. 11/41 und Urk. 11/42). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2005 (Urk. 11/43) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab und verneinte mit Verfügung vom 9. Januar 2006 (Urk. 11/46) einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar und daher kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben sei. Gegen den Entscheid, womit die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung abgelehnt hatte, erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2006 (Urk. 11/47) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle am Abschluss der Arbeitsvermittlung fest.
2.       Mit Schreiben vom 20. März 2006 (Urk. 11/54) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle ein neues Gesuch um Arbeitsvermittlung. Auf Ersuchen des Versicherten leitete die IV-Stelle dieses Schreiben mit Eingabe vom 12. April 2006 (Urk. 11/57) an das hiesige Gericht zur Behandlung als Beschwerde weiter. Sinngemäss stellte der Versicherte darin das Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Gewährung von Arbeitsvermittlung. Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2006 (Urk. 10) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Juni 2006 (Urk. 12) für geschlossen erklärt.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art, darunter Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
1.2     Nach Art. 18 Abs. 1 IVG haben eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes.
1.3     Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht grundsätzlich, sobald und solange die dafür notwendigen Voraussetzungen (BGE 116 V 80; AHI 2003 S. 268) erfüllt sind. Solange diese gegeben sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht - dem Sinn dieser Massnahme entsprechend - bis zur erfolgreichen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, das heisst die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen K. vom 22. Dezember 2004, I 412/04, Erw. 2.4). Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat (Urteil des EVG in Sachen L. vom 29. März 2005, I 776/04).
2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Arbeitsvermittlung damit, dass der Beschwerdeführer mit der Tätigkeit als Chauffeur im Rahmen eines 50 % Pensums zur Zeit bestmöglich eingegliedert sei. Zum einen sei die Tätigkeit seiner gesundheitlichen Situation angemessen, und zum anderen könne seine Arbeitsfähigkeit aus arbeitsmarktlichen Gründen nicht zu 100 % verwertet werden (Urk. 11/43).
2.3     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Arbeitgeber habe ihm das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen von 100 % auf 50 % herabgesetzt. Zu jenem Zeitpunkt sei er jedoch zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Von der Beschwerdegegnerin hätte er erwartet, dass sie sich für den vollständigen Erhalt der Stelle eingesetzt hätte.
3.
3.1     Es ergibt sich aus den Akten und ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer für einfache, keine intellektuellen Aufgaben stellenden, grobmotorischen Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist und ihm wegen seiner mentalen Minderbegabung Schwierigkeiten bei der Stellensuche erwachsen (Urk. 11/10, Urk. 11/19 und Urk. 11/45). Daran hat sich gemäss den medizinischen Akten auch durch den am 18. Juli 2005 erlittenen Herzinfarkt nichts geändert. Gemäss den Arztzeugnissen von Dr. F.___, Assistenzärztin, Medizin, und Dr. G.___, Oberärztin, Spital Y.___, vom 26. und 28. Juli 2005 (Urk. 11/36 und Urk. 11/37) und den Angaben des Hausarztes Dr. A.___ war der Beschwerdeführer ab 1. August 2005 wiederum zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/44 S. 7). Daher erfüllt der Versicherte grundsätzlich die invaliditätsmässigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung zu Recht eingestellt hat, obwohl dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Probezeit bei der Wäscherei W.___ AG das Arbeitspensum von 100 % auf 50 % reduziert worden war.
3.2    
3.2.1   Im Rahmen der seit 20. Juni 2005 dauernden zunächst vollzeitlichen Anstellung bei der Wäscherei W.___ AG konnte der Beschwerdeführer nur hinsichtlich seiner Tätigkeit als Chauffeur, nicht aber hinsichtlich der Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Waschautomaten erfolgreich eingegliedert werden (Urk. 11/31 und Urk. 11/41). Die Arbeitgeberin gab an, die Leistungen des Beschwerdeführers seien sowohl vor wie auch nach dem Herzinfarkt in Bezug auf die Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Waschautomaten, insbesondere wegen der zu starken Wärmeexposition in der W.___, nicht zufriedenstellend gewesen (Urk. 11/42, S. 1 und 3, sowie Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2005, Urk. 11/44, S.8). Aus diesem Grund wurde das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Wäscherei W.___ AG per 20. September 2005 auf Chauffeurtätigkeiten beschränkt und das Arbeitspensum auf 50 % reduziert (Urk. 11/41 und Urk. 11/42). Angesichts der medizinischen Situation (Urk. 11/19) ist es im Weiteren nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen der sich aus seinen intellektuellen Fähigkeiten ergebenden ungenügenden Flexibilität auch als Chauffeur nicht mit einem Vollzeitpensum hätte eingesetzt werden können (Urk. 11/44 S. 8). Die Stelle bei der Wäscherei W.___ AG war für den Beschwerdeführer demnach nur teilweise geeignet. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung war der Beschwerdeführer somit nicht vollständig eingegliedert, mithin haben die Bemühungen der Beschwerdegegnerin nicht vollständig zum Ziel geführt. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Einstellung der Arbeitsvermittlung per 30. Dezember 2005 verhältnismässig und damit gerechtfertigt war.
3.2.2   Der Beschwerdeführer war während gut 21 Monaten bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitslosenentschädigung sowie Stellenvermittlung) angemeldet, weshalb ihm auch Unterstützung bei der Arbeitssuche zuteil gekommen sein muss (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung, Urk. 11/11). Hernach wurde er für die Dauer eines guten Jahres von der Invalidenversicherung beziehungsweise von einem externen Stellenvermittler bei der Stellensuche intensiv unterstützt (Urk. 11/42 und Urk. 11/44). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz Unterstützung durch die Behörden während knapp dreier Jahre keine geeignete Anstellung gefunden hat, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung im Dezember 2005 davon ausging, dass hauptsächlich arbeitsmarktliche und damit invaliditätsfremde Gründe einer vollständigen Eingliederung des Beschwerdeführers im Wege stehen. Weitere Aktivitäten der Beschwerdegegnerin erscheinen daher zur Zeit wenig aussichtsreich und unverhältnismässig, weshalb die Einstellung der Arbeitsvermittlung per 30. Dezember 2005 gerechtfertigt war.
         Keine Stützte in den Akten findet der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Beschwerdegegnerin für den Erhalt der Vollzeitstelle bei der Wäscherei W.___ AG nicht genügend eingesetzt habe (Urk. 1). Aus dem Verlaufsprotokoll über die Arbeitsvermittlung ergibt es sich, dass seit dem Herzinfarkt vom 18. Juli 2005 zahlreiche Gespräche zwischen der X.___ GmbH, der Wäscherei W.___ AG sowie der Beschwerdegegnerin zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Zumutbarkeit der Weiterführung der Tätigkeit für die Wäscherei W.___ AG sowie zur Reduktion des Arbeitspensums von 100 % auf 50 % stattgefunden haben (vgl. Urk. 11/44 S. 5 ff.).
         Da per 30. Dezember 2005 kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung mehr bestand, ist auf den Antrag eines Beraterwechsels nicht mehr näher einzugehen.
3.3     Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).