Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00380
IV.2006.00380

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 27. März 2007

in Sachen

A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 9. November 1997 als Aushelferin im Sortierdienst bei der B.___ (Urk. 16/5). Daneben führte sie den Haushalt und widmete sich der Betreuung ihrer drei Kinder (geboren 1992, 1996 und 2001). Am 21. Juli 2000 verlor sie in einem plötzlich bremsenden Bus das Gleichgewicht und stürzte auf einen sitzenden Fahrgast, wodurch sie sich das linke Knie verdrehte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für diesen Unfall die gesetzlichen Leistungen (Urk. 16/4/23). Wegen Kniebeschwerden, welche Probleme beim Stehen (über 1 Stunde) und beim Gehen verursachen, meldete sich die Versicherte am 13. November 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 16/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der B.___ vom 19. Dezember 2001 (Urk. 16/5) sowie die Arztberichte von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, vom 26./29. Dezember 2001 (Urk. 16/6), der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Spitals D.___ vom 10. Januar 2002 (Urk. 16/11) und von der Psychiaterin Dr. med. E.___ vom 2. Juni 2002 (Urk. 16/15) ein. Ausserdem zog sie die Unfallakten der SUVA bei (Urk. 16/4/1-45). Im Folgenden liess sie die Versicherte durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) F.___ polydisziplinär begutachten (vgl. Gutachten vom 3. Juli 2003, Urk. 16/30). Am 12. Januar 2004 führte die IV-Stelle im Haushalt der Versicherten eine Abklärung durch (vgl. Abklärungsbericht vom 20. Januar 2004, Urk. 16/35). Mit Vereinbarung vom 23. Januar 2004 löste die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der B.___ per 31. Mai 2004 auf (Urk. 16/37). Mit Verfügungen vom 4. Februar 2004 wies die IV-Stelle sowohl den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 16/41) als auch auf berufliche Massnahmen (Urk. 16/40) ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. Gegen die Verfügung betreffend Invalidenrente erhob die Versicherte am 20. Februar 2004 Einsprache mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 16/42). Diese wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. März 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 16/46). Die gegen diesen Einspracheentscheid am 3. Mai 2004 (Urk. 16/50/3-5) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Juni 2005 ab (Proz. Nr. IV.2004.00286, Urk. 16/57).
1.2     Am 3. August 2005 teilte A.___ der IV-Stelle mit, sie versuche seit einiger Zeit auf Anraten ihrer Ärztin Dr. G.___ zu 50 % im Reinigungsdienst zu arbeiten. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass diese Arbeit bei ihrer Krankheit nicht geeignet sei. Die Schmerzen seien unerträglich geworden. Sie stelle deshalb den Antrag auf Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Tätigkeit (Urk. 16/60). Die IV-Stelle holte die Arztberichte der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 6. September 2005 (Urk. 16/63), vom 1. November 2005 (Urk. 16/68) und vom 23. Dezember 2005 (Urk. 16/69) sowie von Dr. H.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 22. September 2005 (Urk. 16/65) und den Arbeitgeberbericht der I.___ AG vom 28. Oktober 2005 (Urk. 16/67) ein. Mit Verfügung vom 5. Januar 2006 wies sie den Anspruch von A.___ auf eine Invalidenrente ab, da keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei und der Invaliditätsgrad nach wie vor lediglich 9 % betrage (Urk. 16/71). Die gegen diese Verfügung am 3. Februar 2006 (Urk. 16/72) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. Februar 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ selbst bei der IV-Stelle am 24. März 2006 (Urk. 1/1) sowie durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Winterthur, am 10. April 2006 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1/2 S. 2):
         1.   Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
         2.   Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
         3.   Es sei ein ärztliches Gutachten einzuholen.
         4.   Es sei meiner Klientin die unentgeltliche Rechtsvertretung in meiner Person zu gewähren.
         5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

         Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Am 18. Oktober 2006 liess die Versicherte den Antrag stellen, es seien die Krankenakten ihrer Kinder J.___, geboren 3. Oktober 1992, sowie K.___, geboren 15. Februar 1996, in das Beschwerdeverfahren miteinzubeziehen (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2. Nachdem der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2004 (Urk. 16/46) bzw. Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juni 2005 (Urk. 16/57) rechtskräftig verneint worden ist, ist vorliegend in erster Linie zu prüfen, ob im Zeitraum vom 22. März 2004 bis zum nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 (Urk. 2) eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

3.
3.1     Laut dem MEDAS-Gutachten vom 3. Juli 2003 (Urk. 16/30) leidet die Beschwerdeführerin unter einem Fibromyalgiesyndrom, residuellem Knieschmerz links bei Status nach Kniedistorsion am 21. Juli 2000 sowie am 30. April 2002 und Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links am 29. März 2001 mit leicht degenerativ verändertem Menikushinterhorn medial, Angst und Depression gemischt bei Status nach Suizidversuch im Juli 2001, gemischten phobischen Störungen (Agoraphobie, Klaustrophobie, Zoophobie) sowie mit grosser Wahrscheinlichkeit psychogenen mnestischen Störungen. Die angestammte Tätigkeit als Briefpostsortiererin sei der Beschwerdeführerin, wie auch jede andere körperlich leichte Tätigkeit, noch zu 50 % der Norm zumutbar. Limitierend wirkten sich vor allem die rheumatologischen und psychopathologischen Befunde aus. Die Tätigkeit im Haushalt sei noch zu 70 % der Norm zumutbar, wobei hier sich die rheumatologischen Befunde limitierend erweisen würden.
3.2     Die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals D.___ berichteten am 29. Juni 2004 (Urk. 21/1), am 1. November 2004 (Urk. 21/2) und am 11. Januar 2005 (Urk. 21/3) über die Beschwerdeführerin. Im Bericht vom 11. Januar 2005 hielten sie fest, die Beschwerden seien mit einem familiären Mittelmeerfieber vereinbar, wobei aber die homozygote Mutation von R202Q kein Beweis für diese Erkrankung sei. Ein anderes periodisches Fiebersyndrom sei ebenfalls unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin habe gut auf Colchizin angesprochen. Neben dieser Problematik bestehe ein chronisches Panvertebralsyndrom mit Tendenz zur Generalisierung sowie auch eine Depression. Aus rheumatologischer Sicht bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit. Gegenüber der MEDAS-Beurteilung vom Juli 2003 seien neue Symptome dazugekommen, welche jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht tangieren würden.
3.3     In ihrem Bericht vom 6. September 2005 stellten die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals D.___ folgende Diagnosen (Urk. 16/63/5-7):
         1.     Unklarer Symptomenkomplex mit
· Polyarthralgien
· Fieberschüben mit Erhöhung der Entzündungsparameter
· rezidiv. Aphten oral
· chronisch rezidiv. Unterbauchschmerzen, differentialdiagnostisch im Rahmen eines familiären Mittelmeerfiebers
· Colchizin-Behandlung vom 15.07.04, dann sistiert wegen nicht klar objektivierbarer Wirkung
· Plaquenil vom 07.06.05 bis 08.08.05 wegen fehlender Wirkung sistiert
         2.     Chronisch rezidiv. Unterbauchschmerzen bei
· Status nach rezidiv. Clamydien-Adnexitziden letztmals 05/03, behandelt
· Status nach rezidiv. Adnexzysten
· Status nach Obstipation am 30.06.05
         3.     Seit Juni 05 neu aufgetretene Tendovaginitis im Bereich der rechten Hand, am ehesten mechanisch bedingt, differentialdiagnostisch im Rahmen von 1
         4.     Chronifizierte ängstlich depressive Entwicklung mit somatoform funktionellen Beschwerden und Panikattacken (ICD-10 F32.0, F45.4, F41.0)
         5.     Psychosoziale Belastung in Form eines anhaltenden Ehekonfliktes und im Rahmen einer transkulturellen Inkonsistenz (ICD-10: Z60.1, Z63.0)
         6.      Unreife abhängige Persönlichkeit (ICD-10: F60.7)
         Nebendiagnosen: chronisches Panvertebralsyndrom, bronchiale Hyperreaktivität, erosive Ösophagitis Grad I (Gastroskopie vom 17.08.04).

         Aus rheumatologischer Sicht liege die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Juli 2003 bei 50 %. Da es jedoch zu einer massiven Verschlechterung gekommen sei, sei ab dem 31. August 2005 längerfristig keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Die Prognose sei äusserst ungünstig, da sowohl der rheumatologische als auch der psychiatrische Symptomenkomplex nur schwer oder gar nicht therapierbar sei. Aufgrund der geringen Belastbarkeit mit bereits massivster Schmerzexacerbation nach Putztätigkeiten sei die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ebenfalls nicht sinnvoll (Urk. 16/63/3-4).
3.4     Im Verlaufsbericht vom 1. November 2005 (Urk. 16/68/3-4) hielten die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals D.___ fest, der Gesundheitszustand verschlechtere sich weiterhin. Es sei nicht damit zu rechnen, dass in Zukunft wieder eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, weil es sich um eine äusserst schwierig zu behandelnde Erkrankung handle, welche eine Tendenz zur Verschlechterung zeige. Zur Zeit seien keine weiteren Massnahmen vorgesehen, da die Abklärungs- und Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien.
3.5     Am 23. Dezember 2005 (Urk. 16/69/3) führten die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals D.___ schliesslich aus, bezüglich der Frage, aufgrund welcher konkreter Befunde die massive Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten sei, verweise man auf die neu aufgetretene Tendovaginitis im Bereich der rechten Hand, welche am ehesten mechanisch bedingt gewesen, differentialdiagnostisch aber auch im Rahmen der Diagnose 1 durchaus denkbar sei. Ausserdem habe sich im Verlauf gezeigt, dass die Behandelbarkeit sowohl der rheumatologischen als auch der psychiatrischen Problematik praktisch kaum möglich sei.

4.
4.1     Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 10. Juni 2005 (Urk. 16/57) ausgeführt, es sei übereinstimmend mit dem MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Briefsortiererin wie auch in jeder anderen körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Die von der Hausärztin in Auftrag gegebenen neueren Abklärungen hätten die Beurteilung der MEDAS nicht in Frage stellen können. Weder der Verdacht auf Morbus Whipple noch derjenige auf Morbus Behçet habe sich erhärten lassen, und auch bezüglich der Diagnose "familiäres Mittelmeerfieber" bestünden offensichtlich Unsicherheiten. Jedenfalls wirkten sich die seit der Beurteilung der MEDAS zusätzlich aufgetretenen Symptome gemäss den Angaben der Rheumaklinik des Spitals D.___ nicht zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus, und die Rheumaklinik bestätige die durch die MEDAS bescheinigte Arbeitsfähigkeit ausdrücklich. Nur die Hausärztin Dr. H.___ gebe eine abweichende Beurteilung ab, auf welche aber nicht abzustellen sei.
4.2     In ihren neuen Berichten bestätigt die Rheumaklinik des Spitals D.___ eine per 31. August 2005 eingetretene, erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. Entgegen ihrer früheren Einschätzung hält sie die Beschwerdeführerin nun für vollständig arbeitsunfähig in jeder Erwerbstätigkeit. Die Verschlechterung führt die Rheumaklinik auf die neue aufgetretene Tendovaginitis im Bereich der rechten Hand zurück. Ausserdem bescheinigt sie offenbar den seit der MEDAS-Beurteilung aufgetretenen Symptomen, welche allerdings nach wie vor äusserst unklarer Ursache sind, nunmehr doch einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
4.3     Der Umstand, dass entgegen der ursprünglichen Erwartungen eine Behandlung der gesundheitlichen Problematik der Beschwerdeführerin sich nicht als möglich erwies, kann durchaus die Annahme einer Verschlechterung rechtfertigen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob bereits alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind und ob die Beschwerdeführerin bei den bisher angeordneten Behandlungsmassnahmen in zumutbarer Weise mitgewirkt hat, wozu sie im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung gehalten ist. So konnte eine psychiatrisch-psychologische Betreuung nicht durchgeführt werden, weil die Beschwerdeführerin das Vertrauen zur vorgeschlagenen Therapeutin nicht gefunden habe. Ebenfalls hat sie den stationären Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik L.___ nach lediglich drei Tagen abgebrochen, einerseits weil ihr das bergige Klima nicht zugesagt habe, andererseits aber auch bei grundsätzlich fehlendem Verständnis für die Therapie (Urk. 16/68/6).
4.4 Aufgrund der Angaben der Rheumaklinik des Spitals D.___ kann eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgeschlossen werden. Einerseits werden zusätzliche Diagnosen gestellt, andererseits weicht die Rheumaklinik mit ihrer Einschätzung nicht bloss von der MEDAS-Beurteilung ab, sondern auch von ihrer ursprünglich eigenen. Die Berichte der Rheumaklinik bilden jedoch keine genügende Grundlage zur Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Einerseits ist nicht klar, inwieweit die Rheumaklinik psychische Ursachen und im Rahmen der Invalidenversicherung nicht zu berücksichtigende psychosoziale Umstände (anhaltender Ehekonflikt, transkulturelle Inkonsistenz) berücksichtigt hat. Anderseits bleibt zu prüfen, inwieweit sich die Arbeitsfähigkeit durch zumutbare Rehabilitationsmassnahmen steigern liesse. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb ein neue polydisziplinäre Gesamtbeurteilung einzuholen haben, welche neben einer genauen medizinischen Diagnose Auskunft gibt über die aktuelle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren Verlauf seit der ersten Begutachtung vom 3. Juli 2003. Dabei wird zu überprüfen sein, inwieweit es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, ihre Schmerzen zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ebenso erforderlich sind Angaben über Behandlungsmöglichkeiten und deren Zumutbarkeit für die Beschwerdeführerin.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

6.
6.1     Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen.
6.2 Vorliegend erscheint im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien eine Entschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.
6.3     Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit gegenstandslos geworden.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 17 sowie Kopien von Urk. 18/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).