IV.2006.00382

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Z.___, geboren 1966, Mutter von drei Kindern (geboren 1998, 1999 und 2000; vgl. Urk. 9/32 S. 3 Ziff. 4), arbeitete seit 1990 als Serviceangestellte im Gastgewerbe (Urk. 9/14), zuletzt im Restaurant A.___, B.___ (Urk. 9/13, Urk. 9/16 S. 3). Per 31. Oktober 1998 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 9/16 S. 3 unten), wobei der letzte Arbeitstag im August 1998 war (Urk. 9/13 Ziff. 4). Anschliessend bezog die Versicherte bis November 1999 und von Juni 2001 bis Juni 2002 Arbeitslosenentschädigung (vgl. IK-Auszug Urk. 9/91 und Urk. 9/99).
         Am 16. Juli 1998 meldete sie sich wegen einer starken Beinlängendifferenz erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Hilfsmittel und eventuell Rente) an (Urk. 9/2/7 Ziff. 7.8). Das Rentengesuch wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. September 1999 ab (Urk. 9/23) und verneinte am 12. Dezember 2001 auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/52). Mit Verfügung vom 5. Februar 1999 übernahm die IV-Stelle orthopädische Änderungen an Serien- oder Spezialschuhen (Urk. 9/10).
1.2     Mit Verfügung vom 18. Januar 2002 wies die IV-Stelle ein neues Rentengesuch vom 5. März 2000 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 7 % ab (Urk. 9/54). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 11. Oktober 2002 stellte der Hausarzt von Z.___, Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, ein weiteres Gesuch um Neubeurteilung des Rentenanspruches (Urk. 9/61). Nach rheumatologischen Abklärungen (Urk. 9/68) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente, zuzüglich Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten für die drei Kinder zu (Urk. 9/75). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17./25 November 2003 (Urk. 9/80, Urk. 9/83) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 in Bezug auf den bestrittenen Rentenbeginn ab, während sie auf das Begehren auf neue Bemessung des Invaliditätsgrades wegen Teilrechtskraft ihres Entscheides nicht eintrat (Urk. 9/111). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 27. September 2005 in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache zur neuen Prüfung des Rentenanspruches für die Zeit ab 1. Januar 2004 an die IV-Stelle zurückwies; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 9/116).

2.
2.1     Nach Durchführung eines neuen Einkommensvergleiches (Urk. 9/120) sprach die IV-Stelle Z.___ mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 für die Zeit ab 1. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 58 % weiterhin eine halbe Invalidenrente, zuzüglich Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten zu (Urk. 9/124).
         Die dagegen geführte Einsprache vom 30. Januar 2006, mit welcher die Versicherte um Abänderung des angefochtenen Entscheides insofern ersuchte, als ihr ab April 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 9/126), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. März 2006 ab (Urk. 9/135 = Urk. 2).
2.2     Hiegegen erhob Z.___ mit Eingabe vom 19. April 2006 Beschwerde und erneuerte ihr einspracheweise gestelltes Rechtsbegehren; eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache für ergänzende medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 24. April 2006 forderte das Gericht die IV-Stelle auf zur Stellungnahme, insbesondere zur Frage des Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen (Urk. 5). Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2006 äusserte sich die IV-Stelle dazu und stellte Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Darauf wurde mit Gerichtsverfügung vom 11. Juli 2006 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Zu prüfen ist zunächst der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
1.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Fragen, die nicht das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis betreffen, dürfen im Einspracheentscheid nur aufgegriffen werden, wenn sie einen engen Sachzusammenhang im Sinn einer Tatbestandsgesamtheit mit dem Anfechtungsgegenstand aufweisen. Bei Überschreitung dieser Entscheidungskompetenz liegt ein formellrechtlich unzulässiger Einspracheentscheid vor, der im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren zufolge Fehlens der Sachurteilsvoraussetzung des Anfechtungsgegenstandes von Amtes wegen aufzuheben ist (RKUV 1998 S. 454 Erw. 2b-c).
1.3     In der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 21. Dezember 2005 hat die IV-Stelle über den Rentenanspruch von Z.___ für die Zeit ab 1. Januar 2004 entschieden (Urk. 9/124). Mit der Einsprache vom 30. Januar 2006 stellte die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Revisionsgesuch mit dem Antrag, rückwirkend ab April 2005 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 9/126).
         Fraglich ist somit, ob der Entscheid hierüber im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. März 2006 rechtens ist, da über die Frage einer Rentenrevision per April 2005 am 21. Dezember 2005 nicht verfügt wurde.
         Die Beschwerdeführerin hat sich hiezu beschwerdeweise nicht geäussert. Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung aus, sie habe sich im angefochtenen Einspracheentscheid mit dem Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Entscheiderlasses auseinandergesetzt und insoweit auch zur Frage der Veränderung der Verhältnisse im April 2005 Stellung genommen; daher stelle sich die Frage der Sachurteilvoraussetzung gar nicht (Urk. 8 S. 2 unten).
1.4     Letzterem Standpunkt der Beschwerdegegnerin ist insoweit beizupflichten, als sie die Verhältnisse bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides, mithin bis am 8. März 2006 zu prüfen und bis dahin keine revisionsrelevanten Umstände festgestellt hat. Allerdings hatte sie im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 21. Dezember 2005 keine Veranlassung, allenfalls nach dem 1. Januar 2004 eingetretene Veränderungen zu beurteilen, zumal die Beschwerdeführerin auch kein entsprechendes Gesuch gestellt hatte. In der Verfügung vom 21. Dezember 2005 äusserte sich die Beschwerdegegnerin auch nicht zu den Revisionsvoraussetzungen und es sind auch keine diesbezüglichen Abklärungen aktenkundig.
         Erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 21. Dezember 2005 machte die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2006 eine Anfang 2005 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 9/126). Im Einspracheentscheid vom 8. März 2006 erwog die Beschwerdegegnerin, eine gesundheitliche Verschlechterung sei aufgrund der medizinischen Akten nicht ausgewiesen, weshalb am Entscheid festgehalten werde (Urk. 2 S. 3 f.). An den jeweiligen Standpunkten wurde in der Beschwerde (Urk. 1) und in der Vernehmlassung festgehalten (Urk. 8).
1.6     Bereits im Einspracheverfahren war somit die Gewährung einer höheren als der zugesprochenen Rente auf einen vor dem Einspracheerlass hin liegenden Zeitpunkt strittig. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht im Einspracheentscheid auch darüber entschieden. Es bestand mithin kein Grund, hierüber eine neue Verfügung zu erlassen.
         Daher erstreckt sich der beschwerdeweise weiterziehbare Anfechtungs- und Streitgegenstand (auch) auf die Frage nach einer Erhöhung der Invalidenrente.

2.
2.1     Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. September 2005 sind die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), über den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG), über die Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin (BGE 125 V 261 Erw. 4, AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) ausführlich dargelegt worden. Darauf kann verwiesen werden.
         Festzuhalten bleibt, dass gemäss § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach einem Rückweisungsentscheid dem neuen Entscheid die rechtliche Beurteilung zu Grunde zu legen ist, mit der die Rückweisung begründet wurde.
2.2     Insoweit die Beschwerdegegnerin mit den angefochtenen Einspracheentscheid für die Zeit ab 1. Januar 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat (Urk. 9/129), blieb der Entscheid unangefochten. Allerdings wird bei rückwirkender Rentenzusprache die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht dadurch eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgeschlossen bleiben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 159 Erw. 1., S. 278 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
         Es liegen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor, welche die ab 1. Januar 2004 zugesprochene Rente als unzutreffend erscheinen liessen. Es bleibt daher allein zu prüfen, ob Anfang 2005 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche einen Anspruch auf eine höhere als auf eine halbe Invalidenrente begründet.
         Im Einspracheverfahren hat die Beschwerdegegnerin die geltend gemachte Verschlechterung geprüft und verneint (Urk. 2 S. 3 f.), sie ist mithin auf das Revisionsgesuch eingetreten, hat die glaubhaft gemachte Veränderung Sache materiell abgeklärt. Dem Gericht obliegt nunmehr die gleiche materielle Prüfungspflicht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b).
2.3     Die Frage, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
         Mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 wurde erstmals mit Wirkung ab 1. Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine Invalidenrente zugesprochen (Urk. 9/75). Dieser Entscheid wurde mit Urteil vom 27. September 2005 hinsichtlich der Zeit vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003 bestätigt; für die Zeit ab 1. Januar 2004 wurde der Einspracheentscheid hingegen aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie infolge der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision den Invaliditätsgrad neu bemesse (Urk. 9/116). Darauf prüfte die Beschwerdegegnerin die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens neu (Urk. 9/120) und ermittelte mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 einen Invaliditätsgrad von nunmehr 58 % (Urk. 9/124).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung den Rentenanspruch auf den 1. Januar 2004 hin materiell neu geprüft und einen neuen Invaliditätsgrad festgestellt hat - ohne indes eine rentenerhebliche Änderung festzustellen -, sind vorliegend die Verhältnisse Anfang 2004 mit jenen Anfang 2005 zu vergleichen.
2.4     Die Beschwerdeführerin berief sich im Hinblick auf die wesentliche Veränderung auf das Zeugnis von Hausarzt Dr. C.___ vom 25. Januar 2006 (Urk. 3/6), wonach sich seit der Begutachtung vom 25. März 2003 durch das Kantonsspital D.___ (D.___), Rheumaklinik, (Urk. 9/68) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Diese habe ihn zunächst wegen Rückenschmerzen konsultiert, im April 2004 habe sie ihn vor allem wegen Schmerzen der Beine aufgesucht und im Dezember 2004 habe sie neben den Beinschmerzen vor allem über Nacken- und Schulterschmerzen geklagt; im September 2005 hätten auch die Schmerzen im verkürzten linken Bein zugenommen, weshalb eine operative Versorgung in Betracht gezogen worden sei. Durch diese Verschlechterung sei die Arbeitsfähigkeit weiter reduziert worden (Urk. 1 S. 3 f.).
         Die Beschwerdegegnerin stellte hingegen im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. med. E.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 24. Februar 2006 ab (vgl. Urk. 9/133 S. 2 f.). Dieser führte aus, Dr. C.___ habe keine neuen Befunde erhoben, sondern sich allein auf die subjektiv geklagten Beschwerden gestützt, weshalb auf dessen Bericht nicht abzustellen sei (Urk. 2 S. 2 f.). Überdies stellte sie den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf, sie habe ihre Abklärungspflicht verletzt, mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht in Abrede; die Beschwerdeführerin hätte den Bericht der F.___ Klinik, wo die Notwendigkeit einer Fussoperation abgeklärt worden sei, von sich aus einreichen müssen (Urk. 2 S. 3).

3.
3.1     Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin stützte sich bei den erwerblichen Abklärungen auf das Gutachten von Dr. G.___ und Dr. H.___ vom D.___ vom 23. März 2003 (Urk. 9/120). Darin wurden anamnestisch lumbale, ausstrahlende Schmerzen nach gluteal, in den linken Oberschenkel, kranial bis interscapulär sowie im Thorax von dorsal nach ventral ziehend genannt. Die Beschwerdeführerin habe von chronischen Schmerzen leichteren Ausmasses im linken Unterschenkel berichtet, intermittierend mit Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich mit einer besonders schlimmen Phase im Juli 2002 (Urk. 9/68 S. 3 und S. 5).
         Die Gutachter nannten als Diagnosen eine Adipositas sowie ein chronisches lumbo- und thorakovertebrales Syndrom bei Status nach Osteomyelitis des linken Unterschenkels und in der Folge Beinverkürzung links von 4,5 cm, bei nichtfixierter linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose in Folge der Beinverkürzung und muskulärer Dysbalance und bei sekundärer Arthrose im linken oberen Sprunggelenk (OSG, Urk. 9/68 S. 6).
         Sie erachteten die Beschwerdeführerin für leichte wechselbelastende Arbeiten bloss noch zu 50 % und bei günstigem Verlauf zu 60 % als arbeitsfähig; für die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte attestierten sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/68 S. 6).
3.2     Dr. C.___ führte im Schreiben vom 25. Januar 2006 zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus, durch die seit der Jugend vorliegende Beinlängendifferenz und die über Jahre entwickelte Fehlbelastung mit chronischen Rückenschmerzen und Schmerzen auch im rechten Bein sei es in den letzten Jahren zu einer aktuell sehr schweren Arthrose des linken oberen Sprunggelenks gekommen. Da die ganze Erkrankung ein schleichend fortschreitender Prozess sei, seien zeitliche Angaben bezüglich der Verschlechterung und Veränderung der Arbeitsfähigkeit schwierig. Von April bis Dezember 2004 habe er die Beschwerdeführerin nicht gesehen. Im Dezember 2004 habe sie vor allem über Nacken- und Schulterschmerzen geklagt, aber auch über Schmerzen im rechten Bein. Im September 2005 habe darüber hinaus die Arthrose im linken Sprunggelenk zugenommen, weshalb er die Beschwerdeführerin an die F.___ Klinik überwiesen habe mit der Frage nach einer allfälligen operativen Versorgung (Urk. 3/6).
         Seines Erachtens habe die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu einer weiteren Einschränkung der zumutbaren Arbeitsbelastung geführt. Dr. C.___ erachtete eine wechselbelastende, wechseln sitzende, stehende und gehende Tätigkeit nur noch für maximal zwei bis drei Stunden täglich für zumutbar, und dies seit einem halben oder einem ganzen Jahr (Urk. 3/6 S. 1).
3.3     Weitere Arztberichte aus der Zeit der geltend gemachten Verschlechterung liegen nicht vor, namentlich auch kein Bericht der F.___ Klinik.

4.       Die Beschwerdeführerin legte dar, Anfang 2005 seien zu den bereits vorhanden gewesenen Schmerzen im Oberschenkel, Knie und Fuss links sowie zu den in den Halswirbelsäulenbereich ausstrahlende Rückenschmerzen nunmehr auch Schmerzen im rechten Bein getreten. Daneben hätten die Beschwerden im linken Fuss mit der schweren Arthrose im OSG zugenommen (Urk. 1 S. 4).
         Diese Darstellung findet ihre Stütze im Bericht von Dr. C.___. Zwar ist der Beschwerdegegnerin insoweit zuzustimmen, dass er vorab die Klagen der Beschwerdeführerin schilderte. Allerdings äusserte er auch seine eigene Einschätzung einer zunehmenden Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und einer dadurch bewirkten Abnahme der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/6 S. 1 unten). Überdies überwies er die Beschwerdeführerin im September 2005 an die F.___ Klinik (Urk. 1 S. 1), wobei deren Abklärungen nicht aktenkundig sind, was - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - nicht allein der Beschwerdeführerin angelastet werden darf, trifft doch die Beschwerdegegnerin eine allgemeine Abklärungspflicht (Art. 69 Abs. 2 IVV). Eine gesundheitliche Verschlechterung kann daher nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.
         Allerdings kann allein gestützt auf die allgemein gehaltene und nicht näher begründete Äusserung von Dr. C.___ eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch nicht bejaht werden, selbst wenn sie einen Anhaltspunkt hiefür darstellen.
         Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die medizinischen Akten in Bezug auf eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung ergänze, indem sie beispielsweise von Dr. C.___ einen amtlichen Bericht einholt. Zudem ist bei der F.___ Klinik ein Bericht über deren Abklärungen einzuholen, zumal eine Verschlechterung selbst im September 2005 noch in den zu beurteilenden Zeitraum fallen würde.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und vorliegend auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2005 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).