Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 21. Juli 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Steiner
Rütimann Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 209, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1948 geborene S.___ arbeitete vom 1. September 2001 bis zum 31. Mai 2005 für die A.___ als Sachbearbeiter (Urk. 8/2, Urk. 8/12). Seit dem 1. Juni 2005 ist der Versicherte arbeitslos (Urk. 3/5 S. 4, Urk. 8/3 S. 1). Er leidet an psychischen Beschwerden, welche im August 2004 zum Verlassen des Arbeitsplatzes geführt hatten (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/5 S. 8).
2. Am 28. Juli 2005 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 23. August 2005, Urk. 8/2). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Arbeitgeberbericht (Urk. 8/12) sowie zwei Arztberichte ein (Urk. 8/13-14) und zog einen vertrauensärztlichen Bericht der Pensionskasse bei (Urk. 8/15 S. 2 - S. 12). Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 8/20). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Februar 2006 (Urk. 8/21) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. März 2006 ebenfalls ab (Urk. 2).
3. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Steiner, mit Eingabe vom 18. April 2006 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1):
" 1. Es sei der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 20. März 2006 gegen den Beschwerdeführer vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen und die IV-Stelle sei zu verpflichten, unverzüglich die gesetzlich vorgeschrie- benen notwendigen medizinischen Abklärungen über den Gesundheits- zustand bzw. über die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Beschwerde- führers vorzunehmen oder zu veranlassen (insbesondere Untersuchung beim RAD, BEFAS-Gutachten etc.).
3. Es seien zudem so schnell als möglich geeignete Eingliederungsmass- nahmen einzuleiten.
4. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zuzusprechen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung sowie das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
2. Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 20. März 2006 und in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2006 fest, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Reaktion infolge eines Erschöpfungszustandes beziehungsweise eine Anpassungsstörung nach jahrelanger Konfliktsituation am Arbeitsplatz vorliege. Das Beschwerdebild habe sich verbessert und würde beim Wegfall der psychosozialen Umstände verschwinden. Es handle sich nicht um einen IV-relevanten Gesundheitsschaden (Urk. 2 S. 3, Urk. 7).
Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen und stütze sich unzulässigerweise auf das Gutachten von Dr. B.___, welches ein ganzes Jahr vor dem Einspracheentscheid erstellt worden sei. Er leide seit August 2004 an einem erheblichen psychischen und intellektuellen Leistungseinbruch und sei seither zu 100 % arbeitsunfähig. Es liege ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor, womit auch ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 1 S. 4 - S. 7).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend abgeklärt wurde, ob er an einer für die Invalidenversicherung relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und ob beziehungsweise in welchem Umfang er arbeitsfähig ist.
3.
3.1
3.1.1 Aus dem Bericht der Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation der Klinik C.___ vom 12. Januar 2005, welcher nach einem einmonatigen Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers vom 27. Oktober bis zum 26. November 2004 verfasst wurde, gehen die folgenden Diagnosen hervor: Burnout-Syndrom (ICD-10: Z73.0) mit depressiver Entwicklung, Hypertonie und Hyperlipidämie. Es liege eine Burnout-Symptomatik vor, die sich am ehesten als Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, einhergehend mit einem psychophysischen Erschöpfungszustand charakterisieren lasse. Der auslösende Konflikt dürfte in der belastenden Arbeitssituation liegen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er sich eindeutig wieder besser fühle, Boden gefunden sowie das Selbstvertrauen wiedergewonnen habe. Die Arbeitsunfähigkeit wurde bis auf weiteres auf 100 % eingeschätzt (Urk. 8/14 S. 7 f.).
3.1.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 16. März 2005 zu Handen der Pensionskasse D.___ die Diagnosen Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) auf. Das Bild baue sich zwar auf einer leicht zwanghaft strukturierten Persönlichkeit auf, von einer Persönlichkeitsstörung könne jedoch nicht gesprochen werden. Dr. B.___ hielt sodann fest, dass sich das Beschwerdebild unter den laufenden Therapien und im Zeitabstand deutlich gebessert habe, wenngleich der Versicherte doch noch derart beeinträchtigt sei, dass die Krankschreibung durch den Hausarzt weiterlaufe und aus seiner Sicht gerechtfertigt sei. Die Prognose der Störung sei aber in keiner Weise derart sicher, dass heute von Berufsinvalidität ausgegangen werden könne. Auch biete die Substanz der krankhaften Störung nicht genügend Abstützung, um eine Invalidisierung vorzunehmen. Die offensichtlichen Leistungsdefizite seien nicht vorwiegend auf einen Krankheitsfaktor zurückzuführen, vielmehr habe sich erwiesen, dass ein Missverhältnis zwischen Arbeitsanforderung und Arbeitsleistung bestanden habe. Die Erkrankung führe üblicherweise nicht zu einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit, sowohl ohne als auch mit Behandlung sei mit einer Heilung und Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Der Versicherte sei zur Zeit jedoch sowohl in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig (Urk. 3/5 S. 8 ff.).
3.1.3 Demgegenüber erklärte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in seinem ärztlichen Zeugnis vom 18. Februar 2006, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr im angestammten Beruf bestehe, die intellektuelle und psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers schwer eingeschränkt sei und eine volle Erholung nicht mehr erwartet werden könne. In einem angepassten Umfeld in beschränktem Umfang (schätzungsweise circa 50 %) könne er einer Tätigkeit nachgehen. Für eine exaktere Evaluation der verbleibenden Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien weiterführende spezielle Abklärungen unumgänglich (Urk. 3/6).
In seinem früheren Arztbericht vom 18. November 2005 hatte Dr. E.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Burnout-Syndrom infolge einer Anpassungsstörung sowie eine sekundäre depressive Reaktion aufgeführt. Der Beschwerdeführer sei seit dem 25. August 2004 zu 100 % in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig. Dr. E.___ hielt weiter fest, dass er davon überzeugt sei, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, wobei die Art der Arbeit entscheidend sei. Der Beschwerdeführer brauche sicher mindestens in der ersten Phase Struktur und/oder Kontrolle, längerfristig solle die Arbeit manuelle Anteile enthalten. Zur genauen Beurteilung und gezielten Arbeitssuche sei eine arbeitsmedizinische Abklärung durch die SUVA-Regionalstelle vorzunehmen (Urk. 8/14 S. 5 f.).
3.1.4 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Beschwerdeführer vom 2. September 2004 bis zum 8. Juni 2005 in lockeren Abständen in Behandlung gewesen sei (vgl. Urk. 8/13 S. 2 Ziff. 7), diagnostizierte sodann in seinem Arztbericht vom 12. April 2006 eine mittelschwere Anpassungsstörung bei ängstlich-vermeidender Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Zügen. Der Konflikt am Arbeitsplatz und die Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten seien mit grosser Wahrscheinlichkeit und zu einem beträchtlichen Teil Folge und allenfalls akuter Auslöser der aktuellen Störung gewesen. Anlässlich der Nachkontrolle am 12. April 2006 habe er feststellen können, dass sich die depressive Komponente im Lauf des zurückliegenden Jahres - vermutlich unter Wegfall des äusseren Druckes - etwas gebessert habe. Die für die volle Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit wesentlichen funktionalen psychischen Faktoren seien nach wie vor in erheblichem Ausmass eingeschränkt. Es sei klar zu erkennen, dass auch weiterhin von einer höchstens 50%igen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden könne. Dr. F.___ erklärte weiter, dass er sich aber nicht auf einen exakten Prozentsatz festlegen möchte, vielmehr erachte er eine exakte Begutachtung, inklusive neuropsychologische Testung für absolut indiziert (Urk. 3/7 S. 1 f.).
In seinem ersten Arztbericht vom 28. Oktober 2005 hatte Dr. F.___ die Diagnosen chronischer Erschöpfungszustand beziehungsweise Anpassungsstörung nach jahrelanger Konfliktsituation am Arbeitsplatz mit somatoformen Beschwerden und depressivem Syndrom genannt. Er halte den Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Sachbearbeiter seit August 2004 als zu 100 % arbeitsunfähig, wobei die Krankschreibung durch den Hausarzt erfolgt sei. Es sei zu vermuten, dass aufgrund einer katastrophalen, mangelhaft kommunizierten Störung des Arbeitsklimas über Jahre, einer schwer gestörten "Chemie" des Verhältnisses mit dem Chef, der seinerseits unfähig gewesen sei, mit dem Problem umzugehen, und einer zunehmenden emotionalen Überforderung des Beschwerdeführers eine schwere depressive Anpassungsstörung produziert worden sei. Ausserberufliche äussere Faktoren zur Entstehung könne er nicht erkennen. Zweifellos spiele bei der Entstehung der Störung die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers eine wichtige Rolle (Urk. 8/13 S. 1).
3.2 Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) führte schliesslich aus, es liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Es handle sich um eine psychische Reaktion infolge belastender IV-fremder Faktoren. Dass diese als ausschlaggebend anzusehen seien, komme in der Diagnose "Anpassungsstörung" zum Ausdruck, sei im psychiatrischen Fachgutachten explizit dargelegt und werde auch vom behandelnden Psychiater implizit beschrieben. Beim Wegfall dieser psychosozialen Umstände würde auch das diagnostizierte Leiden verschwinden beziehungsweise wäre es gar nicht aufgetreten (Urk. 8/18 S. 3).
3.3 Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht abschliessend darüber befunden werden, ob beim Beschwerdeführer ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt beziehungsweise inwiefern er in seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten aber auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt ist.
Insbesondere lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob neben der übereinstimmend diagnostizierten Anpassungsstörung (Urk. 3/5 S. 8, Urk. 3/7 S. 1, Urk. 8/13 S. 1, Urk. 8/14 S. 5 und S. 8) auch eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, zumal Dr. B.___ das Vorliegen einer solchen verneinte (Urk. 3/5 S. 8), Dr. F.___ hingegen eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Zügen diagnostizierte (Urk. 3/7 S. 1, Urk. 8/13 S. 2). Zudem enthält der vertrauensärztliche Bericht von Dr. B.___ vom 16. März 2005 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit widersprüchliche Angaben, so dass nicht abschliessend darauf abgestellt werden kann. So erwähnte er zwar, dass keine Berufsinvalidität vorliege und sich üblicherweise keine bleibende Arbeitsunfähigkeit ergebe, trotzdem hielt er den Beschwerdeführer für nach wie vor derart beeinträchtigt, dass sowohl in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 3/5 S. 9 f.). Ausserdem geht aus dem vertrauensärztlichen Bericht nicht in eindeutiger Weise hervor, inwiefern und für welche Dauer der Gesundheitsschaden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus medizinisch-theoretischer Sicht einschränken soll, beziehungsweise weshalb sich trotz eines angeblichen nicht-invalidisierenden Gesundheitsschadens eine Arbeitsunfähigkeit ergab.
Auf die in den Arztberichten von Dr. B.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ (Urk. 3/5 S. 10, Urk. 8/13 S. 1, Urk. 8/14 S. 5) sowie im Bericht der Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation der Klinik C.___ vom 12. Januar 2005 übereinstimmend auf 100 % geschätzte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/14 S. 8) kann ebenfalls nicht abgestellt werden, auch wenn der Beschwerdeführer in Übereinstimmung damit keine Arbeitslosenentschädigung beziehen konnte, da er infolge seiner Arbeitsunfähigkeit als vermittlungsunfähig betrachtet worden sei (Urk. 8/2 S. 8, Urk. 8/3 S. 1). Insbesondere sind diesen Berichten keine Ausführungen darüber zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätte abwenden können (vgl. Erw. 1.1).
Zu einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit äusserte sich sodann nur Dr. E.___ in seinem Arztbericht vom 18. Februar 2006 (Urk. 3/6), wobei sich Dr. F.___ dessen Einschätzung anschloss (Urk. 3/7 S. 2). Auf die vage Einschätzung Dr. E.___s kann jedoch ebenfalls nicht abgestellt werden, da der von ihm aufgeführte psychische und intellektuelle Leistungseinbruch keine nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen kodifizierte Diagnose darstellt und nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen und inwiefern die intellektuelle und psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers allenfalls eingeschränkt ist beziehungsweise weshalb eine volle Erholung nicht mehr erwartet werden kann. Insbesondere wurden keine Angaben zu den Anforderungen gemacht, welche eine allfällige leidensangepasste Tätigkeit zu erfüllen hätte.
Schliesslich hielten sowohl Dr. E.___ wie auch Dr. F.___ weiterführende Untersuchungen für angezeigt (Urk. 3/6, Urk. 3/7 S. 2, Urk. 8/14 S. 5 f.). Dem vertrauensärztlichen Bericht von Dr. B.___ ist zwar zu entnehmen, dass eine mehrmalige erweiterte Diagnostik zum Ausschluss einer hirnorganischen Komponente geführt hätte und die Ergebnisse für die körperlichen Beschwerden, welche mit psychischen Beeinträchtigungen verknüpft gewesen seien, unauffällig gewesen seien (Urk. 3/5 S. 8). Da sich in den Akten jedoch keine entsprechenden Unterlagen befinden, kann nicht beurteilt werden, ob der Gesundheitszustand ausreichend abgeklärt wurde. So fehlen beispielsweise auch die Unterlagen betreffend eine neurologische Untersuchung im August 2004 bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, welche der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug erwähnt hatte (Urk. 8/2 S. 6).
3.4 Zusammenfassend kann somit aufgrund der unklaren und widersprüchlichen Akten nicht abschliessend beurteilt werden, welche Diagnosen vorliegen, inwiefern auch soziokulturelle beziehungsweise psychosoziale Belastungen am Ausmass der Beschwerden mitverantwortlich sind, ob das Leiden überwindbar und inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist, zumal auch die Ausführungen des RAD die Widersprüche und offenen Fragen nicht zu beantworten vermögen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. März 2006 ist somit aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über die beruflichen Massnahmen sowie den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Dem Bericht der Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation der Klinik C.___ vom 12. Januar 2005 ist zu entnehmen, dass die Behandlungen zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hätten. Zudem wurde eine psychotherapeutische Weiterbetreuung dringend empfohlen (Urk. 8/14 S. 8). Weshalb der Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine weiterführenden Therapien in Anspruch nahm beziehungsweise die Behandlung bei Dr. F.___ abbrach (vgl. Urk. 8/13 S. 2), lässt sich gestützt auf die Akten nicht beantworten. Der Beschwerdeführer ist daher diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass ihm die Leistungen der Invalidenversicherung vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, falls er sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder er nicht aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare dazu beiträgt. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Steiner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse D.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).