Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2006.00387

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretär Volz

Urteil vom 26. Juni 2006

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1940 (vgl. Urk. 8/22/8), wurde auf Grund einer beidseitigen hochgradigen Schwerhörigkeit (Urk. 8/16/1-3) seit 1991 (Urk. 8/4/1-2) von der Invalidenversicherung mit Hörgeräten versorgt, letztmals mit Verfügung vom 21. Januar 2003 (Urk. 8/19/1-2).

    Mit Verfügung vom 12. Januar 2004 wurde der Versicherten ab 1. Januar 2004 eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugesprochen (Urk. 8/24/1-2).

    Am 19. April 2005 teilte die Versicherte der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit, dass sie das linke Hörgerät verloren habe und stellte einen Antrag auf Kostenübernahme für die Ersatzversorgung (Urk. 8/35/1). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf volle Kostenübernahme und sprach der Versicherten im Rahmen der Besitzstandsgarantie eine Kostenbeteiligung der Alters- und Hinterlassenenversicherung im Betrag Fr. 948.80 zu (Urk. 8/41/1-2). Die dagegen von der Versicherten am 10. Januar 2006 erhobene Einsprache (Urk. 8/42/1) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 (Urk. 8/44/1-3) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 (Urk. 8/44/1-3) erhob die Versicherte am 20. Februar 2006 (Urk. 8/49/3) Beschwerde.

    Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 wurde sie aufgefordert, den angefochtenen Entscheid einzureichen (Urk. 3/7). Mit Eingabe vom 28. Februar 2006 machte sie weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 3/8) und reichte die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Dezember 2005 (Urk. 2/2) ein. Mit Entscheid vom 2. März 2006 im Verfahren IV.2006.00208 erkannte das hiesige Gericht, dass es sich bei der Eingabe vom 20. Februar 2006 materiell um eine Einsprache gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Dezember 2005 gehandelt habe, und trat auf die Beschwerde vom 20. Februar 2006 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (Urk. 3/9). Nachdem dieser Entscheid vom 2. März 2006 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, überwies das hiesige Gericht die Akten an die Vorinstanz zur Durchführung des Einspracheverfahrens.

    Im daraufhin durchgeführten Einspracheverfahren trat die Ausgleichskasse auf die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 5. April 2006 (Urk. 2) nicht ein, weil über die Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2005 mit Erlass des Einspracheentscheids vom 25. Januar 2006 (Urk. 3/5) bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2006 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. April 2006 (Urk. 1) wiederum Beschwerde.

    Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2006 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juni 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3    Wie bereits in der Gerichtsverfügung vom 9. Mai 2006 (Urk. 4) dargelegt, ist das hiesige Gericht mit Entscheid vom 2. März 2006 auf die von der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 erhobene Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten und hat die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegenerin zur Durchführung des Einspracheverfahrens überwiesen.

    Dabei ging das Gericht fälschlicherweise davon aus, dass kein Einspracheverfahren durchgeführt worden sei.

    In Tat und Wahrheit war das Einspracheverfahren mit Erlass des Einspracheentscheids vom 25. Januar 2006 bereits abgeschlossen worden und bei der als Einsprache taxierten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2006 handelte es sich effektiv um die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid.

    Inhaltlich erscheint der Entscheid des hiesigen Gerichts vom 2. März 2006, worin auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Einsprache überwiesen wurden, nicht nur als mangelhaft, sondern - in Kenntnis der wahren Sachlage - als objektiv falsch und somit im Sinne der praxisgemässigen Nichtigkeitskriterien (vgl. Urk. 4 Erw. 5) geradezu als unsinnig. Der Nichteintretensentscheid des hiesigen Gerichts vom 2. März 2006 hat daher als nichtig zu gelten und ist unbeachtlich. Des Weiteren ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2006, worin diese auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2006 (Urk. 3/3), mit der Begründung die Einsprache sei bereits mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 (Urk. 3/5) abgewiesen worden, nicht eintrat, als nichtig zu qualifizieren, denn die Einrede der res iudicata (rechtskräftiger Einspacheentscheid) ist nach geradezu rechtsmissbräuchlich, da es die Beschwerdegegnerin in der Hand gehabt hätte und offensichtlich unterlassen hat, den Irrtum, der durch die Verwechslung von Verfügung und Einspracheentscheid seitens der Beschwerdeführerin entstanden war und zum Nichteintretensentscheid vom 2. März 2006 geführt hat, vor Eintritt von dessen Rechtskraft aufzuklären.

    Folglich sind im vorliegenden, durch Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. April 2006 (Urk. 1) angehobenen Verfahren der Nichteintretensentscheid des hiesigen Gerichts vom 2. März 2006 (Urk. 3/9) und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 5. April 2006 (Urk. 2) infolge Nichtigkeit aufzuheben und es ist auf die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2006 (Urk. 3/5) erhobene Beschwerde vom 20. Februar 2006 (Urk. 3/6) einzutreten.


2.

2.1    Von den Parteien wird nicht bestritten, dass sich der Hergang, welcher zum Verlust des linken Hörgerätes führte, so zugetragen hat, wie ihn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2005 (Urk. 8/37) schilderte. Danach habe sie ihr linkes Hörgerät unbemerkt verloren, als sie sich ausserhalb ihrer Wohnung befunden habe. Erst als sie wieder zurück in ihre Wohnung gekehrt sei, habe sie den Verlust bemerkt.

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 29. Dezember 2005 (Urk. 8/41/1-2) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 (Urk. 8/44/1-3) davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch den Verlust des leihweise abgegebenen Hörgeräts in schwerer Weise die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt habe, weshalb nur ein Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe des Betrages bestehe, welcher bei einer Amortisationszeit von 72 Monaten und bei linearer Amortisation der Differenz zwischen dem Neu- dem Zeitwert des verlorenen Hörgeräts entspreche. Der Wert des verlorenen Hörgeräts habe zum Zeitpunkt des Verlustes Fr. 1'254.85 betragen, weshalb ein Anspruch auf Kostenübernahme im Betrag von Fr. 948.50 bestehe.

2.3    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, bei der Bemessung des Anspruchs auf Ersatz des verlorenen Hörgeräts sei auf die Abgeltungsregelung gemäss dem Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 7. Januar 2004 (Urk. 3/4) abzustellen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ihren Anspruch auf Kostenübernahme auf einen Betrag von Fr. 948.50 beschränkt habe. (Urk. 8/49/3, Urk. 1).

2.4    Im Streite steht somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ersatz des verlorenen Hörgeräts auf einen Betrag von Fr. 948.80 begrenzte.


3.

3.1    Gemäss Art. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) bleibt für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.

3.2    Laut Ziff. 5.07 Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) Anhang steht den Versicherten der Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sie sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können.

3.3    Gemäss Art. 6 HVI sind von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sorgfältig zu verwenden (Abs. 1). Wird ein Hilfsmittel wegen schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Nichtbeachtung besonderer Auflagen vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat die versicherte Person eine angemessene Entschädigung zu leisten (Abs. 2).

3.4    Zwar sind in Art. 6 HVI nur die Folgen einer vorzeitigen Gebrauchsuntauglichkeit eines Hilfsmittels ausdrücklich geregelt, nicht hingegen dessen Verlust. Jedoch ist gemäss dem Grundsatz, wonach das Kleinere im Grösseren enthalten ist (in maiore minus), davon auszugehen, dass die Regelung von Art. 6 Abs. 2 HVI auch auf die im Vergleich zur Gebrauchsunfähigkeit schwereren Fälle des Verlustes oder der Zerstörung eines Hilfsmittels anzuwenden ist.

3.5    Da der massgebende Sorgfaltsmassstab weder in der HVI, der HVA oder dem ATSG geregelt ist, ist nach der Rechtsprechung der Sorgfaltsmassstab bei Grobfahrlässigkeit massgebend (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen G. vom 30. September 2005, Erw. 4, I 250/05, teilweise publiziert in SVR 2006 IV Nr. 22 S. 78). Grobfahrlässig handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (SVR 2006 IV Nr. 22 S. 78, Erw. 4 mit Hinweisen auf BGE 121 V 45 Erw. 3b, 114 V 190 Erw. 2a, 112 V 159 Erw. 4 und 111 V 189 Erw. 2c).

3.6    Sodann gilt es zu beachten, dass die Invalidenversicherung die Hörgeräte nur leihweise abgibt, und dass im Rahmen der Gebrauchsleihe der Entleiher bei Beschädigung oder Untergang der entliehenen Sache für jedes Verschulden haftet (Art. 305 ff. in Verbindung mit Art. 97 ff. des Obligationenrechts). Nach der Rechtsprechung gilt daher auch für den Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 HVI ein strenger Massstab. Denn von einer versicherten Person darf verlangt werden, dass sie die von der Invalidenversicherung leihweise erhaltenen Gegenstände so sorgfältig behandelt, wie wenn sie bei Verlust oder Beschädigung die entsprechenden Kosten einer Reparatur oder Neuanschaffung selbst tragen müsste (SVR 2006 IV Nr. 22 S. 78, Erw. 4).


4.

4.1    In Berücksichtigung eines strengen Massstabes bei Beurteilung der Grobfahrlässigkeit durfte vorliegend von einer verständigen Person in der gleichen Lage wie die Beschwerdeführerin verlangt werden, dass sie ein Fr. 4'407.30 (vgl. Urk. 8/19/1) kostendes Hilfsmittel nur mit grösster Sorgfalt und Vorsicht verwendet. In Anbetracht der Tatsache, dass Hörgeräte nur eine geringe Grösse aufweisen und daher leicht verloren werden können, sind von einer Hörgerätebenützerin sodann besondere Anstrengungen und Vorkehrungen zum Vermeiden eines Verlustes zu treffen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin das linke Hörgerät verloren, als sie sich ausser Hause befand und hat den Verlust erst bei Rückkehr in ihre Wohnung festgestellt. Dieser Ereignishergang zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin nicht mit genügender Sorgfalt Vorkehrungen zum Vermeiden eines Verlustes ihrer Hörgeräte unternahm. Die Beschwerdeführerin hat es daher an der notwendigen Sorgfalt im Umgang mit ihren Hörgeräten fehlen lassen.

4.2    Als Zwischenergebnis ist deshalb festzuhalten, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin beim Verlust ihres linken Hörgeräts als grobfahrlässig im Sinne von Art. 6 Abs. 2 HVI zu qualifizieren ist.


5.

5.1    Zu prüfen ist die Höhe der von der Beschwerdeführerin geschuldeten angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 HVI.

5.2    Die HVI enthält keine Anhaltspunkte hiezu. Im Rahmen der invaliditätsbedingten Anpassung von Fahrzeugen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass sich die Invalidenversicherung bei vorzeitiger Neuanschaffung anteilsmässig zum Ablauf der Amortisationsdauer an den Kosten einer erneuten invaliditätsbedingten Anpassung zu beteiligen hat (BGE 119 V 255). Diese grundsätzliche Überlegung hat auch Eingang in das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) gefunden. Gemäss Rz 1056 KHMI ist bei fahrlässig verlorenen oder durch Verschulden der versicherten Person unbrauchbar gewordenen Hilfsmitteln und bei Hilfsmitteln, die infolge schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht oder mit unklarer, nicht nachvollziehbarer Begründung vorzeitig ersetzt werden müssen, die Abgabe gesondert zu prüfen. Sie dürfen nur neu abgegeben werden, wenn die versicherte Person einen im Einzelfall festzulegenden Kostenbeitrag übernimmt, in der Regel:

    – im ersten Drittel der Amortisationszeit: 75%

    – im zweiten Drittel: 50%

    – im letzten Drittel: 25%

5.3    Bei Hilfsmitteln in Form von Hörgeräten ist für die Beteiligung der versicherten Person vor Ablauf der üblichen Gebrauchsdauer von sechs Jahren der Tarifvertrag massgebend. Gemäss Anhang 3 des am 1. April 1999 in Kraft getretenen Tarifvertrags für die Hörgeräteabgabe bezahlt die Invalidenversicherung bei vorzeitiger Neuanpassung ohne nachvollziehbare medizinische Indikation in den ersten zwei Jahren nach Zusprechung eines Hörapparates nichts an eine Neuanschaffung; nach drei Jahren beteiligt sie sich zu einem Viertel, nach vier Jahren zur Hälfte und nach fünf Jahren zu drei Vierteln an den Kosten der Neuanschaffung. Gestützt auf die Rechtsprechung von BGE 119 V 255 bestätigte das EVG mit Entscheid in Sachen G. vom 30. September 2005 (I 250/05; teilweise publiziert in SVR 2006 IV Nr. 22 S. 77 f.) die Rechtskonformität der in Anhang 3 des Tarifvertrags für die Hörgeräteabgabe enthaltenen Abstufung der Entschädigung.

5.4    Mit Verfügung 21. Januar 2003 wurden der Beschwerdeführerin leihweise zwei Hörgeräte für eine beidseitige Versorgung abgegeben (Urk. 8/19/1-2). Alsdann meldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das linke Hörgerät am 19. April 2005 als verloren (Urk. 8/35). Seit der Zusprechung der Hörgeräte vom 21. Januar 2003 sind bei Verlust eines dieser Hörgeräte am 19. April 2005 daher noch nicht drei Jahre verstrichen. Nach dem Tarifvertrag hätte die Invalidenversicherung daher keine Beiträge an die Neuanschaffung des Hörgeräts leisten müssen.

5.5    Es ist hingegen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer linearen Amortisation über 72 Monate ausging und der Beschwerdeführerin trotzdem eine Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 948.80 zusprach. In Anbetracht der tarifvertraglichen Regelung erscheint die Zusprechung einer Kostenbeteiligung in dieser Höhe hingegen als grosszügig.

5.6    Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin nichts aus dem von ihr eingereichten Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 7. Januar 2004 (Urk. 3/4) ableiten. Denn dieses Rundschreiben enthält lediglich eine Abgeltungsregelung zwischen der Invalidenversicherung und den Akustikern. Nicht geregelt ist darin die Höhe und der Umfang der von der versicherten Person gemäss Art. 6 Abs. 2 HVI zu entrichtenden Entschädigung. Auf diesen Umstand wies das Bundesamt im Übrigen mit einem weiteren Rundschreiben vom 31. März 2005 (Urk. 7/1) ausdrücklich hin.


6.    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aus dem Vertrauensprinzip etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Der in Art. 9 der Bundesverfassung verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend,

1.    wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

2.    wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

3.    wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

4.    wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;

5.    wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat.

    Diese Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein.

    Vorliegend fehlt es bereits am ersten Kriterium. Denn beim fraglichen Rundschreiben des Bundesamtes vom 7. Januar 2004 handelt es sich nicht um ein behördliches Handeln mit Bezug auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin.


7.    Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 (Urk. 8/41/1-2) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 (Urk. 8/44/1-3) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beteiligung an den Kosten des Ersatzes des der Beschwerdeführerin durch Verlust abhanden gekommenen Hörgeräts auf Fr. 948.80 beschränkte. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.



Der Einzelrichter verfügt:

    Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. April 2006 wird als Beschwerde gegen den Einsprachentscheid vom 25. Januar 2006 eingetreten.


und erkennt sodann:

1.    Es wird festgestellt, dass der Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 2. März 2006 im Verfahren Nr. IV.2006.00208 und der Einspracheentscheid vom vom 5. April 2006 nichtig sind.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherung

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär




MosimannVolz