IV.2006.00389

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 12. Juni 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Winterthur, UY8401, lic. iur. Reto Cadisch
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1956, war seit 1979 im Malergeschäft von K.___ als Maler tätig (Urk. 10/2, Urk. 10/4). Am 8. Januar 2001 zog er sich bei der Arbeit eine Distorsion des unteren Sprunggelenkes rechts zu (Urk. 10/8/53). Am 10. Februar 2003 meldete er sich wegen Krankheit (starke Kopfschmerzen) und Unfall (Schmerzen [Schlaflosigkeit] Fuss rechts) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente (Urk. 10/2). Die IV-Stelle erkundigte sich bei seinem Arbeitgeber nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 10/4), liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 10/6), holte die Berichte des Hausarztes, A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 26. Februar 2003 (Urk. 10/1-4, unter Beilage seines Berichtes an die Klinik T.___ vom 3. November 2002 [Urk. 10/7/5], des Berichtes von B.___, FMH Chirurgie, vom 16. Dezember 2002 betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 12. Dezember 2002 [Urk. 10/7/6-8] sowie des Austrittsberichtes der Klinik T.___ vom 23. September 2002 [Urk. 10/7/9-15]), der U.___ vom 6. März 2003 (Urk. 10/9) sowie der Klinik T.___ vom 2. Juni 2003 (Urk. 10/10/1-3, unter Beilage der Berichte von A.___ vom 30. April 2003 [Urk. 10/10/4-5] und der Klinik U.___ vom 28. März 2003 [Urk. 10/10/6-7]), und zog die Akten des Unfallversicherers (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA]) bei (Urk. 10/8/1-108, Urk. 10/12/1-15). Mit Eingabe vom 31. Mai 2004 (Urk. 10/15) ersuchte A.___ die IV-Stelle um eine möglichst baldige Festlegung der Invalidität; gleichzeitig reichte er den Austrittsbericht der Klinik T.___ vom 18. Mai 2004 (Urk. 10/14/1-7) ein. Am 6. Juli 2004 liess die SUVA der IV-Stelle diverse Unterlagen, namentlich auch ihren Abschlussbericht vom 2. Juli 2004, zugehen (Urk. 10/18/1-23). Nach Einholung je einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 10/31/2-3]) sowie nach Abklärung der beruflichen Situation (Urk. 10/23) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass sich der Versicherte zur Zeit nicht in der Lage fühle, einer Arbeit nachzugehen, dessen Begehren um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 6. September 2004 ab (Urk. 10/22). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 sprach die SUVA R.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine Rente von 33 % sowie eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 10/24), wobei sie diese Verfügung hinsichtlich des Invaliditätsgrades von 33 % mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 bestätigte (Urk. 10/30). A.___ teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin am 12. Oktober 2004 mit, dass er den Beschwerdeführer auch für leichte Arbeit als zu 100 % arbeitsunfähig betrachte, und empfahl die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 10/26). Die IV-Stelle wies indessen, ebenfalls ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 33 %, das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung 14. Dezember 2004 ab (Urk. 10/32). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Reto Cadisch von der Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, mit Eingaben vom 12. Januar und 21. Februar 2005 Einsprache und beantragte, es sei ihm, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von über 80 %, eine volle Rente zuzusprechen, eventualiter seien die Auswirkungen der durch die Migräne verursachten Kopfschmerzen auf die Erwerbsfähigkeit spezialärztlich abklären zu lassen, eventualiter seien auch die psychischen Probleme durch ein psychiatrisches Gutachten abklären zu lassen (Urk. 10/33 und Urk. 10/42). Die IV-Stelle setzte daraufhin der S.___, der Pensionskasse des Versicherten, Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 10/43). Sodann ersuchte sie nach Beizug einer Stellungnahme des RAD (Urk. 10/63/1-2) A.___ darum, ihr sämtliche Unterlagen zu den hinsichtlich der Migräne getätigten Abklärungen zugehen zu lassen (Urk. 10/45). Dieser Aufforderung kam A.___ am 23. Februar 2005 nach (Urk. 10/46/1-13). Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge - nach mehrfacher Rücksprache mit dem RAD (Urk. 10/63/2-3) - bei C.___, FMH Neurologie, ein Gutachten in Auftrag (Urk. 10/49) und holte den Bericht von D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. August 2005 ein (Urk. 10/53). Am 14. November 2005 liess dieser der IV-Stelle den Bericht von E.___, FMH Rheumatologie und Physikalische Medizin, von der Klinik V.___ vom 31. August 2005 zugehen (Urk. 10/59). Nach Eingang des Gutachtens von C.___ vom 10. Oktober 2005 (Urk. 10/56) sowie nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (Urk. 10/63/3) beauftragte die IV-Stelle ihre Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 10/60). Anschliessend hiess sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 %, die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 21. Februar 2006 teilweise gut und sprach ihm mit vom gleichen Tag datierter - zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides erklärter - Verfügung mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 10/66 und Urk. 10/68 = Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Reto Cadisch von der Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, mit Eingabe vom 22. März 2006 bei der IV-Stelle Einsprache und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben und danach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 1). Die IV-Stelle leitete diese Eingabe nach Rücksprache mit dem Versicherten (Urk. 4 und Urk. 5) am 21. April 2006 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weiter (Urk. 6). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2006 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 9), wurde mit Verfügung vom 31. Mai 2006 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (Urk. 11). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin innert erstreckter Frist am 18. September 2006 die Replik sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 16 und Urk. 17/1-3). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu innert Frist nicht vernehmen, woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. November 2006 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 20).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
1.6     Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 36 Erw. 2b).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei die Migräne als unfallfremder Faktor beim Entscheid der Invalidenversicherung mit zu berücksichtigen. Die Invalidenversicherung habe somit nicht mit der Unfallversicherung zu koordinieren. Wegen langandauernder Krankheit sei der Beschwerdeführer seit dem 8. Januar 2005 ohne wesentlichen Unterbruch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gleichzeitig könne die einjährige Wartezeit eröffnet werden. Gemäss der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Da nur noch sitzende Tätigkeiten zumutbar seien und sich die Behinderung zusätzlich auswirke (Beeinträchtigung einer regelmässigen Arbeit durch die Migräne-Attacken, wie im Gutachten vom 13. [richtig: 10.] Oktober 2005 belegt), verringere sich das zumutbare Invalideneinkommen um 25 % (Urk. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Gutachter, C.___, halte lediglich fest, dass eine sitzende Tätigkeit möglich sei. Die Frage, in welchem Ausmass ihn die Kopfschmerzen in der Ausübung einer Arbeit behinderten, werde von ihm nicht beantwortet. Die Abklärungen in diesem Punkt seien deshalb unvollständig (Urk. 1 Seite 1). Unzutreffend sei sodann seine Ansicht, wonach die Medikation betreffend Migräne nicht therapieresistent sei. Völlig unberücksichtigt geblieben seien in seinem Gutachten sodann die Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Aus dem Arztbericht von D.___ vom 3. August 2005 gehe klar hervor, dass er aus psychiatrischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig sei. Sodann werde er wegen der komplexen Beschwerden auch von A.___ insgesamt klar als zu 100 % arbeitsunfähig betrachtet (Urk. 1 Seite 2).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 8. Januar 2001 bei seiner Arbeit eine Distorsion des unteren Sprunggelenkes rechts zuzog (Urk. 10/8/53). Weitere Abklärungen wegen Beschwerderesistenz ergaben dann jedoch einen kleinen ossären Ausriss am Processus anterior calcanei im Sinne eines kapsulären Ausrisses. Die Behandlung erfolgte zunächst mit Ruhigstellung und anschliessend mit einer Schuhversorgung. Da keine Besserung der Beschwerden eintrat, wurde am 20. Februar 2002 im Kantonsspital X.___ eine offene Gelenkstoilette durchgeführt (Urk. 10/8/79-80, Urk. 10/8/53). Vom 7. August bis 11. September 2002 hielt sich der Beschwerdeführer in der Klinik T.___ auf, wo ihm in seiner angestammten Tätigkeit als Maler ab dem 16. September 2002 eine 33,33%ige Arbeitsfähigkeit mit sukzessiver Steigerung bis zur vollen Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 10/7/9-15). Nach Aufnahme seiner Tätigkeit klagte der Beschwerdeführer jedoch über so starke Schmerzen, dass die Arbeit wieder sistiert wurde. Anlässlich der Untersuchung durch den Kreisarzt der SUVA, B.___, vom 16. Dezember 2002 fanden sich absolut blande Befunde im Bereich des rechten Fusses, ausser einer variierenden Hyperpathie im Bereich der Narbe am rechten lateralen Fussrand. Es erfolgte daraufhin eine Überweisung des Beschwerdeführers an die Klinik U.___ zur Abklärung einer allfälligen Arthrodese des Chopart'schen Gelenkes (Urk. 10/7/6-8). Anlässlich der Fusssprechstunde in der Klinik U.___ vom 6. März 2003 wurde festgestellt, dass es sich um neurogene und nicht um arthrogene Schmerzen handelt, und es wurde eine Konsultation in der Schmerzsprechstunde in T.___ zur Optimierung der Schmerzmedikation und zum Start eines erneuten Arbeitsversuches empfohlen (Urk. 10/10/6-7). Seitens der Schmerzabteilung der Klinik T.___ wurden in der Folge ein neuropathisches Schmerzsyndrom der lateralen Hälfte des rechten Fusses, insbesondere um die Amputationsnarbe herum, bei Status nach Supinationstrauma vom 8. Januar 2001, Abrissfraktur am Prozessus anterior calcanei, Status nach offener Gelenkstoilette des Calcaneocuboidalgelenkes am 20. Februar 2002 und Beinverkürzung links mit Beckenschiefstand links sowie ferner migräneforme Kopfschmerzen seit ca. 15 Jahren (mehrfach neurologisch abgeklärt) erhoben und eine medikamentöse Behandlung empfohlen (Urk. 10/10/1-3). Diese führte indessen nicht zum gewünschten schmerzlindernden Effekt (Urk. 10/12/7-8). Deshalb weilte der Beschwerdeführer am 8./9. September 2003 erneut in der Klinik T.___, wobei eine percutane Radiofrequenz-gepulste Thermoläsion im Bereich des Nervus peroneus rechts durchgeführt wurde (Urk. 10/12/2-3). Anlässlich weiterer Abklärungen in der neurochirurgischen Klinik des Kantonsspitals W.___ sowie in der Schmerzabteilung der Klinik T.___ wurde die Indikation für eine Testimplantation einer lumbalen SCS-Sonde (spinal cord stimulation, Rückenmarkstimulation) gestellt (Urk. 10/18/13-14, Urk. 10/18/11-12). Vom 30. April bis 19. Mai 2004 hielt sich der Beschwerdeführer wiederum in der Klinik T.___ auf, wobei dort am 3. Mai 2004 die Testimplantation durchgeführt wurde. Jedoch liess sich auch hierdurch im rechten Bein keine signifikante Schmerzlinderung erzielen, weshalb die Sonde wieder entfernt wurde (Urk. 10/14/1-7).
3.2
3.2.1   Der Hausarzt des Versicherten, A.___, erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2003 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" chronische Fussschmerzen rechts, vor allem im Calcaneocuboidalgelenk, bestehend seit dem 8. Januar 2001, bei Status nach Supinationstrauma rechts mit Distorsion des unteren Sprunggelenkes, Status nach Abrissfraktur am Processus anterior calcanei, Status nach konservativer Gipstherapie und Status nach offener Gelenkstoilette im betroffenen Gelenk und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine rezidivierende schwere Migräne. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd. In seiner angestammten Tätigkeit sei er vom 8. Januar bis 25. Februar 2001 zu 100 %, vom 26. Februar bis 18. März 2001 zu 50 %, vom 19. März bis 13. Mai 2001 zu 100 % und vom 14. Mai bis 4. Juni 2001 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 5. Juni 2001 bis 17. Februar 2002 habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden; der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit unter Schmerzen gearbeitet. Seit dem 18. Februar 2002 bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Wenn er Migräneanfälle habe, sei er ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig. Solange keine Besserung eintrete, sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 10/7/1-4).
         In seiner Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2004 wies A.___ darauf hin, dass neben den chronischen Fussschmerzen auch eine chronische Migräne bestehe, die in den letzten Jahren stark zugenommen habe (Anfälle circa dreimal pro Woche). Aufgrund dieser Beschwerden betrachte er den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig, auch für leichte Arbeit (Urk. 10/26).
         In seinem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2005 führte A.___ aus, dass der Beschwerdeführer an chronisch rezidivierenden Kopfschmerzen leide, die drei- bis viermal wöchentlich aufträten. An diesen Tagen sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig, da die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nur eine leichte und langsam kommende Linderung brächten. Er nehme dafür spezielle Migränemittel ein. Häufig nützten auch diese Medikamente nichts, und er müsse im Dunkeln liegen und auf den nächsten oder übernächsten Tag warten, bis diese Schmerzen zumindest etwas nachliessen. Er sei dann weder zu Hause noch irgendwo anders zu gebrauchen (Urk. 10/41/3-5; vgl. Bericht von A.___ an die Q.___ vom 23. Februar 2005 [Urk. 10/46/1-2]).
         In seinem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2006 erhob A.___ nebst den chronischen Fussschmerzen rechts und der Migräne ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Fehlbelastung des rechten Fusses (Mehrbelastung links) mit konsekutiver Schiefhaltung und Skoliosebildung der Wirbelsäule, Beckenschiefstand und ISG-Blockierung sowie eine Depression. Die durch diese Diagnosen verursachten Beschwerden beeinflussten sich gegenseitig, das heisse, sie könnten sich gegenseitig triggern. Die Beschwerden seien nicht jeden Tag und nicht bei jeder Gelegenheit in genau gleichem Ausmass bestimmend. Einmal sei es die Migräne, die im Vordergrund stehe, dann wieder der Rückenschmerz, dann wieder der quälend brennende Fussschmerz. Das alles gleichzeitig bei einer depressiven Stimmungslage, die sich zusätzlich negativ auf das Schmerzerlebnis auswirke. Oft seien es alle vier Beschwerden, welche den Beschwerdeführer plagten. Der Beschwerdeführer als Ganzes sei klar zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/69 = Urk. 3).
3.2.2   Seitens der Klinik T.___ liegen im Wesentlichen die Austrittsberichte vom 23. September 2002 (Urk. 10/7/9-15), 10. September 2003 (Urk. 10/12/2-3) und 18. Mai 2004 (Urk. 10/14/1-7) sowie im Weiteren die Berichte der Schmerzabteilung der Klinik T.___ vom 2. Juni, 22. Juli, 10. November und 15. Dezember 2003 sowie vom 21. April 2004 vor (Urk. 10/12/7-11, Urk. 10/18/11-12, Urk. 10/18/15-17).
         Im Austrittsbericht der Klinik T.___ vom 23. September 2002 wurden - als Folgen des Unfalles vom 8. Januar 2001 - ein Supinationstrauma rechts mit Distorsion des rechten unteren Sprunggelenkes sowie eine Abrissfraktur (wahrscheinlich kapsulärer ossärer Ausriss) am Processus anterior calcanei, korrespondierend auch unruhige Zone am Kuboid, erhoben. Zudem wurden migräneartige Kopfschmerzen diagnostiziert. Das arbeitsrelevante Problem betreffe den rechten Fuss. Aktuell seien noch längere Gehstrecken, Arbeiten in Zwangshaltungen mit Belastung des Fusses sowie Heben und Tragen von schweren Gewichten limitiert. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar. Wegen einer anzunehmenden Dekonditionierung werde eine rasche stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit empfohlen. Der Beschwerdeführer werde mit einer Arbeitsfähigkeit von 33,33 % ab dem 16. September 2002 (Arbeit halbtags mit leicht reduzierter Leistung) in die weitere hausärztliche Betreuung entlassen. Von dieser Seite aus werde eine sukzessive Steigerung bis zur vollen Arbeitsfähigkeit empfohlen (Urk. 10/7/9-15).
         Im Austrittsbericht der Klinik T.___ vom 10. September 2003 wurden ein neuropathisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses bei Status nach Supinationstrauma vom 8. Januar 2001 mit Abrissfraktur am Processus anterior calcanei, Status nach offener Gelenktoilette des Calcaneocuboidalgelenkes am 20. Februar 2002 im Kantonsspital X.___ und Beinverkürzung links mit Beckenschiefstand links sowie migräniforme Kopfschmerzen seit ca. 15 Jahren, mehrfach fachneurologisch abgeklärt, diagnostiziert. Die aktuellen Probleme bestünden im Dauerschmerz mit Steigerung der Schmerzen bei Belastung im rechten Fuss sowie in rezidivierenden unilateralen Kopfschmerzen mit Vomitus. Eine Beurteilung der Zumutbarkeit sei nicht erfolgt. Bei erhaltener Arbeitsstelle sei der Beschwerdeführer aktuell weiterhin arbeitsunfähig (Urk. 10/12/2-3).
         Im Austrittsbericht der Klinik T.___ vom 18. Mai 2004 wurden hinsichtlich des rechten Fusses die gleichen Diagnosen und Probleme angeführt wie im Bericht vom 10. September 2003. Die migräniformen Kopfschmerzen wurden nicht mehr erwähnt. Arbeitsrelevanter Problembereich sei der rechte Fuss mit Schmerzen. Eine gewisse psychogene Überlagerung beeinflusse die körperliche Belastbarkeit. Limitiert seien längeres Gehen und Stehen am Stück, nach ca. 30 bis 60 Minuten sollte dem Beschwerdeführer eine Pause von fünf bis zehn Minuten gewährt werden, möglichst mit der Gelegenheit, das Bein hoch zu lagern. Ebenfalls reduziert seien das Heben und Tragen von Gewichten (10 bis maximal 15 Kilogramm zumutbar). Eingeschränkt seien auch Tätigkeiten mit vermehrter Belastung des rechten Fusses und erhöhten Anforderungen an die Standsicherheit. Arbeiten in absturzgefährdenden Positionen seien aktuell nicht zumutbar. Längeres Gehen auf unebenem Gelände sei nicht zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Maler sei nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer schätze seine Belastbarkeit sehr niedrig ein, eine berufliche Wiedereingliederung sei ungewiss. Bei Austritt werde ihm eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren für leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende oder mehrheitlich sitzende Tätigkeiten ganztags mit den genannten Einschränkungen attestiert (Urk. 10/14/1-2).
         In den genannten Berichten der Schmerzabteilung der Klinik T.___ wurden keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht.
3.2.3   Der Psychiater, D.___, erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. August 2005 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Symptomausweitung in Kombination mit mittelschwerer depressiver Störung mit somatischem Syndrom und rezidivierender Suizidalität (ICD-10 F45.5 sowie F32.11), bestehend seit Mai 2003, sowie im Weiteren ein abklärungsbedürftiges Panvertebralsyndrom und Poliarthrosen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Für ihn stünden die Schmerzen im Vordergrund sowohl im Fuss- wie auch im Wirbelsäulenbereich und auch die invalidisierenden Migräneanfälle. Dies spreche deutlich für eine somatoforme Schmerzstörung. Hinweise für eine histrionische Verarbeitung habe er beim Beschwerdeführer nicht sehen können. Hinzu kämen deutliche depressive Zeichen wie Nervosität, Aggressivität, Überforderung, sozialer Rückzug, Schlafstörungen, Suizidgedanken, Appetitlosigkeit, welche eine seit Jahren bestehende depressive Entwicklung nur dokumentierten. Das Gefühl, Angst zu haben vor möglichen Gewaltausbrüchen und ob dieser innerhalb des Familienverbandes zu leben, sowie die Störung des Sozialverhaltens seien die notwendige Folge. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer psychiatrischerseits nicht mehr arbeitsfähig. Es sei eine orthopädisch-rheumatologische Einschätzung durch E.___, Klinik V.___, geplant (Urk. 10/53).
3.2.4   E.___ von der Klinik V.___ hielt in seinem Bericht an D.___ vom 31. August 2005 im Wesentlichen fest, dass sich aktuell das Bild eines Complex Regional Pain Syndroms (CRPS) des rechten Fusses mit einer entsprechenden Dystrophie sowohl radiologisch wie vor allem auch klinisch zeige. Die Schmerzempfindlichkeit sei erhöht, es habe sich auch ein neuropathischer Schmerz entwickelt, der jedoch schlecht auf Neurontin geantwortet habe. Bevor die Frage der Arbeitsfähigkeit angegangen werden könne, müsse vor allem die Schmerzbehandlung verbessert werden. An und für sich wäre eine stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers unter Einbezug der Anästhesie und der Psychosomatik, zum Beispiel in der Klinik V.___, sinnvoll (Urk. 10/59/6-7).
3.2.5   C.___ diagnostizierte im - von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten - vom 10. Oktober 2005 eine Neuropathie mit Deafferenzierungsschmerzen des Nervus peronäus superficialis und Nervus suralis am rechten Fuss nach Abrissfraktur des Tuberculum anterius calcanei und operativer Gelenklavage des Calcaneocuboidalgelenks rechts, Beinlängenverkürzung mit Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie Migräne mit visueller Aura (Urk. 10/56/9). Auf keinen Fall sei der Versicherte schon aus Gründen seiner Fussschmerzen in seinem Beruf als Maler noch arbeitsfähig. Man könnte ihn sitzender Weise einsetzen. Die Behinderung bestehe hauptsächlich beim Gehen (Urk. 10/56/8). Was die Migräne betreffe, so bestehe auch hier, zumindest in der kalten Jahreszeit, eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit, indem die Häufigkeit der Kopfschmerzanfälle eine zuverlässige regelmässige Arbeit behindere (Urk. 10/56/8-9). A.___ habe durchaus recht, wenn er annehme, dass die Schmerzeinflüsse aus dem Fuss bahnend seien für die allgemeine Bereitschaft des Beschwerdeführers, mit einem Migräneanfall zur reagieren (Urk. 10/56/9). Die dauerhafte Einschränkung bestehe seit dem Unfalldatum, dem 8. Januar 2001. Eine angepasste Tätigkeit sei nur sitzend möglich (Urk. 10/56/10).
3.2.6   In den Akten liegen im Weiteren die seitens des Beschwerdeführers eingereichten, je an seinen Rechtsvertreter gerichteten Berichte von F.___ vom Medizinischen Zentrum X.___ vom 25. April 2005 und 13. September 2006 (Urk. 10/51/2-3, Urk. 17/1) sowie von G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2006 (Urk. 17/2).
         F.___ stellte in seinem Bericht vom 25. April 2005 ein chronisches Schmerzsyndrom vorwiegend der unteren Extremitäten mit/bei neuropathischen Schmerzen am rechten Fuss bei Status nach Abrissfraktur am Processus anterior calcanei und Status nach offener Gelenkstoilette des Calcaneocuboidalgelenkes am 20. Februar 2002, ein Panvertebralsyndrom, eine Polyarthrose (Coxarthrose linksbetont) sowie eine Migräne fest. Sicher handle es sich um ein chronifiziertes therapieresistentes Schmerzsyndrom mit tendenzieller Symptomausweitung. Weitere physikalische Behandlungen seien angesichts der pessimistischen Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber physiotherapeutischen Massnahmen nicht angebracht. Subjektiv für den Beschwerdeführer stehe die soziale Problematik weit im Vordergrund. Aus seiner Sicht bestehe medizinisch theoretisch eine mindestens 50%ige Teilarbeitsfähigkeit für leichte sitzende Tätigkeiten (Urk. 10/51/2-3).
         In seinem Bericht vom 13. September 2006 erhob er chronische generalisierte Schmerzen mit/bei neuropathischem Schmerzsyndrom am rechten Fuss und chronischem Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen sowie eine Migräne. Massiv eingeschränkt sei die Funktion des rechten Fusses und sekundär die Belastbarkeit des Beines infolge der Schmerzen bei geringen Belastungen des Fusses. Primär infolge degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule und sekundär durch Fehlstatik bestehe eine Einschränkung auch der Belastbarkeit der Wirbelsäule und deren Beweglichkeit. Im angestammten Beruf als Maler sei der Beschwerdeführer zu 100 % und auf Dauer arbeitsunfähig. In einer anderen leichten vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei er aus rheumatologischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. Ein volles sitzendes Pensum sei wegen der Rückenbeschwerden und wegen der öfters auftretenden Ausfälle infolge Migräne nicht möglich. Bei einem Pensum von 50 % sei die eingeschränkte Leistungsfähigkeit infolge der Migräne und eventueller Rückenschmerzen berücksichtigt. Die Fussbeschwerden sollten bei strikter Schonung erträglich sein (Urk. 17/1).
         G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. August 2006 eine Anpassungsstörung mit reizbar-aggressiven und depressiven Emotionen bei Status nach Unfall 2001 (ICD-10 F43.23), einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung sowie einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung nach Schlägerei im Oktober (richtig: November [Urk. 17/3]) 2005. Er habe den Beschwerdeführer erst dreimal (am 19. Juni sowie 4. und 19. Juli 2006) gesehen, weshalb er die Problematik noch nicht zweifelsfrei beurteilen könne. Dementsprechend könne er auch nicht beurteilen, welche Arbeiten ihm in psychischer Hinsicht zumutbar seien (Urk. 17/2).
3.3     Die genannten Berichte sowie das Gutachten von C.___ sind nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen zu würdigen (vgl. Erwägung 1.5), wobei zu den Berichten von G.___ vom 28. August 2006 (Urk. 17/2) und von F.___ vom 13. September 2006 (Urk. 17/1) vorab zu bemerken ist, dass sie erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden, also der Beschwerdegegnerin bei Erlass des Einspracheentscheides nicht zur Verfügung standen. Soweit sich die Feststellungen in diesen Berichten auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 21. Februar 2006 (Urk. 2) beziehen, sind sie indessen grundsätzlich zu beachten, zumal die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu Stellung nehmen konnte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. November 2001 in Sachen J., I 135/01, Erw. 3a).
3.4     Die beigezogenen Ärzte sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführer unter einem neuropathischen Schmerzsyndrom am rechten Fuss, an einer Beinverkürzung links mit Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie unter einer rezidivierenden Migräne leidet und bei ihm zusätzlich eine psychische Problematik besteht. Einig sind sich die beigezogenen Ärzte auch darin, dass der Beschwerdeführer wegen der Fussbeschwerden in seiner angestammten Tätigkeit als Maler nicht mehr arbeitsfähig ist. Hingegen gehen die Meinungen darüber auseinander, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar ist.
3.5    
3.5.1   Was die Fussbeschwerden betrifft, so kamen die Ärzte der Klinik T.___ in ihrem Austrittsbericht vom 18. Mai 2004, wie erwähnt, zum Schluss, dass deswegen für leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende oder mehrheitlich sitzende Arbeiten (mit der Möglichkeit von Pausen sowie möglichst der Gelegenheit, das Bein hochzulagern, ohne vermehrte Belastung des rechten Fusses und ohne erhöhte Anforderungen an die Standsicherheit) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 10/14/2).
         C.___ vertrat in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2005 zwar die Auffassung, dass wegen der Fussbeschwerden eine angepasste Tätigkeit "nur sitzend" möglich sei (Urk. 10/56/10). Als Beispiel nannte er aber eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Magazin, wo der Beschwerdeführer "hauptsächlich" einfache computerisierte Arbeiten durchführen oder mit einem mit der Hand zu bedienenden Gabelstapler fahren könnte (Urk. 10/56/8). Bezüglich des Pensums einer solchen Tätigkeit machte er - ebenfalls - keine Einschränkungen.
        
         Aus den genannten Berichten der Ärzte der Klinik T.___ sowie aus dem Gutachten geht hervor, dass und weshalb die Fussbeschwerden im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärt werden können. So kann daraus entnommen werden, dass die im August 2002 durchgeführten radiologischen und kernspintomographischen Untersuchungen keine pathologischen Veränderungen ergaben, welche die Beschwerden des Beschwerdeführers erklären könnten. Auch ein Narbenneurom konnte nicht festgestellt werden (Urk. 10/7/11). Hingegen wurde eine mechanische Allodynie des lateralen Fusses und Ristes samt Digitus IV und V Punctum maximum um die Narbe herum mit leichter Hyposensibilität erhoben (Urk. 10/12/10). Durch die anlässlich des Aufenthaltes in der Klinik T.___ vom 30. April bis 19. Mai 2004 durchgeführte Testimplantation einer lumbalen SCS-Sonde liess sich jedoch keine signifikante Schmerzlinderung erzielen. Ferner zeigte die anlässlich dieses Aufenthaltes vorgenommene radiologische Kontrolle - erneut -eine symmetrische Mineralisation ohne degenerative Veränderungen (Urk. 10/14/1).
         C.___ führte in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2005 an, dass die Sensibilität für alle oberflächlichen und tiefen Qualitäten ausserhalb des rechten Fusses normal sei. Dort bestehe eine etwa 8 Zentimeter lange Narbe parallel zur Fusssohle. In diesem Gebiet sowie am äusseren Knöchel und am Fussrist bis zum dorsalen Mittelfuss bestehe eine enorm schmerzhafte Dysästhesie, vor allem für feine taktile Reize, von elektrisierender und brennender Qualität. Im Weiteren stellte er ein Ausstrahlen von dort bis zum rechten Bein und einen Tinel aus dem ganzen besagten Areal, jedoch keine Störung der Vaso- und Sudomotorik, also keine livide Verfärbung dort, kein vermehrtes Schwitzen und eine seitengleiche Fussbeschwielung fest (Urk. 10/56/6-7). Er kam ebenfalls zum Schluss, dass sich ein Neurom nicht mit Bestimmtheit feststellen lasse. Seiner Ansicht nach dürfte es sich eher um vegetative, sympathische, ephaptische (= elektrische) Vorgänge im Bereich des distalen Fusses handeln, wie bei eine Allodynie oder Kausalgie (Urk. 10/56/8).
         Aufgrund der von den Ärzten der Klinik T.___ sowie vom Gutachter erhobenen - objektiven - Befunde erscheint deren Einschätzung, wonach wegen der Fussbeschwerden für eine körperlich leichte, (mehrheitlich) sitzende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, überzeugend. Dies gilt umso mehr, als F.___ in seinem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 13. September 2006 ebenfalls festhält, dass die Fussbeschwerden ein volles Pensum in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit nicht verunmöglichen (Urk. 17/2 Seite 2).
3.5.2   Zur Migräne-Problematik ist vorab festzuhalten, dass die Diagnose eines solchen Leidens regelmässig durch Befragung der betroffenen Person und durch die Erhebung der Krankengeschichte erfolgt. Spezielle Laboruntersuchungen stehen nicht zur Verfügung. Die Migräne ist also eine Erkrankung, die auf Basis der Beschwerden diagnostiziert wird. Apparative Untersuchungen tragen nicht zur Migränediagnose bei, sondern sind nur dann erforderlich, wenn andere Erkrankungen (zum Beispiel Tumore, Hirnblutungen, Entzündungen oder epileptische Anfälle) zweifelsfrei ausgeschlossen werden sollen. Die Migräne ist eine Erkrankung, die derzeit durch medizinische Massnahmen nicht geheilt werden kann. Die Intensität und die Anfallshäufigkeit können aber durch geeignete Massnahmen meistens reduziert werden. Bei häufigen Migräneattacken sollte eine Migräneprophylaxe begonnen werden (vgl. www.wikipedia.de, Stichwort "Migräne"). In diesem Zusammenhang ist auf den im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein geltenden Grundsatz hinzuweisen, wonach die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, auf Grund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Invalidität bestmöglich zu mildern, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Dezember 2006 in Sachen S., I 482/06, Erwägung 2, mit Hinweis).
         Beim Beschwerdeführer besteht die Migräne-Problematik schon seit Jahren. Aktenkundig ist dabei, dass er bereits im Jahre 1994 die Kopfwehsprechstunde der Neurologischen Poliklinik des Spitals Y.___ aufgesucht hatte, wobei damals offenbar eine Kombinationstherapie angeordnet worden war (Urk. 10/46/6).
         Am 30. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer vom Neurologen H.___ untersucht. In seinem Bericht an I.___ vom 11. November 1998 stellte dieser fest, dass klinisch-neurologisch keine Normabweichungen vorlägen. Es liege eine komplexe Migräne-Problematik vor. Der Beschwerdeführer bewege sich in Richtung "Non-Responder". Wahrscheinlich seien alle Basistherapeutika ausprobiert worden, eventuell habe man aber nie Neuroleptika gegeben. Er würde einen Versuch mit Melleril (anstelle von Sibelium) machen (Urk. 10/46/3).
         Vom 28. Februar bis 1. März 1999 hielt sich der Beschwerdeführer wegen einer Migräneattacke notfallmässig im Spital Z.___ auf. Im betreffenden Bericht vom 25. März 1999 wurde eine chronische Migräne mit erneutem Migräneanfall am 28. Februar 1999 mit Anisokorie rechts mehr als links diagnostiziert. Im Schädel-CT habe kein pathologischer Befund (Blutung, Tumor) erhoben werden können, der die Anisokorie hätte erklären können. Es seien keine neuen Medikamente verschrieben worden, da der Beschwerdeführer zu Hause verschiedene nicht-steroidale Antirheumatika einnehme, die er aber im Detail nicht nennen könne. Der Beschwerdeführer sei zur erneuten Beurteilung und Therapie in die Kopfwehsprechstunde des Spitals Y.___ angemeldet worden (Urk. 10/46/9).
         In der Folge suchte der Beschwerdeführer am 2. März 1999 die Kopfwehsprechstunde der Neurologischen Poliklinik des Spitals Y.___ auf. Gemäss den Angaben im Bericht der Kopfwehsprechstunde vom 3. März 1999 wurden anlässlich der Untersuchung vom 2. März 1999 eine Photophobie sowie eine Anisokorie von einem Millimeter zugunsten von rechts festgestellt, im Übrigen aber klinisch keine pathologischen Befunde erhoben. Die Zwischenanamnese sei lückenhaft, da der Beschwerdeführer viele Kopfschmerzmedikamente einnehme, die meisten aber nicht angeben könne; auch über die Basistherapie der letzten Jahre bestehe keine Information. Warum die damalige Kombinationstherapie abgebrochen worden sei, wisse der Beschwerdeführer auch nicht (Urk. 10/46/6).
         Im Bericht der Kopfwehsprechstunde des Spitals Y.___ vom 5. März 1999 betreffend eine gleichentags durchgeführte ambulante Untersuchung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Januar 1999 etwa durchschnittlich jeden zweiten Tag leichte bis mittelstarke Kopfschmerzen habe. Im Weiteren wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer die vorbestehende Migräne, bedingt durch chronischen Analgetica-Abusus, chronifiziert sei. Die einzige therapeutische Möglichkeit bestehe im Entzug der Kombinationspräparate (mit nichtsteroidalen Antirheumatika) sowie in einer konsequent durchgeführten Basismedikation. Der Entzug werde ambulant versucht (Urk. 10/46/4-5).
         Am 24. Mai 2001 suchte der Beschwerdeführer wegen einer Migräneattacke das Kantonsspital X.___ auf. Die dort durchgeführte Untersuchung ergab gemäss Bericht des Kantonsspitals X.___ an A.___ vom 25. Mai 2001 ebenfalls keine auffälligen Befunde. Der Beschwerdeführer habe nach intravenöser Eingabe von Novalgin und Primeran in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Im Weiteren wurde festgehalten, dass er gemäss seinen Angaben bei Kopfschmerzen bis anhin Imigran eingenommen habe; aktuell habe er aber keine Tabletten mehr. Es wurde empfohlen, ihn bei häufigen Migräneanfällen allenfalls für eine Kopfwehsprechstunde bei einem Spezialisten anzumelden und eine Dauertherapie zu erwägen (Urk. 10/46/7-8).
         C.___ erhob in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2005 abgesehen von einer leichten Anisokorie mit rechts grösserer Pupille ebenfalls keine auffälligen klinisch-neurologischen Befunde. Das Elektroencephalogramm zeigte gemäss seinen Angaben eine anspannungsbedingte Niederspannungskurve ohne pathologische Bedeutung, keinen Herd und keine epileptischen Veränderungen. Der Beschwerdeführer sei vegetativ deutlich dysreguliert, was wahrscheinlich auch der Grund für die Anisokorie sei (Urk. 10/56/6-7). Entgegen der Auffassung von H.___ sei die Migräne nicht therapieresistent, sondern reagiere ganz gut auf Triptane wie Zomig oder Imigran. Aber auch hier bestehe, zumindest in der kalten Jahreszeit, eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bezüglich Arbeitsfähigkeit, indem die Häufigkeit der Kopfschmerzanfälle eine zuverlässige regelmässige Arbeit behindere. Angesichts der Häufigkeit brauche es eine Migräneprophylaxe. Es sei sinnvoll, aus dem grossen Spektrum der Möglichkeiten jene auszuwählen, die auch zur Behandlung der peripheren Nervenschmerzen geeignet seien, also Antidepressiva und Antiepileptika (Urk. 10/56/8-9).
         Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere auch des Gutachtens, steht somit fest, dass beim Beschwerdeführer Pathologien (wie Tumore, Hirnblutungen, Entzündungen oder epileptische Anfälle) als Ursache für die in den letzten Jahren immer wieder aufgetretenen Migräne-Attacken ausgeschlossen werden können. Was die Behandelbarkeit der Migräne betrifft, so hielt H.___ in seinem Bericht vom 10. November 1998 zwar fest, dass sich der Beschwerdeführer in Richtung "Non-Responder" entwickle (Urk. 10/46/3). Diese Beurteilung basierte indessen lediglich auf den - vagen - Angaben des Beschwerdeführers selbst zur bisherigen Medikation und erscheint daher nicht aussagekräftig. Die nachfolgenden Berichte der Kopfwehsprechstunde des Spitals Y.___ sowie des Spitals Z.___ enthalten keine Angaben, welche auf eine Therapieresistenz des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Die - spezialisierten - Ärzte der Kopfwehsprechstunde des Spitals Y.___ empfahlen jedenfalls in ihrem Bericht vom 5. März 1999 nebst einem Entzug der Kombinationspräparate ausdrücklich eine konsequent durchgeführte Basismedikation (Urk. 10/46/4-5), und auch die Ärzte des Spitals Z.___ rieten in ihrem Bericht vom 25. Mai 2001 zu einer Dauertherapie (Urk. 10/46/8). Ob der Beschwerdeführer diesen Empfehlungen nachkam, erscheint fraglich. A.___ wies nämlich in seinem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2005 darauf hin, dass in den früheren Jahren diverse Abklärungen betreffend Migräne durchgeführt worden seien; da sie alle zu keinen, die Prophylaxe/ Therapie verbessernden Empfehlungen geführt hätten, "gab man es auf" (Urk. 10/41/5). A.___ versicherte zwar, dass schon mehrmals, namentlich auch von ihm selbst, verschiedene Behandlungsversuche mit den klassischen Migräne-Prophylaxen unternommen worden seien (Urk. 3 Seite 3, vgl. Urk. 10/41/5). Wann genau und unter welchen Voraussetzungen die Behandlungsversuche stattgefunden hatten und aus welchen Gründen sowie insbesondere auch auf wessen Veranlassung hin diese jeweils wieder abgebrochen worden waren, tat er aber nicht dar.
         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Seite 2) wird die Beurteilung des Gutachters, wonach er nicht therapieresistent sei, durch die übrigen medizinischen Akten somit nicht widerlegt. Es besteht daher kein Anlass, an seiner in diesem Zusammenhang gemachten Feststellung, wonach der Beschwerdeführer - bei einem Kopfwehanfall - recht gut auf Triptane reagiert, zu zweifeln. Im Weiteren ist nach dem Gesagten auch seine Empfehlung einer Migräneprophylaxe nicht in Frage zu stellen. A.___ wies in seinem Bericht vom 21. Januar 2006 zwar darauf hin, dass auch die Neuroleptika und Antidepressiva nicht zur Linderung der Migränehäufigkeit geführt hätten (Urk. 3 Seite 3). Diese - nur gut drei Monate nach Erstattung des Gutachtens gemachte - Feststellung lässt aber nicht auf einen ernsthaften Behandlungsversuch schliessen, zumal es erfahrungsgemäss lange dauert, bis solche Medikamente richtig eingestellt sind. Der Beschwerdeführer ist daher an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er aufgrund der Schadenminderungspflicht verpflichtet ist, sich einer medizinisch kontrollierten Migräne-Prophylaxe zu unterziehen. Kommt er dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der Rente führen (BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).
         Die Einschätzung des Gutachters, wonach zumindest in der kalten Jahreszeit, die Häufigkeit der Kopfschmerzanfälle eine zuverlässige regelmässige Arbeit behindert, erscheint sodann durchaus aussagekräftig. Daraus geht nämlich klar hervor, dass der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach wegen der Kopfschmerzen nicht dauernd (ganz oder teilweise) arbeitsunfähig ist. Es kann daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Seite 1) - nicht gesagt werden, der Gutachter habe die Frage, in welchem Ausmass die Kopfschmerzen den Beschwerdeführer in der Ausübung einer Arbeit behindern, nicht beantwortet.
3.5.3   Was die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers betrifft, so haben die Ärzte der Klinik T.___ zwar stets auf eine Beinverkürzung links mit Beckenschiefstand -1,5 Zentimeter links sowie auf eine Ausweichskoliose hingewiesen. Sie erblickten darin aber nie ein arbeitsrelevantes Problem. Der Beschwerdeführer scheint denn ihnen gegenüber auch (noch) nicht über Rückenschmerzen geklagt zu haben (Urk. 10/7/1, 10/14/1-3). Der Gutachter erhob eine linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, eine Blockierung des ISG beidseits, eine Beinverkürzung links sowie einen Beckenschrägstand (Urk. 10/56/7), mass diesen Befunden aber - obwohl der Beschwerdeführer ihm gegenüber über Kreuzschmerzen bei längerem Sitzen geklagt hatte (Urk. 10/56/2) - ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei.
         F.___ erhob in seinem Bericht an A.___ vom 25. April 2005, wie erwähnt, ein Schmerzsyndrom "vorwiegend" der unteren Extremitäten (Urk. 10/51/2). Dementsprechend hielt er in seinem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 13. September 2006 fest, dass er von März bis Juli 2005 primär die Fussschmerzen und - erst - im Jahre 2006 die Rückenschmerzen behandelt habe (Urk. 17/1 Seiten 1 und 2). Er beschrieb diese darin allerdings als "unspezifisch" und führte zur Begründung seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich "allfällige" Rückenschmerzen an (Urk. 17/1 Seite 2). Gleichzeitig wies er darauf hin, dass - wie der Gutachter zu Recht bemerke - eine vegetative Dysregulation bestehe, was nach seiner Erfahrung deutlich für die Chronifizierung spreche und prognostisch ein schlechter Faktor sei (Urk. 17/1 Seite 2). Daraus geht hervor, dass nach Auffassung von F.___ die geklagten Rückenbeschwerden im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärt werden können. Angesichts der von ihm in seinem Bericht vom 25. April 2005 erhobenen - objektiven - Befunde ([...] Langgestreckte linkskonvexe Skoliose und Beckenschiefstand links. Alle Wirbelsäulenabschnitte grob untersucht bis zu zwei Dritteln eingeschränkt seien [muskulär]. Verstärkte lumbale Lordose [...]. Die ergänzenden radiologischen Abklärungen der Schultern, des Beckens und der Wirbelsäule ergaben eine deutliche Coxarthrose [Grad II-III] links, weniger rechts, mässige degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule [Osteochondrose Th8/9], der Lendenwirbelsäule [Osteochondrosen L5/S1, Status nach Morbus Scheuermann] und geringe degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und Schultergelenke [Urk. 10/51/3]) ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer aufgrund der Rückenbeschwerden - objektiv - unzumutbar sein sollte, in einer leichten, (mehrheitlich) sitzenden Tätigkeit ein volles Pensum zu leisten.
3.5.4   Gestützt auf die genannten Feststellungen des Gutachters, der Ärzte der Klinik T.___ sowie ferner auch von F.___ kann somit ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass aus somatischer Sicht für eine körperlich leichte, (vorwiegend) sitzende Tätigkeit grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht, wobei aber, zumindest in der kalten Jahreszeit, eine regelmässige Arbeit durch die Kopfschmerzen beeinträchtigt ist.
3.5.5   Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die von A.___ in den genannten Berichten (vgl. Erwägung 3.2.1) vorgenommene Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig ist, kein abweichendes Ergebnis zu begründen.
         Zu seiner Beurteilung ist vorab zu bemerken, dass er als Hausarzt mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung geneigt sein dürfte, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Beschwerdeführers auszusagen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Dezember 2006 in Sachen S., I 482/06, Erw. 3.3, unter Hinweis auf BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Unterzieht man seine Berichte einer genauen Betrachtung, fällt auf, dass er zur Begründung seiner Einschätzung immer wieder neue Beschwerden anführte. So nannte er in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2003 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" einzig die Fussbeschwerden (Urk. 10/7/1). In seiner Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2004 brachte er sodann vor, dass der Beschwerdeführer wegen den chronischen Fussbeschwerden sowie der chronischen Migräne zu 100 % invalid sei (Urk. 10/26). In seinem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2006 erwähnte er schliesslich erstmals, dass eine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch ein "chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Fehlbelastung des rechten Fusses (Mehrbelastung links) mit konsekutiver Schiefhaltung und Skoliosebildung der Wirbelsäule, Beckenschiefstand und ISG-Blockierung" bestehe (Urk. 3 Seite 1). Es erweckt daher den Eindruck, dass sich A.___ bei seinen in den einzelnen Berichten vorgenommenen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit weitgehend nach der jeweiligen Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers richtete. Er beschränkte sich denn im Wesentlichen auch darauf, dessen Angaben zu den Schmerzen und Befunden wiederzugeben. Detaillierte - objektive - Befunde, welche es erlauben würden, seine Einschätzung prüfend nachzuvollziehen, hat er nicht geliefert. Zumindest hinsichtlich des Fuss- sowie des Rückenleidens wäre dies aber möglich gewesen. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bezüglich der Auswirkungen der - nicht belegbaren (vgl. Erwägung 3.5.1) - Kopfschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit hätte A.___ sodann zumindest kritisch hinterfragen müssen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Anders lässt sich nämlich nicht erklären, weshalb er in seiner Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2004 (Urk. 10/26) darauf hinwies, dass die chronische Migräne - bereits - "in den letzten Jahren" stark zugenommen habe (Anfälle circa dreimal pro Woche) und - nebst den Fussbeschwerden - die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigten (Urk. 10/26), in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2003 der "rezidivierenden schweren Migräne" indessen noch keine ständigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 10/7/1). Insgesamt fehlt es den Stellungnahmen von A.___ an einer vertieften, konkreten Begründung dafür, warum der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sein soll. Insbesondere hat er sich auch nicht mit der davon abweichenden - ihm bekannten - Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Klinik T.___, den Gutachten sowie durch F.___ auseinandergesetzt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal aus deren Stellungnahmen hervorgeht, dass zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Beschwerden eine Diskrepanz besteht (vgl. Erwägungen 3.5.1 und 3.5.2) und in diesem Zusammenhang die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (vgl. Erwägung 3.6.1) gestellt wurde. Die Berichte von A.___ stellen daher keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
3.6
3.6.1   Was ein allfälliges psychisches Leiden mit Krankheitswert (vgl. Erwägung 1.1) betrifft, so erhob D.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. August 2005, wie erwähnt, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Symptomausweitung in Kombination mit mittelschwerer depressiver Störung mit somatischem Syndrom und rezidivierender Suizidalität (ICD-10 F45.5 sowie F32.11), bestehend seit Mai 2003, und attestierte ihm deswegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/51/3-5).
         Wie eingangs dargelegt, ist bei diagnostizierten somatoformen Schmerzstörungen in der Regel von der Zumutbarkeit einer Schmerzüberwindung auszugehen und hiervon nur bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, abzuweichen (vgl. Erwägung 1.1). Solche besonderen Umstände liegen nicht vor.
         Aus dem Bericht von D.___ vom 3. August 2005 geht deutlich hervor, dass die depressive Störung mit den Schmerzen und Beschwerden des Beschwerdeführers in Zusammenhang steht (Urk. 10/53/5). Sie ist daher als (reaktive) Begleiterscheinung der somatischen Leiden und nicht als selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität zu werten. Dies gilt umso mehr, als die depressive Störung gemäss den von D.___ erhobenen Befunden (Urk. 10/53/4-5) nicht besonders ausgeprägt erscheint (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 3. Juli 2006 in Sachen A., I 224/06, Erwägung 1.2, mit Hinweisen). Zwar führte er an, dass die Grundstimmung des Beschwerdeführers deutlich depressiv, ängstlich und gespannt sei. In den Befürchtungen sei er misstrauisch ängstlich, teils auch hypochondrisch, im Affekt sei er leer, schlapp, deprimiert, klagsam, inkontinent. Er habe ein negatives Selbstwertgefühl und sei im Schlaf gestört. Schliesslich wies er auch auf einen sozialen Rückzug, Hinweise für Aggressivität sowie darauf hin, dass Suizidgedanken beschrieben würden. Auf der anderen Seite stellte er aber fest, dass das Bewusstsein des Beschwerdeführers klar und seine Orientierung in allen Ebenen regelrecht seien. Seine Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit sowie sein Gedächtnis seien altersentsprechend, sein Denken sei inhaltlich und formell unauffällig, und im Antrieb sei er motorisch ruhig. Die Suizidgedanken seien derzeit distanzierbar (Urk. 10/53/4-5). Die depressive Störung lässt sich somit auch aufgrund ihres Schweregrades nicht unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung unterscheiden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 3. Juli 2006 in Sachen A., I 224/06, Erwägung 1.2, mit Hinweisen). Im Weiteren wies D.___ zwar auf einen sozialen Rückzug des Beschwerdeführers hin (Urk. 10/53/5). Gleichzeitig führte er aber auch an, dass dieser zusammen mit seiner Ehefrau sowie seinen drei Söhnen im Alter von 20 bis 22 Jahren in der gleichen Wohnung lebe (Urk. 10/53/4). Zumindest ein schwerwiegender sozialer Rückzug ist somit ebenfalls nicht ausgewiesen.
         Der von D.___ diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung ist daher - aus rechtlicher Sicht - eine invalidisierende Wirkung abzusprechen.
         Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Angaben von D.___ das von ihm diagnostizierte psychische Leiden seit Mai 2003 besteht (Urk. 10/53/3). Der Beschwerdeführer hat ihn deswegen aber offenbar erst im Juni 2005 aufgesucht (Urk. 10/53/4). Dass er sich bereits vorher einer psychiatrischen Behandlung unterzog, ist nicht aktenkundig. Dazu wäre er aber nach dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht (vgl. Erwägung 3.5.2) verpflichtet gewesen.
3.6.2   Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 16 Seite 1) lassen die Feststellungen im genannten Bericht von G.___ vom 28. August 2006 (Urk. 17/2) nicht darauf schliessen, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand seit der Beurteilung durch D.___ vom 3. August 2005 (Urk. 10/53) bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. Februar 2006 (Urk. 2) massgeblich verschlechtert hat.
         Wie erwähnt, diagnostizierte G.___ darin eine Anpassungsstörung mit reizbar-aggressiven und depressiven Emotionen bei Status nach Unfall 2001 (ICD-10 F43.23), einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung sowie einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung nach Schlägerei im Oktober (richtig: November [Urk. 17/3]) 2005 (Urk. 17/2 Seite 1).
         Gemäss seinen Angaben stehen die Symptome einer Anpassungsstörung mit vorwiegend misslaunigen, gereizt-aggressiven sowie (weniger) depressiven Emotionen im Vordergrund der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Ferner habe dieser von Flashback-Erinnerungen an eine Situation im Oktober (richtig: November) 2005 berichtet, in der er von einem Albaner wegen einer Parkplatzstreitigkeit grundlos zusammengeschlagen worden sei. Seither gehe es ihm psychisch wesentlich schlechter. Erinnerungsbilder würden ihm immer wieder erscheinen, sowie Angst, dass sich dieser Albaner wegen des eingeleiteten Polizeiverfahrens rächen und seinen Kindern etwas antun könnte. Bei diesen Erinnerungsbildern scheine es sich um Flashbacks im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörungs-Symptomatik zu handeln, welche die Symptomatik der Anpassungsstörung weiter negativ verstärke. Diese habe aber nichts mit dem Unfall vom 2001 zu tun, sondern es handle sich um eine weitere Verarbeitungsstörung mit negativem Coping. Ferner leide er unter chronischen Rücken-, Bein- und Kopfschmerzen. Diese würden ihn ständig beeinträchtigen, so dass Schlaf und Lebensqualität ständig schlecht seien - zum Teil sogar so schlecht, dass er nicht mehr habe leben wollen. Sein Leben, seine Gesundheit, die Stimmung in der Familie sowie seine finanzielle Existenz seien durch diesen Unfall und seine Folgen zerstört worden (Urk. 17/2 Seite 2).
         Hinsichtlich der von G.___ gestellten Diagnosen ist vorab zu bemerken, dass Anpassungsstörungen in der Regel nicht länger als sechs Monate andauern. Dauern die Symptome an, sollte die Diagnose in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen klinischen Bild geändert werden (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Krankheiten, ICD-10 Kapitel V [F], 4. Auflage, Bern 2000, Seite 171). Die Beurteilung von G.___, wonach der Beschwerdeführer auf den Unfall im Jahre 2001 sowie dessen Folgen mit einer Anpassungsstörung reagiert hat, vermag daher nicht ohne weiteres zu überzeugen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich indessen. Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hat nämlich die korrekte Diagnosestellung eines Gesundheitsschadens nach Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 3 ATSG keinen Einfluss auf den für die Invaliditätsbemessung relevanten, allein auf Grund der Auswirkungen des Leidens ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen von der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 26. April 2005 in Sachen K., I 131/05, Erw. 4.2).
         Die von G.___ erhobenen Befunde (misslaunige, gereizt-aggressive und [weniger] depressive Emotionen, Flashbackerinnerungen, Angst vor Rache) vermögen keine massgebliche Leistungseinschränkung zu begründen. Aufgrund seiner Feststellungen kann zwar davon ausgegangen werden, dass sich der Gemütszustand des Beschwerdeführers seit der Beurteilung durch D.___ verändert hat, indem misslaunige, gereizt-aggressive Emotionen in den Vordergrund getreten sind. Zudem scheint der Beschwerdeführer seit der Parkplatzstreitigkeit im November 2005 unter einer "weiteren Verarbeitungsstörung mit negativem Coping" zu leiden. Anderseits scheint sich die depressive Symptomatik aber verbessert zu haben.
         Insgesamt ist - auch - aufgrund der Feststellungen von G.___ nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, zumindest bei geeigneter medikamentöser und/oder therapeutischer Behandlung, willensmässig nicht in der Lage sein sollte, vollzeitlich einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen.
         Somit ist auch den von G.___ erhobenen psychischen Leiden eine invalidisierende Wirkung abzusprechen.
3.6.3   Demgemäss ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer kein psychisches Leiden mit Krankheitswert besteht. Die Feststellungen von A.___ vermögen daran nach dem Gesagten nichts ändern (vgl. 3.5.5), zumal er als Facharzt für Allgemeine Medizin ohnehin nicht berufen ist, eine psychiatrische Diagnose zu stellen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.

4.
4.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.2    
4.2.1   Nach der Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (Art. 29 IVG) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Dezember 2004 in Sachen J., I 770/03, Erwägung 3, mit Hinweisen).
4.2.2   In den Erwägungen des Einspracheentscheides vom 21. Februar 2006 hielt die Beschwerdegegnerin - gestützt auf eine entsprechende Stellungnahme von J.___ vom RAD vom 9. Dezember 2005 (Urk. 10/63/3) - fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. Januar 2005 ohne wesentlichen Unterbruch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei; gleichzeitig könne die einjährige Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) eröffnet werden (Urk. 2 Seite 3). Mit Blick auf die gutachterliche Feststellung, wonach die dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall, also seit dem 8. Januar 2001 besteht (Urk. 10/56/10), kann indessen ohne weiteres angenommen werden, dass J.___ vom RAD eigentlich den 8. Januar 2001 (und nicht 2005) als Beginn der Wartezeit hatte nennen wollen, ihm also diesbezüglich ein Schreibfehler unterlaufen ist. Dies wurde von der Beschwerdeegnerin offenbar übersehen. Unbeachtet blieb indessen auch, dass gemäss ausdrücklicher Feststellung von A.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2003 in der Zeit zwischen dem 5. Juni 2001 und dem 17. Februar 2002 keine Arbeitsunfähigkeit bestand (Urk. 10/7/1). Da diese Einschätzung im Gegensatz zu derjenigen des Gutachters auf echtzeitlichen Beobachtungen beruht, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Fussbeschwerden in seiner angestammten Tätigkeit erst ab dem 18. Februar 2002 ohne wesentlichen Unterbruch (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) arbeitsunfähig war.
4.2.3   Der Rentenbeginn wäre demnach auf den 1. Februar 2003 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 lit. b  und Abs. 2 IVG ).
4.3     Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c).
         Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
         Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen A., U 268/04, Erw. 3.2).
4.4
4.4.1   Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin im Malergeschäft von K.___ als Maler tätig wäre (Urk. 10/63/4, Urk. 10/31). Nach den Angaben dieser Firma im "Fragebogen für den Arbeitgeber" vom 18. Februar 2003 (Urk. 10/4/2) würde der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall Fr. 5'800.-- pro Monat zuzüglich eines 13. Monatslohnes in dieser Höhe verdienen, was einem Jahreseinkommen von Fr. 75'400.-- (= Fr. 5'800.-- x 13) entspräche. Es ist daher von einem Valideneinkommen 2003 in dieser Höhe auszugehen.
4.4.2   Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Lohnes für Hilfsarbeiten (Zentralwert) gemäss LSE 2002 (Tabelle TA1), wobei sie dem Beschwerdeführer den maximalen Abzug von 25 % gewährt hat.
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002 TA1 Seite 43), was bei der Annahme einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahre 2002 (vgl. die Volkswirtschaft 6-2006, Tabelle B9.2 Seite 86) einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'750.70 resp. einen Jahresverdienst von Fr. 57'008.40 (=Fr. 4'750.70 x 12) ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Männer von 1,3 % im Jahr 2003 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnentwicklung 2004, Tabelle T1.1.93 Seite 36) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen 2003 von Fr. 57'749.50.
         Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ist der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem gesunden Mitbewerber benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der statistische Durchschnittslohn zugleich auf dem Einbezug körperlicher Schwerarbeit, welche in der Regel höher entlöhnt wird als körperlich leichtere Arbeit, beruht (Jürg Scheidegger, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 133). Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Mai 2006 in Sachen V., I 37/06, Erwägung 4.2.2, mit Hinweisen) und - da beim Beschwerdeführer für eine behinderungsangepasste Tätigkeit grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht - der Teilzeitbeschäftigung, ebenso wenig dasjenige der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 25. Juli 2005 in Sachen N., I 174/05, Erwägung 2.7, mit Hinweisen). Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 25 % grosszügig bemessen. Insbesondere hat sie damit auch dem Umstand, dass gemäss gutachterlicher Feststellung eine regelmässige Arbeit, zumindest in der kalten Jahreszeit, durch die Kopfschmerzen beeinträchtigt ist, genügend Rechnung getragen.
4.4.3   Das zumutbare hypothetische Invalideneinkommen 2003 ist demgemäss auf Fr. 43'312.10 (= 0,75 x Fr. 57'749.50) festzusetzen. Ausgehend vom ermittelten hypothetischen Valideneinkommen 2003 von Fr. 75'400.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'087.90 resp. ein Invaliditätsgrad von gerundet 43 %. Demgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zu (Art. 28 Abs. 1 IVG), und zwar bereits mit Wirkung ab 1. Februar 2003 (vgl. Erwägung 4.2.3).

5.       Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer (bereits) ab 1. Februar 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), wobei diese auf Fr. 500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Februar 2006 sowie die zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides erklärte Verfügung vom gleichen Tag insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer (bereits) ab 1. Februar 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- S.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes-        gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).