IV.2006.00391

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 2. November 2006
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Gemeinde Thalwil
Sozialdienst, Marianne Bärlocher
Alte Landstrasse 108, 8800 Thalwil

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1948 geborene R.___ arbeitete von 1988 bis 1997 als Maschinenzeichner/Konstrukteur bei der A.___ AG in B.___ (Urk. 9/3 S. 1 Ziff. 1.3, Urk. 9/24). Danach war er vorübergehend arbeitslos und von September 2000 bis 30. April 2004 als Geschäftsführer/Maschinentechniker/Konstrukteur der C.___ tätig (Urk. 9/3 S. 4 Ziff. 6.3.1, Urk. 9/12 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 5, Urk. 9/19). Ab Dezember 2004 war er wiederum bei der Arbeitslosenkasse angemeldet (Urk. 9/60). Am 14. Juli 2003 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Rente; vgl. Urk. 9/3 S. 7 und Urk. 9/8 S. 3) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/14-15) sowie einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 9/12-13) ein und zog den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/10) bei.
         Mit Verfügung vom 7. Juni 2004 lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 9/33). Am 9. Juni 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einer Arbeitsfähigkeit von 66 % in der angestammten Tätigkeit (Urk. 9/37). Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Mit Anmeldung vom 1. November 2004 ersuchte R.___ erneut um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Rente, vgl. Urk. 9/49). Am 6. Juli 2005 lehnte die IV-Stelle sowohl das Leistungsbegehren für eine Invalidenrente wie auch jenes für berufliche Massnahmen bei einem Invaliditätsgrad von 29 % ab (Urk. 9/64). Am 29. August 2005 verfügte die IV-Stelle die Ablehnung von Arbeitsvermittlung (Urk. 9/66). Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Einsprache vom 5. September 2005 (Urk. 9/69), begründet am 6. Oktober 2005 (Urk. 9/73) wies die IV-Stelle am 10. März 2006 ab (Urk. 9/79 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob R.___ am 20. April 2006 Beschwerde mit den Anträgen, der Einsprachentscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu beauftragen, die Auswirkungen des Gesundheitsschadens abzuklären und die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu benennen, sowie Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, unter Neuberechnung des Invaliditätsgrades und Entlastung vom Vorwurf der fehlenden Mitwirkung (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 12. Juli 2006 wurde eine Referentenaudienz mit persönlicher Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt (Prot. S. 2 ff.). Mit Eingabe vom 18. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen über seine Arbeitssuche nach (Urk. 13). Mit Verfügung vom 29. August 2006 wurde die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll und den nachgereichten Unterlagen aufgefordert (Urk. 15). Letztere hielt mit Stellungnahme vom 7. September 2006 an ihrem Abweisungsantrag fest (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
1.2     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
1.3     In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Dies bedeutet, dass eine Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. Für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind vier Teilaspekte von Bedeutung, nämlich die sachliche, zeitliche, finanzielle und die persönliche Angemessenheit: eine beabsichtigte Massnahme muss prognostisch (BGE 110 V 102) ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; ferner muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der gewünschte Eingliederungserfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen und schliesslich muss die konkrete Massnahme der betroffenen Person auch zumutbar sein (BGE 130 V 491 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 131 V 113 f. Erw. 3.4.1, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 10. April 2006, I 374/04, Erw. 3.2.2 und in Sachen J. vom 19. November 2003, I 794/02 mit Hinweisen; Meyer?Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 f. sowie 83 ff.).
1.4     Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004:  auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
         Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
1.5     Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99).
1.6     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
         Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.7     Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
1.8     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
1.9     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).

2.
2.1     Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zustehen.
         Wenngleich sich die Einsprache vom 5. September 2005 (Urk. 9/69) beziehungsweise 6. Oktober 2005 (Urk. 9/73) formell gegen die Verfügungen vom 6. Juli 2005 betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Urk. 9/64) und vom 29. August 2005 betreffend Arbeitsvermittlung (Urk. 9/66) richtete, beanstandete der Beschwerdeführer materiell im Wesentlichen die Ablehnung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdeschrift (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2006 (Urk. 2) befasst sich nun ausschliesslich mit der Problematik der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1, insbesondere S. 4 f.; vgl. auch Protokoll der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers) und richtet sich nicht gegen den Rentenentscheid, weshalb die Rentenfrage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.
2.2     Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die beruflichen Abklärungen zu oberflächlich erfolgt seien (Urk. 1 S. 3 oben). Ausser einer minimalen Beratung im Rahmen der Arbeitsvermittlung sei nichts unternommen worden (Urk. 1 S. 3 Mitte). Es sei eine Arbeitsabklärung notwendig (Urk. 1 S. 3 unten). Gestützt darauf seien die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten neu zu beurteilen und genau bezeichnete berufliche Tätigkeiten zu bezeichnen (Urk. 1 S. 4 oben). Ein Anspruch auf Umschulung sei bei einem Invaliditätsgrad von 29 % eindeutig vorhanden. Der Beschwerdeführer habe eine qualifizierte Ausbildung, die er wegen seiner Behinderung nicht mehr ausführen könne. Aufgrund der Abklärungsergebnisse seien berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Art. 15 und 17 IVG einzuleiten (Urk. 1 S. 4 unten). Der Beschwerdeführer habe Mühe, seine Sehbehinderung, die seine gesamte Existenz gefährde, zu akzeptieren. Es sei für ihn schwierig, eine neue berufliche Perspektive zu finden (Urk. 1 S. 5 oben).
2.3     Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber an, dass sie dem Beschwerdeführer am 22. April 2004 eine stationäre Abklärung zur Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit angeboten habe (Urk. 2 S. 3 Mitte). Dieses Angebot sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden, da er sich wegen seiner Behinderung und seines Alters nicht eingliederungsfähig fühle. Daher seien weder eine Berufsberatung noch eine Umschulung angezeigt. Der Beschwerdeführer nehme eine berufliche Eingliederung als nicht mehr realisierbar an. Am 28. Juli 2005 habe er in einer Besprechung sein Desinteresse an einer beruflichen Eingliederung wiederholt. Aufgrund der ermittelten Erwerbseinbusse von 29 % bestehe Anspruch auf berufliche Massnahmen. Für dessen Inanspruchnahme sowie Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genüge ein schriftliches Gesuch des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 3 unten).

3.      
3.1     Die Ärzte des Stadtspitals D.___ ___, Augenklinik, stellten im Bericht vom 10. Februar 2003 die Diagnose eines Aderhautmelanoms bei Status nach Protonenbestrahlung 9/97 und Status nach zusätzlicher Protonenbestrahlung bei Rezidiv 3/02. Beim Beschwerdeführer bestehe praktisch eine Monokelsituation rechts (Urk. 9/2 S. 2 unten). Eine Behandlungsmassnahme, welche die Funktion des linken Auges wiederherstelle, bestehe nicht. Volle Arbeitsfähigkeit könne in einer Tätigkeit ohne Stereosehen erwartet werden, welche vorzugsweise keine längeren Autofahrten erfordere (Urk. 9/2 S. 3 oben).
3.2     Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 1994 behandelt (vgl. Urk. 9/15 S. 2 lit. D.1), stellte am 27. November 2003 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/15 S. 1 lit. A):
-        Melanom der Aderhaut links mit einäugigem Sehen
-        Status nach Bestrahlung 1997 und Bestrahlung eines Rezidivs 1992
-        reaktiver Überlastungszustand beim Autofahren
Seit 1997 bestehe eine Einäugigkeit mit erheblicher Ermüdung bei langem Autofahren/schriftlichen Arbeiten/Konzentration. Eine Verbesserung sei wegen der praktischen Einäugigkeit nicht zu erwarten. Es bestehe eine glaubwürdige körperliche und psychische Belastung durch das Rezidiv des Melanoms. Seit 2002 bestehe eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 33 1/3 % für die zuletzt ausgeübte Arbeitstätigkeit als Handelsreisender mit Polen (Urk. 9/15 S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 9/15 S. 2 lit. C.1).
3.3     Dem Bericht von Dr. med. E.___ an das Sozialamt Thalwil vom 17. November 2004 (Urk. 9/53) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 1997 und vermehrt seit 2002 an einer funktionellen Einäugigkeit mit praktischer Erblindung des linken Auges leide. Dadurch würden, einerseits aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers, andererseits aus ärztlicher Sicht nachvollziehbar, folgende Tätigkeiten deutlich beeinträchtigt:
         - Arbeiten, die ein dreidimensionales, räumliches Sehen voraussetzen
         - Tätigkeiten mit konzentrierter, visuellen Aufmerksamkeiten, z.B.                          längerdauerndes Bildschirmarbeiten
         - Arbeiten, die einen uneingeschränkten Gewichtssinn voraussetzen.
         Ein Wiedereinstieg in den alten Beruf als technischer Konstrukteur und Konstruktionszeichner komme auf Grund dieser Behinderung nicht mehr in Frage. Für andere Tätigkeiten liege die zumutbare Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit zwischen 50 bis 75 %.

4.       Der Beschwerdeführer war bis 1997, das heisst bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens (Einäugigkeit), als Maschinenzeichner/Konstrukteur bei der SSS-Fördertechnik AG tätig, wo er anfänglich am Reissbrett, später ausschliesslich mit der CAD-Anlage (System-Logocard) arbeitete (Urk. 9/24). Diese Tätigkeit als Maschinenzeichner/Konstrukteur ist als angestammte Tätigkeit zu betrachten, denn der Beschwerdeführer hat nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die frühere Arbeitgeberin hauptsächlich aus gesundheitlichen Gründen erfolglos versucht, sich in einer eigenen Firma zu beschäftigen. Die angestammte Tätigkeit als Maschinenzeichner/Konstrukteur ist dem Beschwerdeführer nach übereinstimmender Einschätzung von Dr. E.___ (Urk. 9/53) und dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/62 S. 2) nicht mehr möglich, da dafür binokuläres Sehen notwendig wäre. Nachdem der Beschwerdeführer ohne zusätzliche berufliche Ausbildung in den ihm offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten unbestrittenernassen eine Erwerbseinbusse von über 20 Prozent erleidet, sind die Voraussetzungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere für Umschulung, grundsätzlich gegeben.

5.
5.1     Anlässlich der ersten Prüfung beruflicher Massnahmen wurde im Verlaufsproto-koll Berufsberatung vom 8. Juni 2004, welchem ein Gespräch vom 22. April 2004 vorausging (vgl. Urk. 9/34, Urk. 9/35 S. 2 unten) festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund von Behinderung und Alter nicht eingliederungsfähig fühle. Er sei davon überzeugt, dass es keinen Arbeitgeber gebe, der ihn einstellen würde; zumal er kein 100 % Pensum ausüben könne. Zudem seien seit zwei Jahren regelmässig Spitalaufenthalte nötig wegen plötzlicher Schwächezustände im Bein-Hüft-Rücken-Bereich (Urk. 9/35 S. 1 Mitte).
         Die Beschwerdegegnerin gelangte daher zur Auffassung, dass berufliche Mass-nahmen nicht plan- und durchführbar seien und der Anspruch demnach abzu-weisen sei (Urk. 9/35 S. 1 Mitte). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei bei stabiler Gesundheit, geklärter medizinischer Aktenlage und subjektiver Einglie-derungsfähigkeit gegeben. Letztere sei jedoch nicht vorhanden (Urk. 9/35 S. 3 unten) und die objektive Eingliederungsfähigkeit sei aufgrund des Alters einge-schränkt. Der Beschwerdeführer habe Vorschläge (ESPAS, AV und All Personal) nicht angenommen, da er keine Möglichkeit sehe, eine Erwerbstätigkeit aufzu-nehmen. Primär zufolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit wurde der Antrag betreffend berufliche Massnahmen daher abgelehnt (vgl. Urk. 9/33).
5.2     Mit der Neuanmeldung vom 1. November 2004 beanspruchte der Beschwerdeführer - neben einer Rente - ausdrücklich Berufsberatung und Umschulung (Urk. 9/49), was auf eine veränderte subjektive Eingliederungsfähigkeit hinwies. Nachdem die objektiven Voraussetzungen für berufliche Massnahmen unbestrittenermassen weiterhin gegeben waren, hätte die Beschwerdegegnerin die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers abklären müssen.
         Dies hat die Beschwerdegegnerin indessen nicht getan, sondern ohne neue Prüfung konkreter beruflicher Massnahmen und insbesondere ohne erneute Prüfung der subjektiven Eingliederungsbereitschaft mit Verfügung vom 6. Juli 2005 (Urk. 9/64) den Anspruch auf Rente und berufliche Massnahmen abgewiesen. Erst in Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung kam es am 28. Juli 2005 zu einem Gespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer, wobei dieser gemäss Gesprächsprotokoll verlangte Unterlagen teilweise nicht mitgenommen und für sich selbst keine berufliche Perspektiven gesehen habe (Urk. 9/67 S. 2). Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitsvermittlung zur Zeit ab (Urk. 9/66).
         Obwohl in der Einsprache vom 6. Oktober 2005 die Durchführung beruflicher Abklärungsmassnahmen wiederum explizit verlangt und die subjektive Eingliederungsbereitschaft damit zumindest sinngemäss behauptet wurde, nahm die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vor. Die Abweisung der Einsprache stützte sie insbesondere auf den internen Bericht der Berufsberatung vom 10. März 2006 (Urk. 9/77), wonach der Beschwerdeführer am 22. April 2004 die ihm angebotene stationäre Abklärung zur Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit abgelehnt habe. Tatsächlich ist in den Akten kein solches Angebot dokumentiert, insbesondere auch nicht bezüglich der Folgen einer unbegründeten Ablehnung. Nach der Neuanmeldung vom 1. November 2004 wurde dieses berufliche Abklärungsangebot weder erneuert noch wurde die subjektiven Eingliederungsfähigkeit erneut abgeklärt; der Beschwerdeführer wurde auch nicht auf seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hingewiesen.
5.3     Im Rahmen der persönlichen Befragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich zu alt und zu behindert fühle, um eine neue Anstellung zu finden (Prot. S. 4 unten). Er habe keine Ahnung, was er praktisch machen solle. Gegen die erste Ablehnung beruflicher Massnahmen habe er keine Einsprache erhoben, weil er „die Nase voll“ gehabt habe (Prot. S. 5 oben). Auf dem Papier habe es ganz anders ausgesehen als im Gespräch. Er mache gerne Kurse und wünsche sich eine Integration in die Arbeitswelt. Das Gespräch vom 28. Juli 2005 habe etwa zwei Minuten gedauert und die Abschrift treffe nicht zu (Prot. S. 5 Mitte). Beim Arbeitslosenamt müsse er jeden Monat ein Protokoll vorlegen und er su-che Stellen als Hauswart, im Lager, als Sachbearbeiter sowie als Konstrukteur etc. Dabei erwähne er die Sehbeschwerden nicht, sondern deklariere sich als zu 100 % arbeitsfähig.

6.
6.1     Vorliegend erreicht der Invaliditätsgrad die für einen Umschulungsanspruch geforderte Mindesthöhe von etwa 20 % (vgl. Urk. 9/36 S. 3 oben, Urk. 9/62 S. 4 Mitte, Urk. 9/63 Mitte). Im Weiteren ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer teilzeitlich als Hauswart arbeitet (Prot. S. 6 unten). Anlässlich der Verhandlung vom 12. Juli 2006 kommunizierte der Beschwerdeführer seine Bereitschaft zum Absolvieren beruflicher Abklärungen und bekräftigte seinen Willen zur Reintegration in die Arbeitswelt (Prot. S. 5 oben). Die im Nachgang zur Verhandlung eingereichten Absagen auf Bewerbungsschreiben belegen seine Bewerbungsaktivitäten und bestätigen seinen Eingliederungswillen (vgl. Urk. 14/2-42). Die konkreten Bewerbungsbemühungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 14/2-42) zeigen auf, dass seine eher pessimistischen Äusserungen über seine beruflichen Perspektiven seinem tatsächlichen Verhalten nicht entsprechen und die subjektive Eingliederungsbereitschaft gegeben ist.
6.2     Nach Gesagtem lässt sich der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht mit der fehlenden subjektiven Eingliederungsbereitschaft verneinen. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um die weiteren Voraussetzungen für berufliche Massnahmen näher  zu prüfen und hernach darüber neu zu verfügen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. März 2006 insoweit aufgehoben wird, als damit der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Thalwil
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).