Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00392
IV.2006.00392

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 23. September 2006
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Die 1954 geborene J.___ reiste im Jahre 1989 in die Schweiz ein und war daraufhin für verschiedene Arbeitgeber tätig (Urk. 9/4, Urk. 9/8). Zuletzt arbeitete die Versicherte vom 1. August 2000 bis zum 30. November 2004 als Raumpflegerin und Köchin im A.___ (Urk. 9/7). Seither ist sie arbeitslos und leidet an somatischen und psychischen Beschwerden (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9/4 S. 5, Urk. 9/10 S. 1, Urk. 9/12 S. 1, Urk. 9/16 S. 4).
         Am 20. Juni 2005 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Arbeitgeberbericht (Urk. 9/7) sowie zwei Arztberichte (Urk. 9/10 S. 1 - S. 4, Urk. 9/12) ein und liess die Versicherte durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 14. Januar 2006, Urk. 9/16 S. 1 - S. 5). Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 wies sie die Leistungsbegehren der Versicherten mangels eines rentenbegründenden Gesundheitsschadens beziehungsweise einer invaliditätsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit ab (Urk. 9/18). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. März 2006 (Urk. 9/22) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 28. März 2006 ebenfalls ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 21. April 2006 Beschwerde und stellte den Antrag, es sie der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2. Juni 2006 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin nebst zwei sich bereits in den Akten befindenden Arztberichten (Urk. 11/1, Urk. 11/3) ein Schreiben von Dr. B.___ vom 24. Mai 2006 an die IV-Stelle (Urk. 11/2) ein. Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 31. Januar 2006, in ihrem Einspracheentscheid vom 28. März 2006 sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2006 fest, dass aus integral-medizinischer Sicht kein rentenbegründender Gesundheitsschaden beziehungsweise keine invaliditätsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliege (Urk. 2 S. 3, Urk. 8, Urk. 9/18).
         Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, die IV-Stelle habe die von verschiedenen Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 % ignoriert und habe ausserdem keine polydisziplinäre medizinische Begutachtung vornehmen lassen. Es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in genügender Weise abgeklärt wurde, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt sowie ob und in welchem Umfang sie arbeitsfähig ist.
3.
3.1     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, nannte in seinem Arztbericht vom 30. Juni 2005 die Diagnosen chronisches cervico-/lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen sowie eine reaktive Depression (Urk. 9/10 S. 1). In seinem Arztbericht vom 10. Februar 2006 diagnostizierte er sodann eine chronische Depression mit Panikattacken, ein chronisches cervico-/lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen (Osteochondrose C4/5, L3/4, L4/5 mit Spondylarthrose) sowie eine beginnende Gonarthrose beidseits (Urk. 9/23 S. 3).
         Aus dem Bericht des D.___, Medizinische Klinik, vom 20. November 2003 geht die Diagnose lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.9) hervor. Weiter wurde erwähnt, dass klinisch keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik vorlägen (Urk. 9/10 S. 5).
         Dem Arztbericht von Dr. med. E.___, Oberärztin an der Psychiatrischen Klinik F.___, vom 5. September 2005 ist die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) zu entnehmen (Urk. 9/12 S. 1). In ihrem Bericht vom 6. April 2006 führte sie sodann aus, dass die grosse innere Unruhe, der Bewegungsdrang, die Weinerlichkeit, der Verlust der Lebensfreude, Versagens- und Schuldgefühle, das Nachdenken über sich selbst und die eigene Zukunft für die Diagnose einer Depression sprechen würden, und erwähnte weiter, dass sich die depressive Symptomatik in grosser Angst, in ausgeprägten Schlafstörungen, Kraftlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Stimmungsinstabilität sowie in verschiedenen körperlichen Beschwerden zeige (Urk. 3).
         Dr. B.___ stellte schliesslich in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. Januar 2006 die Diagnosen mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.1) sowie psychasthenische Persönlichkeit (ICD-10: F60.7). Im Zustandsbild würden nichtmedizinische Faktoren auch eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielen wie zum Beispiel die Persönlichkeitsstruktur, soziokulturelle Faktoren, das geringe Bildungsniveau mit geringer Introspektionsfähigkeit etc. (Urk. 9/16 S. 4 f.).
3.2    
3.2.1   Zusammenfassend ergibt sich somit aus den Akten, und es ist zudem unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin nebst einem Rückenleiden auch ein psychisches Leiden vorliegt (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9/10 S. 1, Urk. 9/10 S. 5, Urk. 9/12 S. 1, Urk. 9/16 S. 4, Urk. 9/23 S. 3). Über die genauen Diagnosen sowie die Fra-ge, ob diese einen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen, herrscht jedoch Unklarheit.
3.2.2   Im Gutachten von Dr. B.___ vom 14. Januar 2006 wird die Diagnose einer psychasthenischen Persönlichkeit gestellt, welche gemäss Dr. B.___s Einschätzung einen Einfluss auf die Möglichkeit der Überwindbarkeit der depressiven Störung habe (Urk. 9/16 S. 4 f.). Dr. B.___ erläuterte, dass es der Beschwerdeführerin auch nach dem Wegfall der Überforderungssituation am Arbeitsplatz bisher nicht gelungen sei, einen Durchbruch in der Therapie zu erzielen und eine Besserung des psychischen Zustandes zu erreichen. Die Ursache liege in einer psychasthenischen Persönlichkeit, wobei der Eindruck einer entsprechenden Familienveranlagung bestehe (Urk. 9/16 S. 5).
         Gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen sollte die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auf möglichst vielen Informationen beruhen, über die das vorliegende Gutachten vom 14. Januar 2006 nur ungenügend Auskunft gibt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass ein Persönlichkeitsbild manchmal zwar durch ein einziges Interview deutlich wird, oft jedoch mehr als ein Interview durchgeführt und fremdanamnestische Angaben eingeholt werden müssen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., S. 225 f.). Weiter fehlen im Gutachten Hinweise auf die folgenden Eigenschaften oder Verhaltensweisen, welche die abhängige Persönlichkeitsstörung auszeichnen und welche die Diagnose nachvollziehbar machen würden, wobei mindestens drei davon vorliegen müssen: 1. Bei den meisten Lebensentscheidungen wird an die Hilfe anderer appelliert oder die Entscheidung wird anderen überlassen. 2. Unterordnung eigener Bedürfnisse unter die anderer Personen, zu denen eine Abhängigkeit besteht, und unverhältnismässige Nachgiebigkeit gegenüber den Wünschen anderer. 3. Mangelnde Bereitschaft zur Äusserung angemessener Ansprüche gegenüber Personen, zu denen eine Abhängigkeit besteht. 4. Unbehagliches Gefühl beim Alleinsein aus übertriebener Angst, nicht für sich allein sorgen zu können. 5. Häufige Angst, von einer Person verlassen zu werden, zu der eine enge Beziehung besteht, und auf sich selbst angewiesen zu sein. 6. Eingeschränkte Fähigkeit, Alltagsentscheidungen zu treffen ohne ein hohes Mass an Ratschlägen und Bestätigung von anderen. Zusätzlich können sich die Betreffenden selbst hilflos, inkompetent und nicht leistungsfähig fühlen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., S. 232).
         Auf die Auffassung der IV-Stelle, welche gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) vom 26. Januar 2006 zum Schluss kam, dass die psychasthenische Persönlichkeit nicht IV-relevant sei, da die Beschwerdeführerin früher die zumutbare Willensanstrengung zum Arbeiten habe aufbringen können (Urk. 2, Urk. 9/17 S. 3 f.), kann ebenfalls nicht abgestellt werden, zumal Dr. G.___s Stellungnahme sehr kurz ist, keine überzeugende Begründung aufweist und lediglich eine persönliche Interpretation des RAD-Arztes wiedergibt. Dabei ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass bei den spezifischen Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F60) eine schwere Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens vorliegt, welche mehrere Bereiche der Persönlichkeit betrifft. Sie geht zudem meist mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., S. 227). Dass eine solche Störung nicht IV-relevant ist, kann demgemäss nicht leichthin angenommen werden.
         Auch die Arztberichte von Dr. E.___ (Urk. 9/12 und Urk. 3) vermögen keine Klarheit zu schaffen, zumal sie keine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte. Die vorliegenden Akten geben somit nicht ausreichend Auskunft über den psychischen Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin.
3.2.3   Weiter führte Dr. B.___ im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus, dass sich die Versicherte für schwer krank und arbeitsunfähig halte, wobei diese Selbstbeurteilung hinterfragt werden müsse. Im gebotenen Zustandsbild einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen würden auch nichtmedizinische Faktoren wie zum Beispiel die Persönlichkeitsstruktur, soziokulturelle Faktoren, das geringe Bildungsniveau mit geringer Introspektionsfähigkeit etc. eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielen (Urk. 9/16 S. 5).
         Die IV-Stelle bestritt einen rechtlich relevanten Zusammenhang zwischen der von Dr. B.___ diagnostizierten depressiven Episode und der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und führte diesbezüglich wiederum gestützt auf die Ausführungen von Dr. G.___ vom 26. Januar 2006 aus, eine depressive Episode könne zwar vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit begründen, der Charakter der Dauerhaftigkeit sei jedoch bei zumutbarer Behandlung nicht gegeben. Es sei zudem bei einer depressiven Störung zu prüfen, ob die Störung als eigenständige Krankheit oder als überwiegend durch psychosoziale und andere IV-fremde Faktoren zustande gekommene Störung aufzufassen sei. Das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Beschwerdebild sei einzig auf belastende psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie niedriges Bildungsniveau, geringe Introspektionsfähigkeit, Motivationsmangel, Begehrenshaltung etc. zurückzuführen. Eine eigenständige depressive Störung mit Krankheitswert sei nicht plausibel (Urk. 2, Urk. 8 S. 2, Urk. 9/17 S. 3 f.).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
         Umstände, wie sie in den medizinischen Berichten von Dr. B.___ und Dr. E.___ geschildert werden (Urk. 3, Urk. 9/12 S. 1 f., Urk. 9/16), können - entgegen der Einschätzung der IV-Stelle (Urk. 2 S. 3, Urk. 8 S. 2) - durchaus Auslöser einer Depression mit Krankheitswert sein. Das Gutachten von Dr. B.___ enthält somit zwar Anhaltspunkte, die für eine eigenständige mittelschwere depressive Episode mit Krankheitswert sprechen. Insbesondere bestehen Hinweise auf eine jedenfalls teilweise Unüberwindbarkeit der psychischen Störung, indem Dr. B.___ ausführte, dass die Beschwerdeführerin trotz Wegfallens der Überforderungssituation keinen Durchbruch in der Therapie mit Verbesserung ihres psychischen Zustandes habe erreichen können, wobei die Ursache in ihrer psychasthenischen Persönlichkeit liege. Diese stelle eine Knacknuss in der Therapie dar und müsse psychotherapeutisch angegangen werden (Urk. 9/16 S. 5).
         Die Frage, ob und inwiefern psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren bei der Diagnosestellung beziehungsweise der Einschätzung ihres Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. B.___ vom 14. Januar 2006 Berücksichtigung fanden, kann jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Auf die Einschätzung der IV-Stelle, es lägen nur psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren vor und damit kein invalidisierender Gesundheitsschaden, kann aber ebenfalls nicht abgestellt werden, zumal dies nicht aus dem Gutachten vom 14. Januar 2006 hervorgeht und die IV-Stelle Dr. B.___ keine entsprechenden Ergänzungsfragen gestellt hat. Es sind somit weitere diesbezügliche Abklärungen nötig. Ist eine Depression mit Krankheitswert zu bejahen, ist weiter zu prüfen, in welchem Umfang sich die depressive Episode auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, und ob sowie inwiefern allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung von der Beschwerdeführerin trotz des Leidens - bei objektiver Betrachtung - willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen. Diese Fragen wurden auch in den Arztberichten von Dr. E.___ nicht beantwortet (Urk. 3, Urk. 9/12).
3.3     In Bezug auf die somatischen Beschwerden (Urk. 9/10 S. 1, Urk. 9/10 S. 5, Urk. 9/23 S. 3), welche die IV-Stelle - im Gegensatz zu Dr. C.___, der eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/23 S. 3) - ebenfalls als nicht relevant bezeichnete (Urk. 9/26), ist zu beachten, dass die Beurteilung eines Beschwerdebildes, welches durch Wechselwirkungen zwischen somatischen und psychischen Faktoren zustande kommen kann, in der Regel eines Zusammenwirkens von Ärzten somatischer und psychiatrischer Ausrichtung bedarf, wobei die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen nicht isoliert zu würdigen, sondern in eine medizinische Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind. Sodann wirft Dr. B.___s Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (Urk. 9/16 S. 4) die Frage des Bestehens einer somatoformen Schmerzstörung auf. Da eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag, müssten die zusätzlichen Abklärungen darüber Auskunft geben, ob daneben entweder eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliegt oder aber weitere qualifizierte, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Kriterien erfüllt sind (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2; vgl. Erw. 1.1).
4.
4.1     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ in seinem Arztbericht vom 30. Juni 2005 aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsköchin seit dem 25. Juli 2004 und bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 9/10 S. 1). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 30. Juni 2005 hielt er die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 6 bis 8 Stunden pro Woche für arbeitsfähig (Urk. 9/10 S. 4). In seinem Arztbericht vom 10. Februar 2006 führte er sodann aus, es bestehe aus rheumatologischer Sicht eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten von mehr als 5 kg, ohne längeres Arbeiten in gebückter Körperhaltung und ohne Treppensteigen. Ob eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht bestehe, solle die behandelnde Psychiaterin beurteilen (Urk. 9/23 S. 3). Der Bericht des D.___ vom 20. November 2003 gibt keine Auskunft über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 9/10 S. 5).
         Dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 5. September 2005 beziehungsweise ihrer medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 28. Juli 2005 ist zu entnehmen, dass sowohl in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 9/12 S. 1, Urk. 9/12 S. 4). Ihr Bericht vom 6. April 2006 enthält in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine Ausführungen (Urk. 3).
         Schliesslich ging Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 14. Januar 2006 davon aus, dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, die sich für schwer krank und arbeitsunfähig halte, hinterfragt werden müsse. Es liege seit Juli 2004 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % sowohl für die angestammte wie auch für andere zumutbare Tätigkeiten vor. Weiter erwähnte Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Selbstbeurteilung, total arbeitsunfähig zu sein, jegliche Wiedereingliederungsmassnahmen für nicht durchführbar halte. Die psychiatrische Behandlung müsse unbedingt fortgesetzt werden (Urk. 9/16 S. 5).
4.2     Aus den Arztberichten, die Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalten, sowie aus dem Gutachten vom 14. Januar 2006 ergibt sich eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 %, wobei jedoch keine der Einschätzungen insbesondere auch aufgrund der Unklarheiten in Bezug auf den Gesundheitsschaden (vgl. Erw. 3.2) zu überzeugen vermag und zudem in keinem der Arztberichte sowohl die geltend gemachten somatischen wie auchpsychischen Beschwerden berücksichtigt werden. Es sind somit auch diesbezüglich weitere Abklärungen nötig.

5.       Zusammenfassend bestehen somit Unklarheiten in Bezug auf den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin, den Umfang der Restarbeitsfähigkeit sowie die an die leidenangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. März 2006 ist daher aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).