IV.2006.00393

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
P.___
 8112 Otelfingen
Beschwerdeführer

Zustelladresse: P.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit die Verfügung vom 30. Mai 2005 (Urk. 9/28) bestätigendem Einspracheentscheid vom 21. März 2006 (Urk. 2) das Leistungsbegehren von P.___ vom 6. Dezember 2004 abgewiesen hat (Urk. 9/14);
nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. April 2006, mit welcher P.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer medizinischen Abklärungen beantragt und in prozessualer Hinsicht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestellt hat (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2006 (Urk. 8) und in die Gerichtsverfügung vom 2. Juni 2006, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 10);
in Erwägung dass,
die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 21. März 2006 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Zusprache von Rentenleistungen der Invalidenversicherung zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
diesbezüglich zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes beziehungsweise eines Gutachtens entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),
Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, in seinem Gutachten vom 18. Februar 2006 (Urk. 9/42), das den vorgenannten Anforderungen entspricht (vgl. Anamnese, subjektive Angaben des Versicherten, objektive Befunde, Diagnose und Kommentar), lediglich noch eine leichte diskrete Restparese L5/S1 links, welche keine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke, diagnostizierte; nach der ersten (14. Januar 2002) und zweiten (4. März 2002) Operation zwar eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit und eine Teilarbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen sei; aber ab Herbst 2003 die angestammte Tätigkeit als selbständiger Versicherungsmakler für den Beschwerdeführer wieder voll zumutbar gewesen sei; überwiegend psychosoziale Faktoren eine volle Arbeitsfähigkeit verhindern würden; aktuell keine Operationsindikation bestehe, dies vor allem wegen des guten klinischen Befundes (Lasègue-Zeichen beidseits negativ, Reflexe: PSR und ASR vollständig symmetrisch auslösbar); das MRI aus dem Jahr 2005 allerdings eine relativ unstabile Situation signalisiere (eine ca. 10 mm grosse medio-laterale Diskushernie links), was bedeute, dass das klinische Bild sich durchaus mit Schmerz- und Paresezunahme verschlechtern könnte, sodass zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls eine operative Intervention diskutiert werden müsste (Urk. 9/42 S. 5 ff.),
kein Anlass besteht, die Vollständigkeit und Korrektheit des orthopädischen Gutachtens von Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen; insbesondere weder Dr. B.___, Facharzt FMH Neurologie, in seiner letzten Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 (Urk. 9/34) noch PD Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, in seinem letzten Bericht vom 28. November 2005 (Urk. 9/38) eine aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgeben konnten, wobei zu erwähnen ist, dass beide Ärzte die Kooperationsbereitschaft und das Verhalten des Beschwerdeführers in Frage stellten,
mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass im zu beurteilenden Zeitraum kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt,
demnach der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist;


erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).