Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00394
IV.2006.00394

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 16. April 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Gemeinde R.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1977, übte nach einer im Jahre 1996 abgebrochenen Lehre als Metallbauschlosser verschiedene Tätigkeiten aus, unter anderem arbeitete er von Oktober 1999 bis März 2000 als Hilfsmöbelmonteur sowie von April bis August 2001 temporär als Schweisser (Urk. 11/2 Ziff. 6.2 und 6.3.1). Seit Februar 2002 ist er arbeitslos (Urk. 11/6/1, Urk. 11/8). Am 8. April 2004 meldete er sich wegen rezidivierenden depressiven Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 11/2 Ziff. 7.2 und 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/9, Urk. 11/11), Arbeitgeberberichte (Urk. 11/7, Urk. 11/12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/8) ein, zog die Akten der Arbeitslosenversicherung bei (Urk. 11/6) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 11/23).
         Mit Verfügung vom 5. Januar 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/25). Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Urk. 11/28, Urk. 11/30-31, Urk. 11/33) gingen weitere medizinische Berichte ein (Urk. 11/32, Urk. 11/35). Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten ebenfalls ab (Urk. 11/37 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. April 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf am 8. Juni 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 12).
         Mit Verfügung vom 29. November 2007 (Urk. 14) wurde bei Dr. K.___ und Dr. J.___, Psychiatrie Zentrum L.___, ein ergänzender Bericht eingeholt, welcher am 31. Januar 2008 beim hiesigen Gericht einging (Urk. 18). Am 19. März 2008 reichte die Beschwerdegegnerin hierzu eine Stellungnahme ein (Urk. 22-23), wohingegen der Beschwerdeführer auf eine solche verzichtete.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 27. März 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Die gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.5     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Abweisung des Begehrens auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums G.___, wonach keine dauerhafte Invalidität vorliege (Urk. 2 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer hingegen führte aus, gemäss dem Bericht des Psychiatrischen Zentrums L.___ sei er weiterhin voll arbeitsunfähig. Auf diese Beurteilung sei abzustellen, nachdem er dort seit Monaten betreut werde (Urk. 1 S. 2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach, ob beim Beschwerdeführer ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und gegebenenfalls der Grad der Invalidität.

3.
3.1     In ihrem Bericht vom 30. April 2004 diagnostizierte Dr. med. B.___, Oberärztin, Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie C.___ (C.___), eine rezidivierende depressive Störung sowie ein Cannabisabhängigkeitssyndrom (Urk. 11/9/5 lit. A). Der Beschwerdeführer sei von Mai 1999 bis Oktober 2003 mit Unterbrüchen ambulant und teilstationär behandelt worden (Urk. 11/9/6 lit. D.1 und 3). Während der längeren Behandlungsperioden habe er unter wiederholt depressiven Phasen mit zum Teil schwerer Antriebslosigkeit, Lust- und Interesselosigkeit und starkem sozialen Rückzug gelitten und sei durch eine ausgeprägte Selbstunsicherheit, Ängstlichkeit und Schwierigkeiten im sozialen Bereich aufgefallen (Urk. 11/9/6 lit. D.5). Bis auf einen längeren Tagesklinikaufenthalt von Juli 2002 bis Februar 2003 habe keine längerfristige Anstellung oder Teilnahme an einem Arbeitsprogramm bestanden. Nach dem Austritt im Februar 2003 habe er ein spezielles Beschäftigungsprogramm der Stiftung Chance angefangen, wegen zunehmenden Problemen mit den anderen Teilnehmern sowie nach dem Suizid eines Kollegen und einem Suizidversuch eines Bruders wegen akuter Verschlechterung des psychischen Zustandes vom 2. bis 10. September 2003 in der Psychiatrischen Klinik D.___ hospitalisiert werden (Urk. 11/9/6 lit. D.3). Die ambulante Behandlung sei im Oktober 2003 aufgrund einer erneuten Hospitalisation abgeschlossen worden. Über die aktuelle Arbeitsfähigkeit konnte Dr. B.___ keine Angaben machen (Urk. 11/9/5 lit. A, Urk. 11/9/6 lit. D.7).
3.2     Am 11. Mai 2004 nannten Dr. med. E.___, Chefarzt, und lic. phil. F.___, Psychologin, Psychiatrische Klinik D.___ (D.___), in ihrem Bericht folgende Diagnosen (Urk. 11/10/1 lit. A):
     -   rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom
     -   Cannabisabusus
     -   Kokainabusus
         Der Beschwerdeführer sei erstmals vom 2. bis 10. September 2003 in der D.___ hospitalisiert gewesen, nach dem Austritt habe er die ambulante Behandlung im C.___ wieder aufgenommen. Sein Zustand habe sich jedoch wieder verschlechtert, er habe unter schwerer Antriebslosigkeit, Lust- und Interesselosigkeit gelitten und den ganzen Tag meist alleine in der Wohnung verbracht (Urk. 11/10/2 lit. D.4). Seit dem 20. Oktober 2003 sei er wieder in stationärer Behandlung (Urk. 11/10/2 lit. D.1 und 2), nachdem er im Juli 2003 eine antidepressive und schlafanstossende Medikamententherapie begonnen habe (Urk. 11/10/3 lit. D.4). Der Beschwerdeführer sei niedriggestimmt und affektiv wenig schwingungsfähig. Der Antrieb sowie der Appetit seien reduziert und er leide unter Ein- und Durchschlafstörungen. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte für Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen (Urk. 11/10/3 lit. D.5). Seit Anfang September 2003 sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig (Urk. 11/10/2 lit. B). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig, es seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 11/10/2 lit. C. 1 und 3).
         Am 11. Juni 2004 trat der Beschwerdeführer aus der Klinik D.___ aus  (Urk. 11/11).
3.3     Am 8. und 9. November 2005 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Medizinische Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum G.___ (G.___), interdisziplinär untersucht. Das Gutachten vom 15. Dezember 2005 stützte sich auf die Anamnese, eigene Befunde, internistische und psychiatrische Beurteilungen sowie die vorhandenen Akten (Urk. 11/23 S. 1).
         Zusammenfassend nannte Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin FMH, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er die von Dr. med. I.___, Fachärztin Psychiatrie / Psychotherapie, diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert, sowie den Cannabisabusus auf (Urk. 11/23 S. 13 Ziff. 4). Aus internistischer Sicht hätten sich keinerlei Pathologien objektivieren lassen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten haben können. Somatisch gesehen sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 11/23 S. 14). Die diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen würden die Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht einschränken. Selbstverständlich sei es aber empfehlenswert, die laufende psychiatrische Behandlung weiter zu führen, möglicherweise stabilisiere die Medikation das Zustandsbild. Problematisch erscheine die absolute Strukturlosigkeit des Beschwerdeführers, weshalb in einer ersten Phase die Aufnahme in eine Tagesklinik vorgeschlagen werde, so dass er über diesen Weg wieder einer Arbeitstätigkeit zugeführt werden könne, zunächst im geschützten Rahmen (Urk. 11/23 S. 15). Die Suchtproblematik bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/23 S. 16 Ziff. 7.1). Medizinisch gesehen bestehe aktuell keine Arbeitsunfähigkeit. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht arbeite, beruhe vielmehr auf psychosozialen Faktoren wie fehlender Motivation und Berufsausbildung sowie Berentung der Mutter und der beiden Brüder (Urk. 11/23 S. 16 Ziff. 7.2). Bezüglich der Art der Arbeiten bestehe auch aus somatischer Sicht keine Einschränkung, auch mittelschwere oder schwere Tätigkeiten seien zumutbar (Urk. 11/23 S. 16 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer scheine nicht besonders motiviert, eine Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen, und berichte selber über einen ausgeprägten Motivationsmangel. Nichts desto trotz werde es als äusserst wichtig erachtet, diesen jungen und ansonsten gesunden Mann wieder ins Berufsleben zu reintegrieren (Urk. 11/23 S. 17 Ziff. 6).
3.4     Am 27. Januar 2006 bestätigten Dr. med. J.___, Assistenzärztin, und Dr. med. K.___, Oberärztin, Psychiatrie Zentrum L.___ (L.___), die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit Wahn sowie multiplen Substanzgebrauch. Unter Medikation sei es zu einem deutlichen Rückgang der wahnhaften Symptomatik gekommen. Es sei somit vorstellbar, dass der Beschwerdeführer bei der Anamneseerhebung im G.___ keine psychotischen Symptome aufgewiesen habe. Profitiert habe er sicher auch von den stützend-stabilisierenden therapeutischen Gesprächen. Sein Zustand habe sich vom Zeitpunkt der Erstkonsultation und Diagnosestellung im L.___ bis zum Zeitpunkt der Anamneseerhebung im G.___ deutlich gebessert (Urk. 11/32 Ziff. 1). Er sei jedoch zu 100 % arbeitsunfähig. Seit einigen Wochen sei er in der teilstationären Behandlung in der Tagesklinik im L.___ integriert, wobei auf eine gewisse Arbeitsrehabilitation und das Üben von Sozialkompetenzen gezielt werde (Urk. 11/32 Ziff. 2). Im Moment sei er jedoch nicht in der Lage, einer Tätigkeit zuverlässig und regelmässig nachzugehen (Urk. 11/32 Ziff. 3).
3.5     Am 10. März 2006 hielt Dr. H.___ an der Beurteilung fest, wonach beim Beschwerdeführer keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Der psychische Zustand habe sich dank der aktuellen medikamentösen Therapie weitgehend stabilisiert, so dass eine baldige Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit auch in der freien Wirtschaft als durchaus zumutbar und auch wünschenswert erscheine. Selbstverständlich könne der Beschwerdeführer nicht von heute auf morgen wieder eine Arbeitsstelle suchen. Der erste Schritt einer beruflichen Reintegration sei eine Strukturierung im Rahmen der jetzigen tagesklinischen Behandlung. Zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise in drei bis sechs Monaten, könne zunächst eine geschützte Arbeitstätigkeit und danach wieder eine normale Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt gesucht werden. Eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit bestehe ihres Erachtens jedoch nicht (Urk. 11/35).
3.6     Am 31. Januar 2008 beantworteten Dr. med. M.___, Assistenzarzt, und Dr. med. N.___, Chefarzt, L.___, die mit Verfügung vom 29. November 2007 (Urk. 14) gestellten Zusatzfragen. Diagnostisch liege eine strukturelle Persönlichkeit mit emotional labilen, dissozialen und hysterieformen Zügen mit wahnhaft anmutendem Angstlevel (differentialdiagnostisch: wahnhafte Störung) vor. Daneben ergebe sich ein Verdacht auf ADHS und es sei eine rezidivierende depressive Störung sowie ein Missbrauch von multiplen Substanzen festzustellen (Urk. 18 Ziff. 1.4). Im Rahmen der Behandlung im L.___ vom 23. Juni 2005 bis 28. September 2007 habe sich ein insgesamt instabiler, äusserst wechselhafter Verlauf mit überwiegend depressiver Verstimmung mit deutlicher paranoider Wahnsymptomatik (Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn) einhergehend mit selbst unter neuroleptischer Medikation und zeitweise ohne Drogenkonsum bestehenden Angstzuständen gezeigt. Nebst einer latenten Suizidalität und intermittierend fremdaggressiven Impulsen sei es zu sporadischen Selbstverletzungen gekommen. Eine tagesklinische Behandlung sei nach zwei Wochen aufgrund von paranoiden Ängsten und Cannabismissbrauch abgebrochen worden. Vom 19. Mai bis 16. Juni 2006 habe sich der Beschwerdeführer freiwillig in der Psychiatrischen Universitätsklinik Q.___ aufgehalten. Am 28. September 2007 sei er per FFE in die Klinik O.___ wegen Selbstgefährdung eingewiesen worden, wo er bis 3. Januar 2008 hospitalisiert gewesen sei (Urk. 18 Ziff. 1.1). Trotz einem gewissen Ansprechen der wahnhaften Symptomatik auf die neuroleptische und antidepressive Medikation sei diese jedoch nie über einen längeren Zeitraum verschwunden (Urk. 18 Ziff. 1.3).
         Aufgrund des bisherigen Verlaufes müsse seit 23. Juni 2005 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, auch wenn für einzelne Zeiten aufgrund der Abwesenheit von Dr. J.___ keine schriftlich testierte Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 18 Ziff. 1.4). Bezüglich der unterschiedlichen Beurteilung durch Dr. H.___ im Bericht vom 10. März 2006 (Urk. 11/35) hielten die Ärzte des L.___ fest, der Beschwerdeführer zeige ein äusserst instabiles psychisches Zustandsbild mit wechselhaftem Verlauf, so dass Momente auszumachen seien, in welchen er stabiler und kompetent imponiere. Ihre eigene diagnostische Beurteilung basiere nebst der Berücksichtigung der Vorgeschichte und der Akten auf einer zweijährigen Beobachtungszeit mit regelmässigen zwei- bis dreiwöchentlichen Sitzungen. Dabei habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer sowohl mit als auch ohne Medikamente keine genügende Stabilität erreiche, die eine nur schon teilzeitige Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft erlauben würde (Urk. 18 Ziff. 1.5).
3.7     PD Dr. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Prävention und Gesundheitswesen FMH, Psychologe FSP, Ärztlicher Leiter des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 18. März 2008 zum Bericht von Dr. M.___ und Dr. N.___ Stellung. Dabei führte er aus, bei der Untersuchung durch die Teilgutachterin des G.___ sei ein fachärztlicher Befund erhoben worden, der nachvollziehbar zu den gestellten Diagnosen und zur Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit führe. Es handle sich dabei allerdings um die Momentaufnahme in einem durch das L.___ als sehr wechselhaft beschriebenen Verlauf mit hoher emotionaler Instabilität, immer wiederkehrender depressiver Verstimmung und paranoider Ideen. Ungeachtet der teilweise vagen diagnostischen Bezeichnung werde im Bericht des L.___ auf klinisch-syndromaler Ebene ein instabiler und insgesamt zweifellos krankhafter psychischer Zustand beschrieben. Selbstverletzungen und „latente Suizidalität“ würden diese Pathologie indizieren. Es sei wahrscheinlich, dass bei einem vorwiegend emotional instabilen psychischen Zustandsbild mit depressiver und zeitweise mutmasslich auch wahnhafter Symptomatik die Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt gewesen sei. Kurzdauernde Remissionen seien anzunehmen, im Verlauf aber ergebe sich mit Wahrscheinlichkeit das Bild einer andauernden und erheblichen krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 23 S. 2-3).
4.
4.1     Der Beschwerdeführer ist seit Mai 1999 in psychiatrischer Behandlung und hielt sich auch bereits mehrfach teilstationär und stationär in verschiedenen Kliniken auf, so dass Berichte mehrerer Ärzte vorliegen. Gestützt auf die Berichte der Ärzte des C.___ vom 30. April 2004 (Urk. 11/9/5-6), der D.___ vom 11. Mai 2004 (Urk. 11/10/1-3) sowie des L.___ vom 27. Januar 2006 (Urk. 11/32) und 31. Januar 2008 (Urk. 18) ergibt sich insgesamt ein aussagekräftiges Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Diese Berichte sind nachvollziehbar begründet und legen die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der Krankengeschichte überzeugend dar. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass eine strukturelle Persönlichkeit mit emotional labilen, dissozialen und hysterieformen Zügen vorliegt und der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung mit Wahnvorstellungen leidet. Die Ärzte des C.___, L.___ sowie der D.___ berichteten übereinstimmend von depressiven Phasen mit schwerer Antriebslosigkeit, Lust- und Interesselosigkeit und starkem sozialem Rückzug (Urk. 11/9/6 lit. D.5, Urk. 11/10/2 lit. D.4, Urk. 18 Ziff. 1.3). Sowohl die Ärzte der D.___ als auch des L.___ beurteilten den Beschwerdeführer sodann als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 11/10/2 lit. B, Urk. 18 Ziff. 1.4). Dr. B.___ machte in ihrem Bericht vom 30. April 2004 zwar keine Angaben zur aktuellen Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/9/6 lit. D.7), beschrieb jedoch ebenfalls den schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers (Urk. 11/9/6 lit. D.5) und stützt damit die Beurteilung durch Dr. E.___, F.___ sowie die Ärzte des L.___.
         Insgesamt ist somit auf diese Berichte abzustellen, welche trotz einzelnen Abweichungen in der Diagnosestellung ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild vom psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermitteln. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert vorliegen und er sowohl mit als auch ohne Medikamente keine genügende Stabilität erreicht, welche eine nur schon teilzeitige Arbeitstätigkeit in der freien Marktwirtschaft erlauben würde (vgl. Urk. 18 Ziff. 1.5).
4.2     An dieser Beurteilung vermag auch das G.___-Gutachten nichts zu ändern. Zwar erfüllt dieses Gutachten - wie die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 30. Mai 2006 zu Recht festhielt (Urk. 10 S. 2 Ziff. 4) - die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.6) grundsätzlich. Vorliegend ist aber aufgrund des L.___-Berichts vom 31. Januar 2008 von einem instabilen und äusserst wechselhaften Verlauf auszugehen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung im G.___ tatsächlich in einer stabilen Phase befunden hatte und die Ärzte aus diesem Grund zu ihrer Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit gekommen waren. Bei psychischen Erkrankungen, welche nicht linear verlaufen und bei welchen bildgebend keine Befunde nachgewiesen werden können, kann nicht in jedem Fall auf das unabhängige Gutachten abgestellt werden. Vielmehr ist es im Einzelfall möglich, dass die Berichte derjenigen Ärzte, welche den Beschwerdeführer bereits längere Zeit behandeln, ein umfassenderes Bild des Gesundheitszustandes vermitteln können als ein Gutachten, welches aufgrund einer einmaligen Untersuchung verfasst worden war. Nachdem zudem Berichte verschiedener Fachärzte vorliegen, welche zu einer im Ergebnis übereinstimmenden Beurteilung gelangten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einstweilen wegen seiner psychischen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist und nur langsam wieder - zuerst unter geschützten Bedingungen - in den Arbeitsprozess reintegriert werden kann.
4.3     Diese Einschätzung entspricht im Übrigen auch derjenigen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin. Dr. P.___ führte in seiner Stellungnahme vom 18. März 2008 aus, die diagnostische Bezeichnung sei zwar teilweise vage, es liege aber dennoch ein krankhafter psychischer Zustand vor. Es sei wahrscheinlich, dass bei einem vorwiegend emotional instabilen psychischen Zustand mit depressiver und zeitweise mutmasslich auch wahnhafter Symptomatik die Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt gewesen sei und sich im Verlauf das Bild einer andauernden und erheblichen krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe (Urk. 23 S. 3).
4.4     Zusammenfassend ist somit gestützt auf die übereinstimmenden Berichte der Ärzte des C.___, L.___ sowie der D.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids voll arbeitsunfähig gewesen ist.

5.
5.1     Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Beeinträchtigung kann vorliegend ein Prozentvergleich durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig ist. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente.
5.2     Es bleibt somit die Festlegung des Rentenbeginns. Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 30. April 2004 zwar fest, der Beschwerdeführer sei von Mai 1999 bis Oktober 2003 mit Unterbrüchen ambulant und teilstationär behandelt worden (Urk. 11/9/6 lit. D.1 und 3) und es habe bis auf einen längeren Tagesklinikaufenthalt von Juli 2002 bis Februar 2003 keine längerfristige Anstellung oder Teilnahme an einem Arbeitsprogramm bestanden (Urk. 11/9/6 lit. D.3). Konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. B.___ hingegen nicht, sodass für die Bestimmung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit nicht auf diesen Bericht abgestellt werden kann. Demgegenüber attestierte Dr. E.___, D.___, eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Anfang September 2003 (Urk. 11/10/2 lit. B), weshalb in diesem Zeitpunkt das Wartejahr eröffnet ist.
         Dem Beschwerdeführer ist somit zusammenfassend eine ganze Rente ab  September 2004 zuzusprechen, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
5.3     Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass die Zusprache einer ganzen Rente gestützt auf einen beschränkten Zeitraum erfolgt. Es wird in weiteren psychiatrischen Behandlungen die Wiedererlangung eines strukturierten Alltags beziehungsweise einer Arbeitsfähigkeit anzustreben sein und alsdann in Revisionsverfahren die (Wieder-)Eingliederungsfrage eingehend zu prüfen sein. 



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. März 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2004 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Gemeinde R.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).