IV.2006.00395
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 18. September 2007
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 8. November 2004 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, G.___ zur Rückerstattung der ihm vom 1. Juli 2000 bis 31. Oktober 2004 zu viel ausbezahlten Rentenbeträge von insgesamt Fr. 26'641.-- (Urk. 8/5). Die dagegen mit Eingabe vom 10. November 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/6) wurde mit Entscheid vom 15. Dezember 2005 abgewiesen (Urk. 8/9).
1.2 Mit Eingabe vom 22. Februar 2006 ersuchte der Versicherte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich um Erlass der ihm auferlegten Rückerstattungsverpflichtung (Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 10. März 2006 wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 8/13). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 16. März 2006 (Urk. 8/14) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 20. März 2006 ab (Urk. 2 [= 8/15]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse führt G.___ mit Eingabe vom 21. April 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er lässt beantragen, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und ihm die Rückerstattungsforderung von Fr. 26'641.-- zu erlassen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist (Urk. 9) keine Replik erstattet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Juni 2006 geschlossen (Urk. 11).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die ihm mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005 auferlegte Rückerstattung der vom 1. Juli 2000 bis 31. Oktober 2004 unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen der Invalidenversicherung in Höhe von insgesamt Fr. 26'641.-- erlassen werden kann. Ein Teil der rückzuerstattenden Rentenzahlungen betrifft somit Leistungen, welche vor dem 1. Januar 2003 - und damit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - gewährt worden sind.
1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Frage, ob Leistungen unrechtmässig bezogen wurden und ob sie bejahendenfalls zurückzuerstatten sind, nach denjenigen materiellen Rechtssätzen zu beurteilen sind, welche zur fraglichen Zeit in Kraft standen. Die im ATSG und der ATSV enthaltenen materiellen Bestimmungen zu diesen Fragen, insbesondere Art. 25 ATSG, gelangen daher bezüglich der vor dem 1. Januar 2003 ausgerichteten Leistungen nicht zur Anwendung, obwohl der zur Rückerstattung verpflichtende Einspracheentscheid und die ihm zugrundeliegende Verfügung erst nach Inkrafttreten des ATSG und der ATSV erlassen worden sind. Dies folgt nicht nur aus den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln, sondern ergibt sich auch aus der in Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG enthaltenen Übergangsbestimmung, wonach die materiellen Bestimmungen des ATSG auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar sind. Bei Art. 25 ATSG, welcher die Frage der Rückerstattung regelt, handelt es sich um eine solche materielle Bestimmung (vgl. zur entsprechenden Bestimmung des Entwurfs, BBl 1991 II 271). Entgegen der in der Lehre geäusserten Kritik (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 Rz. 9), leuchtet diese Auslegung ein; andernfalls könnte der Versicherer durch den Zeitpunkt, in dem er den Rückforderungsanspruch geltend macht, Einfluss auf das anwendbare materielle Recht nehmen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2004 in Sachen O., KV.2004.00063, Erw. 2.2). Das Gesagte gilt auch bezüglich der in Art. 25 ATSG und Art. 2 ff. ATSV geregelten materiellen Erlassvoraussetzungen. Entsprechend sind die Erlassvoraussetzungen für die vor dem 1. Januar 2003 bezogenen Leistungen anhand der damals anwendbaren Rechtsnormen zu prüfen.
Da die in Art. 25 ATSG enthaltene Regelung an die frühere Rechtslage und Rechtsprechung anknüpft, kommt der Frage nach den in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechtsnormen indes keine ausschlaggebende Bedeutung zu (BGE 130 V 318).
1.3 Selbst wenn der Rückforderungsanspruch und die Erlassvoraussetzungen in materieller Hinsicht nach nicht mehr in Kraft stehenden Rechtsnormen zu beurteilen sind, richtet sich das Verfahren nach der Rechtslage zur Zeit der Geltendmachung und somit ab dem 1. Januar 2003 nach den Vorschriften des ATSG und der ATSV (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2004 in Sachen O., KV.2004.00063, Erw. 2.3).
2.
2.1 Sowohl nach dem seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Art. 25 ATSG als auch nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden Regelung (Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in Verbindung mit Art. 49 IVG, je in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; vgl. BGE 112 V 103) müssen unrechtmässig bezogene Leistungen, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind, bei Vorliegen einer grossen Härte nicht zurückerstattet werden.
2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid wird die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs verneint. Die Beschwerdegegnerin hält dazu fest, der Beschwerdeführer habe auf dem als "Ergänzungsblatt 3" bezeichneten Fragebogen zur Abklärung des Anspruchs auf eine Härtefallrente am 22. Februar 2002 sowie am 18. Oktober 2004 nicht angegeben, dass er eine Rente der SUVA beziehe; da der entsprechende Bereich des Formulars sogar durchgestrichen worden sei, habe der Beschwerdeführer seine Meldepflicht grobfahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich verletzt. Da die zuviel ausbezahlten Rentenbeträge somit nicht in gutem Glauben bezogen worden seien, sei eine der Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung nicht erfüllt. Ob die Rückerstattung für den Pflichtigen angesichts seiner finanziellen Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde, sei in einem solchen Fall nicht relevant (Urk. 2 und 7).
2.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die SUVA der Beschwerdegegnerin eine Kopie der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. Januar 2002 habe zukommen lassen; jedenfalls trage jene Verfügung einen entsprechenden Vermerk. Er habe der Beschwerdegegnerin sodann mit Eingabe vom 10. November 2004 eine Kopie der genannten Verfügung der SUVA zugesandt. Er habe nie etwas verschweigen wollen. Dies lasse sich auch durch den Umstand belegen, dass er gegenüber der Behörde, welche Zusatzleistungen zur AHV/IV ausrichte, die Rente der SUVA deklariert habe. Zudem habe er im fraglichen Zeitpunkt durch die Belastung mit einem laufenden Scheidungsverfahren den Überblick über seine finanziellen Verhältnisse verloren. Entsprechend habe er die ihm ausgerichteten Rentenleistungen in gutem Glauben empfangen. Da auch die weitere Voraussetzung der grossen Härte in finanzieller Hinsicht vorliege, sei ihm die Rückerstattung zu erlassen (Urk. 1).
3.
3.1 Im Rahmen der Abklärung des Anspruchs auf eine Härtefallrente deklarierte der Beschwerdeführer am 22. Februar 2002 weder die ihm von der SUVA mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 zugesprochene Rente noch die zuvor bezogenen Unfalltaggelder (Urk. 8/1, 8/3 und 8/4). Er gab stattdessen an, keine derartigen Leistungen zu beziehen (Urk. 8/1 S. 3). Damit hat er in grobfahrlässiger Weise seine ihm diesbezüglich obliegende Auskunftspflicht (Art. 71 IVV in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) verletzt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdegegnerin eine Kopie der rentenzusprechenden Verfügung der SUVA vom 10. Januar 2002 erhalten haben würde (vgl. Urk. 3/5), war er doch so oder so verpflichtet, seine Einkünfte gegenüber der Beschwerdegegnerin lückenlos zu deklarieren.
3.2 Der Beschwerdeführer machte damals sodann geltend, dass er seiner getrennt von ihm lebenden Familie jährlich einen Betrag von Fr. 30'000.-- zukommen lasse (Urk. 8/1 S. 1) und belegte dies auch mit Kopien von Postquittungen (Urk. 8/1 S. 7-9). Vor diesem Hintergrund erweist sich das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die unterlassene Deklaration der SUVA-Rente sei auf den Umstand zurückzuführen, dass er zufolge des damals laufenden Scheidungsverfahrens den Überblick über seine finanziellen Verhältnisse verloren habe, als nicht stichhaltig. Dass er bei der Geltendmachung von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die ihm ausgerichtete SUVA-Rente deklarierte, vermag am fehlenden guten Glauben beim Bezug der Härtefallrente ebenfalls nichts zu ändern, handelte es sich doch um ein anderes Verfahren vor einer anderen Behörde (vgl. Urk. 3/4).
4. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm zuviel ausbezahlten Rentenleistungen nicht in gutem Glauben bezog, sind die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung nicht erfüllt. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).