Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 30. Juni 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1955 geborene X.___ besuchte im Kosovo die Grundschule und war in der Schweiz zunächst als Gastarbeiter in der Baubranche tätig, bevor er im Jahre 1990 definitiv einreiste (Urk. 8/8, Urk. 8/3). Vom 14. Januar 2002 an war er für die Y.___ AG als Bodenleger tätig, bis er die Arbeit infolge Rückenbeschwerden aufgeben musste (letzter effektiver Arbeitstag: 18. Juni 2002, Urk. 8/9). Am 22. Mai 2003 meldete sich der Versicherte bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 S. 6 f.). Am 6. April 2004 zog er sich bei einem Verkehrsunfall ein seitliches Überdehnungstrauma der HWS zu (Urk. 19/64). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2005 und Wirkung ab 1. Juni 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/75). Einspracheweise beantragte X.___ eine Erhöhung der Rente auf eine ganze, eventuell auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 8/74). Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2006 hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte gestützt auf die Abklärungen der SUVA für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 15. September 2005 überdies Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 2 S. 3).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 21. April 2006 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer auch für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 eine ganze, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2006 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2006 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9).
Mit Replik vom 10. Juli 2006 hielt der Vertreter des Beschwerdeführers an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 11). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht mehr vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. September 2006 geschlossen (Urk. 15).
Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 wurden die Unfallakten in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen (Urk. 16) und dem Vertreter des Beschwerdeführers zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 20), wovon er am 29. April 2008 Gebrauch machte (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid Ende März 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass grundsätzlich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dabei könne der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 52'025.-- erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 91'000.-- einer Invalidität von rund 43 % entspreche. Für die Zeit nach dem Unfall sei gestützt auf die Abklärungen der SUVA sowie die erfolgten Taggeldzahlungen vom 1. Juli 2004 bis zum 15. September 2005 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 2, Urk. 8/75).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass auch nachher noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und eine ganze Rente zuzusprechen sei. Eventualiter sei festzuhalten, dass der von der IV-Stelle als Invalideneinkommen angenommene Hilfsarbeiterlohn mittelschwere Arbeiten voraussetze, welche der Beschwerdeführer auch nach Annahme der Beschwerdegegnerin nur noch zu 50 % verrichten könne, was zur Zusprache einer Dreiviertelsrente führe (Urk. 1 S. 7).
2.3 In koordinationsrechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, dass eine Bindungswirkung der Invalidenversicherung an die Feststellungen der Unfallversicherung generell lediglich im Bereich der Invaliditätsschätzung bestanden hat. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die in BGE 126 V 288 postulierte relativierte Bindungswirkung mit BGE 133 V 549 erneut abgeschwächt worden ist.
Da die SUVA im vorliegenden Fall aber gar keine Invaliditätsschätzung vorgenommen, sondern lediglich Taggelder ausgerichtet und eine Überentschädigungsberechnung vorgenommen hat, entfällt eine Bindungswirkung an die Feststellungen der Unfallversicherung von vornherein. Auch eine Anknüpfung an den von der SUVA festgestellten Arbeitsunfähigkeitsgrad macht im vorliegenden Fall wenig Sinn, da Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit meint und im vorliegenden Verfahren insbesondere jene in einer angepassten Tätigkeit von Interesse ist.
Die Invaliditätsbemessung sowohl vor wie auch nach dem Unfall vom 6. April 2004 hat demnach aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten zu erfolgen.
2.4
2.4.1 Das am 8. Juli 2002 erhobene MRI der LWS ergab den folgenden Befund: foraminelle bis laterale Diskushernie auf Höhe L4/5 mit Einengung des Foramen intervertebrale und konsekutiver Reizung der Nervenwurzel von L4 links, mittelgradige Spondylarthrose der unteren LWS sowie Diskusprotrusion lumbo-sacral (Urk. 8/83 S. 181).
2.4.2 Am 18./19. März 2003 wurde am Z.___ eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt. Auch wenn die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht als zuverlässig erachtet werden könne, sei aufgrund der Beobachtungen davon auszugehen, dass er mindestens eine leichte Arbeit durchführen könne. In der angestammten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vermutlich eine halbtägige Tätigkeit zuzumuten (Urk. 8/40 S. 3 f.).
2.4.3 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Juni 2003 ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei Diskushernie L4/5 links, eine Spondylarthrose der unteren LWS, eine Hyperlordose, ein chronisches cervicocephales Syndrom links bei Fehlhaltung (Streckhaltung) und degenerativen Veränderungen sowie ein Asthma bronchiale. Alle Therapieversuche hätten bisher wenig gebracht und er müsse davon ausgehen, dass sich eine somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/10).
2.4.4 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, ging in seinem Bericht vom 8. September 2003 grundsätzlich von den gleichen Diagnosen aus wie Dr. A.___, führte aber noch eine depressive Verstimmung auf. Für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Bodenleger bleibe der Beschwerdeführer wohl dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei zur Zeit mindestens von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Therapeutisch scheine ihm die somatoforme Schmerzstörung mit der depressiven Verstimmung im Vordergrund zu stehen (Urk. 8/12).
2.4.5 Die für das psychiatrische Gutachten vom 15. März 2004 verantwortlichen Fachärzte der C.___ diagnostizierten eine leichte chronifizierte Depression (ICD-10 F32.0). Da die psychosozialen Belastungen innerhalb der Familie nicht Ursache sondern Folgen des chronischen Schmerzsyndroms seien, würden sie von der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung Abstand nehmen. Aus psychiatrischer Sicht sähen sie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/17).
2.4.6 Das am 26. März 2004 erstellte MRI der HWS ergab den folgenden Befund: breitbasige zirkuläre Bandscheibenprotrusion mit Impression des Duralsackes, leicht beginnende Diskopathie C5/6, übriges Niveau weitgehend unauffällig bei Skoliosehaltung vor allem der oberen Segmente (Urk. 8/24 S. 3).
2.4.7 Am 10. Mai und 29. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer an der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Z.___ ambulant untersucht. Die für den Bericht vom 7. Juli 2004 verantwortlichen Fachärzte stellten dabei die folgenden Diagnosen: chronisches lumbo- und cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei leichter Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung, muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz, foraminaler bis lateraler Diskushernie L4/L5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 links und Spondylarthrose der unteren LWS (MRI vom 8. Juli 2002), breitbasiger zirkulärer Diskusprotrusion C4/C5 mit umschriebener Kompression des Duralsackes, ohne Einengung der Foramina bzw. der Nervenwurzel, beginnende Diskopathie C5/C6 (MRI vom 26. März 2004) sowie Verdacht auf Chronifizierungs- und Ausweitungstendenz; Diabetes mellitus Typ II (ED 03/04) unter oralen Antidiabetika; arterielle Hypertonie sowie anamnestisch Asthma bronchiale. Die Symptomatik habe durch den Unfall vom 6. April 2004 subjektiv deutlich exazerbiert. An der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit würden sie ausgehend von den Ergebnissen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit nichts ändern (Urk. 8/40 S. 1 f.).
Im Bericht vom 12. Oktober 2004 wurden die Angaben dahingehend präzisiert, dass aus rheumatologischer Sicht für eine leichte körperliche Tätigkeit von einer 100%igen, für eine mittelschwere, wechselbelastende und angepasste Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In einer körperlich schweren Tätigkeit liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Aufgrund der wahrscheinlich vorliegenden somatoformen Schmerzstörung würden sie eine psychiatrische Beurteilung und allenfalls eine Einleitung einer adäquaten Behandlung empfehlen (Urk. 3/7).
2.4.8 Die für den Abschlussbericht Psychiatrie der Psychiatrischen Poliklinik des Z.___ vom 26. Juli 2004 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine nicht näher bezeichnete depressive Störung (ICD-10 F32.9). Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äussert sich der Bericht nicht (Urk. 12/3 S. 7). Im Bericht derselben Klinik vom 24. Juni 2004 werden die psychischen Funktionen - mit Ausnahme des Konzentrationsvermögens - als eingeschränkt umschrieben; bezüglich Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit sei dies deutlich der Fall. Zudem wird die Prüfung einer berufliche Umstellung empfohlen. Währenddem die bisherige Berufstätigkeit als nicht mehr zumutbar erachtet wird, sind die Ausführungen in Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit im von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten, eingescannten Exemplar des Berichtes unleserlich. Zur Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit ist ferner weder "ganztags" noch "halbtags" angekreuzt" (Urk. 8/29/4).
2.4.9 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. April 2005 einen Status nach seitlichem Überdehnungstrauma der HWS am 6. April 2004, ein vorbestehendes chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit bekannter Diskushernie C4/5, eine richtunggebende Verschlechterung der Cervicalgie durch das HWS-Trauma vom 6. April 2004 sowie eine depressive Entwicklung mit Verdacht auf gestörte Schmerzverarbeitung und Symptomausweitung. Die Verschlechterung des Zustandes nach dem Unfall lasse sich nur schwer dokumentieren, an relevanten Befunden habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS um schätzungsweise etwa 30 % mit palpatorisch deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur gefunden, wobei ihm prätraumatische Befunde nicht vorgelegen hätten. Die neurologische Untersuchung habe einen unauffälligen Befund ergeben, so dass eine Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Vorbestehend sei zudem eine depressive Entwicklung bekannt, von wahrscheinlich recht erheblichem Ausmass, was den Heilverlauf erschwere, auch habe man den Eindruck einer gestörten Schmerzverarbeitung mittels Symptomausweitung (Urk. 19/64).
2.4.10 In seinem Bericht vom 23. Juni 2006 hielt Dr. A.___ ausgehend von den bekannten Diagnosen fest, dass seiner Meinung nach das C.___-Gutachten ohne valable Gründe zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Eine definitive Beurteilung des psychischen Zustandes könne nur durch einen albanisch sprechenden und mit dieser Kultur vertrauten Psychiater erfolgen. Aufgrund der Summe der gesundheitlichen Störungen sei eine 100%ige Invalidität gerechtfertigt (Urk. 12/3 S. 1 f.).
2.4.11 Die für den Abschlussbericht der Sprechstunde für Migration vom 18. Dezember 2007 verantwortlichen Fachärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Z.___ diagnostizierten anhaltende Schmerzen (ICD-10 F54) bei zervikaler Bandscheibenvorwölbung (ICD-10 M50.2) und lumbale Diskushernie mit Radikulopathie (ICD-10 M51.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und Angstzuständen (ICD-10 F32.11). Der Patient fühle sich nicht genügend abgeklärt und sei der Meinung, seine Ärzte hätten etwas übersehen, insbesondere da der Auffahrunfall mit Schleudertrauma seine Beschwerden noch verstärkt habe. Der Beschwerdeführer zeige klar ein somatisches Krankheitskonzept (Urk. 23/2).
3.
3.1 Sowohl der Bericht über die Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit am Z.___ vom 18./19. März 2003 als auch das C.___-Gutachten vom 15. März 2004 legen den medizinischen Sachverhalt aus ihrer fachärztlichen Sicht nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb grundsätzlich auf sie abgestellt werden kann. Hinsichtlich der Tatsache, dass das C.___-Gutachten von der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung Abstand nimmt, ist anzumerken, dass auch die Fachärzte des Z.___ in ihrem Bericht vom 26. Juli 2004 lediglich einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren und die fragliche Diagnose im Bericht vom 18. Dezember 2007 nicht mehr erscheint. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch bei gestellter Diagnose nicht ohne weiteres von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, da vielmehr die Vermutung besteht, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
Insgesamt ist somit für die Zeit vor dem Unfall vom 6. April 2004 zumindest in einer leichten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.2 Für die Zeit nach dem Unfall ist insbesondere aus den Berichten der Rheumaklinik des Z.___ sowie von Dr. D.___ ersichtlich, dass sich der gesundheitliche Zustand in somatischer Hinsicht objektiv kaum verschlechtert hat, so dass weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ausgegangen werden könnte. Demgegenüber halten alle Berichte fest, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers in subjektiver Hinsicht klar verschlechtert hat; es ist von einer gestörten Schmerzverarbeitung sowie Symptomausweitung die Rede, so dass davon auszugehen ist, dass sich die Hauptprobleme mittlerweile im psychischen Bereich stellen. Im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des Z.___ vom 24. Juni 2004 sind zwar Ausführungen zur Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorhanden. Sie sind aber - wie oben erwähnt - grossenteils unleserlich (Urk. 8/29/4; Erw. 2.4.8 oben). Es würde jedoch nicht genügen, das wohl leserlichere Originalaktenstück von der IV-Stelle zu verlangen, da der Bericht ohnehin zu wenig aktuell ist, datiert er doch vom Juni 2004. Das Sozialversicherungsgericht stellt aber bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Der Einspracheentscheid ist am 23. März 2006 ergangen (Urk. 2), das heisst fast zwei Jahre nach dem genannten medizinischen Bericht. Zudem geht es im vorliegenden Fall um die Rentenhöhe ab Oktober 2005, also auch schon 16 Monate nach der Berichterstattung durch das Z.___. Da sich somit keiner der vorliegenden psychiatrischen Fachberichte in verwertbarer Weise zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach dem Unfall äussert, sind diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt, allenfalls in Form eines ergänzenden Berichts der Psychiatrischen Poliklinik des Z.___.
4. Bezüglich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin per 2003 zutreffenderweise von Fr. 91'000.-- aus (Urk. 8/9 S. 2).
Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2004; LSE) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2002 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'557.-- (LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'750.70, nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Stand 2002: 1933, Stand 2003: 1958) per 2003 ein solches von rund Fr. 4'812.15 (Die Volkswirtschaft, 6-2008, S. 90, Tabelle B 9.2 und B 10.3), was einem jährlichen Einkommen von Fr. 57'745.80 entspricht. Davon ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte Arbeiten verrichten kann, ein Abzug von 10 % vorzunehmen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 51'971.-- und einer Invalidität von rund 43 % führt ([Fr. 91'000.-- - Fr. 51'971.--] x 100 / Fr. 91'000.-- = 42.88).
5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 (Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine Viertelsrente und bei Erfüllung der Kriterien des Härtefalls auf eine halbe Rente hat. Da weiter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Unfall vom 6. April 2004 die gesundheitliche Situation nicht verbessert hat, ist auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 ein Anspruch auf eine Viertelsrente respektive halbe Rente (Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision] lit. d) ausgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit in diesem Umfange zu bestätigen. Für die Prüfung eines allenfalls weitergehenden Anspruchs, das heisst für die Frage, ob für die Zeit ab 1. Juli 2004 eine ganze Rente geschuldet ist und für wie lange, bedarf es indessen noch der ergänzenden Abklärung und ist die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufgehoben wird, als er dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 15. September 2005 mehr als eine halbe Rente (Härtefall) gewährte, und die Sache wird an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über einen allenfalls weitergehenden Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).