Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00397
IV.2006.00397

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Gasser Küffer


Urteil vom 27. Juli 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1960, war seit 1992 in seiner Tätigkeit als Gipser wegen eines berufsbedingten Ekzems an Armen und Beinen wiederholt arbeitsunfähig. Am 2. Dezember 1993 erliess die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Nichteignungsverfügung für alle Arbeiten mit Kontakt zu Zement, Chromverbindungen und Kautschukadditiven, worauf der Versicherte per 2. Dezember 1993 die Kündigung erhielt. Bereits am 22. November 1993 hatte er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug in Form beruflicher Massnahmen und einer Rente angemeldet. Mit Verfügung vom 13. Februar 1995 wurde dem Versicherten eine berufliche Massnahme in Form einer sechsmonatigen Abklärung und Einarbeitung in die Tätigkeit als Sägerist-Maschinist bei der B.___ zugesprochen. Nachdem es im Mai 1995 zu einem erneuten Ekzemschub gekommen war, legte der Versicherte die Tätigkeit in der B.___ nieder.
         Nach weiteren von der SUVA veranlassten medizinischen Abklärungen zur Frage, ob das erneute Hautleiden des Versicherten auf Holzstaub zurückzuführen und die Nichteignungsverfügung vom 2. Dezember 1993 dementsprechend zu erweitern sei, wurde dem Vertreter des Versicherten am 12. Dezember 1995 von der SUVA mitgeteilt, dass das Ekzemrezidiv auf chromhaltig verschmutzten Holzstaub zurückzuführen sei, nicht auf Holzstaub an sich, weshalb die Nichteignungsverfügung vom 2. Dezember 1993 nicht erweitert werden könne, und es dem Versicherten unter Umständen weiterhin möglich sei, in einem Holzbetrieb zu arbeiten.
         Nach zahlreichen erfolglosen Arbeitsvermittlungsversuchen und Bemühungen des Versicherten um eine neue Arbeitsstelle sowie dem Eingang medizinischer Unterlagen der Dermatologischen Klinik des C.___ zur Frage, welche Werkstoffe und welche handwerklichen Tätigkeiten dem Versicherten trotz seiner Sensibilisierungen zumutbar seien und einer zusätzlichen Abklärung bezüglich der beruflichen Einsatzmöglichkeiten bei der anstaltsinternen Berufsberatung lehnte die IV-Stelle im Rahmen des durch die Anmeldung vom 22. November 1993 eingeleiteten Verfahrens mit Verfügung vom 29. Januar 1997 das Begehren um berufliche Massnahmen mit der Begründung, dass der Versicherte für eine trockene, saubere Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und damit als arbeitslos zu betrachten sei, ab. Mit Verfügung vom 30. Januar 1997 lehnte sie ausserdem das Rentenbegehren des Versicherten ab und verwies auf dessen Fähigkeit, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Sachverhalt im Urteil in Sachen der Parteien vom 17. Mai 1999, Verfahren Nr. IV.1997.00138, Urk. 11/17). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Mai 1999 im Verfahren Nr. IV.1997.00138 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zur Frage der Arbeitsfähigkeit durch Einholung eines dermatologischen Gutachtens, gegebenenfalls ergänzt durch eine BEFAS-Abklärung an die Verwaltung zurückwies (vgl. Urk. 11/17 insbes. S. 11 f.).
         Die IV-Stelle gab hierauf ein dermatologisches Gutachten im C.___ in Auftrag (vgl. Gutachten vom 6. Juni 2000, Urk. 11/21, und Nachtrag zum Gutachten vom 4. Juli 2000, Urk. 11/22) und holte ergänzende Auskünfte der internen Berufsberatung zum Invalideneinkommen ein (Urk. 11/20). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. August 2000 lehnte sie einen Rentenanspruch des Versicherten erneut ab, nunmehr mit der Begründung, dass der seit 1. November 1999 als Plakataufhänger tätige Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 11/26).
         Am 12. Oktober 2004 meldete der Versicherte, welcher gemäss ärztlichem Zeugnis seit dem 23. August 2004 wieder zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Beilage zu Urk. 26/4/19), der SUVA einen Rückfall (Urk. 26/4/19). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 kündigte die Arbeitgeberin D.___ dem Versicherten per Ende Dezember 2004 aus wirtschaftlichen Gründen (Beilage zu Urk. 26/4/199)
1.2     Am 15. September 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug in Form von Berufsberatung, Umschulung und Rente bei der IV-Stelle an (Urk. 11/36). Diese holte unter anderem weitere ärztliche Berichte (Urk. 11/35, 11/45/3-4), den Arbeitgeberfragebogen vom 5. Oktober 2005 (Urk. 11/41) und Auskünfte der Arbeitslosenkasse IAW, welche dem Versicherten ab 3. Februar 2005 Arbeitslosentaggelder ausrichtete (Urk. 11/42 und 11/43), und die SUVA-Akten (11/44/1-559) ein.      
         Mit Verfügung vom 28. September 2005 verneinte die SUVA einen Rückfall zur Berufskrankheit vom 6. Mai 1991 (Urk. 26/4/233 = Urk. 11/44/3-4). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügungen vom 9. Dezember und 12. Dezember 2005 die Ansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung mit der Begründung, dem Versicherten sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 11/49 und 11/50). Die Einsprache des Versicherten gegen beide Verfügungen mit dem Antrag auf berufliche Massnahmen und eventualiter eine Rente erging am 5. Januar 2006 (Urk. 11/52). Mit Einspracheentscheid vom 9. März 2006 hielt die IV-Stelle an ihren Verfügungen fest (Urk. 2 = Urk. 11/64).
2.       Gegen diesen Entscheid liess A.___ am 24. April 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Erbringung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere beruflicher Abklärungsmassnahmen, eventuell einer Rente. Prozessual liess er um Bestellung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 4. Juli 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 wurde das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Schmidt zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik an seinen Anträgen hatte festhalten lassen (Urk. 15) und die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 13. November 2006 geschlossen (Urk. 19).
         Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 holte das Gericht die Akten der Zürich-Versicherungsgesellschaft, der Unfallversicherung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Tätigkeit bei der D.___, ein (Urk. 22). Auf Veranlassung der Zürich-Versicherungsgesellschaft hatte die SUVA die medizinischen Akten betreffend den Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel der Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten geprüft und am 7. August 2006 eine weitere Nichteignungsverfügung erlassen, in welcher sie den Beschwerdeführer rückwirkend auf den 1. Januar 2005 als nicht geeignet für die Tätigkeit als Plakataufhänger und für alle Arbeiten mit Kontakten zu Klebstoffen auf der Basis von Stärke und Cellulose erklärte (Urk. 16).
         Der Beschwerdeführer liess in der Folge keine Stellungnahme zu den umfangreichen Akten der Zürich-Versicherungsgesellschaft (Urk. 26/1/Z1-71, 26/2/Z11-114, 26/4/1-233) einreichen. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin datiert vom 24. Mai 2007 (Urk. 32).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Folgenden eingegangen

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der Hauptantrag des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift lautet auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere von beruflichen Abklärungsmassnahmen. Erwägungsweise werden die beantragten beruflichen Abklärungsmassnahmen in dem Sinne konkretisiert, dass berufsberaterische Abklärungen im Rahmen einer BEFAS-Massnahme durchzuführen seien, dies mit dem Ziel, konkrete Arbeitsmöglichkeiten aufzuzeigen. Der Eventualantrag geht auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Im Lichte der gestellten Anträge und des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" ist im Folgenden zunächst der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99, und in Sachen P. vom 28. Juni 2002, I 134/00). Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 242 f. mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen).
2.3     Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.4     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung).
2.5     Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
2.6     Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
         Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Änderung von Art. 18 Abs. 1 IVG Satz 1 IVG im Rahmen der 4. IVG-Revision hat zwar die Rechte der Versicherten auf aktive Beratung und Unterstützung verstärken wollen, aber die Umschreibung der anspruchsberechtigten Personen beibehalten (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.2).
2.7     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.8     Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).
2.9     Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b).
         Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des leistungsspezifischen Invalidität auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).

3.
3.1     Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 15. September 2005 eingetreten, hat aber den Anspruch auf berufliche Massnahmen, wie bereits in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 29. Januar 1997 (Urk. 11/15) mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und im Stande, selber, respektive mit Hilfe der Arbeitslosenversicherung einen Arbeitsplatz zu suchen, abgelehnt (Urk. 2).
3.2     Aus medizinischer Sicht blieb von Seiten des Beschwerdeführers grundsätzlich unbestritten, dass er rein medizinisch-theoretisch bei Vermeidung jeglicher allergenen Stoffe in einer trockenen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre. Er lässt jedoch geltend machen, dass es eine derartige Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht gebe, da er vermutlich an jedem Arbeitsplatz mit den krankmachenden Stoffen in Berührung käme. Trotz diverser erfolgloser Arbeitsversuche habe es die Beschwerdegegnerin bis anhin unterlassen zu prüfen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten allenfalls in Frage kämen (Urk. 1, 15).
         Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten, in denen er nicht mit den bekannten Allergenen entsprechend den beiden Nichteignungsverfügungen der SUVA in Berührung komme, ganztags und ohne Leistungseinschränkung arbeitsfähig sei. Der Gesundheitszustand und mit ihm das noch zumutbare Belastungsprofil seien genauestens um- und beschrieben, weshalb zusätzliche Abklärungen medizinischer oder beruflicher Natur nicht notwendig seien. Das Argument des Beschwerdeführers, dass die ihm zumutbaren Kontroll- und Überwachungsarbeiten auf dem freien Markt nicht existieren würden, könne vorliegend nicht berücksichtigt werden. Die Invalidenversicherung müsse lediglich die Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt beurteilen. Bei diesem handle es sich um einen theoretischen Begriff. Müsste die Arbeitsfähigkeit auf dem realen Arbeitsmarkt beurteilt werden, ergäben sich Abgrenzungsprobleme zur Arbeitslosenversicherung (Urk. 10, 32).
3.3     Streitig zwischen den Parteien ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, wobei insbesondere umstritten ist, wie weit die Pflicht der Verwaltung geht, konkrete Arbeitsmöglichkeiten aufzuzeigen.
         Grundsätzlich obliegt es der Verwaltung, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen (BGE 107 V 20 Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27; AHI 1998 S. 290 Erw. 3b). Dabei dürfen jedoch nicht übermässige Anforderungen an die Konkretisierung von Verweisungstätigkeiten und Verdienstaussichten gestellt werden. Die Sachverhaltsermittlung hat nur soweit zu gehen, dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (AHI 1998 S. 290 Erw. 3b mit Hinweis).
3.4     Im Zusammenhang mit den beruflichen Eingliederungsmassnahmen interessiert die Beantwortung dieser Frage im konkreten Fall, weil die leistungsspezifische Invalidität sowohl für den Anspruch auf Berufsberatung als auch für denjenigen auf Arbeitsvermittlung darin liegt, dass die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten bei der beruflichen Neuorientierung respektive der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle hat. Liegt der Grund dieser Schwierigkeiten, wie der Beschwerdeführer geltend machen liess, darin, dass die gesundheitlich bedingten Einschränkungen das Auffinden einer konkreten Stelle nahezu verunmöglichen, verlangt der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. oben Erw. 2.8), dass über den Weg der beruflichen Eingliederungsmassnahmen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, zunächst eine erfolgreiche Eingliederung angestrebt wird.
         Misslingt die Eingliederung, müsste unter Beizug der Erkenntnisse aus dem beruflichen Eingliederungsverfahren in Form von Arbeitsvermittlung und Berufsberatung die Frage geklärt werden, ob das Scheitern im Umstand lag, dass die erforderliche Konkretisierung der Verweisungsmöglichkeiten im Sinne obiger Rechtsprechung (Erw. 3.2) mangels entsprechender Stellen tatsächlich nicht möglich ist, was sich auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades und damit allenfalls auf den Anspruch auf Umschulung und Invalidenrente auswirken könnte.
         In diesem Sinne ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Berufsberatung hat.
3.5    
3.5.1   Aus medizinischer Sicht präsentiert sich der Sachverhalt wie folgt:
         Im Rückweisungsurteil vom 17. Mai 1999 betreffend Invalidenrente kam das Gericht in Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Tätigkeiten mit Kontakt zu den allergenen Stoffen Kaliumdichromat, Thiuram-Mix, Formaldehyd und Quecksilberverbindungen meiden sollte. Eine pauschale Ausklammerung aller aufgelisteten Tätigkeiten mit Berührungsmöglichkeiten zu den Allergenen erschien aber insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Alltagsleben anscheinend ohne grössere Probleme meisterte, ebenso wenig angezeigt, wie die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für sämtliche trockenen und sauberen Arbeiten, wie von der Beschwerdegegnerin vertreten. Realistisch erschien viel eher, dass die Toleranzgrenze nicht hinsichtlich aller allergener Stoffe gleich ist und dass dieselbe durch entsprechenden Hautschutz erheblich erhöht werden könnte. Die Sache wurde zu weiteren dermatologischen Untersuchungen, welche die Unverträglichkeiten das Beschwerdeführers und die Verbesserungsmöglichkeiten derselben durch einen entsprechenden Hautschutz in einem konkreten Arbeitsumfeld - allenfalls unter Einbezug einer BEFAS-Abklärung - berücksichtigen, zurückgewiesen (Urk. 11/17 insbes. S. 8 ff.).
         Im hierauf von der Verwaltung in Auftrag gegebenen Gutachten des C.___ vom 6. Juni 2000 (Urk. 11/21) stellten die zuständigen Ärzte folgende Diagnose:
-          Status nach streuendem Kontaktekzem bei berufsrelevanter epikutaner Sensi-   bilisierung auf Kaliumdichromat und Thiuram-Mix (1993)                      
-          Aktuell:
           -          Epikutane Sensibilisierung auf Tetraethylthiuramdisulfid
           -          Latente Sensibilisierung vom Soforttyp auf Latex
-          Exsikkationsekzem bei atopischer Diathese
         Die aktuellen Hautveränderungen beurteilten die Ärzte als Exsikkationsekzem (Exsikkation = Austrocknung) im Rahmen einer atopischen Diathese (Neigung zur Entwicklung von Allergien der Haut und der Schleimhäute gegenüber bestimmten Stoffen) ohne Zusammenhang mit der ehemaligen beruflichen Tätigkeit als Gipser im Baugewerbe und ebenfalls ohne Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit als Plakataufhänger. Die Soforttypsensibilisierung auf Latex erachteten sie als Zufallsbefund. Die Arbeitsfähigkeit als Plakataufhänger sei zu 100 % gegeben (Urk. 11/21/5-7).
         Im Nachtrag vom 4. Juli 2000 zum Gutachten wurde aufgrund einer Nachtestung eine Soforttyp-Allergie auf Latex bestätigt. Wichtig sei für die weitere berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers eine absolute Meidung von Latex, deshalb bitte man die Arbeitsmediziner um eine Arbeitsplatzbesichtigung um auszuschliessen, dass sich Latex im Klebeband befinde (Urk. 11/22).
3.5.2   Wegen einer Diagnoseänderung sandte das C.___ der SUVA am 7. Oktober 2004 einen Verlaufsbericht. Zu Verlauf und Therapie wurde darin ausgeführt, dass bei persistierender Symptomatik im Juni und September 2004 eine erneute Testung durchgeführt worden sei. Dabei habe sich nicht nur eine Sensibilisierung auf Latexhandschuhe und Tiuram Mix, sondern auch auf die Eigenprobe mit Plakatleim (Bacocell) gezeigt. Somit müsse nun klar von berufsbedingten Ekzemen ausgegangen werden. Als Co-Faktoren seien die atopische Diathese und die verminderte Alkaliresistenz zu nennen. Die zuständigen Ärzte empfahlen eine Umschulung. Hautbelastende Tätigkeiten (Feuchtmilieu, mechanische Kräfte) seien zu meiden und es dürfe keinesfalls Kontakt zu den bekannten Allergenen bestehen (Urk. 26/1/Z4/194).
         Am 21. März 2005 erstellte die Dermatologische Klinik des C.___ einen weiteren, ausführlichen Bericht. Die Diagnose lautete nunmehr wie folgt:
-          Chronisch-rezidivierendes Handekzem bei                                                          -          Spättyp-Sensibilisierung auf Tetraethylthiuramdisulfid (Kompo-                               nente des Thiuram Mix), Kaliumdichromat, die Latex-haltigen                            Handschuhe "Miobill" und "Exam-Tex plus" sowie die Eigenprobe              "Leimpulver für Plakate"                                                              
-          atopischer Diathese
-          wahrscheinlich latenter Soforttyp-Sensibilisierung auf Latex
-          wahrscheinlich latenter Soforttyp-Sensibilisierung auf "Klebeband"
         Anlässlich der SUVA- beziehungsweise IV-Begutachtung 1999/2000 seien Hautveränderungen im Sinne eines Exsikkationsekzems im Rahmen einer atopischen Diathese vorgelegen. In den darauffolgenden Jahren sei offensichtlich ein Handekzem wechselnder Ausprägung mit Tendenz zur Exazerbation im Rahmend der beruflichen Tätigkeit als Plakataufhänger aufgetreten. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die zuständigen Ärzte dahingehend, dass unter Beachtung der Meidung der in der Diagnoseliste genannten Allergene und der durch die SUVA ausgesprochenen Nichteignungsverfügung sowie unter Meidung Latex- und Thiuram-haltiger Handschuhe bei optimaler rückfettender Pflege der Hände eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt werden könne (Urk. 11/35).
         Anlässlich einer Konsultation im C.___ vom 29. August 2005 habe der Versicherte gemäss Bericht vom 21. Oktober 2005 eine Besserung des Handekzems geschildert (Urk. 11/45/4).
         Am 7. August 2006 erliess die SUVA eine ergänzende Nichteignungsverfügung, in welcher sie den Beschwerdeführer rückwirkend auf den 1. Januar 2005 zusätzlich als nicht geeignet für die Tätigkeit als Plakataufhänger und für alle Arbeiten mit Kontakten zu Klebstoffen auf der Basis von Stärke und Cellulose erklärte (Urk. 26/1/Z43).
3.6     Aus der Würdigung der medizinischen Akten ergibt sich, dass sich die allergene Problematik des Beschwerdeführers während seiner Tätigkeit als Plakataufhänger ausgeweitet hat. Neben den bisherigen Sensibilisierungen auf Zement, Chromverbindungen und Kautschukadditive entsprechend der Nichteignungsverfügung aus dem Jahr 1993 haben sich weitere Unverträglichkeiten manifestiert, welche ärztlicherseits zunächst als nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehend, sondern als Exsikkationsekzem im Rahmen der atopischen Diathese betrachtet wurden, jedoch letztendlich von der SUVA gestützt auf die nachvollziehbaren und begründeten Erkenntnisse des C.___ als Berufskrankheit beurteilt wurden (vgl. Urk. 26/1/Z48) und zur Nichteignungsverfügung vom 7. August 2006 führten.
         Entsprechend ist als erstellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dahingehend verschlechtert hat, dass seit 1. Januar 2005 neben den bisherigen Sensibilisierungen eine Kontaktallergie auf Klebstoffe auf der Basis von Stärke und Cellulose getreten ist. Ausserdem sollte der Beschwerdeführer aufgrund der Soforttypsensibilisierung auf Latex entsprechende Kontakte insbesondere in Form von Schutzhandschuhen mit Latex meiden. Neben der Ausweitung der Allergieliste verdeutlicht ausserdem die festgestellte atopische Diathese die Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
        
         Unbestritten und gestützt auf die Berichte des C.___ als erstellt zu betrachten ist, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit bei optimaler Pflege und gutem Schutz der Hände mittels allergiekonformen Handschuhen grundsätzlich voll leistungsfähig ist. Aufgrund der kumulativ-toxischen Komponente mit atopischer Diathese kommen entsprechend der Beurteilung des C.___ vom 21. März 2005 (Urk. 11/35) nur Tätigkeiten in Frage, die an den Händen nicht hautbelastend sind (Vermeidung von Feuchtarbeit und mechanisch beanspruchenden Tätigkeiten) und keine Kontakte zu den in den Nichteignungverfügungen aufgezählten Allergenen sowie zu Latex- und Thiuramhaltigen Handschuhen haben. Anders als noch im Urteil vom 17. Mai 1999 ist angesichts des Beschwerdeverlaufs dieses ärztliche Zumutbarkeitsprofil nunmehr als medizinisch genügend abgeklärt zu betrachten, hat sich doch herausgestellt, dass sich die Neigung des Beschwerdeführers zur Allergiebildung regelmässig erst im Laufe einer Tätigkeit manifestiert, weshalb sich weitere medizinisch-theoretische Abklärungen zur Zeit nicht aufdrängen.
3.7     Dass der Beschwerdeführer angesichts dieses Gesundheitsschadens mit der zusätzlichen Ausweitung der Allergieliste und der diagnostizierten atopischen Diathese bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle erhebliche Schwierigkeiten hat, ist mehr als nachvollziehbar, führen doch seine mittlerweile mannigfachen Sensibilisierungen invaliditätsbedingt dazu, dass ein Arbeitsplatz diversen speziellen Anforderungen zu genügen hat (vgl. oben Erw. 2.6). Die Abklärung der Geeignetheit einer Tätigkeit bei einem konkreten Arbeitgeber verlangt fraglos einen überdurchschnittlichen Aufwand, welcher auch vom möglichen Arbeitgeber eine erhebliche Bereitschaft zur Information und allenfalls Abklärung erfordert. Der Beschwerdeführer wird dadurch in seiner Stellensuche zusätzlich und erheblich eingeschränkt.
         Da weder die subjektive noch die objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Parteivorbringen und der Akten in Frage gestellt werden, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung zu bejahen.
3.8    
3.8.1   Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer angesichts des verschlechterten Gesundheitszustandes gemäss Art. 15 IVG (vorne Erw. 2.5) anspruchsberechtigt ist.
         Die Berufsberatung soll den Versicherten zu jener beruflichen Tätigkeit führen, in der er die seiner Neigung gemässe Verwirklichungsmöglichkeit findet. Sie erfolgt durch die IV-Stelle. Nebst den üblichen Methoden und Vorkehren der Berufsberatung kann sie umfassendere Abklärungen in spezialisierten Ausbildungs- und Eingliederungsstätten, in der freien Wirtschaft oder in einer BEFAS anordnen. Diese sind nach einem im Einzelfall festgelegten oder standardisierten Abklärungsprogramm mit klarer Zielsetzung durchzuführen (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung, Rz 2003).
3.8.2   Im Rahmen des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens wurde mit Verfügung vom 13. Februar 1995 (Urk. 12/13) eine berufliche Massnahme in Form einer sechsmonatigen Abklärung und Einarbeitung in die Tätigkeit als Sägerei-Maschinist, welche wegen eines erneuten Ekzemschubs vom Beschwerdeführer abgebrochen wurde, zugesprochen. Ausserdem liess die Verwaltung die Begabungen des Beschwerdeführers berufsberaterisch abklären (vgl. Bericht des zuständigen Berufsberaters der IV-Stelle E.___ vom 4. Juli 1996, Urk. 11/8). Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 15. September 2005 (Urk. 11/36) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf ergänzende berufsberaterische Abklärungen (vgl. Urk. 11/47).
         Dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG erfüllt, kann unter Verweis auf obige Erwägungen zum Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Erw. 3.7) als erstellt betrachtet werden, ist er doch mangels Kenntnis des Vorkommens der relevanten Allergene auch in seiner Berufswahl klar eingeschränkt. Zudem erscheint es im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung durchaus sinnvoll und auch verhältnismässig, die nicht erschöpfenden berufsberaterischen Abklärungen aus dem ursprünglichen Verfahren dahingehend zu ergänzen, dass die Persönlichkeit, die Fähigkeiten, aber auch die Neigungen des Beschwerdeführers vollständig erfasst werden, um damit insbesondere auch eine Grundlage für eine erfolgreiche Stellenvermittlung zu schaffen.
         Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Berufsberatung ist damit ebenfalls zu bejahen. Ob die Beschwerdegegnerin dieselbe mittels Beratungsgesprächen, praktischen Arbeitsversuchen oder - wie vom Beschwerdeführer gefordert (Urk. 1 S. 3) - im Rahmen einer BEFAS durchführen wird, ist ihrem Ermessen überlassen.
         Der Anspruch auf Umschulung und eine Invalidenrente ist je nach Ausgang der berufsberaterischen Eingliederungsmassnahmen und der Arbeitsvermittlung zu prüfen.
        
         In Bezug auf den Anspruch auf Umschulung ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich keine eigentliche Berufsausbildung absolviert hat, einen Umschulungsanspruch nicht zum vornherein ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 2. Mai 2007, I 972/06, Erw. 4.1.2 mit Hinweis).
         Zur Invaliditätsbemessung und den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass es, wie unter Erw. 3.3 ausgeführt, grundsätzlich der Verwaltung obliegt, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen. Auch wenn praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen an die Konkretisierung der Verweisungstätigkeiten gestellt werden, so kann sich die Verwaltung in einem Fall, wie dem vorliegenden, in welchem die multiplen Allergien des Beschwerdeführers die Arbeitsplatzmöglichkeiten ganz erheblich einschränken, nicht darauf beschränken, Tätigkeiten aufzuführen, welche rein theoretisch den funktionellen Einschränkungen Rechnung tragen. Vielmehr ist hier ein höherer Konkretisierungsgrad angezeigt, welcher durch Abklärungen vor Ort  in Bezug auf die an konkreten Arbeitsplätzen vorkommenden wesentlichen Kontaktstoffe und Schutzmöglichkeiten erreicht werden kann.
         Abschliessend ist damit festzuhalten, dass in Gutheissung der Beschwerde der Anspruch auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung zu bejahen und die Sache zur Durchführung derselben und anschliessenden Prüfung des Anspruchs auf Umschulung und Invalidenrente zurückzuweisen ist.

4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen (vgl. Urk. 34). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dieselbe zu bezahlen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. März 2006 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung und Berufsberatung hat. Die Sache wird zur Durchführung derselben sowie zur anschliessenden Prüfung der Ansprüche auf Umschulung und Rente an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).