Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 24. Oktober 2007
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1974, angelernter Drucker, verheiratet und Vater eines Kindes (geboren 2006), arbeitete vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 als Druckerei-Kartonager in der Druckerei Z.___ AG in "___" (Urk. 11/28). Vom 6. Juni 2002 bis 30. September 2003 war er als Bauarbeiter bei der Bauunternehmung Y.___ in "___" angestellt (Urk. 11/10). Seither ist der Versicherte arbeitslos und hat für die Zeit vom 19. März bis 31. August 2004 für einen Vermittlungsgrad von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen (Urk. 11/1 und Urk. 11/8/1). Wegen einer Stauballergie meldete sich der Versicherte am 19. Mai 2004 (Urk. 11/1) bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Zusprechung von beruflichen Massnahmen (Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit). Mit Verfügung vom 18. November 2004 (Urk. 11/17) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mangels invalidisierendem Gesundheitsschaden einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/17). Dagegen erhoben der Versicherte und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, "___", mit Eingabe vom 26. November 2004 Einsprache (Urk. 11/21), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 8. März 2005 abwies (Urk. 11/31). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde vom 8. April 2005 (Urk. 11/33) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2005 (Urk. 11/37) ebenfalls abgewiesen.
2. Mit Eingabe vom 12. September 2005 (Urk. 11/38) liess sich der Versicherte durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, erneut bei der Invalidenversicherung anmelden und um eine Invalidenrente ersuchen. Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. A.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. 10/40) ein und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 15. November 2005 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/42). Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, mit Eingabe vom 14. Dezember 2005 (Urk. 10/43) Einsprache erheben und gleichzeitig den Bericht von Dr. med. pract. B.___, Assistenzärztin, und Dr. med. C.___, Oberarzt, Psychiatrische Poliklinik, Spital X.___, an Dr. med. M. D.___, Assistenzärztin, Dermatologie, Spital X.___, vom 30. November 2005 (Urk. 10/44) einreichen. Mit Entscheid vom 22. März 2006 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
3. Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Daniel Christe mit Eingabe vom 24. April 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter seien zusätzliche psychiatrische Abklärungen vorzunehmen.
3. Die Parteikosten seien dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
4. Dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen."
Die IV-Stelle beantragte mit Eingabe vom 1. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 7. August 2006 liess der Versicherte das Schreiben von E.___, diplomierte Psychologin Hochschule für angewandte Psychologie (HAP), Beraterin bei der Koordinationsstelle W.___, "___", an I.___, Case Manager (CM) Sozialberatung "___", vom 14. Juli 2006 (Urk. 14) sowie am 6. Dezember 2006 die Krankengeschichte des Versicherten, geführt von Dr. med. F.___, Oberarzt, Psychiatrische Poliklinik am Spital V.___, (Urk. 18) einreichen.
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 1. März 2004 in Sachen D., I 316/03, Erwägung 2.3).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Vorliegend streitig und zu prüfen ist vorab, ob der Beschwerdeführer an einer invaliditätsrelevanten psychischen Gesundheitsstörung mit Krankheitswert leidet.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die beim Beschwerdeführer durch die Ärzte des Spitals X.___ diagnostizierte Agoraphobie und Panikstörung befundlich nicht ausgewiesen sei. Auch komme der festgestellten depressiven Symptomatik keine schwere affektive Störung von dauerhaftem Charakter zu. Die Ärzte des Spitals X.___ hätten in ihrem Bericht hauptsächlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Zudem würden darin psychosoziale Probleme als Auslöser für die Beschwerden genannt. Auch dieser neue medizinische Sachverhalt stelle - gleich wie die bereits bekannte Stauballergie - keinen relevanten Gesundheitsschaden dar. Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer auch angesichts der genannten psychischen Problematik zumutbar wäre, in einer möglichst sauberen und staubfreien Umgebung uneingeschränkt zu arbeiten (Urk. 2).
2.3 Dagegen lässt der Beschwerdeführer ausführen, er leide nicht nur an einer Stauballergie, sondern auch an einer schweren psychischen Erkrankung. Die sogenannte Stauballergie sei ein Symptom der psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer leide laut Ärzten des Spitals X.___ an einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie einer klinisch relevanten depressiven Symptomatik, die im Rahmen der Angststörung zu sehen sei. Gemäss der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. prakt. G.___ vom 28. Februar 2006 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Daher sei für sämtliche Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
3. Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.1 Im Bericht vom 31. Oktober 2005 (Urk. 11/40) hat Dr. A.___ angegeben, es habe sich keine Veränderung ergeben seit dem letzten Bericht vom 2. September 2004. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann, der lediglich eine Stauballergie habe. Es wäre daher sinnvoll, wenn die Beschwerdegegnerin durch Berufsberatung und Einschulung in eine staubfreie Tätigkeit die Möglichkeit geben würde, sich sein Einkommen selber zu verdienen, statt lebenslänglich vom Sozialamt zu leben oder eine Invalidenrente zu beziehen. Das Ausfüllen des Beiblattes erübrige sich daher.
3.2 Gemäss der Ärzte des Spitals X.___ leidet der Beschwerdeführer an einer Agoraphobie mit Panikstörung gemäss ICD-10 F40.01 (Bericht vom 30. November 2005 über die Angstsprechstunden vom 2. und 8. November 2005, Urk. 11/44). Dazu führten sie erläuternd aus, beim Beschwerdeführer liege sowohl klinisch wie auch psychometrisch eine schwere Angststörung und eine klinisch relevante depressive Symptomatik vor. Letztere sei am ehesten im Rahmen der Angststörung zu sehen. Prädisponierend erscheine eine Verunsicherung des Beschwerdeführers durch den Umzug in die Schweiz. Der Auslöser für die aktuelle Symptomatik liege wohl in der derzeit ausbleibenden Selbstwertregulierung, wie sie eine Tagesstruktur oder eine Arbeit mit sich bringen würden. Es werde eine ambulante Anbindung an einen Psychotherapeuten zur problem- und symptomorientierten Therapie empfohlen.
3.3 Aus dem Arztzeugnis von med. pract. G.___ vom 28. Februar 2006 (Urk. 3/7) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 7. Dezember 2005 bei ihm in Behandlung steht und er ihn aufgrund seiner Untersuchungen seit 24. Januar 2006 für gänzlich arbeitsunfähig hält.
3.4 E.___ hat in ihrem Schreiben an I.___ vom 14. Juli 2006 (Urk. 14) ausgeführt, dass sie den Beschwerdeführer nach ihrer Einschätzung zur Zeit nicht für arbeitsfähig halte. Bereits während dem zirka einstündigen Gespräch mit ihm hätten sich starke Angstsymptome wie Schwitzen, Zittern, Atemschwierigkeiten und Herzrasen gezeigt. Der Beschwerdeführer könne gut beschreiben, was in ihm vorgehe und sei bereit, eine weitere Therapie anzugehen. Gemäss seiner Einschätzung habe ihm die relativ harte Konfrontationstechnik/Verhaltenstherapie, welche er zuletzt durchgeführt habe, nicht gut getan. Deshalb habe er die Therapie nach sechs Sitzungen abgebrochen. Die Vermeidstrategien seien schon ziemlich ausgeprägt. Er meide jegliche Art von Kontakt mit Staub, weil dann Atemproblem auftauchen würden. Er meide auch das Einkaufen in der Migros, weil er dort schon Panikattacken gehabt habe. Ihm sei es draussen wohler, daher versuche er sich nicht mehr in engen Räumen aufzuhalten. Aus diesem Grund habe er auch auf eine Besichtigung des Arbeitslosenprojektes Kompass verzichtet. Falls es nach der Therapie überhaupt noch notwendig sein sollte, könnte er jederzeit einen Abklärungsmonat machen. Sobald die Angst aber nicht mehr dominant sein werde, werde er arbeiten wollen, denn arbeiten könne er.
3.5 Aus der von Dr. F.___ geführten Krankengeschichte (Urk. 18) geht zusammenfassend hervor, dass der Beschwerdeführer seit 18. Oktober 2006 auf Anraten des Sozialamtes bei ihm in Behandlung stehe. Gemäss Abklärungen in der dermatologischen Abteilung des Spitals X.___ vom Februar 2006 bestünden beim Beschwerdeführer keine Allergien. Seit 2001 leide er unter einer Angststörung mit Panikattacken, die insbesondere durch agoraphobische Situationen und durch (zum Teil wohl subjektive) Luftveränderungen ausgelöst würden. Die Störung sei mit einer ausgeprägten Behinderung des Beschwerdeführers verbunden. Seit 2001 sei er keiner kontinuierlichen Arbeit mehr nachgegangen. Im Privatbereich schränke sich sein Lebensraum praktisch auf seine Familie ein. Der Beschwerdeführer habe nur vage Vorstellungen über die Ursachen seiner Störung. Trotz der starken Behinderung stehe er einem erneuten psychiatrisch psychotherapeutischen Behandlungsversuch ablehnend gegenüber. Über die Gründe dieser starken Abwehrhaltung könne nach zwei Abklärungsgesprächen nur gemutmasst werden. Denkbar wäre zum einen ein eng mit der Grundstörung zusammenhängendes Vermeidverhalten gegenüber einer mit Befürchtungen besetzten Therapiesituation. Zum anderen kämen auch ein motivationales Problem im Zusammenhang mit der abhängigen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers oder allenfalls auch sekundäre Motive, wie ein mögliches Ausweichen aus der Verantwortung und einer Berufstätigkeit, in Frage. Aufgrund der Schwere der Störung und der sich abzeichnenden Chronifizierung und Fixierung sollten zum jetzigen Zeitpunkt unbedingt alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Auf die Anfrage des Beschwerdeführers für ein Arztzeugnis für den Monat November habe er ihm erklärt, dass eine Arbeitsunfähigkeit für irgendeine Tätigkeit nicht vorliege. Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei aktuell sicher nicht möglich.
3.6
3.6.1 Mit Ausnahme des Somatikers Dr. A.___ gehen die den Beschwerdeführer untersuchenden psychiatrischen Ärzte davon aus, dass dieser an einer Agoraphobie mit Panikstörung ICD-10 F40.01 (Urk. 11/44) beziehungsweise einer Angststörung mit Panikattacken, welche durch agoraphobische Situationen oder zum Teil durch subjektiv empfundene Luftveränderungen ausgelöst werden (Urk. 18), leidet.
Konnte im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 22. Juni 2005 (Urk. 11/37) eine Stauballergie beim Beschwerdeführer noch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, sollen nunmehr Abklärungen in der dermatologischen Klinik des Spitals X.___ vom Februar 2006 keinerlei Hinweise auf Allergien ergeben haben (Urk. 18 und Urk. 1).
3.6.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf die Beurteilung durch ihren Regionalärztlichen Dienst vom 21. März 2006 (Urk. 11/47) auf den Standpunkt, dass die von den Ärzten des Spitals X.___ gestellte Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung befundlich nicht ausgewiesen sei. Dr. med. J.___ begründete dies damit, dass die Diagnose nur schon damit widerlegt werde, dass der Beschwerdeführer noch spazieren gehe, Einkaufszentren besuche und Auto fahre. Im Weiteren beruhten die psychometrischen Tests im Wesentlichen auf Selbsteinschätzungen des subjektiven Befindens des Beschwerdeführers und seien damit keine objektiv zu verwertenden Grössen.
3.6.3 Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdegegnerin stellt sich zunächst die Frage, ob die von den Ärzten des Spitals X.___ gestellte Diagnose nachvollzogen werden kann.
Gemäss ICD-10 F40 der Internationalen Klassifikation von psychischen Störungen (ICD-10 Kapitel V (F), 5. Auflage, Bern, Göttingen, Toronto, Seattle 2005, S. 155 ff.) wird in der Gruppe der phobischen Störungen Angst ausschliesslich oder überwiegend durch eindeutig definierte, im allgemeinen ungefährliche Situationen oder Objekte - ausserhalb des Patienten - hervorgerufen. Diese Situationen oder Objekte werden charakteristischerweise gemieden oder voller Angst ertragen. Phobische Angst ist subjektiv, physiologisch und im Verhalten von anderen Angstformen nicht zu unterscheiden und reicht von leichtem Unbehagen bis hin zu panischer Angst. Befürchtungen des Patienten können sich auf Einzelsymptome wie Herzklopfen oder Schwächegefühl beziehen und treten häufig zusammen mit sekundären Ängsten vor dem Sterben, Kontrollverlust oder dem Gefühl, wahnsinnig zu werden, auf. Der Begriff der Agoraphobie mit Panikstörung gemäss ICD-10 F40.01 bezieht sich nicht nur auf Ängste vor offenen Plätzen, sondern z.B. auch auf Menschenmengen oder die Schwierigkeit, sich wieder sofort und leicht an einen sicheren Platz, im allgemeinen nach Hause, zurückziehen zu können. Der Terminus beschreibt also eine zusammenhängende und sich häufig überschneidende Gruppe von Phobien, mit der Angst, das eigene Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, sich in eine Menschenmenge oder auf öffentliche Plätze zu begeben oder allein in Zügen, Bussen oder Flugzeugen zu reisen. Auch wenn der Schweregrad und das Ausmass des Vermeidungsverhaltens divergieren, ist diese Phobie besonders einschränkend. Einige Betroffene sind schliesslich völlig an ihr Haus gefesselt. Viele Patienten empfinden Panik bei dem Gedanken, zu kollaborieren und hilflos in der Öffentlichkeit liegen zu bleiben. Das Fehlen eines sofort nutzbaren "Fluchtweges" ist eines der Schlüsselsymptome vieler dieser agoraphobischen Situationen. Überwiegend sind Frauen betroffen, der Beginn liegt meist im frühen Erwachsenenalter. Depressive und zwanghafte Symptome sowie soziale Phobien können zusätzlich vorhanden sein, beherrschen aber das klinische Bild nicht. Ohne effektive Behandlung wird die Agoraphobie häufig chronisch, wenn auch im allgemeinen flukturierend. Für eine eindeutige Diagnose müssen die psychischen oder vegetativen Symptome primäre Manifestationen der Angst sein und nicht auf anderen Symptomen wie Wahn- oder Zwangsgedanken beruhen. Die Angst muss als zweite Voraussetzung für die Diagnosestellung in mindestens zwei der folgenden umschriebenen Situationen auftreten: in Menschenmengen, auf öffentlichen Plätzen, bei Reisen mit weiter Entfernung von Zuhause oder bei Reisen alleine. Schliesslich muss die Vermeidung der phobischen Situation ein entscheidendes Symptom sein oder gewesen sein.
Zwar wies der Beschwerdeführer gemäss der Ärzte des Spitals X.___ im November 2005 die für die Diagnosestellung geforderten vegetativen Symptome wie Atemnot in gewissen Situationen, Herzklopfen und Zittern auf. Jedoch wird die Angst beim Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Angaben bloss durch Papier sowie Staub beziehungsweise den Gedanken an Papier sowie Staub angelöst (Urk. 11/44) und damit nicht in den oben beschrieben Situationen. Auch wenn der Beschwerdeführer in Einkaufszentren und in der Höhe ein komisches Gefühl hat, wird damit weder die erste noch die zweite Voraussetzung für die Diagnosestellung einer Agoraphobie mit Panikstörung erfüllt. Die Beurteilung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptome als Agoraphobie mit Panikstörung gemäss ICD-10 F.40.01 durch die Ärzte des Spitals X.___ ist daher nicht nachvollziehbar. Gemäss der Ärzte des Spitals X.___ liegen beim Beschwerdeführer auch depressive Symptome vor. Jedoch stellten diese Ärzte keine entsprechende Diagnose gemäss einer anerkannten Klassifikation für psychische Störungen. Sie beschrieben den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht einzig als im Affekt traurig, sich sorgend und reduziert schwingungsfähig. Anzeichen für eine Fremd- oder Selbstgefährdung seien aktuell nicht vorhanden (Urk. 11/44 S. 2). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die depressiven Symptome nicht in einer Schwere vorliegen, dass ihnen Krankheitswert zukäme (Erw. 1.2). Zudem vermuteten die Ärzte des Spitals X.___, dass die Entstehung und Entwicklung der psychischen Leiden des Beschwerdeführers mit psychosozialen und soziokulturellen Faktoren zusammenhängen (Verunsicherung des Beschwerdeführers durch den Umzug in die Schweiz, ausbleibende Selbstwertregulierung durch eine Aufgabe wie eine Arbeitstelle und eine geregelte Tagesstruktur, Urk. 10/44). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Beurteilung durch die Ärzte des Spitals X.___ im November 2005 beim Beschwerdeführer die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung nicht nachvollziehbar ist und der depressiven Symptomatik mangels der von der Rechtsprechung geforderten Schwere im Weiteren kein Krankheitswert und damit kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zukommt. Diese Einschätzung wird noch zusätzlich dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer seine beiden letzten Arbeitsstellen nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat. Auch wenn es sich aus dem Bericht der Druckerei Z.___ AG vom 25. Februar 2005 (Urk. 11/28) ergibt, dass das Arbeitsverhältnis wegen der beim Beschwerdeführer vorhandenen Kartonallergie im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst wurde, liess sich eine solche Erkrankung nicht nachweisen. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer behauptete Stauballergie (Urk. 18). Ferner wurde das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Y.___ Bauunternehmung wegen ungenügender Leistungen und mangels Arbeitseinsatz sowie -motivation von Seiten der Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 11/10).
3.6.4 Etwas anders präsentiert sich die Situation in der Krankengeschichte von Dr. F.___ (Urk. 18). So ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer nunmehr ein ausgeprägtes und für die Diagnose einer Agoraphobie im Sinne von ICD-10 F.40.0 relevantes Vermeidverhalten aufweist, indem er öffentliche Orte wie Supermärkte, Restaurants und Werkstätten meidet beziehungsweise nur noch mit seiner Ehefrau dorthin gehen kann. Bei alleinigem Aufsuchen dieser Orte komme es zu Luftnot, Zittern, Mundtrockenheit, Übelkeit und Schwindel mit Gedanken, zu sterben beziehungsweise die Kontrolle zu verlieren. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführer löse Staub in jeglicher Form ebenfalls solche Anfälle aus (Urk. 14 und Urk. 18). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob sich beim Beschwerdeführer seit November 2005 (seit der Untersuchung im Spital X.___) eine zu berücksichtigende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingestellt hat.
Vorab ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass im vorliegenden Verfahren nur Veränderungen des Sachverhalts, welche sich bis zum Einspracheentscheid ergeben haben, zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Es ist daher auf die Verhältnisse Ende März 2006 abzustellen. Der Beschwerdeführer steht seit Oktober 2006 in Behandlung von Dr. F.___. Aus dessen Krankengeschichte ergibt sich, dass dieser von einer Beeinträchtigung des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2001 ausgeht (Urk. 18 S. 2). Damit beziehen sich die darin enthaltenden Angaben auf die vorliegend relevante Zeit, weshalb sie in diesem Verfahren zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich mit dem Bericht von E.___ zuhanden des Case Managers I.___ vom 14. Juli 2006 (Urk. 14). Abgesehen davon, dass dieser nichtmedizinische Bericht hinsichtlich Diagnose und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von keiner Relevanz ist, bezieht er sich auf den Zeitpunkt Juli 2006.
Zur Beantwortung der vorliegend relevanten Frage nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann das Arztzeugnis von pract. med. G.___ vom 28. Februar 2006 (Urk. 3/7) nicht herangezogen werden. Zum einen nennt er darin weder eine Diagnose noch enthält es Angaben zu den von ihm erhobenen Befunden. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, weshalb es nur schon aus diesem Grund nicht beweistauglich ist.
Abgesehen von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich aber aus der Krankengeschichte von Dr. F.___ keine konkreten medizinischen Hinweise für eine seit November 2005 eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich auch aus dem Bericht der Psychologin E.___ nichts anderes ergibt. So geht Dr. F.___ davon aus, dass beim Beschwerdeführer schon seit 2001 eine Angststörung mit Panikattacken vorhanden ist (Urk. 18). Zur Begründung gab er an, der Beschwerdeführer sei seither keiner kontinuierlichen Arbeit mehr nachgegangen. Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer seine beiden letzten Anstellungen als Druckerei-Kartonager (bis Dezember 01) und Bauarbeiter (Juni 2002 bis September 2005) aber nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben beziehungsweise verloren, sondern standen vielmehr und insbesondere bei der letzten Anstellung Motivationsprobleme und ungenügende Leistungen im Vordergrund (Urk. 11/10). Auch kann aufgrund der Resultate der von Dr. F.___ durchgeführten psychometrischen Tests im Vergleich zu denjenigen der Ärzte des Spitals X.___ nicht auf eine gesundheitliche Verschlechterung geschlossen werden. Das selbe gilt hinsichtlich der erhobenen klinischen Befunde. Zudem zeigte sich bereits anhand der von den Ärzten des Spitals X.___ im November 2005 sowie aufgrund der erneut im Oktober 2006 von Dr. F.___ durchgeführten psychometrischen Tests ein gravierenderes Beschwerdebild als dasjenige, welches sich aus den klinischen Feststellungen dieser Ärzte ergab (Urk. 11/44 und Urk. 18). Unter dem Titel "Psychostatus" bezeichneten die Ärzte des Spitals X.___ den Beschwerdeführer als sehr schlank, gepflegt, modern gekleidet, im Kontakt, nach Phase der Vertrauensbildung, offen und freundlich zugewandt, dennoch angespannt. Die Konzentration, die Auffassung und das Gedächtnis seien unauffällig. Im Denken sei er formal eingeengt auf das Leiden, nicht arbeiten zu können. Zudem weise der Beschwerdeführer ein reduziertes Selbstwertgefühl auf. Inhaltlich sei dies jedoch unauffällig. Es bestünden weder Anzeichen für eine Ich-Störung noch eine Sinnestäuschungen oder Zwang. Im Affekt sei der Beschwerdeführer traurig, sich sorgend und reduziert schwingungsfähig. Es bestünden keine Anzeichen für Fremd- oder Selbstgefährdung (Urk. 11/44). Dr. F.___ beschrieb den Beschwerdeführer - im Wesentlichen gleich wie die Ärzte des Spitals X.___ - als gepflegt, mimisch starr mit eckigen, unbeholfenen Bewegungen, monotone Stimmlage, Rapport herstellbar mit jedoch verbleibender Zurückhaltung während der ganzen Untersuchung. Das Gedächtnis und die Aufmerksamkeit seien in der Exploration sowie im formalen Gedankengang unauffällig. Es bestünden kein Hinweis auf Wahn, Sinnestäuschungen oder eine Ich-Störung. Affektiv wirke der Beschwerdeführer erstarrt, nur eingeschränkt schwingungsfähig, subjektiv traurig, wobei das Erleben von Freude möglich sei (Urk. 18).
Da auf die rein subjektiven Angaben des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden kann und anhand objektiver Befunderhebungen keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes festgestellt werden konnte, ist nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer nunmehr eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegt.
Im Weiteren kann der Krankengeschichte von Dr. F.___ nicht entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit der bei ihm vorhandenen psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungssituationen beispielsweise im Rahmen einer Therapie auseinandergesetzt oder sich daran in sonst einer Weise etwas geändert hätte. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor stellenlos und hat seinen Lebensbereich hauptsächlich auf seine Familie eingeschränkt (Urk. 18 S. 2). Zwar ergibt es sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer psychisch nach wie vor belastet ist und ohne Therapie die Gefahr einer Chronifizierung besteht (Urk. 14 und Urk. 18), indess ist mangels neuer, objektiv zu erhebender medizinischer Befunde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch immer hauptsächlich unter der bei ihm vorhandenen psychosozialen und soziokulturellen Belastungssituation leidet. So hat der Beschwerdeführer die aufgenommene Konfrontations- und Verhaltenstherapie nach sechs Sitzungen und damit vorzeitig abgebrochen, weil sie relativ hart gewesen sei und die Angst nur verstärkt haben soll (Urk. 14). Der Aufnahme einer psychiatrisch psychotherapeutischen Behandlung steht er nach wie vor ablehnend gegenüber (Urk. 18 S. 2). In den Akten finden sich stichhaltige Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Verbesserung seiner Beeinträchtigungen sträubt, obwohl ihm dies zumutbar wäre. Gemäss Dr. F.___ verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Therapiemotivation und möchte er auch keine Medikamente einnehmen. Es scheine so, als habe sich der Beschwerdeführer - trotz der starken Behinderung - mit seiner Situation arrangiert (Urk. 18). Dafür, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdesituation durch die Aufnahme einer Therapie positiv beeinflussen könnte, ihm dazu aber der Wille fehlt, ergibt sich im Weiteren auch aus den Angaben des inzwischen aufgesuchten Atemtherapeuten. Demgemäss erscheine ein atemtherapeutischer Zugang möglich, jedoch hege er Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gesund werden wolle (Urk. 18 S. 2). Diese Einschätzung deckt sich im Übrigen mit derjenigen von Dr. F.___ selber, welcher als einen möglichen Grund für die massive Abwehrhaltung gegenüber einer erneuten Therapie unter anderem ein Ausweichen aus der Verantwortung einer Berufstätigkeit sieht (Urk. 18 S. 2). Hat sich demnach am medizinischen Substrat nichts geändert, ist nach wie vor davon auszugehen, dass die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers von den bei ihm vorhandenen psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren herrührt, welchen - wie bereits erwähnt - keine invalidisierende Wirkung zukommt (vgl. Erw. 1.3 und Erw. 3.6.2).
3.6.5 Die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, weshalb auch die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen und bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 24. September 2007 (Urk. 21) und in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Entschädigung bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 1'740.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 24. April 2006 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Daniel Christe, Schwerzenbach, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 1'740.85 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).