IV.2006.00399

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 23. September 2006
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1951 geborene D.___ reiste im Jahre 1979 in die Schweiz ein und war vom 1. März 1979 bis zur Kündigung per 31. März 2005 als Baumaschinenführer für die A.___ tätig (Urk. 11/6, Urk. 11/13-14, Urk. 11/48 S. 3). Er leidet vor allem an Rückenbeschwerden (Urk. 11/11 S. 1, Urk. 11/48 S. 6).

2.       Am 25. Februar 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte in der Folge den Arbeitgeberbericht (Urk. 11/13) sowie diverse Arztberichte (Urk. 11/8, Urk. 11/11 S. 1 - S. 4, Urk. 11/16) ein. Mit Verfügung vom 5. November 2004 wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von lediglich 33 % ab (Urk. 11/22). Die Arbeitsvermittlung wurde mit Verfügung vom 19. November 2004 abgeschlossen mit der Begründung, dass diese zur Zeit mangels vollen Engagements nicht möglich sei (Urk. 11/30). Gegen die rentenabweisende Verfügung vom 5. November 2004 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Dezember 2004 Einsprache (Urk. 11/36). Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei (Urk. 11/42). Am 9. Februar 2005 wies sie das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Urk. 11/43). In der Folge liess sie den Versicherten im B.___ begutachten (Gutachten vom 7. Juni 2005; Urk. 11/48). Im Ergänzungsschreiben vom 23. August 2005 beantwortete das B.___ ergänzende Fragen der IV-Stelle (Urk. 11/50). Mit Eingabe vom 11. November 2005 nahm der Versicherte zum Gutachten des B.___ und dessen Ergänzung Stellung (Urk. 11/54). Mit Einspracheentscheid hiess die IV-Stelle die Einsprache in dem Sinne gut, dass sie einen Anspruch des Versicherten auf eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % bejahte. Die neuen Rentenverfügungen vom 9. März 2006 (Urk. 2/2-3) erklärte sie als Bestandteile des Einspracheentscheids (Urk. 2/1).

3.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Tiziana Bänninger, mit Eingabe vom 24. April 2006 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
        
         "  1.   Es sei dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zuzusprechen;
            2.   alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-      gegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid fest, dass sich aus dem Gutachten des B.___ ergebe, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Baumaschinenführer nicht mehr zumutbar sei. Ihm sei aber eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % mit vielen Pausen und daher einer Leistung von 50 % zumutbar. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 58 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2/1 S. 3).
         Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, er könne zwar eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % ausüben, aber keine 50%ige Leistung erbringen. Ausserdem sei das Valideneinkommen zu erhöhen, und beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2 ff.).
2.2     Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass beim Beschwerdeführer die folgenden Diagnosen vorliegen: chronisches lumbospondylogenes, rechtsbetontes Syndrom beidseits mit/bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule mit leichter linkskonvexer Skoliosierung, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung, lumbosakraler Übergangsanomalie mit lumbaler partieller Lumbalisation von S1, leichter zirkulärer Diskusprotrusion L4/L5 ohne Nervenwurzelkompression, leichtgradigen Spondylarthrosen L4/L5 und mässiggradigen Spondyl-arthrosen L5/S1 (Magnetresonanztomographie [MRI] der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 17. April 2003), beginnende Coxarthrose beidseits, rechtsbetont sowie Nikotinkonsum (Urk. 1, Urk. 2/1, Urk. 11/8 S. 5, Urk. 11/11 S. 1, Urk. 11/11 S. 5, Urk. 11/16 S. 5, Urk. 11/48 S. 6). Weiter ergibt sich aus den Akten und ist ebenfalls unbestritten, dass in der angestammten Tätigkeit als Baumaschinenführer keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht (Urk. 1, Urk. 2/1, Urk. 11/48 S. 6).
         Strittig und zu prüfen ist jedoch, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise erwerbsfähig ist sowie die Invaliditätsbemessung.

3.      
3.1     Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Beschwerdeführer eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit vielen Pausen zu 100 % ausüben könne, was zu einer 50%igen Leistungsfähigkeit führe (Urk. 2/1 S. 3).
         Der Beschwerdeführer führte dagegen aus, er könne eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % ausüben. Während dieser Zeit benötige er aber ständige Positionswechsel, weshalb er auch bei einer ganztägigen Anwesenheit nicht die Leistung eines 50%-Pensums erbringen könne (Urk. 1 S. 4).
3.2     Das Gutachten des B.___ vom 7. Juni 2005 (Urk. 11/48 S. 1 - S. 15) sowie das Ergänzungsschreiben vom 23. August 2005 (Urk. 11/50 S. 1 - S. 4) sind für die strittigen Belange umfassend, beruhen auf den Untersuchungen und der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, durch die Physiotherapeutin E.___ und Dr. med. F.___, Leiter Disability Management, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und somit auf allseitigen Untersuchungen. Ausserdem berücksichtigt es die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 11/48 S. 3) wie auch die medizinischen Vorakten (Urk. 11/48 S. 1 f.). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
3.3     Im Gutachten des B.___ vom 7. Juni 2005 wurde ausgeführt, dass die körperliche Belastbarkeit im Bereich einer sehr leichten bis leichten, wechselbelastenden Arbeit liege, wobei zahlreiche Einschränkungen berücksichtigt werden müssten. Es sei eine halbtägige Arbeit zumutbar mit vermehrten Pausen von einer Stunde. Der Beschwerdeführer müsse die Möglichkeit haben, seine Körperhaltung oft zu ändern und zusätzlich dazwischen Entlastungsstellungen einzunehmen. Arbeiten über Kopf sollten nicht vorkommen, Tätigkeiten in vorgeneigter Position seien selten möglich, falls der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich dabei leicht abzustützen. Wiederholte Rumpfrotationen, Knien sowie wiederholte Kniebeugen dürften dabei ebenfalls nur selten vorkommen. Die Hockeposition, längeres Sitzen und Stehen sowie Gehen und Treppensteigen seien ihm manchmal zumutbar (Urk. 11/48 S. 6 f.).
3.4     In Abweichung von der begründeten und plausiblen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit und der zu berücksichtigenden Anforderungen im Gutachten des B.___ vom 7. Juni 2005 (Urk. 11/48 S. 1 - S. 15) kam die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2/1 S. 3) gestützt auf die Ausführungen von Dr. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) vom 27. September 2005 (Urk. 11/56 S. 4) zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % mit vielen Pausen zumutbar sei und damit eine 50%ige Leistungsfähigkeit vorliege (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 10). Diese Einschätzung der IV-Stelle ist jedoch weder begründet noch nachvollziehbar und entspricht ausserdem nicht genau den Ausführungen von Dr. G.___, der von einer "Restarbeitsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit von 50 % bei ganztägiger Anwesenheit am Arbeitsplatz" ausging (Urk. 11/56 S. 4), weshalb auf diese Einschätzung nicht abgestellt werden kann. Sie widerspricht auch der Antwort auf die von Dr. med. H.___ vom RAD am 6. Juli 2005 formulierte Frage 5 ("Aus welchen Gründen genau ist Ihrer Meinung nach bei objektivierbar "dezenten" degenerativen Veränderungen die Arbeitsfähigkeit derart eingeschränkt, dass selbst für die angegebenen sehr leichten Arbeiten lediglich eine halbtägige Arbeitsfähigkeit resultiert? Wäre bei dieser sehr leichten Tätigkeit nicht auch ein ganztägiges Arbeitspensum mit vermehrten Pausen und einer daraus resultierenden Leistung von 80 % zumutbar? Wenn nein, warum nicht?"; Urk. 11/56 S. 3). In der Antwort vom 23. August 2005 (Urk. 11/50 S. 3) erläutert das B.___ seine Einschätzung einleuchtend, warum keine 100%ige Arbeitsfähigkeit beziehungsweise aufgrund der vermehrten Pausen eine 50%ige Leistungsfähigkeit vorliege, wie die IV-Stelle angenommen hat (Urk. 2/1 S. 3). Insbesondere ergibt sich eine solche Einschätzung auch nicht aus den in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit voneinander abweichenden Arztberichten des Spitals I.___ (Urk. 11/8 S. 5), von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 16. März 2004 (Urk. 11/11 S. 1 - S. 4) und der Klinik K.___ vom 10. März 2004 (Urk. 11/11 S. 5 - S. 7) beziehungsweise vom 6. April 2004 (Urk. 11/16 S. 6), zumal in jenem Bericht vom 6. April 2004 für eine objektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit hingewiesen wurde (Urk. 11/16 S. 6).
3.5     Es ist somit auf die Einschätzung im Gutachten des B.___ vom 7. Juni 2005 abzustellen und demzufolge davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine sehr leichte bis leichte, wechselbelastende Tätigkeit halbtags mit vermehrten Pausen von einer Stunde zumutbar ist, wobei die Möglichkeit, die Körperhaltung oft zu ändern und zusätzlich dazwischen Entlastungsstellungen einzunehmen, bestehen muss. Weiter sollten keine Arbeiten über Kopf vorkommen, Tätigkeiten in vorgeneigter Position sind dagegen selten möglich, falls der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich dabei leicht abzustützen. Wiederholte Rumpfrotationen, Knien sowie wiederholte Kniebeugen dürfen ebenfalls nur selten vorkommen. Die Hockeposition, längeres Sitzen und Stehen sowie Gehen und Treppensteigen sind jedoch manchmal zumutbar (Urk. 11/48 S. 6 f.).

4.      
4.1     Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid fest, dass die einjährige Wartezeit am 29. September 2003 beginne und damit ab 1. September 2004 ein Anspruch auf eine Rente bestehe. Das Valideneinkommen betrage Fr. 69'075.--, das Invalideneinkommen Fr. 58'326.--, wobei zusätzlich die 50%ige Leistungsfähigkeit, nicht jedoch weitere Einschränkungen zu berücksichtigen seien, womit sich schliesslich ein solches von Fr. 29'163.-- ergebe (Urk. 2/1 S. 3).
         Der Beschwerdeführer machte geltend, er würde gemäss den Auskünften seines ehemaligen Arbeitgebers heute ohne Behinderung ein Jahreseinkommen von Fr. 69'875.-- (Fr. 5'375.-- x 13) erzielen. Ausserdem sei das Invalideneinkommen um mindestens 10 % zu reduzieren, da er keine 50%ige Leistung erbringen könne (Urk. 1 S. 2 ff.)
4.2     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hierfür die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, das Validen- und Invalideneinkommen zudem auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Es ist somit auf die Verhältnisse am 1. September 2004, dem Zeitpunkt des Rentenbeginns, abzustellen (BGE 129 V 224 Erw. 4.3), zumal dieser Zeitpunkt unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2/1-3).
4.3     Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Die IV-Stelle ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 69'075.-- für das Jahr 2004. Dieses entspricht den Angaben der A.___ im Arbeitgeberbericht vom 16. März 2004, wobei die IV-Stelle eine ebenfalls von der A.___ bestätigte jährliche Prämie von Fr. 500.-- berücksichtigte ([Fr. 5'275.-- x 13] + Fr. 500.--) (Urk. 11/13 S. 2, Urk. 11/17, Urk. 11/20 S. 3). Ausserdem liegt dieser Betrag im Rahmen der früher erzielten Einkommen gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/9). Es ist daher auf den Betrag von Fr. 69'075.-- abzustellen, zumal die Berücksichtigung einer durchschnittlichen Prämie von Fr. 500.-- (vgl. Urk. 11/17, Urk. 11/20 S. 3) als angemessen erscheint.
         Der vom Beschwerdeführer beantragten Bezifferung des Valideneinkommens mit Fr. 69'875.-- (Urk. 1 S. 2) kann hingegen nicht gefolgt werden, da es sich bei diesem Betrag um das mutmassliche Einkommen des Jahres 2006 handelt (Urk. 3/1). Wie in Erw. 4.2 ausgeführt, ist der für den Einkommensvergleich massgebende Zeitpunkt vorliegend der 1. September 2004 und nicht das Jahr 2006, weshalb das Valideneinkommen des Jahres 2004 massgebend ist und ausserdem das Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das für das Jahr 2004 von der IV-Stelle mit Fr. 69'075.-- bezifferte Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1975 Punkten im Jahre 2004 auf 1992 Punkte im Jahre 2005 (Die Volkswirtschaft 7/8-2006, S. 91, Tabelle B10.3) Fr. 69'670.-- und somit mehr als die von der A.___ angegebenen Fr. 69'225.-- (Urk. 3/1) betragen würde, für das Jahr 2006 ausserdem eine weitere Erhöhung zu berücksichtigen wäre, womit auch jener Betrag wohl höher als die angegebenen Fr. 69'875.-- (Urk. 3/1) ausfallen würde. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - nicht zu einem höheren Invaliditätsgrad, da dieselbe Nominallohnentwicklung auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen wäre (vgl. BGE 129 V 222).
4.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind - wie die IV-Stelle richtig feststellte (Urk. 2 S. 3) - mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Es ist dabei von dem in der LSE (LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 13, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Es ist dabei zu berücksichtigen, dass den Angaben in der LSE generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt (vgl. LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 13), welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2004 allgemein geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006, S. 90, Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Hochgerechnet auf das ganze Jahr ergibt sich somit unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. Erw. 3.5) ein Betrag von Fr. 28'629.--.
4.5     Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Da die dem Beschwerdeführer zumutbare leidensangepasste Tätigkeit diversen Anforderungen genügen muss bei einem 50%-Pensum mit vermehrten Pausen von einer Stunde (vgl. Erw. 3.5), ist - entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 2 S. 3) - ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Dabei erscheint ein solcher von 15 % als angemessen, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden nur in somatischer Hinsicht eingeschränkt ist und die Kriterien des Alters (Jahrgang 1951) und der Nationalität (Niederlassungsbewilligung C, Urk. 11/7; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc) nicht zu beachten sind. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 24'335.-- (Fr. 28'629.-- - 15 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'075.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 44'740.-- (Fr. 69'075.-- - Fr. 24'335.--) ein Invaliditätsgrad von 65 % (Fr. 44'740.-- / Fr. 69'075.--). Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

5.       Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid insoweit zu ändern, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 65 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).





Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, insoweit geändert, als festgestellt wird, dass D.___ ab 1. September 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Personalvorsorgestiftung der A.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).