IV.2006.00400

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 9. Juni 2008
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.      
1.1     Der im Jahr 1957 geborene, ehemals als Detailhandelsangestellter tätig gewesene D.___ meldete sich im Juni 1998 unter Hinweis auf seine seit Geburt bestehende Sehbehinderung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Hilfsmittel sowie eine Rente (Urk. 7/1). Nachdem sich der Versicherte - gemäss Bericht des Berufsberaters vom 9. November 1999 (Urk. 7/12/1 unten; vgl. auch Urk. 7/12/3 ff.) - nicht zu beruflichen Massnahmen (Umschulung, sehbehindertentechnische Grundschulung, Erweiterung der kaufmännischen Kenntnisse, Abklärungsversuch in Befas) hatte entschliessen können, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sowie nach Erlass eines Vorbescheides (vom 26. Januar 2000; Urk. 7/16) mit Verfügung vom 10. April 2000 (Urk. 7/21) bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente sowie mit Verfügung vom 5. Juli 2000 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (Urk. 7/31). Mit - den Vorbescheid vom 10. August 2000 (Urk. 7/34) bestätigender - Verfügung vom 20. September 2000 wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch des Versicherten vom 5. Juli 2000 ab und hielt fest, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe (Urk. 7/39).
1.2     Am 28. August 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % bestehe (Urk. 7/43).
1.3     Mit Eingabe vom 19. Juli 2005 liess der Versicherte, vertreten durch die Zürcher Sehhilfe, aufgrund der starken Sehbehinderung eine ganze IV-Rente beantragen (Urk. 7/50). Nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2005 ab (Urk. 7/58). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. März 2006 fest (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 27. März 2006 erhob der Versicherte am 19. April 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1).
2.2     In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 schloss das hiesige Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 8). Am 22. Juni 2006 teilte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, dem hiesigen Gericht mit, dass er den Beschwerdeführer zur weiteren fachärztlichen Beurteilung an einen Psychiater überwiesen habe (Urk. 9). Am 12. September 2006 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine weitere Stellungnahme zukommen (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 27. März 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2006 in Kraft gewesen sind
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle, welches zur Verfügung und - im Bestreitungsfall - zum Einspracheentscheid führt, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden - Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, N 26 zu Art. 43) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, M 1/02): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts I 86/07 in Sachen G. vom 29. März 2007, E. 3).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Prozessthema bildet mithin die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zwischen dem Erlass der Verfügung vom 10. April 2000 (Urk. 7/21), mit der die IV-Stelle dem Beschwerdeführer (gestützt auf eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs) eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % zugesprochen hatte, und dem 27. März 2006 (strittiger Einspracheentscheid) in - für den Anspruch auf Rente - erheblicher Weise geändert haben (Art. 17 ATSG).
2.2     Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift zum Einen geltend, seine hochgradige Sehbehinderung habe sich in den letzten Jahren ziemlich verschlechtert (Urk. 1 S. 1). Zum Anderen brachte er vor, dass er seit seiner Kindheit auch an psychischen Problemen (starken Angstzuständen) leide, die ihn sein Leben lang, vor allem im Beruf, aber auch in seinen Sozialkontakten stark behindert hätten. Er habe im Rahmen seiner beruflichen Laufbahn an vielen Stellen bereits nach wenigen Tagen aufhören müssen, da er es infolge von inneren Ängsten und Zweifeln nicht mehr ausgehalten habe und die Symptome so stark geworden seien, dass keine Kraft zum Weitermachen mehr vorhanden gewesen sei. Er sei bereits wegen eines Lehrstellenabbruchs beim Psychiater gewesen. Aus einem Schamgefühl heraus habe er dieses für ihn grosse Problem nie richtig mitgeteilt. Er habe jedoch der IV-Stelle sein psychisches Problem bereits vor ein paar Jahren angedeutet (Urk. 1 S. 2).
2.3         Demgegenüber vertrat die IV-Stelle im Einspracheentscheid im Wesentlichen den Standpunkt, gestützt auf die medizinischen Abklärungen, die im Revisionsverfahren durchgeführt worden seien, sei dem Beschwerdeführer eine vollzeitliche behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar. Da in der Einsprache keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien, werde an den vorgenannten Abklärungen festgehalten. Wirtschaftliche Faktoren, wie zum Beispiel der Umstand, dass Arbeitsstellen für Sehbehinderte dünn gesät seien, könnten von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden. Es sei deshalb daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente - bei einem IV-Grad von 56 % - habe (Urk. 2 S. 3). In der Beschwerdeantwort führte die IV-Stelle aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Angstzustände stellten keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Einerseits seien sie "nur" von einem allgemein praktizierenden Hausarzt diagnostiziert und anderseits nie eingehend von einem Spezialisten behandelt worden (Urk. 6 S. 2).

3.      
3.1     Dr. med. B.___, Augenarzt FMH, attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Sehbehinderung mit Bericht vom 10. Januar 2000 (Urk. 7/13/1) in seiner bisherigen Tätigkeit als Detailhandelsangstellter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Blindenberuf) erachtete Dr. B.___ den Beschwerdeführer aber als durchaus voll einsatzfähig. Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 10. April 2000 in der Folge davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der ihm verbleibenden Restarbeitsfähigkeit - zum Beispiel als kaufmännischer Angestellter Stufe B - unter Berücksichtigung der verminderten Leistungsfähigkeit und Verlangsamung durch die Sehbehinderung zumutbarerweise noch Fr. 25'653.-- pro Jahr erzielen könne, weshalb er im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- eine Erwerbseinbusse von 56 % erleide (vgl. Urk. 7/17/2).
3.2     In seinem Bericht vom 28. Juli 2005 bezeichnete Dr. med. C.___, Augenarzt FMH, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als verschlechtert. Es sei zu einer Abnahme der Sehschärfe beider Augen gekommen. Der Patient sei aus Ophtalmologischer Sicht als hilflos zu betrachten und zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/52/5). Bezüglich einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. C.___ am 20. September 2005 fest, es stelle sich die Frage, welche Massnahmen von der IV zur Eingliederung in einen Blindenberuf getroffen worden seien und wie dieser Beruf aussehe. Eine generalisierte pauschale Angabe der Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der hochgradigen Visusbehinderung nicht gemacht werden, und ein entsprechender Beruf dürfte kaum oder äusserst schwer zu finden sein (Urk. 7/55).
3.3         Gestützt auf die erwähnten Arztberichte ist zwar erstellt, dass sich die Sehschärfe seit dem Jahr 2000 weiter verschlechtert hat, gleichzeitig steht aber - trotz den Vorbehalten Dr. C.___s - fest, dass keine medizinischen Gründe gegen die Annahme sprechen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einem auf seine Sehbehinderung zugeschnittenen Beruf - unter Berücksichtigung einer verminderten Leistungsfähigkeit - weiterhin uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Die tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich nach dem Gesagten im fraglichen Zeitraum in somatischer Hinsicht nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, ob sich in psychischer Hinsicht eine relevante Änderung ergeben hat. Diesbezüglich ist zu beachten, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff.    Erw. 5.3 und Erw. 6).
4.2     Soweit ersichtlich machte der Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 10. August 2000 geltend (Urk. 7/35), an psychischen Problemen zu leiden, die infolge der sich stetig verschlechternden Sehkraft immer stärker in den Vordergrund getreten seien. Die Abklärungen der IV-Stelle im Jahr 2000 ergaben jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung war (Urk. 7/36-38). Daran hat sich soweit ersichtlich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. März 2006 nichts geändert. Zwar machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2006 erneut geltend, seit vielen Jahren an psychischen Schwierigkeiten (starke Ängste, Schwindel u. ä.) zu leiden (Urk. 7/61/1). Erst am 22. Juni 2006 teilte aber der Hausarzt, Dr. A.___, mit, dass er den Beschwerdeführer wegen seiner Angsterkrankung zur weiteren fachärztlichen Beurteilung an einen Psychiater überweisen werde (Urk. 9).
4.3     Zwar mag es zutreffen, dass dem Beschwerdeführer sein Augenleiden zeitweilig psychische Probleme bereitet, doch ist es aufgrund der gesamten Umstände unwahrscheinlich, dass er - bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids - an einer invalidisierenden psychischen Erkrankung litt. Weder dem durch die Zürcher Sehhilfe (Beratung und Rehabilitation für Sehbehinderte) eingereichten Revisionsgesuch vom 19. Juli 2005 (Urk. 7/50) noch den zahlreichen Berichten der Augenärzte Dr. B.___ und Dr. C.___ können Hinweise auf psychische Störungen entnommen werden (vgl. zum Beispiel  Urk. 7/13, 7/33/3, 7/55) - im Gegenteil bestätigte Dr. B.___ am 10. Januar 2000 ausdrücklich, dass die geistige Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vermindert sei (Urk. 7/13/3 lit. d) und Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2005 uneingeschränkte psychische Funktionen (Urk. 7/52/4). Ergänzende medizinische Abklärungen hielten beide nicht für notwendig (vgl. Urk. 7/52/6 Ziff. 7 und Urk. 7/41/2 Ziff. 7). Weder im Anmeldeformular zum Bezug von IV-Leistungen vom Juni 1998 (Urk. 7/1) noch im von ihm selber ausgefüllten Fragebogen für die Rentenrevision vom April 2003 (Urk. 7/40) erwähnte der Beschwerdeführer psychische Probleme. Ebenso wenig gab er an, in psychiatrischer oder hausärztlicher Behandlung zu stehen (Urk. 7/1 Ziff. 7.5, Urk. 7/40 Ziff. 1.4). Eine Zuweisung an einen Psychiater wurde vom Hausarzt erst knapp drei Monate nach Erlass des Einspracheentscheids für nötig befunden (vgl. Urk. 9). Wäre ein krankhafter psychischer Gesundheitszustand bereits zuvor aufgetreten oder wäre zumindest ein solcher Verdacht entstanden, hätte der Allgemeinpraktiker höchstwahrscheinlich schon früher einen psychiatrischen Facharzt beigezogen oder eine Überweisung an einen solchen veranlasst. Schliesslich fällt auf, dass die geltend gemachten psychischen Probleme gemäss der Schilderung des Beschwerdeführers vorwiegend im Zusammenhang mit Überforderungssituationen im Rahmen der Ausübung von nicht behinderungsangepassten Tätigkeiten auftraten (vgl. Urk. 7/35).
4.4     Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert im relevanten Zeitraum nicht überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die aus allfälligen psychischen Problemen resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu verwerten, hätte abwenden können (vgl. Erw. 4.1 hiervor). Unter diesen Umständen konnte die Verwaltung zulässigerweise auf weitere Abklärungen verzichten und für den gesamten fraglichen Zeitraum auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den vorhandenen medizinischen Unterlagen abstellen.
4.5         Zusammenfassend steht somit fest, dass seit der Rentenzusprechung im April 2000 bis zum rechtsprechungsgemäss relevanten Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 27. März 2006 weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine anspruchsrelevante Änderung zu verzeichnen ist, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten und - unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit - von einem Invaliditätsgrad von 56 % auszugehen ist.
4.6     Soweit sich aus den - gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 22. Juni 2006 (Urk. 9) - in die Wege geleiteten psychiatrischen Abklärungen eine Änderung des Gesundheitszustands für die Zeit nach dem 27. März 2006 (Einspracheentscheid) ergeben sollte, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, gestützt darauf erneut an die Invalidenversicherung zu gelangen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).