Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2006.00402
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs als Einzelrichterin
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 8. Juni 2006
in Sachen
X.___, geb. 2000
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 2000, leidet an einer angeborenen und beidseitigen hochgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit, welche an Taubheit grenzt (Geburtsgebrechen Ziff. 445) (Urk. 9/14 S. 10). Sein Vater meldete ihn am 24. Juli 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel: Hörgerät) an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten in der Folge mit zahlreichen Verfügungen verschiedene Leistungen (Hilfsmittel, medizinische Massnahmen und Sonderschulmassnahmen) zu (vgl. Urk. 9/16, 9/20-21, Urk. 9/32, Urk. 9/38, Urk. 9/40). Unter anderem wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 Kostengutsprache für ein Cochlea-Implantat rechts (Operation und innere Komponente rechts) erteilt (Urk. 9/16). Nachdem bei der IV-Stelle von Dr. med. A.___, Leitender Arzt Abteilung für Audiophonologie, des Universitätsspitals B.___, die Schlussexpertise vom 23. Mai 2002 zur Hörgeräteanpassung vom 22. Mai 2002 (Urk. 9/33 = Urk. 9/34) eingegangen war, wurden am 21. August 2002 (Urk. 9/38) und am 28. November 2002 (Urk. 9/44) weitere Hilfsmittel gesprochen, insbesondere die leihweise Abgabe einer Frequenzmodulations-Anlage (nachstehend: FM-Anlage). Des Weiteren wurden mit Verfügung vom 5. März 2003 Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 9/49) und mit Verfügungen vom 10. September 2003 bzw. vom 30. Januar 2004 Kostengutsprache für weitere Hilfsmittel in Form von Hörhilfe (äussere Komponente) und unter anderem auch für die Anpassung des Sprachprozessors gesprochen (Urk. 9/54 und Urk. 9/57). Ferner wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2004 Kostengutsprache für das zweite Cochlea-Implantat (Operation und innere Komponente links) erteilt (Urk. 9/59). Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 (Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen) (Urk. 9/63) sowie mit Verfügung vom 23. Juli 2004 (Urk. 9/64) (Hilflosenentschädigung leichten Grades für Minderjährige) wurden weitere Leistungen zugesprochen. Mit Eingabe vom 2. Februar 2005 ersuchten die Eltern des Versicherten um Kostenübernahme für die Ergänzung der bestehenden FM-Anlage (Urk. 9/70), welche die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2005 guthiess (Urk. 9/71).
1.2 Am 21. Dezember 2005 ersuchte die Akustikerin C.___ der Amplifon AG im Namen der Eltern des Versicherten um Ergänzung der bestehenden FM-Anlage mit neuem Sender (Urk. 9/79-80 = Urk. 3/4 ). Dieses Begehren wurde mit Verfügung vom 3. Januar 2006 abgewiesen und der Anspruch auf Hilfsmittel beziehungsweise das Gesuch um Kostengutsprache für die Ergänzung der bestehenden FM-Anlage verneint (Urk. 9/81). Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 erhoben die Eltern von X.___ Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 9/82), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. März 2006 abwies (Urk. 9/85 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liessen die Eltern von X.___ durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger mit Eingabe vom 24. April 2006 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. März 2006 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die Anschaffung eines SmartLinks zu übernehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 11. Mai 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und mit Verfügung vom 16. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 30. Mai 2006 (Urk. 11/1) reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein (Urk. 11/2).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu gabeberücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).
2.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.
Gemäss Ziff. 5.07 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) steht den Versicherten der Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sie sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass es sich beim Gesundheitsschaden des Versicherten um das Geburtsgebrechen Ziff. 445 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) handelt und dass der Versicherte grundsätzlich Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 IVG hat. Strittig ist vorliegend hingegen die Kostenübernahme der Beschwerdegegnerin für eine SmartLink-Anlage im Betrag von Fr. 1'393.40 (Urk. 9/79/4 = Urk. 3/3).
3.2 Die Beschwerdegegnerin brachte dazu vor, dass dem Versicherten im November 2002 Kostengutsprache für eine FM-Anlage zum Cochlea-Implantat erteilt worden und aufgrund eines Gesuches seitens des Versicherten vom Februar 2005 auf Kosten der IV auf den neuesten Stand gebracht worden sei. Nun sei bereits im Dezember 2005 erneut um Ergänzung ersucht worden, doch beim SmartLink handle es sich nicht mehr um eine einfache und zweckmässige Ausführung. Der Sender werde eingesetzt, damit der Versicherte die ganze Klasse besser verstehe und nicht nur die Lehrerin. Bei der Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung handle es sich um eine einfache und zweckmässige Abgabe, daher könne nicht einfach eine neue, bestmöglichste Versorgung erfolgen, wenn ein neues, weiterentwickeltes Hilfsmittel auf den Markt komme (Urk. 2).
3.3 Seitens des Versicherten wurde demgegenüber vorgebracht, mit der von der Invalidenversicherung übernommenen FM-Anlage könne der Versicherte wohl seine Kindergartenlehrerin, nicht aber seine Klassenkameraden verstehen. Mit dem SmartLink könne jedoch der Versicherte auch seine Kameraden im Kindergarten hören, und das unnatürliche Wiederholen des Gesagten durch die Lehrerin entfalle. Es sei wichtig, dass der Versicherte voll am Unterricht teilnehmen könne. Zudem seien auch die Ärzte der Meinung, dass durch den SmartLink soziale Erfahrungen möglich seien, welche die Chancen für eine Regelschulung anstelle einer Sonderschulung erhöhen würden. Die Technologie des SmartLinks habe noch nicht zur Verfügung gestanden, als die bestehende FM-Anlage angeschafft worden sei (Urk. 1).
4.
4.1 Zu prüfen ist somit, ob für den vorzeitigen Ersatz der FM-Anlage durch den SmartLink eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit zu bejahen ist und damit die Kosten für den strittigen SmartLink durch die Invalidenversicherung zu übernehmen sind.
Das Cochlea-Implantat setzt sich aus einem implantierten Teil und einem äusseren, abnehmbaren Teil zusammen. Gemäss Randziffer (Rz) 5.07.25 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), gültig ab 1. April 2004, stellt der äussere Teil ein Hilfsmittel dar und kann im Rahmen von Art. 21 IVG vergütet werden, und gemäss Rz 5.07.19 KHMI wird bei einer von der versicherten Person verschuldeten notwendigen Hörgeräteanpassung vor Ablauf von 6 Jahren von der IV ein Betrag gemäss Tarifvertrag bezahlt. Wünscht die versicherte Person eine vorzeitige Anpassung obwohl das Hörgerät noch intakt ist, besteht Anrecht auf prozentuale Vergütung gemäss Tarifvertrag. Liegt hingegen eine fachärztliche Expertise vor, aus der eindeutig hervorgeht, dass das bisher getragene Gerät den Zweck der Verbesserung des Hörvermögens nicht mehr erfüllt, sind die vollen Kosten zu vergüten.
4.2 Dr. med. D.___, Leitende Ärztin, sowie Dr. med. E.___, Oberarzt, des Spitals F.___, Abteilung Entwicklungspädiatrie, erklärten in ihrem Schreiben vom 24. März 2006 (Urk. 3/6), dass es sich beim Versicherten um einen beidseits tauben Knaben mit extrem dissoziiertem Entwicklungsprofil handle. Er zeige eine altersentsprechende kognitive Entwicklung, eine dank Cochlea-Implantaten reife Sprachentwicklung sowie eine relevante Verzögerung der sozialen und motorischen Kompetenzen. Eine Regelschulung werde nur gelingen, wenn der Versicherte nun im Kindergarten nötige soziale Erfahrungen nachholen könne. Dies sei nur möglich, wenn er im Spiel auch hören könne, wie die Kollegen miteinander umgingen und wie sie argumentierten. Dafür benötige er nicht nur eine akustische Verstärkung der Kindergärtnerin, sondern auch der Kollegen. Die Chancen für eine Regelschulung anstelle einer Sonderschulung (teilintegrierte Klasse für Hörbehinderte in G.___) sei mit der nötigen technischen Unterstützung und den dadurch möglichen sozialen Erfahrungen sehr gross.
4.3 Die Audiopädagogin H.___ des Dienstes I.___ erklärte in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2005 (Urk. 9/79 S. 3 = Urk. 3/5), dass X.___ unter Einsatz der FM-Anlage dem Unterricht im Regelkindergarten gut folgen könne. Insbesondere beim täglichen Berichten der Kinder über Erlebtes sei es jedoch sehr unnatürlich, dass die Lehrerin alle Antworten der Kameraden nochmals für den Versicherten ins Mikrofon sprechen müsse, damit er dies verstehe. Besser wäre es, wenn der Versicherte seine Kameraden direkt verstehen könnte, dies wäre mit einem SmartLink gewährleistet, da dieses Gerät - im Gegensatz zur FM-Anlage - von Kind zu Kind wandere und der Versicherte die Aussagen direkt den entsprechenden Kindern zuordnen könne.
4.4 Dr. J.___ des B.___ erklärte in ihrem Arztbericht vom 10. November 2005 (Urk. 9/77), dass der Versicherte mit den beiden Hörgeräten einen sehr guten Hörgewinn und unter intensiver audiopädagogischer Therapie eine gute Sprachentwicklung durchgemacht habe. Die letzte logopädische Standortbestimmung habe eine leicht verzögerte Entwicklung der Lautbildung sowie verzögerte Entwicklung des Wort- und Satzgebrauchs gezeigt. Insbesondere falle auf, dass er im Hintergrundslärm und in der Gruppe trotz der Cochlea-Implantate Mühe habe, Gesprächen gut folgen zu können.
5.
5.1
5.2 Vorliegend wird seitens des Versicherten um eine vorzeitige Anpassung bei noch intaktem Hörgerät im Sinne von Rz 5.07.19 KHMI ersucht. Die Kosten für eine vorzeitige Anpassung werden - wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 4.1) - von der Invalidenversicherung übernommen, wenn das bisher getragene Gerät den Zweck der Verbesserung des Hörvermögens nicht mehr erfüllt.
5.3 Gemäss Homepage der Phonak, hearing Systems (www.phonak.ch), werden die Vorteile des SmartLink vor allem für technikbegeisterte Jugendliche angepriesen, da es sich um das (bisher) weltweit einzige multifunktionale Funksystem mit Funksender, Bluetooth-Verbindung, Fernsteuerung und direktem Audioeingang handle. Diese Vorteile stehen vorliegend bei dem im Jahr 2000 geborenen Versicherten jedoch im Hintergrund.
Für den Versicherten, welcher den Regelkindergarten besucht, ist vielmehr die neue Möglichkeit, per Knopfdruck zu bestimmen, welcher Personenkreis gehört werden soll, entscheidend. Je nachdem ob der SuperZoom2 (kleiner Aufnahmewinkel), Zoom (grosser Aufnahmewinkel) oder Omni (360° Sprachaufnahme) gewählt wird, kann mit dem SmartLink ein anderer Personenkreis, der gehört werden soll, gewählt werden. Dieses Gerät kann auf dem Tisch platziert oder einer Person direkt übergeben werden. So soll gemäss Broschüre der Phonak der SmartLink mit seiner neuen Technik auch in turbulenten Hörsituationen (Familientisch/Geburtstagsfest) für entspannte Gespräche sorgen, und z.B. auch gemeinsames Fernsehen mit der Familie soll möglich werden, da die Wunschlautstärke völlig unabhängig von allen anderen TV-Zuschauern gewählt werden kann.
5.4 Mit der bisherigen FM-Anlage kombiniert mit den Cochlea-Implantaten konnte der Versicherte - wie bereits erwähnt (vgl. Erwägungen Ziff. 4.4 und Ziff. 5.1) - einen sehr guten Hörgewinn erzielen und eine gute Sprachentwicklung durchmachen. Ärztlicherseits wurde jedoch auch festgestellt, dass sich mittels der bisherigen Technik eine Verzögerung in der Entwicklung des Wort- und Satzgebrauchs nicht vermeiden liess und insbesondere Hintergrundlärm und Gruppengespräche dem Versicherten Mühe bereiten (Urk. 9/77/2). Ausserdem wird eine relevante Verzögerung in den sozialen und motorischen Kompetenzen beobachtet (Urk. 3/6).
Einerseits ist dem von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Argument, die bestmöglichste Versorgung könne nicht übernommen werden, wenn ein neues, weiterentwickeltes Hilfsmittel auf den Markt gekommen sei (vgl. Urk. 2 und Erw. Ziff. 3.2), grundsätzlich zuzustimmen. Andererseits steht ausser Frage, dass die in jüngeren Jahren erworbenen Defizite in der sozialen, sprachlichen und motorischen Entwicklung die späteren Fertigkeiten in der Regel weiterhin prägen. Dank dem SmartLink ist es dem Versicherten nun gemäss ärztlicher Aussage möglich, in den Bereichen, in denen er noch eine relevante verzögerte Entwicklung aufweist, Defizite abzubauen. Damit erhöhen sich die Chancen für den Besuch der Regelschule (vgl. Urk. 3/6). Schliesslich kann vom Versicherten - einem kleinen, noch in der Entwicklung stehenden Kind - kaum verlangt werden, dass er 6 Jahre (vgl. Rz 5.07.19 KHMI) zuwartet, bis er von einer neuen Technologie profitieren kann, bei welcher von einer wesentlichen Verbesserung der Schulungsmöglichkeiten auszugehen ist.
5.5 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde damit gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Kosten für die Anschaffung eines SmartLinks zu übernehmen.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist gestützt auf diese Grundsätze und die Honorarnote von Rechtsanwalt Wiesendanger vom 30. Mai 2006 (Urk. 11/1-2 ) und unter Hinweis auf den gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung von Fr. 1'397.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. März 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Versicherte Anspruch auf Kostenübernahme eines SmartLinks hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. Fr. 1'397.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin
Weibel-FuchsDürst