Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | |
IV.2006.00405
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Sager
Verfügung vom 2. Mai 2006
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 X.___ erhob mit einer am 16. April 2006 datierten und bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) eingereichten Eingabe Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SVA, Ausgleichskasse, vom 29. Dezember 2005 betreffend die Übernahme der Kosten für ein Kommunikationsgerät (Laptop) (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 3). Die Beschwerde wurde von der SVA weitergeleitet und ging am 26. April 2006 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 1, Urk. 3).
1.2 In seiner Beschwerde vom 16. April 2006 führte X.___ aus, die Verfügung vom 29. Dezember 2005 sei ihm unverständlich und er erhebe Beschwerde, "wenn auch verspätet" (Urk. 1).
2. Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erhoben werden. Diese gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG nicht erstreckt werden. Laut Art. 38 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG beginnt die Beschwerdefrist an dem auf die Zustellung der Mitteilung folgenden Tage zu laufen. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.
3. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 29. Dezember 2005 (Urk. 2), die Beschwerde vom 16. April 2006 (Urk. 1). Angesichts des grossen zwischen diesen Daten liegenden Zeitabschnittes von mehr als drei Monaten sowie der eigenen Ausführung des Versicherten, wonach das Rechtsmittel verspätet sei (Urk. 1), kann ohne Vornahme weiterer Abklärungen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde auch unter Berücksichtigung von Art. 39 Abs. 2 ATSG erst nach Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG und mithin verspätet erhoben worden ist.
Der Versicherte machte zudem keine Wiederherstellungsgründe geltend. Mangels Rechtzeitigkeit ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang erübrigen sich auch weitere Vorkehrungen in Bezug auf die fehlende Unterschrift auf der Beschwerde vom 16. April 2006 (Urk. 1).
Der Einzelrichter verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin
SpitzSager