III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 28. September 2006
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Februar 2001 (Urk. 10/49) die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Oktober 1999, mit der diese der 1961 geborenen P.___ aufgrund der Anmeldung vom 6. Juni 1996 für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis Ende Oktober 1998 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zwecks weiterer medizinischer und erwerblicher Abklärungen zurückgewiesen hatte,
die IV-Stelle nach Durchführung entsprechender Abklärungen (Urk. 10/60/1-2, 10/62, 10/63, 10/66, 10/75, 10/78-79, 10/90, 10/94-95) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. August 2005 (Urk. 10/97) unter Hinweis darauf, dass die Rückforderung der von Oktober 1996 bis Oktober 1998 aufgrund der Verfügung vom 15. Oktober 1999 ausbezahlten ganzen Invalidenrente verjährt sei, abgewiesen und diesen Entscheid im Einspracheverfahren am 8. März 2006 bestätigt hatte (Urk. 2),
die Versicherte dagegen am 26. April 2006 durch ihren Rechtsanwalt hatte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben lassen, es sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen, eventualiter seien erneute medizinische Abklärungen vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1),
die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2006 (Urk. 9) unter Bezugnahme auf ihre Verwaltungsakten die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte,
dem mit der Beschwerde gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung nach Einholung ergänzender Angaben (Urk. 4, 6-8/2-5) am 27. Juni 2006 entsprochen und gleichzeitig der Schriftenwechsel geschlossen worden war (Urk. 11);
in Erwägung, dass
bezüglich der massgebenden gesetzlichen Grundlagen und der dazu entwickelten Praxis (Rentenanspruch, Invaliditätsbegriff, Einkommensvergleich, gemischte Methode) auf die Erwägungen im Einspracheentscheid verwiesen werden kann, wobei zu präzisieren ist, dass einzelne Bestimmungen des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) per 1. Januar 2003 mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und per 1. Januar 2004 mit der 4. IV-Revision geändert worden sind und dies vorliegend insofern von Bedeutung ist, als ein allfälliger Rentenbeginn unter die Herrschaft des alten Rechts fällt und der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildende Einspracheentscheid (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen, BGE 128 V 174) nach Inkrafttreten der genannten Änderungen erging, weshalb entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen bis Ende 2002 die altrechtlichen und ab 1. Januar 2003 beziehungsweise 1. Januar 2004 die neurechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen,
ferner darauf hinzuweisen ist, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können; jedoch nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird, weshalb festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist; ein psychischer Gesundheitsschaden also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit führt (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen);
in weiterer Erwägung, dass
die IV-Stelle in der rentenablehnenden Verfügung vom 16. August 2005 (Urk. 10/97) offenbar davon ausging, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anstellung bei der A.___ AG bereits im Jahr 1998 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte, und sie aufgrund der am 10. Dezember 1999 erfolgten Geburt des Sohnes und der damit einhergehenden Kündigung des damaligen Arbeitsvertrages mit der A.___ AG ab April 2000 den auf die Erwerbstätigkeit entfallenden Anteil mit 55 % bemass, wobei sie bezüglich dieses Bereichs laut Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4) per 2002 - ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 46'345.-- als Coiffeuse bei einem vollen Pensum - die Erwerbseinbusse auf 40 % festlegte, was aufgrund des daraus resultierenden Teilinvaliditätsgrades von 22 % sowie desjenigen von 8,01 % aus dem Haushaltsbereich, für den eine Einschränkung von 17,8 % ermittelt wurde, zu einem rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 30,01 % führte,
seitens der Beschwerdeführerin, angesichts der Lohnangaben der A.___ AG vom 7. Mai 2002 (Urk. 10/60/1), zu Recht unbestritten blieb, dass sich die Gesundheitsstörungen spätestens seit 1998 nicht mehr in einem rentenbegründenden Ausmass auswirkten; denn vergleicht man das - dem damaligen Nominallohnindexstand per 1998 und 1999 angepasste, auf dem per 2002 erhobenen Durchschnittslohn von Fr. 46'345.-- basierende - Valideneinkommen von Fr. 43'236.49 (= Fr. 46'345.-- : 2296 x 2142 Indexpunkte; vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2006 Tabelle B10.3, Frauen) beziehungsweise von Fr. 43'519.08 (= Fr. 46'345.-- : 2296 x 2156 Indexpunkte; vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2006 Tabelle B10.3, Frauen), das im Beschwerdeverfahren angesichts des in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 für Tätigkeiten im Bereich Körper- und Kleiderpflege ausgewiesenen oberen Quartilswerts von monatlich Fr. 3'684.-- beziehungsweise jährlich Fr. 44'208.-- (Tabelle TA7, Frauen, Anforderungsniveau 3) zu Recht nicht mehr bestritten wird, mit den Einkommen von Fr. 41'374.-- und Fr. 30'870.--, welche die Beschwerdeführerin als Call-Center-Telefonistin 1998 und 1999 effektiv erzielte, so resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4,3 % beziehungsweise 29,06 %,
daher ein allenfalls am 1. Oktober 1996 entstandener Rentenanspruch - unabhängig von der ursprünglich umstrittenen gesundheitlichen Entwicklung - zufolge veränderter erwerblicher Verhältnisse spätestens Ende Oktober 1998 dahingefallen ist und vorliegend lediglich zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nunmehr aufgrund der unbestrittenermassen per 1. April 2000 erfolgten Statusänderung mit einem auf die Erwerbstätigkeit entfallenden Anteil von 55 % (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 29. Juli 2004, Ziffer 2.5, Urk. 10/79) Anspruch auf eine Invalidenrente hat; dabei nicht verkannt werden soll, dass aufgrund der dem Rückweisungsurteil vom 26. Februar 2001 zugrunde liegenden Rentenverfügung vom 15. Oktober 1999 nicht nur die Frage der Rentenbefristung, sondern der Rentenanspruch als solcher, mithin auch im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 1996 und Ende Oktober 1998 Anfechtungsgegenstand bildet (BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d),
diesbezüglich indes kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht, da der Beschwerdeführerin die ursprünglich verfügten Rentenleistungen ausgezahlt worden sind und die IV-Stelle zu Recht darauf hinweist, dass nach Art. 25 Abs. 2 ATSG ein allfälliger Rückforderungsanspruch bei Erlass der mit dem nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten rentenablehnenden Verfügung vom 16. August 2005 (Urk. 10/97) bereits verjährt war;
in weiterer Erwägung, dass
das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle B.___ (MEDAS) vom 3. September 2003 (Urk. 10/75), dem internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische Abklärungen zugrunde liegen und auf das sich die Verwaltung nunmehr stützt, folgende Diagnosen enthält, welchen ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt wird (Urk. 10/75 S. 12):
1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
2. Status nach Verkehrsunfall (Unfallmechanismus unklar) am 13.10.1995 mit HWS-Distorsion und wahrscheinlicher Commotio cerebri (leichter traumatischer Hirnverletzung), konsekutiv:
- Zervikozephalsyndrom (ICD-10 M53.0
- Exazerbation des Zervikalsyndroms (ICD-10 M54.2)
- Zervikobrachialsyndrom links (ICD-10 G54.0), regredient
3. Verdacht auf Kombinationskopfschmerz bei Zervikozephalsyndrom, Spannungskopfschmerzen, Diagnose 4
4. Verdacht auf Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0)
- Anamnestisch seit Unfall vom 13.10.1995
5. Konzentrations- und räumliche Orientierungsstörungen unklarer Aetiologie (nicht quantifiziert)
- DD: bei somatoformer Störung, MR-tomographischer Signalalteration frontal links unlarer Aetiologie (DD: Contusio cerebri)
6. Hemihypästhesie unklarer Aetiologie (DD: somatoforme Störung)
laut Gesamtbeurteilung die am Bewegungsapparat feststellbaren Befunde gering sind und weitgehend einem Normalbefund entsprechen; insofern seien die rheumatologischen Diagnosen grösstenteils deskriptiv; es bestehe aber eine bei gewissen Tätigkeiten relevante Einschränkung für die Belastbarkeit des Schulter-/Nackenbereiches, woraus sich ein leicht vermehrter Pausenbedarf ergebe; die aufgrund des Zervikalsyndroms bestehenden Einschränkungen würden erheblicher ins Gewicht fallen; für die Hypästhesie der gesamten linken Körperhälfte habe jedoch keine strukturelle neurologische Läsion erhoben werden können; insgesamt auffallend sei die diffuse, zum Teil widersprüchliche Beschwerdeschilderung, namentlich auch bezüglich der Kopfschmerzen; aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Versicherte durch die seit dem zweiten Unfall bestehenden Schmerzen weniger Ressourcen habe, um den durch ihre Persönlichkeitszüge bedingten bisherigen Lebenswandel mit einem hohen Rhythmus an sozialen Kontakten aufrecht zu erhalten, was subjektiv als erheblicher sozialer Rückzug empfunden werde; aus klinischer Sicht fehlten allerdings Hinweise für eine manifeste Depression; aufgrund der kognitiven und intellektuellen Ressourcen sollte die Beschwerdeführerin die neue Lebenssituation beziehungsweise ein Leben mit den vorhandenen Schmerzen akzeptieren, den Alltag entsprechend einrichten, funktionieren und eine Arbeitsleistung erbringen können; die bereits im Frühjahr 1996 in Zurzach durchgeführte neuropsychologische Testung habe keine relevanten Hirnfunktionsstörungen im Anschluss an die Autounfälle vom November 1994 und Oktober 1995 ergeben; mangels eines weiteren Ereignisses könne eine seitherige Verschlechterung ausgeschlossen werden (Urk. 10/75 S. 13),
die MEDAS-Gutachter zur Arbeitsfähigkeit erklärten, dass diese im angestammten Beruf als Coiffeuse aufgrund des Zervikalsyndroms 60 % betrage, was einem Arbeitspensum von 5 Stunden pro Tag entspreche; aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs bestehe diese Arbeitsfähigkeit in jeglicher körperlich leichten Tätigkeit, so auch im Beruf einer Telefonistin in einem Call-Center; wobei diese Beurteilung nach der vorhandenen Aktenlage seit 1995 Geltung habe, sei doch die Versicherte nur in den ersten Wochen nach dem Unfall vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 10/75 S. 14 f.),
demgegenüber Dr. med. C.___, der die Beschwerdeführerin seit dem 27. September 2004 behandelt, im Bericht vom 3. April 2005 (Urk. 10/95) für den Beruf einer Coiffeuse seit Oktober 1995 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für eine angepasste Berufstätigkeit - mit Einschränkungen bezüglich Heben und Tragen sowie Körperhaltung - eine solche von 25 % attestiert, wobei er den Zustand der letzten Jahre als "stationär schlecht" bezeichnet und auf eine schmerzbedingte Schlaflosigkeit, tägliche Zervical- und Kopfschmerzen, in die Beine ausstrahlende Schmerzen in Becken und Gesäss, Konzentrationsschwierigkeiten, Bauchschmerzen und eine ängstlich-depressive Stimmung verweist,
jedoch zu berücksichtigen ist, dass Dr. C.___ als behandelnder Arzt aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung seine Zumutbarkeitsbeurteilung eher im Sinne der Beschwerdeführerin abfassen könnte (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), und sein Bericht inhaltlich überdies keine Aspekte enthält, die seit der letzten MEDAS-Abklärung neu hinzugekommen oder im Gutachten ausser Acht gelassen worden wären, weshalb dieser den Beweiswert des auf umfassenden Abklärungen verschiedener Fachrichtungen beruhenden Gutachtens nicht in Frage stellt, zumal die MEDAS-Ärzte den mannigfaltigen Schmerzen bei ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung durchaus Rechnung trugen und die von ihnen vorgenommene Würdigung der psychischen Problematik im Einklang mit der Rechtsprechung zum Krankheitswert somatoformer Schmerzstörungen (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6, 130 V 352) steht;
folglich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Statusänderung eine leidensangepassten Erwerbstätigkeit zu 60 % zumutbar wäre,
sich damit für das für die Durchführung des Einkommensvergleichs massgebende Jahr 2000 (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02) - selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzugs von 25 % (vgl. BGE 126 V 75 ff., 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) - aufgrund des Valideneinkommens von Fr. 44'205.-- (= Validenlohn 2002 von Fr. 46'345.-- : 2296 Indexpunkte x 2190 Indexpunkte) und des praxisgemäss auf dem Medianwert von Fr. 3'658.-- (LSE 2000, Tabelle TA1, Frauen, Anforderungsniveaus 4, 40-Stundenwoche) und einer effektiven betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 3-2006, Tabelle B9.2) beruhenden Invalideneinkommens von Fr. 20'642.-- (= Fr. 3'658.-- : 40 x 41,8 x 12 x 60 % - 25 %) höchstens eine Einkommenseinbusse von 53,3 % beziehungsweise - entsprechend dem auf den Erwerbsbereich entfallenden Anteil von 55 % - ein Teilinvaliditätsgrad von 29,31 % ergibt,
die für den Haushaltsbereich anlässlich der Abklärung vom 14. Juli 2004 erhobene Einschränkung von 17,8 % (Urk. 10/79) seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird und daraus ein Teilinvaliditätsgrad von 8,01 % resultiert,
sich der Gesamtinvaliditätsgrad somit auf höchstens 37,32 % beläuft und den für die Zusprechung einer Invalidenrente erforderlichen Schwellenwert von 40 % nicht erreicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass
der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang keine Prozessentschädigung zusteht, ihr zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellter Anwalt indes nach Vorliegen der Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen sein wird;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an die Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).