Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. August 2007
in Sachen
U.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Christine Kessi
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 U.___, geboren 1961, ist gelernter Elektromonteur und arbeitete ab 1982 im Rahmen verschiedener Temporärarbeitsverhältnisse in seinem Beruf (vgl. den Bericht der IV-Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 31. Oktober 1994, Urk. 16/38, und die Arbeitgeberberichte vom 28. und vom 29. Juli 1994, Urk. 16/21 und Urk. 16/22). Nachdem U.___ ab Januar 1994 Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte (vgl. die Angaben der Arbeitslosenkasse vom 5. Januar 1996, Urk. 16/65), wurde er im Frühjahr 1994 von plötzlichen Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in das rechte Bein befallen, und die behandelnden Ärzte diagnostizierten ein lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Reizsyndrom (Bericht der Rheumaklinik des Spitals A.___ vom 11. August 1994, Urk. 16/24-26; Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 16. August 1994, Urk. 16/27-29). U.___ meldete sich daraufhin am 21. Juli 1994 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 16/7).
Nachdem U.___ ausserdem eine Unterschenkelfraktur erlitten hatte und diese ausgeheilt war (vgl. den Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 20. April 1995, Urk. 16/51, und den Bericht der Rheumaklinik des Spitals A.___ vom 27. Oktober 1995, Urk. 16/60-61) und er zudem eine Haftstrafe verbüsst hatte, sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, aufgrund von weiteren beruflichen Abklärungen (Berufsberatungsberichte vom 21. Februar und vom 9. Mai 1996, Urk. 16/66 und Urk. 16/69) mit Verfügung vom 14. Mai 1996 die Übernahme der Kosten einer berufsbegleitenden Ausbildung zum Hauswart zu (Urk. 16/71).
1.2 Der Versicherte hatte sich in der Folge im Juni 1996 einer Spondylodese im Bereich der Lendenwirbelsäule auf der Höhe L5/S1 zu unterziehen (Bericht der Klinik D.___ vom 29. Oktober 1996, Urk. 16/105-106). Als er anschliessend keine Stelle als Hauswart fand, im Rahmen derer er die nötige Praxis für die berufsbegleitende Ausbildung hätte erwerben können (vgl. hierzu die Berichte der Berufsberatungsstelle vom 18. September 1996, Urk. 16/95, vom 5. November 1996, Urk. 16/108, vom 4. Dezember 1996, Urk. 16/126, vom 23. Juni 1997, Urk. 16/165, und vom 30. Juni 1997, Urk. 16/175), hob die SVA, IV-Stelle, ihre Verfügung vom 14. Mai 1996 mit Verfügung vom 21. November 1997 mangels Eingliederungswirksamkeit der Hauswartausbildung wieder auf (Urk. 16/194; vgl. auch die internen Notizen der SVA, IV-Stelle, vom 3. Juni und vom 23. Oktober 1997, Urk. 16/164 und Urk. 16/192).
Nachdem die SVA, IV-Stelle, ferner einen weiteren Bericht der Klinik D.___ vom 7. Oktober 1997 eingeholt hatte (Urk. 16/188-191), eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 1998, dass ihm eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Tragbelastung zu einem vollen Arbeitspensum zumutbar sei und er deshalb bei einem Invaliditätsgrad von lediglich 9 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 16/200-201). Der Versicherte liess gegen diese Verfügung durch den Rechtsdienst für Behinderte mit Eingabe vom 9. März 1998 Beschwerde erheben (Urk. 16/204; Prozess Nr. IV.1998.00141). Gleichzeitig gelangte die SVA, IV-Stelle, in den Besitz eines Berichts von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 2. März 1998 (Urk. 16/203). In der Folge sprach sie dem Versicherten während des hängigen Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 4./5. Februar 1999 berufliche Massnahmen in der Form eines Praktikums im Informatikunternehmen X.___ im Zeitraum von April 1999 bis März 2000 sowie berufsbegleitende Ausbildungen zum Informatik-Anwender und zum PC-Supporter zu, zuzüglich der entsprechenden Taggelder (Urk. 16/224; vgl. hierzu auch den Anstellungsvertrag zwischen der X.___ und dem Versicherten in Urk. 16/240 und die Taggeldverfügung vom 25. Mai 1999, Urk. 16/246). Der Versicherte liess daraufhin seine Beschwerde gegen die rentenabweisende Verfügung vom 5. Februar 1998 zurückziehen (Eingabe vom 11. Februar 1999, Urk. 16/225), und das Gerichtsverfahren des Prozesses Nr. IV.1998.00141 wurde dementsprechend als erledigt abgeschrieben (Verfügung vom 23. Februar 1999, Urk. 16/226).
1.3 U.___ schloss in der Folge die Ausbildung zum Informatik-Anwender erfolgreich ab (Zertifikat vom 28. Juni 1999, Urk. 16/248; Bericht der Berufsberatungsstelle vom 27. September 1999, Urk. 16/259), bestand hingegen die PC-Supporter-Prüfung nicht (Schreiben der Institution Schweizerisches Informatik-Zertifikat [SIZ] vom 30. Dezember 1999, Urk. 16/273).
Nachdem die Praktikumsdauer abgelaufen war, wurde U.___ per 1. April 2000 bei der X.___ vollzeitlich als Netzwerktechniker angestellt (vgl. den Anstellungsvertrag vom 15. März 2000 in Urk. 16/286). Die SVA, IV-Stelle, teilte dem Versicherten daraufhin am 4. August 2000 mit, dass er nunmehr rentenausschliessend eingegliedert sei, sodass weitere berufliche Massnahmen nicht nötig seien (Urk. 16/289). Dieser wies mit Schreiben vom 18. August 2000 darauf hin, dass er entgegen der Annahme der SVA, IV-Stelle, die PC-Supporter-Prüfung nicht bestanden habe und diese im Jahr 2001 nachholen werde und dass er sich Anfang Juni 2000 einer weiteren Rückenoperation habe unterziehen müssen (Urk. 16/293).
1.4 Am 11. Dezember 2000 (Urk. 16/302) reichte U.___ der SVA, IV-Stelle, dann ein neues Anmeldeformular ein und ersuchte um die Übernahme der Kosten einer Ausbildung zum Informatiker, da die Tätigkeit als PC-Supporter auf das Ausliefern und Konfigurieren der Geräte beschränkt sei und dementsprechend mit gesundheitlich nicht mehr zumutbarem Heben und Tragen verbunden sei (vgl. Urk. 16/302 S. 6).
Die SVA, IV-Stelle, holte von der Arbeitgeberin den Bericht vom 21. Dezember 2000 ein (Urk. 16/303) und nahm des Weiteren den Bericht von Dr. med. F.___, Spezialärztin für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen sowie Klassische Homöopathie, vom 28. Dezember 2000 (Urk. 16/304 und Urk. 16/307) und den Bericht der Klinik G.___ vom 10. Januar 2001 (Urk. 16/305-306) entgegen - der Versicherte hatte sich am 2. Juni 2000 in der Klinik G.___ einer erneuten Diskushernienoperation im Bereich L4/L5 unterzogen, nachdem er vorgängig im Spital A.___ hospitalisiert gewesen war (vgl. Urk. 16/304 S. 1); im Zusammenhang mit der neu aufgetretenen Rückenproblematik hatte er seine Arbeitstätigkeit bei der X.___ ab dem 30. April 2000 vorerst ganz eingestellt und hatte sie am 27. August 2000 zu 50 % wieder aufgenommen (vgl. Urk. 16/303 S. 1 und S. 2).
Nach verschiedenen beruflichen Abklärungen (vgl. namentlich die Berichte der Berufsberatungsstelle vom 26. März und vom 18. Juni 2002, Urk. 16/323 und Urk. 16/326; vgl. auch das nochmalige Anmeldeformular vom 25. Juli 2002, Urk. 16/335) gewährte die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 24. Juni 2002 berufliche Massnahmen für den Zeitraum von August 2002 bis Juli 2004 in Form der Kosten der berufsbegleitenden Ausbildung zum Informatiker, Richtung Systemtechnik, mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis, wiederum zuzüglich der entsprechenden Taggelder (Urk. 16/329; vgl. auch die Mitteilung des Beschlusses vom 24. Juni 2002, Urk. 16/282, und die Taggeldverfügung vom 2. August 2002, Urk. 16/337). Mit diesen beruflichen Massnahmen war eine erneute Anstellung des Versicherten als Netzwerktechniker bei der X.___ für die Ausbildungsdauer von August 2002 bis Juli 2004 verknüpft (Anstellungsvertrag vom 26. Juli 2002, Urk. 16/336). Des Weiteren erhielt der Versicherte für die Zeit von Mai bis Juli 2002 Wartetaggelder zugesprochen (Taggeldverfügung vom 29. Juli 2002, Urk. 16/334; vgl. hierzu auch Urk. 16/326 S. 4 und die Notiz des Rechtsdienstes der SVA, IV-Stelle, vom 30. April 2002, Urk. 16/325).
1.5 Per Ende März 2003 löste die X.___ den Anstellungsvertrag mit dem Versicherten vorzeitig auf (Kündigungsschreiben vom 27. Februar 2003, Urk. 16/357; Mitteilung an die SVA, IV-Stelle, vom 6. März 2006, Urk. 16/358; Arbeitszeugnis vom 14. März 2003, Urk. 16/364). Der Versicherte fand daraufhin eine Praktikumsstelle in der Institution Y.___ (vgl. das Berufsberatungsprotokoll vom 24. Juni 2003, Urk. 16/389), und die SVA, IV-Stelle, sprach ihm demgemäss mit Verfügung vom 26. Juni 2003 in Ergänzung der Verfügung vom 24. Juni 2002 die Kosten dieses Praktikums während der Dauer von Juli bis Dezember 2003 zu (Urk. 16/392). Ferner gewährte die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten, der unterdessen in den Kanton Q.___ umgezogen war, mit Verfügung vom 25. Juli 2003 Unterstützung bei der Stellensuche über die IV-Stelle des Kantons Q.___ (Urk. 16/406).
Im Laufe des Sommers 2003 nahmen die Rückenbeschwerden des Versicherten wieder zu, und im September 2003 wurde eine breitbasige mediane Diskushernie im Bereich L3/L4 mit ausgeprägter Einengung des Spinalkanals festgestellt, worauf am 4. Dezember 2003 eine nochmalige Operation durchgeführt wurde (Radiologiebericht des Spitals H.___ vom 26. September 2003, Urk. 16/415; Berichte des Spitals J.___ vom 31. Oktober, vom 13. November und vom 8. Dezember 2003 sowie vom 13. Februar 2004, Urk. 16/419, Urk. 16/420, Urk. 16/424 und Urk. 16/441). Da der Versicherte seine Tätigkeit in der Institution Y.___ bereits ab Anfang August 2003 nicht mehr verrichten konnte, wurde das Praktikum in der Folge rückwirkend per 28. August 2003 abgebrochen (Schlussbericht der Institution Y.___ vom 3. März 2004, Urk. 16/437). Die SVA, IV-Stelle, hob die Verfügung vom 26. Juni 2003 (Urk. 16/392) daraufhin mit Verfügung vom 26. August 2004 auf (Urk. 16/445) und stellte insbesondere betreffend den Anspruch auf eine Rente eine separate Verfügung in Aussicht.
1.6 Anschliessend holte die SVA, IV-Stelle, den Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und Manuelle Medizin, vom 16. März 2005 (Urk. 16/457-458), den Bericht von Dr. F.___ vom 25. März 2005 (Urk. 16/463-464) und den Bericht des Spitals J.___ vom 19. April 2005 (Urk. 16/469-470) mit dem beiliegenden Bericht an Dr. F.___ vom 17. Mai/2. Juni 2004 über die ambulante Untersuchung vom 12. Mai 2004 (Urk. 16/468) und dem Operationsbericht vom 4. Dezember 2003 (Urk. 16/466) ein. Gestützt darauf sowie gestützt auf die Angaben der Berufsberatungsstelle zu den Einkünften (Berichte vom 12. Januar und vom 16. Juni 2005, Urk. 16/450 und Urk. 16/471) sprach die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 5. September 2005 rückwirkend ab dem 1. August 2004 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 56 % zu (Urk. 16/480; vgl. auch die Begründung in der Mitteilung des Beschlusses vom 17. Juni 2005, Urk. 16/472, und das Feststellungsblatt vom 17. Juni 2005, Urk. 16/473).
Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 12. September 2005 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf die Gewährung einer höheren Rente (Urk. 16/482). Aufgrund eines Hinweises im Einspracheschreiben holte die SVA, IV-Stelle, bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. L.___ den Bericht vom 24. Oktober 2005 ein (Urk. 16/488) und liess anschliessend durch Dr. med. M.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 25. November 2005 erstellen (Urk. 16/492). Nachdem der Versicherte dazu mit Eingabe vom 21. Dezember 2005 Stellung genommen hatte (Urk. 16/494), wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache mit Entscheid vom 13. März 2006 ab (Urk. 2 = Urk. 16/500; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 13. März 2006, Urk. 16/499). Ferner hielt die SVA, IV-Stelle, den Versicherten mit einer Verfügung gleichen Datums dazu an, die psychotherapeutische Behandlung wieder aufzunehmen, ansonsten die Rente zu einem späteren Zeitpunkt nicht erhöht, gekürzt oder verweigert werden könne (Urk. 16/498).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2006 betreffend Invalidenrente liess U.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi vom Schweizerischen Invaliden-Verband Procap, mit Eingabe vom 26. April 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13.03.2006 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 01.05.2001 bis 30.04.2002 sowie ab dem 24.08.2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % ab 01.01.2003 zu bezahlen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 und die damit eingereichten Unterlagen in Urk. 7/1-198). Anschliessend wurden die Parteien mit Verfügung vom 17. August 2006 zur Aktenvervollständigung angehalten (Urk. 13). Sie kamen dieser Aufforderung mit der Eingabe der SVA, IV-Stelle, vom 8. September 2006 (Urk. 15) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 16/1-528) sowie mit der Eingabe des Versicherten vom 20. September 2006 (Urk. 18) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 19/1-97) nach. Unter den neu eingereichten Unterlagen fand sich unter anderem ein Ersuchen von Dr. med. N.___, Spezialarzt für Rheumatologie, an die SVA, IV-Stelle, vom 21. Juni 2006 um erneute Prüfung beruflicher Massnahmen (Urk. 16/508), das die SVA, IV-Stelle, an die IV-Stelle des Kantons Q.___ weitergeleitet hatte (vgl. das Schreiben der IV-Stelle des Kantons Q.___ an den Versicherten vom 30. Juni 2006, Urk. 16/510), und ein Schreiben der Rechtsvertreterin des Versicherten an die IV-Stelle des Kantons Q.___ vom 11. Juli 2006, womit der Versicherte das Gesuch von Dr. N.___ zurückziehen beziehungsweise dessen Vertretungsmacht in Abrede stellen liess (Urk. 16/511). In der Replik vom 8. Januar 2007 liess der Versicherte an der Beschwerde festhalten (Urk. 24); die SVA, IV-Stelle, verzichtete mit Eingabe vom 24. Januar 2007 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 27). Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 galten Definitionen, die den zitierten entsprechen (vgl. BGE 130 V 343).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Vor dem Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 und der im Rahmen der 4. IV-Revision geänderten Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2004 war die Rechtslage zur Invaliditätsbemessung entsprechend; die vorgenommenen Gesetzesrevisionen stellen Kodifikationen der bisherigen Rechtsprechung dar (vgl. BGE 130 V 343).
1.3 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (vgl. ab Januar 2003 Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. ab Januar 2003 Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (beziehungsweise nach Art. 41 IVG bis Ende 2002) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).
Die dargelegten Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des letzten materiellen, rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 133 V 109 f. Erw. 4.2, 130 V 73 ff. Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Während der Eingliederung hat die versicherte Person unter den Voraussetzungen in Art. 22 ff. IVG und in Art. 17 ff. IVV Anspruch auf Taggelder.
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG - seit Januar 2003 in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 7 ATSG - gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190). Aus diesem Vorrang der Eingliederung folgt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vorübergehend eine Rente nur gewährt werden kann, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. BGE 121 V 191 Erw. 4a und 193 Erw. 4c). Dort, wo hingegen die Eingliederungsfähigkeit gegeben ist, die versicherte Person jedoch noch auf den Beginn von bevorstehenden Eingliederungsmassnahmen warten muss, besteht kein Rentenanspruch, sondern unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 18 IVV) Anspruch auf ein Wartetaggeld (vgl. BGE 121 V 194 Erw. 4e; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 IVV).
1.6 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (je in der bis Ende 2002 gültig gewesenen und in der ab Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung) lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet.
Ausserdem erlischt der Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG (ab Januar 2003 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG) fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Diese Verwirkungsfrist gilt rechtsprechungsgemäss auch dann, wenn die Verwaltung einen hinreichend substanziierten Leistungsanspruch übersehen hat, und zwar rückwärts gerechnet ab dem Zeitpunkt der späteren neuen Anmeldung (vgl. BGE 121 V 202 Erw. 5c).
2.
2.1 Im interkantonalen Verhältnis ist nach Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV diejenige IV-Stelle zur Entgegennahme und zur Prüfung der Anmeldungen zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben, und die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV im Verlaufe des Verfahrens erhalten.
2.2 Der Beschwerdeführer verlegte seinen Wohnsitz im Laufe des Jahres 2001 vom Kanton Zürich in den Kanton Q.___; währenddem er im Anmeldeformular vom 11. Dezember 2000 noch seine Adresse in V.___ angegeben hatte (Urk. 16/302 S. 1), nannte er im Anmeldeformular vom 25. Juli 2002 die neue Adresse in W.___ (Urk. 16/335), und diese neue Adresse ist bereits in einen Schreiben der Schule Z.___ an den Beschwerdeführer vom 12. November 2001 (Urk. 16/312) und in der im Dezember 2001 ausgestellten Versicherungspolice der Krankenkasse R.___ für das Jahr 2002 (Urk. 16/316) aufgeführt.
Während des Jahres 2001 war jedoch das Gesuch des Beschwerdeführers um die Übernahme der Ausbildung zum Informatiker, das er mit der Anmeldung vom 11. Dezember 2000 (Urk. 16/302) gestellt hatte, immer noch hängig bei der Beschwerdegegnerin. Sie erachtete sich daher gestützt auf Art. 40 Abs. 3 IVV zu Recht als zuständig für die Durchführung der betreffenden Eingliederungsmassnahme und blieb nach deren Abbruch im August 2003 auch zuständig für den Entscheid über weitere Leistungen. Die Rentenverfügung vom 5. September 2005 (Urk. 16/480) und der angefochtene Einspracheentscheid sind damit von der örtlich richtigen Instanz erlassen worden; der angefochtene Einspracheentscheid ist demgemäss auf seine materielle Richtigkeit hin zu prüfen.
2.3 Nachfolgend stellt sich somit die Frage, ob, in welchem Zeiträumen und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Die Rentenansprüche, welche der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erhob (Urk. 1 S. 2), betreffen zwei voneinander zu unterscheidende Zeiträume. Zum einen liess der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abbruch der Informatikerausbildung im Sommer 2003 eine höhere und zugleich eine früher einsetzende Rente beantragen, und zum andern liess er bereits für einen Zeitraum vor der Aufnahme der später abgebrochenen Informatikerausbildung Rentenleistungen geltend machen.
3.2
3.2.1 Was den Zeitraum vor der Aufnahme der Informatikerausbildung anbelangt, so richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab April 2000 keine Taggelder mehr aus, nachdem dieser bei der X.___ mit Vertrag vom 15. März 2000 (vgl. Urk. 16/286) per 1. April 2000 vollzeitlich als Netzwerktechniker angestellt worden war; die Taggeldzahlungen setzten erst im Mai 2002 wieder ein, und zwar für die Monate Mai bis Juli 2002 gemäss der Taggeldverfügung vom 29. Juli 2002 (Urk. 16/334) in Form von Wartetaggeldern im Sinne von Art. 18 IVV und für die nachfolgende Zeit gemäss der Taggeldverfügung vom 2. August 2002 (Urk. 16/337) und den anschliessenden weiteren Taggeldverfügungen in Form von Taggeldern, welche seine Umschulung zum Informatiker begleiteten.
Es liegt sodann kein Entscheid der Beschwerdegegnerin vor, mit welchem die Ansprüche des Beschwerdeführers im leistungsfreien Zeitraum von April 2000 bis April 2002 rechtskräftig verneint worden wären. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 18. August 2000 (Urk. 16/293) der Auffassung der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 4. August 2000 (Urk. 16/289) widersprochen, dass er bereits rentenausschliessend eingegliedert sei, und die Beschwerdegegnerin ihrerseits hatte diesen Widerspruch akzeptiert und hatte in der Folge weitere Abklärungen getroffen. Diese hatten schliesslich zur Zusprechung der besagten Taggelder ab Mai 2002 mit den Verfügungen vom 29. Juli und vom 2. August 2002 (Urk. 16/334 und Urk. 16/337) geführt. Da Taggelder keine Dauerleistungen sind, sondern periodisch neu festgelegt werden, kann aber eine Verfügung, mit der ab einem bestimmten Zeitpunkt Taggelder zugesprochen werden, anders als eine entsprechende Rentenverfügung, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Taggeldanspruch für den davor liegenden Zeitraum gleichzeitig verneint würde. Die Taggeldverfügungen vom 29. Juli und vom 2. August 2002 besagen daher nichts über die Ansprüche des Beschwerdeführers - sei es auf eine Rente oder auf zusätzliche Taggelder - in der Zeit vor Mai 2002.
Damit ist die Frage, ob der Beschwerdeführer auch im Zeitraum von April 2000 bis April 2002 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat, einer materiellen Prüfung nach wie vor zugänglich.
3.2.2 Allerdings muss aufgrund der gesamten Aktenlage davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Erlasses der Rentenverfügung vom 5. September 2005 und des sie bestätigenden Einspracheentscheids vom 13. März 2006 auf die Prüfung des Rentenanspruchs in der Zeit nach dem Abbruch der Informatikerausbildung beschränkt hat; es deutet nichts darauf hin, dass sie nach der erneuten Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen und Taggeldern ab Mai 2002 die Gewährung von Leistungen für einen weiter zurückliegenden Zeitraum noch pendent gehalten und diesbezüglich weitere Abklärungen getroffen hätte. Der angefochtenen Einspracheentscheid kann somit in Bezug auf den zur Diskussion stehenden früheren Zeitraum nicht als leistungsverweigernder Entscheid verstanden werden.
Rechtsprechungsgemäss gehören zum beschwerdeweise anfechtbaren Gegenstand des Verwaltungsentscheids jedoch auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, einen Entscheid zu treffen, und dieser Grundsatz ergibt sich wiederum aus dem Prinzip, dass die versicherte Person mit der Anmeldung alle nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden Leistungsansprüche wahrt und sich die Abklärungs- und Verfügungspflicht der IV-Stelle daher auf alle nach dem Sachverhalt und der Aktenlage im Bereich des Möglichen liegenden Leistungen erstreckt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 23. September 2003, I 3/03, Erw. 1.2 mit Hinweisen). In Nachachtung dieses Prinzips hätte die Beschwerdegegnerin auch der Frage nach einer vorübergehenden Rente mangels Eingliederungsfähigkeit nachgehen müssen, als der Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. August 2000 (Urk. 16/293) auf die erneute Rückenoperation vom Juni 2000 hinwies und im darauffolgenden Dezember 2000 um weitere Eingliederungsmassnahmen ersuchte (Urk. 16/302).
3.2.3 Da sie dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht getan hat, kommt die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 48 Abs. 1 IVG (ab Januar 2003 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG) zum Tragen, wonach übersehene Ansprüche, die im Rahmen einer späteren Anmeldung erneut geltend gemacht werden, einer rückwirkend ab dieser späteren Anmeldung zu berechnenden fünfjährigen Verwirkungsfrist unterliegen.
Vorliegendenfalls fällt die spätere erneute Anmeldung mit der Erstattung der Beschwerdeschrift vom 26. April 2006 zusammen; hier hat der Beschwerdeführer erstmals wieder zum Ausdruck gebracht, dass er auch für einen Zeitraum vor dem Abbruch seiner Informatikerausbildung noch Leistungen beanspruchen will. Allfällige Ansprüche für den Zeitraum vor März 2001 sind demgemäss verwirkt.
3.2.4 Bei der materiellen Beurteilung der Ansprüche für die Folgezeit von März 2001 bis April 2002 ist vorab von Bedeutung, dass die Beschwerdegegnerin bereits mit der Verfügung vom 5. Februar 1998 (Urk. 16/201) ein erstes Mal - in abweisendem Sinne - über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden hatte und dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen war, nachdem der Beschwerdeführer die dagegen erhobene Beschwerde im Prozess Nr. IV.1998.00141 hatte zurückziehen lassen. Die erneute Zusprechung einer Rente setzt daher gestützt auf Art. 41 IVG (bis Ende 2002) und auf Art. 17 Abs. 1 ATSG (ab Anfang 2003) eine Änderung im Sachverhalt voraus. Diese Änderung ist ohne weiteres gegeben, nachdem der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in erwerblicher Hinsicht berufliche Eingliederungsmassnahmen durchlaufen hatte und sich in gesundheitlicher Hinsicht einer weiteren Operation hatte unterziehen müssen.
3.2.5 Für die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts grundsätzlich allein die Einschränkungen im angestammten Beruf massgebend. Eine versicherte Person, welche den angestammten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, die aber eine angepasste Tätigkeit vorerst in rentenausschliessendem Mass verrichten könnte, muss demnach rechtsprechungsgemäss kein neues Wartejahr mehr bestehen, wenn sie später einen weiteren Gesundheitsschaden erleidet und deshalb auch Einschränkungen in der angepassten Tätigkeit erleidet. Anders entscheidet das Eidgenössische Versicherungsgericht nur dort, wo die versicherte Person zwischen dem Eintritt eines ersten und dem Eintritt eines zweiten Gesundheitsschadens tatsächlich eine neue Berufstätigkeit aufgenommen und diese während einer gewissen Zeit ausgeübt hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 8. April 2002, I 305/00, Erw. 3c).
Vorliegendenfalls sprachen die Ärzte der Klinik D.___ in ihrem Bericht vom 29. Oktober 1996 (Urk. 16/105-106) von einem gebesserten Beschwerdebild nach der Rückenoperation vom Juni 1996 und attestierten dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wie derjenigen als Hauswart eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, ohne sich zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf näher zu äussern. Ein Jahr später präzisierten sie dann im Bericht vom 7. Oktober 1997 (Urk. 16/188-191), dass der Beschwerdeführer für leichte Arbeiten in wechselnden Positionen zu 100 % arbeitsfähig sei, dass hingegen im bisherigen Beruf als Elektromonteur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Diese Beurteilung, der eine aktuelle Nachkontrolle zugrunde lag, leuchtet ein, denn gemäss dem Berufsberatungsbericht vom 31. August 1994 war die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers mit häufigem Besteigen von Leitern, mit Arbeiten bei abgedrehtem Oberkörper und mit Tragen von Werkzeugen und Kabelrollen eines Gewichts von über 15 kg verbunden (vgl. Urk. 16/38 S. 2). Auch angesichts des späteren Krankheitsverlaufs mit wiederholten Beschwerdeschüben muss daher davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit im erlernten Beruf spätestens ab Oktober 1997 gesundheitlich kontraindiziert war, ungeachtet dessen, dass Dr. E.___ im Bericht vom 2. März 1998 die teilzeitliche Wiederaufnahme des Berufs als Elektromonteur nicht vollständig ausschloss (vgl. Urk. 16/203). Damit war die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG spätestens im Oktober 1998 abgelaufen, was die Beschwerdegegnerin in ihren internen Notizen vom 23. Oktober 1997 (Urk. 16/192) und implizit wiederum in der rentenabweisenden Verfügung vom 5. Februar 1998 (Urk. 16/201) auch anerkannte. Dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Ausbildung zum Informatik-Anwender und zum PC-Supporter (hier ohne Abschluss) ab dem 1. April 2000 bei der X.___ vollzeitlich als Netzwerktechniker angestellt wurde, kann vorliegendenfalls - entgegen der Annahme in der Beschwerdeschrift und in der Replik (vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 24 S. 3) - nicht die Konsequenz haben, dass er nach der erneuten Verschlimmerung seiner Rückenproblematik eine neue Wartezeit zu bestehen gehabt hätte. Denn abgesehen davon, dass sich diese Verschlimmerung noch innerhalb eines Monates nach dem Antritt dieser neuen Festanstellung einstellte, erscheint es als fraglich, ob der Beruf eines Netzwerktechnikers, der gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Anmeldeformular vom 11. Dezember 2000 und gemäss den Feststellungen der Berufsberatung anlässlich eines Besuches im Betrieb ebenfalls mit dem Heben und Tragen von schwereren Geräten verbunden war (vgl. Urk. 16/302 S. 6 und die Beschreibung des Tätigkeitsprofils in einem E-Mail der Arbeitgeberin vom 20. November 2001, Urk. 16/314, sowie die Notizen der Berufsberatungsstelle vom 15. April 2002, Urk. 16/326 S. 3), tatsächlich eine dem Rückenleiden des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit war.
3.2.6 Berichte über die Rückenoperation vom Juni 2000 und die entsprechende Hospitalisation in der Klinik G.___ sowie über die vorangegangene Hospitalisation im Spital A.___ liegen nicht vor; es kann jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Operation während einiger Wochen vollständig arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeiten war. Wie es sich diesbezüglich im hier interessierenden Zeitraum von März 2001 bis April 2002 verhielt, bedarf hingegen zusätzlicher Abklärungen. So ging die Klinik G.___ anlässlich einer Untersuchung vom 17. August 2000 zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer am angestammten Arbeitsplatz bald wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sein werde, falls dieser Arbeitsplatz rückengerecht eingerichtet sei. Gleichzeitig hielt sie im entsprechenden Bericht vom 10. Januar 2001 (Urk. 16/305) aber auch fest, sie sei über die nachfolgenden Arbeitsversuche nicht informiert. Diesbezüglich berichtete Dr. F.___ am 28. Dezember 2000 (Urk. 16/304), dass sich die Beschwerden stabilisiert hätten, dass der Beschwerdeführer jedoch nach einem halben Arbeitstag mit vorwiegend sitzender Bürotätigkeit das Maximum der Belastbarkeit bereits erreicht habe. Genauere medizinische Angaben über den weiteren Krankheitsverlauf fehlen hingegen. Und in beruflicher Hinsicht ist aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 21. Dezember 2000 bekannt, dass der Beschwerdeführer ab dem 27. August 2000 wieder zu 50 % bei der X.___ arbeitete und dort verschiedene Hilfsarbeiten sowie Arbeiten in der Administration verrichtete (Urk. 16/303 S. 1), wobei er die Tätigkeit in diesem Umfang gemäss den Notizen der Berufsberatungsstelle im Protokoll vom 18. Juni 2002 offenbar auch in der Folgezeit beibehielt (vgl. Urk. 16/326 S. 1 ff.). Diesem Protokoll ist sodann zu entnehmen, dass Dr. F.___ bereits in einem Telefongespräch vom 5. September 2001 das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten erwartet und dementsprechend neue berufliche Massnahmen befürwortet hatte (Urk. 16/326 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin wird demnach zum medizinischen Verlauf im Zeitraum von März 2001 bis April 2002 die erforderlichen ergänzenden Angaben, etwa in Form der Krankengeschichte der Hausärztin Dr. F.___, noch einzuholen haben. Anhand dieser zusätzlichen Informationen wird über den Zeitpunkt zu entscheiden sein, ab welchem der Beschwerdeführer gesundheitlich dazu in der Lage gewesen wäre, die - wiederum berufsbegleitende - Informatikerausbildung anzutreten. Für die Zeit davor fällt die Gewährung einer vorübergehenden Rente in Betracht, währenddem für die Zeit danach unter Berücksichtung der Koordinationsregelung in Art. 20ter IVV (in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. hierzu auch EVGE 1968 S. 213 und EVGE 1965 S. 47) zu prüfen wäre, ob dem Beschwerdeführer bereits vor April 2002 noch weitere Wartetaggelder zu entrichten wären.
3.3
3.3.1 Was den zweiten zur Diskussion stehenden Zeitraum ab dem Abbruch der Informatikerausbildung im August 2003 betrifft, so ist auch hier auf die Änderungen im Sachverhalt hinzuweisen, die sich aus der erneuten Diskushernienoperation und dem damit zusammenhängenden Scheitern der beruflichen Massnahmen ergeben.
Sodann ist daran zu erinnern, dass die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bereits im Oktober 1998 abgelaufen war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin in der Begründung zur Verfügung vom 5. September 2005 (Urk. 16/472 S. 3; vgl. demgegenüber die zutreffende spätere Notiz der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2005, Urk. 16/499 S. 2) hatte der Beschwerdeführer somit ab August 2003, als er seine Tätigkeit in der Institution Y.___ wegen seiner neu aufgetretenen Diskushernie nicht mehr verrichten konnte, keine einjährige Wartezeit mehr zu bestehen, sondern die Rente kann unmittelbar im August 2003 einsetzen (vgl. zur Ablösung des Taggeldes durch eine Rente Art. 47 Abs. 2 IVG in der ab Januar 2003 gültigen Fassung).
3.3.2 Während das Spital J.___ im ersten Bericht vom 31. Oktober 2003 noch festgehalten hatte, es bestehe kein besonderer Leidensdruck (Urk. 16/419 S. 1), hielt es in seinem zweiten Bericht vom 13. November 2003 fest, dass sich keine neuen Aspekte ergeben hätten, dass im Vergleich zur Voruntersuchung von Ende Oktober 2003 nun aber doch der Eindruck eines höheren Leidensdrucks entstanden sei und dass die aktuelle lumbale Myelographie und Postmyelo-CT-Untersuchung den sehr grossen Bandscheibenvorfall in der Höhe von L3/L4 sehr eindrucksvoll dokumentierten (Urk. 16/420). Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab August 2003 bis zur Operation vom 4. Dezember 2003 zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeit war. Dies entspricht auch dem Attest von Dr. K.___ in seinem Bericht vom 16. März 2005 (Urk. 16/458 S. 2). Dem Beschwerdeführer steht somit ab dem 1. August 2003 vorerst eine ganze Invalidenrente zu, was in Anwendung von Art. 47 Abs. 2 IVG zur Kürzung der Taggelder im Monat August führt.
3.3.3 Zum weiteren Verlauf nach der Operation konnte Dr. K.___, der den Beschwerdeführer nachher nicht mehr gesehen hatte (vgl. Urk. 16/458 S. 3), keine näheren Angaben machen. Das Spital J.___ berichtete am 2. Februar 2004 im Anschluss an eine Nachkontrolle, dass der Beschwerdeführer sich vom operativen Eingriff sehr gut erholt habe und eine deutliche Besserung eingetreten sei, dass jedoch Restbeschwerden einschliesslich der geklagten Sensibilitätsstörungen bestehen bleiben könnten (Urk. 16/441 S. 2). Im nachfolgenden Bericht an Dr. F.___ vom 17. Mai/2. Juni 2004 sprach das Spital J.___ von einer weiteren Stabilisierung der Situation, wobei der Beschwerdeführer immer noch über lanzinierende Schmerzen im rechten Bein klage (Urk. 16/468 S. 2). In Bezug auf die Leistungsfähigkeit riet das Zentrum in qualitativer Hinsicht von Tätigkeiten mit längerem Sitzen ab und empfahl einen Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer für die Gewährleistung eines wechselnden Bewegungsablaufs jeweils kurzfristig verlassen könne (Urk. 16/468 S. 3). Hingegen äusserte sich das Zentrum zum quantitativen Umfang der Arbeitsfähigkeit nicht näher, sondern zeigte sich lediglich erstaunt darüber, dass der Beschwerdeführer noch keine genaueren Vorstellungen für seinen weiteren beruflichen Lebensweg habe (vgl. Urk. 16/468 S. 3). Im Bericht vom 19. April 2005 zuhanden der Beschwerdegegnerin legte das Spital J.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit) dann auf 50 % ab dem Datum der letzten Kontrolle vom 12. Mai 2004 fest (Urk. 16/470 S. 1), betonte aber gleichzeitig, dass der Beschwerdeführer seither nicht mehr in der Klinik untersucht worden sei und dass das Arbeitsbelastungsblatt daher nicht ausgefüllt werden könne, sondern dass der neurologische Status hierfür aktualisiert werden müsste (Urk. 16/469). Dr. F.___ schliesslich gab im Bericht vom 25. März 2005 aufgrund ihrer letzten Untersuchung vom 3. Dezember 2004 (vgl. Urk. 16/464 S. 2) an, der Beschwerdeführer klage immer noch über dauernde Ausstrahlungen und Schmerzen im rechten Bein, er könne nur eine halbe Stunde in derselben Position verbleiben, und in letzter Zeit sei auch der Bedarf an Schmerzmitteln wieder deutlich gestiegen (Urk. 16/463 S. 1). Rein medizinisch betrachtet erachtete Dr. F.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als möglich und sinnvoll für ihren Patienten, wobei eine adäquate Arbeit kein Heben von Lasten erfordern dürfe und mit der Möglichkeit eines häufigen Positionswechsels verbunden sein müsse (Urk. 16/463 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin scheint bei der Zusprechung der halben Rente, der sie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten zugrundelegte, auf diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___ abgestellt zu haben (vgl. Urk. 16/472 S. 3). Auch der Bericht von Dr. F.___ basiert indessen auf keiner eingehenden Erhebung des neurologischen Status. Angesichts der komplexen langjährigen Krankengeschichte mit mehrmaligen Operationen und verschiedenen beruflichen Massnahmen, die jeweils wegen erneuter Rückenprobleme wieder abgebrochen werden mussten, drängt es sich daher auf, dass nunmehr eine umfassende rheumatologische und neurologische Begutachtung einschliesslich einer konkreten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit - wie dies auch Dr. N.___ in seinem Schreiben vom 21. Juni 2006 empfohlen hat (Urk. 16/508) - durchgeführt wird.
3.3.4 Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, so gelangte Dr. L.___, die den Beschwerdeführer ab September 2004 behandelte (vgl. Urk. 16/488 S. 2), in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2005 zur Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung (Code F60.9 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), erachtete keine berufliche Tätigkeit mehr als zumutbar (Urk. 16/488 S. 5) und hielt fest, dass sie eine Berentung befürworte, da berufliche Massnahmen aufgrund der Persönlichkeitsstörung scheitern würden (Urk. 16/488 S. 3). Diese Beurteilung steht allerdings nicht ohne Weiteres im Einklang mit der Vorgeschichte, wo die Eingliederungsmassnahmen jeweils aufgrund einer Zunahme der Rückenbeschwerden gescheitert waren. Dr. M.___ äusserte sich denn in ihrem eingehenden, die gesamte Lebens- und Krankheitsgeschichte berücksichtigenden Gutachten auch optimistischer. Sie stellte nicht die Diagnose einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung, sondern vermerkte lediglich akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Code F73.1 [richtig wohl Code Z73.1]), und diagnostizierte des Weiteren eine längere depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 Code F43.2; Urk. 16/492 S. 9). Diese Diagnostik leuchtet grundsätzlich ein. Demgegenüber bleiben in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit Fragen offen, denn das Attest einer psychisch bedingten 40%igen Arbeitsunfähigkeit (sowohl für den angestammten Beruf als Elektromonteur als auch für eine Tätigkeit im IT-Bereich) mit Besserungsfähigkeit (Urk. 16/492 S. 9 f.) sagt nichts darüber aus, worin diese Einschränkung im Einzelnen besteht, ob beispielsweise in der täglichen oder wöchentlichen Präsenzzeit, in der pro Zeiteinheit erbrachten Leistung oder in der Notwendigkeit vermehrter Arbeitsunterbrüche.
3.3.5 Die Beschwerdegegnerin wird demnach vorerst die erforderliche rheumatologische und neurologische Begutachtung durchzuführen haben und zugleich von Dr. M.___ ergänzende Angaben zu den Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht - unter Einbezug der Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes in der Zeit nach der damaligen Begutachtung - einzuholen haben. Danach wird zu entscheiden sein, ob und ab welchem Zeitpunkt die ab August 2003 gewährte ganze Rente herabzusetzen ist. Dabei wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass auch im Revisionsfall vorgängig zu prüfen ist, ob Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen. Die Beschwerdegegnerin wird daher nach der Durchführung der medizinischen Abklärungen auch der Frage noch nachzugehen haben, ob weitere Eingliederungsmassnahmen - etwa in Form der Beendigung der begonnenen Informatikerausbildung - angezeigt sind.
3.4 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie zu den Ansprüchen des Beschwerdeführers im Zeitraum von März 2001 bis April 2002 und ab dem 1. August 2003 die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach über diese Ansprüche unter Berücksichtigung der vorstehenden gerichtlichen Festlegungen - vorerst Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. August 2003 - im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, bereits an dieser Stelle zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Validen- und zum Invalideneinkommen (vgl. Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 24 S. 3 f.) einzugehen. Diesbezüglich bleiben dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und in einem allfälligen weiteren Beschwerdeverfahren alle Rechte gewahrt. Gleich verhält es sich mit dem geltend gemachten Anspruch auf Verzugszinsen.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie zu den Ansprüchen des Beschwerdeführers im Zeitraum von März 2001 bis April 2002 und ab dem 1. August 2003 die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach über diese Ansprüche unter Berücksichtigung der vorstehenden gerichtlichen Festlegungen - vorerst Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. August 2003 - im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Vorsorgeeinrichtung S.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).