Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00411
IV.2006.00411

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt U.___
Sozialberatung


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1982, leidet seit Geburt an Epilepsie und an einem kongenitalen psychoorganischen Syndrom (POS), welche als Geburtsgebrechen  gemäss Ziff. 387 respektive Ziff. 404 der Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) anerkannt sind (Urk. 8/3/1, Urk. 8/5).
         Im Juli 1982 meldete ihn sein Vater bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige an (Urk. 8/1). In der Folge wurden dem Versicherten verschiedene Leistungen (medizinische Massnahmen, psychomotorische Therapie, Sonderschulmassnahmen, berufliche Massnahmen; Urk. 8/8, Urk. 8/11, Urk. 8/12, Urk. 8/15, Urk. 8/17, Urk. 8/19, Urk. 8/22, Urk. 8/28) zugesprochen. Das im Juni 1998 gestellte Gesuch um weitere berufliche Massnahmen wurde mit Verfügung vom 19. November 1999 (Urk. 8/29/1-2) abgeschrieben, da der Versicherte eine Lehre als Strassenbauer in der freien Wirtschaft beginnen konnte.
         Am 19. Februar 2004 (Urk. 8/33) meldete sich K.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an. Nach Abklärung der erwerblichen (Urk. 8/34, Urk. 8/36) und medizinischen (Urk. 8/38-39) Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. Mai 2004 (Urk. 8/40), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 (Urk. 8/48), einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die gegen letzteren vom Versicherten, vertreten durch die Stadt U.___, Sozialberatung (Urk. 6 und 7 im Prozess Nr. IV.2004.00503), am 16. August 2004 (Urk. 8/54/3-6) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/56) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung hinsichtlich der für den Versicherten in Frage kommenden Eingliederungsmassnahmen und zum Neuentscheid über den Anspruch auf berufliche Massnahmen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 8/60).
         In Nachachtung dieses Entscheides holte die IV-Stelle in der Folge den Bericht der Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juni 2005 (Urk. 8/63) ein und liess den Versicherten durch die B.___ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 6. September 2005, Urk. 8/67). Gestützt auf diese Unterlagen wurde mit Verfügung vom 4. November 2005 (Urk. 8/71) ein Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut mit der Begründung verneint, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die dagegen vom Versicherten am 28. November 2005 (Urk. 8/73) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 14. März 2006 (Urk. 2) abgewiesen.
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess K.___, weiterhin vertreten durch die Stadt U.___, Sozialberatung (Urk. 4), mit Eingabe vom 24. April 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Aufhebung des ablehnenden Entscheides vom 14. März 2006;
 2. Gutheissung des Gesuchs um berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG und Art. 6 IVV."
         In der Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2006 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 9. Juni 2006 (Urk. 11) hielt der Versicherte an seinem bisherigen Standpunkt fest. Innert Frist wurde keine Duplik eingereicht, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. September 2006 (Urk. 15) als geschlossen erklärt wurde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung, beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
1.3     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes, erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen).   
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerde berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung hat. Dabei stellt sich die Frage, ob er aus psychischen Gründen nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Strassenbauer tätig sein kann.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf das Gutachten der B.___ vom 6. September 2005 (Urk. 8/67) auf den Standpunkt, dass kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden und damit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Strassenbauer gegeben sei. Eine Indikation für eine berufliche Umstellung bestehe daher nicht (Urk. 2, Urk. 8/78).
2.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer gestützt auf den fachärztlichen Bericht der Dr. A.___ vom 10. Juni 2005 (Urk. 8/63) im Wesentlichen geltend, aufgrund seines instabilen Persönlichkeitszuges und seiner ausgeprägten Autoritätsproblematik sei er auf ein wohlwollendes und stabilisierendes Arbeitsklima angewiesen. Da es schwierig sei, eine solche Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden, sei er lediglich im geschützten Rahmen arbeitsfähig. Dieser Unterscheidung zwischen allgemeinem und geschütztem Arbeitsmarkt sei bisher zu wenig Rechnung getragen worden. Demnach sei es stossend, wenn der Leistungsanspruch gestützt auf das Gutachten der B.___ mit der Begründung verneint werde, es liege mangels medizinischen Substrats keine invalidisierende psychische Störung vor. Auch ohne die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F60.30 spreche der Umstand, dass im Gutachten der B.___ von einem Persönlichkeitszug die Rede sei, dafür, dass eine psychische Beeinträchtigung bestehe. Dies gelte umso mehr, als die B.___ ihm zwar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe, jedoch nicht mit Sicherheit sagen könne, ob diese Beurteilung, der die gegenwärtig im Rahmen des Einsatzprogrammes X.___ ausgeübte Tätigkeit auf einem Biobauernhof - dabei handle es sich um ein geschütztes Arbeitsumfeld - zugrunde liege, auch für eine Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt gelte. Im Weiteren habe die B.___ klar eine ungünstige Prognose gestellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, eine allfällige Arbeitslosigkeit mit fehlender Perspektive würde sich auf seine emotional instabile Persönlichkeit ungünstig auswirken. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass er seine Arbeitsfähigkeit im landwirtschaftlichen Bereich am besten verwerten könne, weshalb eine entsprechende Umschulung angezeigt sei (Urk. 1, Urk. 11).

3.      
3.1     Im Bericht vom 10. Juni 2005 (Urk. 8/63) stellte Dr. A.___ die Verdachtsdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung - impulsiver Typus. Ihrer Ansicht nach seien berufliche Massnahmen angezeigt, und zwar vor allem eine Umschulung, eventuell als Hauswart, und die Hilfe bei der Suche nach einer geeigneten Stelle. Zur Arbeitsfähigkeit führte die Psychiaterin aus, der Beschwerdeführer sei in seinem erlernten Beruf im Strassenbau spätestens ab dem 1. Oktober 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen bestehe im geschützten Rahmen ab dem 1. Mai 2004 eine 80%ige, später allenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
3.2     Gemäss dem Gutachten der B.___ vom 6. September 2005 (Urk. 8/67) stehe beim Beschwerdeführer die Störung der Impulskontrolle im Vordergrund, welche jedoch die Kriterien einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung - impulsiver Typus (ICD 10: F 60.30) nicht erfülle. Vielmehr sei eher von einem Persönlichkeitszug des Beschwerdeführers auszugehen. In der momentan ausgeübten Tätigkeit im landwirtschaftlichen Bereich sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig, wobei unklar sei, ob diese Tätigkeit vollständig den Anforderungen des freien Arbeitsmarktes entspreche. Auch im angestammten Beruf als Strassenbauer bestehe grundsätzlich eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Damit sei eine psychiatrische Indikation für eine Umschulung oder für eine Berufsberatung nicht gegeben. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Probleme im Bereich Flexibilität und Kompetenz, was sich in einem Defizit der Impulskontrolle manifestiere, ein wohlwollendes und stabilisierendes Arbeitsklima benötige. Insgesamt könne jedoch aufgrund der stützenden psychologischen Betreuung und der Mithilfe seiner Mutter und des Sozialarbeiters von einer guten Prognose ausgegangen werden.

4.      
4.1     Im Rahmen der Begutachtung durch die B.___ wurde der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht eingehend und ausführlich abgeklärt. So nahmen die Psychiater eine eigene Befragung des Versicherten vor, aufgrund welcher sie unter anderem Informationen zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur aktuellen gesundheitlichen und sozialen Situation sowie zu seinen Zukunftsplänen erlangten. Um die hirnorganische Leistungsfähigkeit abzuklären, wurden die Aufmerksamkeit, die Konzentration, die Ausdauer, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis geprüft. Dabei wurden - abgesehen von Schwierigkeiten bei der korrekten Buchstabierung eines Namens - keine Auffälligkeiten festgestellt. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den - auf der Befunderhebung vom 1. Oktober 2003 basierenden - Angaben der Dr. A.___ im Bericht vom 10. Juni 2005 (Urk. 8/63), wonach der Beschwerdeführer ein klares Bewusstsein und ein gutes Gedächtnis habe bei unauffälliger Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit. Das Denken sei geordnet und Sinnestäuschungen bestünden nicht. Auch die Anforderungen an eine selbst nur leicht ausgeprägte Intelligenzminderung nach ICD-10: F70 seien nicht vollständig erfüllt.
         Im Weiteren holten die Gutachter der B.___ telefonisch Fremdauskünfte beim zuständigen Sozialarbeiter und bei Frau C.___ ein, die den Versicherten seit etwa eindreiviertel Jahren psychologisch betreut, und konnten sich aufgrund der übrigen Akten ein Bild über den gesamten Krankheitsverlauf machen.
         Gestützt darauf kamen die Psychiater zur überzeugenden Schlussfolgerung, dass beim Beschwerdeführer momentan die Störung der Impulskontrolle im Vordergrund stehe. Dabei seien die Kriterien für eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung - impulsiver Typus gemäss ICD-10: F60.30 - indes zu keiner Zeit vollständig erfüllt gewesen, vielmehr handle es sich um einen Persönlichkeitszug des Versicherten. Was die gemäss den Angaben des Versicherten etwa alle drei Monate auftretenden leichtgradigeren depressiven Phasen von etwa zwei bis drei Wochen Dauer anbelangt, ist nachvollziehbar, dass die Gutachter diesen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen. Sie wiesen lediglich darauf hin, dass dieses Leiden weiterhin zu beobachten sei. So führte der Versicherte anlässlich der psychiatrischen Exploration im B.___ unter anderem aus, am Morgen regelmässig gegen 6 Uhr aufzustehen, von 8 bis 17 Uhr zu arbeiten und sich danach seinen Hobbies zu widmen. Auch an den Wochenenden wisse er sich immer zu beschäftigen, sei oft mit Kollegen unterwegs oder gehe allenfalls alleine ins Kino. In diese Richtung geht auch die Beurteilung der Dr. A.___ im Bericht vom 10. Juni 2006 (Urk. 8/63), dem sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines massgebenden depressiven Leidens entnehmen lassen, sondern vielmehr von einer neutralen Grundstimmung, von Zukunftsplänen und einem grossen Arbeitswillen des Beschwerdeführers die Rede ist.
4.2 Insgesamt ist das Gutachten der B.___ umfassend, widerspruchsfrei und einleuchtend. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Expertise nicht abgestellt werden könnte. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht an einem relevanten psychischen Gesundheitsschaden leidet, der die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Demnach besteht sowohl in der im damaligen Zeitpunkt ausgeübten Tätigkeit im landwirtschaftlichen Bereich als auch im angestammten Beruf als Strassenbauer eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Dass die Gutachter im Weiteren auf den Umstand hinwiesen, dass der Versicherte infolge seines Defizits in der Impulskontrolle ein wohlwollendes und stabilisierendes Arbeitsklima benötige und am besten bei Tätigkeiten einsetzbar sei, wo er weitgehend alleine und in seinem eigenen Tempo arbeiten könne, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Denn dabei handelt es sich zwar um einen nachvollziehbaren Umstand, der indessen die Arbeitsfähigkeit nicht tangiert, so dass ihm keine Bedeutung zukommt. Schliesslich führt auch die Tatsache, dass die Gutachter die stützenden Gespräche bei der Psychologin als hilfreich und sinnvoll erachteten, zu keiner anderen Einschätzung, zumal der Versicherte selbst ausführte, sich grundsätzlich eine Tätigkeit als Strassenbauer vorstellen zu können (Urk. 8/67/5/8).
4.3     Im Weiteren vermag der Bericht der Dr. A.___ vom 10. Juni 2005 (Urk. 8/63) keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens der B.___ aufkommen zu lassen. Darin attestierte sie dem Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Strassenbauer ab dem 1. Oktober 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Er sei auf eine Stelle im geschützten Rahmen angewiesen, welche ihm ab dem 1. Mai 2004 zu 80 %, später allenfalls zu 100 %, möglich und zumutbar sei. Der Versicherte benötige einen Arbeitsplatz, wo er sich wohl fühle und respektvoll behandelt werde und nicht ständig mit seiner Autoritätsproblematik konfrontiert werde. Insbesondere im Strassenbau herrsche jedoch eher ein rauhes Arbeitsklima. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch im Gutachten der B.___ auf ein wohlwollendes und stabilisierendes Arbeitsklima hingewiesen wurde (vgl. Erw. 3.2). Damit haben die Experten diesem Aspekt bei der attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen.
         Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Psychiaterin einerseits lediglich die Verdachtsdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung - impulsiver Typus stellte und anderseits dennoch im Bericht ergänzende medizinische Abklärungen nicht als notwendig erachtete. Sodann stützte sich Dr. A.___ nicht auf eigene Untersuchungsbefunde - die letzte Untersuchung bei ihr erfolgte bereits am 1. Oktober 2003 - sondern der Bericht beruht offensichtlich auf den Angaben der Psychologin C.___, bei welcher zuletzt am 13. Mai 2005 eine Untersuchung stattfand. Von letzterer ist jedoch in den Akten kein Bericht zu finden. Demnach kann die Beurteilung der Dr. A.___ vom 10. Juni 2005 (Urk. 8/63) die überzeugenden Ausführungen der B.___ nicht in Frage stellen.
4.4     Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seines instabilen Persönlichkeitszuges und seiner ausgeprägten Autoritätsproblematik auf eine Stelle im geschützten Rahmen angewiesen, vermag dies nichts zu ändern, liegt doch gestützt auf das überzeugende Gutachten der B.___ vom 6. September 2005 (Urk. 8/67) kein invalidisierender Gesundheitsschaden und damit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Entgegen der Ansicht des Versicherten lässt sich dies auch nicht mit einer Unzumutbarkeit der willensmässigen Überwindung der psychischen Beeinträchtigung begründen (Urk. 11). Denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt sich die Frage, ob und inwiefern von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen; vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 Erw. 4b) und einem Erwerb nachzugehen, erst dann, wenn eine psychische Störung mit Krankheitswert schlüssig erstellt ist (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a).  Dies ist gestützt auf das Gutachten der B.___ (Urk. 8/67) nicht der Fall, so dass kein Grund zur Annahme besteht, der Versicherte sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seine Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten und einen marktüblichen Lohn zu erzielen. Weitere medizinische Abklärungen wurden zu Recht nicht beantragt, würden sie doch auch zu keinem anderen Ergebnis führen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
         Wenn dem Beschwerdeführer die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgrund der Verschiedenartigkeit der anfallenden Arbeiten sehr gut gefällt (Urk. 8/67/4), macht dies den Umschulungswunsch zwar verständlich, vermag aber nichts daran zu ändern, dass die subjektiven Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person bei der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist, zwar mit zu berücksichtigen sind und Teil der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerten Geeignetheit bilden, jedoch allein keinen Umschulungsanspruch begründen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 13. Juli 2004, I 849/02, Erw. 2).
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt U.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).