IV.2006.00413
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. Mai 2007
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart
Burkart & Flum Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
unter Hinweis darauf,
dass der 1956 geborene H.___ zuletzt ab 1. Mai 2000 bei der S.___ AG als Verkäufer/Magaziner tätig war (Urk. 7/13),
dass der Versicherte bei einem Arbeitsunfall am 18. August 2003 Frakturen am linken Bein erlitt, am 19. August 2003 im Universitätsspital U.___ (U.___) operiert und am 29. August 2003 aus dem Spital entlassen wurde (Urk. 7/16/110-111),
dass der Versicherte seine Tätigkeit bei der S.___ AG nach dem Unfall nicht mehr aufnehmen konnte, seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und ihm die Stelle per 31. März 2005 gekündigt worden ist (vgl. Urk. 7/24/3, Urk. 7/31/32),
dass sich der Versicherte am 27. April 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/5),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. September 2005 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 21. März 2006 einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte (Urk. 2) und sich dabei an den Einspracheentscheid des zuständigen Unfallversicherers, der SUVA, vom 6. Dezember 2005 anlehnte, mit welchem dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall bei einem Invaliditätsgrad von 31 % eine Rente zugesprochen worden war (Urk. 2, Urk. 7/37, Urk. 7/42),
dass der Versicherte dagegen am 26. April 2006 Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei ihm ab 18. August 2004 eine ganze Rente, ab 1. Juli 2005 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen, eventuell sei ein orthopädisches Gutachten einzuholen (Urk. 1), und die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2006 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die anwendbaren Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und zur Bedeutung ärztlicher Berichte zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),
dass aus den medizinischen Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2003 bei einer Kollision des von ihm gefahrenen Gabelstaplers mit einem Personenwagen eine Querfraktur des Unterschenkels links sowie eine Fraktur des Malleolus medialis (Innenknöchels) links erlitt und gleichentags ins U.___, Departement Chirurgie, eingeliefert wurde, welches den Beschwerdeführer am 19. August 2003 operierte und eine Tibia-Marknagelung und Verschraubung des Malleolus medialis durchführte (Urk. 7/16/110-111),
dass Dr. med. F.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie, welche den Beschwerdeführer am 28. April 2004 untersuchte, im Bericht vom 13. Mai 2004 als Diagnosen einen nicht signifikanten Aussenrotations-Fehler im Bereich des Unterschenkels links nach Mark-Nagel-Osteosynthese am 19.8.2003, eine Pseudoarthrose der Fibula links, eine Hypomobilität des oberen Sprunggelenkes links nach regelrechter Schrauben-Osteosynthese einer Malleolus-medialis-Fraktur mit Trümmerzone, eine unklare Hyposensibilität des Ober- und Unterschenkels links sowie einen hochgradigen Verdacht auf Impingement der linken Hüfte nannte und im Weiteren anführte, eine Abklärung des Zustandes der linken Hüfte dränge sich auf, da der Beschwerdeführer zur Hauptsache über starke Hüftbeschwerden geklagt habe und im Bereich der linken Hüfte auch objektiv Impingementzeichen hätten gefunden werden können (Urk. 7/17/3-7),
dass der SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.___, Facharzt für Chirurgie, im Bericht vom 14. Juli 2004 über die gleichentags erfolgte Abschlussuntersuchung die von Dr. F.___ genannten Diagnosen vollumfänglich übernahm, die Hüftproblematik als nicht durch den Unfall verursacht einstufte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, aufgrund des unfallbedingten Gesundheitsschadens am linken Bein sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, in einer wechselbelastenden leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei seine Arbeitsfähigkeit dagegen nicht eingeschränkt (Urk. 7/22/3-7),
dass Dr. F.___ im Bericht vom 10. November 2004 anführte, die zwischenzeitlich durchgeführten radiologischen Untersuchungen hätten im Bereich der linken Hüfte eine leichte Coxarthrose mit Zeichen einer Degeneration des Labrums und auch teilweise Loslösung des Labrums vom Pfannenrand gezeigt und damit die primär als Verdacht gestellte Diagnose eines Impingements der linken Hüfte klar bestätigte (Urk. 7/27/3-6),
dass Dr. med. E.___, leitender Arzt Orthopädie in der C.___ Klinik, der den Beschwerdeführer wegen der Hüftbeschwerden untersuchte, in den Berichten vom 15. Dezember 2004 und vom 18. Februar 2005 anführte, das Hüftleiden lasse sich nur mit einer Korrekturoperation am Unterschenkel sowie einer Hüfttotalprothese verbessern (Urk. 7/31/15, Urk. 7/31/33, vgl. Urk. 7/31/34-35),
dass Dr. F.___ im Bericht vom 8. Juli 2005 festhielt, 12 Wochen, nachdem das Osteosynthesematerial entfernt worden sei (Nagel- und Schraubenentfernung vom 5. April 2005, Urk. 7/31/9), zeigten die Röntgenaufnahmen des Unterschenkels eine voll ausgeheilte Tibia-Fraktur und inzwischen auch der Ulna, welche keine Pseudoarthrose-Zeichen mehr aufweise, das Gangbild sei immer noch von der Aussenrotation des Fusses links geprägt, die Beweglichkeit der Hüfte sei unverändert, und im Weiteren feststellte, dem Beschwerdeführer sei ab 7. Juli 2005 eine sitzende Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Urk. 7/31/3),
dass die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2006 davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und mit Bezug auf das Hüftleiden feststellte, dieses zeige sich in einer Hüftgelenksarthrose sowie in einer verminderten Beweglichkeit der Hüfte und sei in Art und Schwere nicht dergestalt, dass es die 100%ige Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtige (Urk. 2, Urk. 7/46),
dass der Beschwerdeführer dagegen geltend machte, die IV-Stelle habe die zusätzliche Beeinträchtigung, welche ihm durch die Hüftproblematik erwachsen sei, vollkommen ignoriert und willkürlich angenommen, dass ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 1),
dass die Annahme der IV-Stelle, dass dem Beschwerdeführer trotz des Hüftleidens und der unfallbedingten Beinbeschwerden eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, in Widerspruch zur fachärztlichen Beurteilung von Dr. F.___ im Bericht vom 8. Juli 2005 steht und auch in den übrigen medizinischen Akten keine Stütze findet (Urk. 7/31/3),
dass auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___ allein indessen nicht abgestellt werden kann, da sie ihre Angaben nicht begründet hat und nicht nachvollziehbar ist, warum respektive inwiefern der Beschwerdeführer in der Ausübung einer sitzenden Tätigkeit durch das Hüftleiden und die Beinbeschwerden eingeschränkt wird, wozu sich Dr. F.___ nicht äussert,
dass nach dem Gesagten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten, das heisst nicht nur der unfallbedingten Beschwerden, insbesondere aufgrund des Hüftleidens, in einem rentenbegründenden Ausmass beeinträchtigt sein konnte und weitere medizinische Abklärungen deshalb unumgänglich sind,
dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie ein orthopädisches Gutachten einhole, welches sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend, insbesondere unter Einbezug des Hüftleidens, zu äussern hat und zudem auch zur Frage, ob die von der C.___ Klinik angeführten Operationen eine wesentliche Besserung des Hüftleidens mit sich brächten und zur Schadenminderung indiziert seien, Stellung zu nehmen hat, und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde,
dass in Bezug auf die erwähnte, eventuell bestehende Möglichkeit beziehungsweise Notwendigkeit der Schadenminderung mit operativen Massnahmen vorab gegebenenfalls ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen wäre (Art. 21 Abs. 4 ATSG),
dass die Neuabklärung auch den Zeitraum vom 18. August 2004 bis 30. Juni 2005 umfassen muss und der Meinung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann, wonach ihm für diese Zeit ohnehin eine ganze Rente zustehe, da er in dieser Periode Taggelder der Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 100 % erhalten habe (Urk. 1 S. 7),
dass nämlich für die Höhe des Invaliditätsgrades und damit der Rente das Kriterium der Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) massgeblich ist, das heisst die nach der zumutbaren Behandlung und Eingliederung verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt einzuschätzen sind (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 16 ATSG), währenddem der Anspruch auf Taggelder gemäss Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) nicht von der verbliebenen Erwerbsfähigkeit, sondern grundsätzlich nur von der Restarbeitsfähigkeit respektive der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abhängt (Art. 6 ATSG),
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 21. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bernhard J. Burkart
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).