IV.2006.00415
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene P.___ ist gelernter Fotograf und war zuletzt als solcher im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages bis zum 31. Dezember 2003 für A.___ tätig; seither ist er arbeitslos (Urk. 8/1). Am 12. August 2005 meldete sich P.___ unter Hinweis auf ein psychisches Leiden, bestehend seit 1992, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung) an. Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher wie auch in medizinischer Hinsicht (Urk. 8/3-7 und Urk. 8/8-12). Mit Verfügung vom 6. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/14). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. März 2006 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid lässt P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stadler, hierorts Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei der Entscheid der SVA vom 17. März 2006 betreffend Abweisung der Einsprache vom 12. Januar 2006 gegen die Verfügung der SVA vom 6. Januar 2006 aufzuheben (1.), es sei über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen, und danach, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, neu zu entscheiden (2.), es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (3.) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen; seinem Rechtsvertreter sei vor der Festsetzung der Entschädigung Gelegenheit zur Darlegung seines Zeitaufwands zu geben (4.) (Urk. 1). Am 8. Juni 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Hinsicht ist zum Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels festzuhalten, dass ein zweiter Schriftenwechsel mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel nur dann durchzuführen ist, wenn in einer vorangegangenen Rechtsschrift neue erhebliche Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgebracht wurden (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 26. Januar 2006, Erw. 1, I 662/05). Dies ist vorliegend nicht der Fall, enthält doch die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 8. Juni 2006 keine derartigen Ausführungen oder Beilagen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag kann daher nicht stattgegeben werden.
2.
2.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass nach Art. 8 IVG Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle (oder psychosoziale) Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen (oder psychosozialen) Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen (oder psychosozialen) Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist andererseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist die Einschränkung des Beschwerdeführers in seiner Arbeitsfähigkeit und damit dessen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hatte zur Begründung des ablehnenden Einspracheentscheides im Wesentlichen geltend gemacht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass nicht von psychischen Störungen auszugehen sei, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Im Vordergrund stünden IV-fremde psychosoziale Faktoren. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, welche eine zusätzliche psychiatrische Abklärung rechtfertigen würden (Urk. 2).
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und die Arztberichte nicht korrekt gewürdigt. Aufgrund der Arztberichte bestünden klare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung, und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Fotograf nicht mehr erwerbstätig sein könne. Demzufolge sei die Anordnung eines Gutachtens erforderlich (Urk. 1).
4.
4.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (APPM), diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. September 2005 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine unklare psychische Veränderung seit 1993 und eine lumbale Pathologie anamnestisch. Er führte an, bis 1992 habe eine unauffällige Anamnese bestanden, damals habe sich der Patient wegen "Depression" in Behandlung beim Allgemeinpraktiker begeben, dessen Praxis jedoch kurz darauf geschlossen worden sei. Somatisch sei er einzig zweimal wegen Lumbalgien in Behandlung gewesen. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Einschränkung des Konzentrationsvermögens und vermutete aufgrund des Leistungsknicks im Jahr 1992 eine psychische Erkrankung, wobei er auf das abzuwartende Konsilium verwies. Er verneinte eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und bezeichnete den Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit seit 1992 als ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/8).
4.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin sowie Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (APPM), diagnostizierte am 15. Oktober 2005 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sicher seit einigen Jahren bestehende depressive Persönlichkeitsstörung, einen Vitamin B12 Mangel (seit Sept. 2003) sowie Alkoholabusus; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Rückenschmerzen.
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe sich bei ihm von September 2003 bis September 2005 (mit Unterbruch Mai 05 bis September 05) in Behandlung befunden, wegen Depression sowie eines Rückzugs aus allen Lebensbereichen. Der Beschwerdeführer habe damals noch eine befristete Anstellung im Archiv des A.___s innegehabt. Seinen psychischen Zustand habe er damals als Achterbahn beschrieben, insbesondere weil er keine Arbeitsstelle mehr gefunden habe. Dr. C.___ führte aus, somatisch sei der Beschwerdeführer unauffällig, in psychischer Hinsicht verlangsamt, könne kaum direkte Antworten geben, jede Frage werde zu einem grossen Problem, er bleibe in den Gedanken stecken und leide an völligem Mangel an Selbstvertrauen. Die Therapie habe der Beschwerdeführer im Sommer 2004 abgebrochen. Dem Beschwerdeführer habe Dr. C.___ nie Arbeitsunfähigkeiten bestätigen müssen und könne dies auch nicht, da er über die neuere Entwicklung nichts mehr wisse. Er bezeichnete den Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf als Fotograf bei geeignetem Arbeitgeber ganztags arbeitsfähig, ebenfalls ganztags in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/9).
4.3 In dem von Dr. B.___ eingeholten Konsilium diagnostizerte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Allgemeine Medizin sowie Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (APPM), nach den Gesprächen mit dem Patienten vom 14. Juli und 18. August 2005, einen Angstzustand mit depressiver Begleitsymptomatik und einen sozialen Rückzug; eine angedeutete präpsychotische Entwicklung sei unwahrscheinlich. Dr. D.___ gab an, anamnestisch bestehe eine seit Jahren anhaltende Arbeitslosigkeit, der soziale Druck führe einerseits zum Rückzug, andererseits zu psychischen Symptomen wie Niedergeschlagenheit, Grübeln über Sinnhaftigkeit, es bestünden psychosomatische Zeichen. Er führte weiter aus, es stünden die aussichtslos wirkende Arbeitslosigkeit und die damit verknüpften Verletzungen im Mittelpunkt. Der eindeutig bestehende soziale Rückzug sei sicher darauf zurückzuführen. Psychisch seien die depressiven Symptome vordergründig, aber im Gespräch werde der tiefe Angstzustand in Bezug auf die Zukunft immer deutlicher. Angesprochen auf diese Zusammenhänge könne der Patient zustimmen (Urk. 8/10).
4.4 In seinem Verlaufsbericht vom 23. Dezember 2005 bezeichnete Dr. B.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär und führte aus, er halte die depressive Verstimmung eher für das Primäre. Er bezeichnete die psychischen Funktionen des Beschwerdeführers als "gemäss subjektiven Angaben" eingeschränkt, jedoch "nicht objektiviert". Er regte eine kurze Prüfung der psychomotorischen Fähigkeiten an und bezeichnete den Beschwerdeführer nunmehr als seit etwa Mitte 04 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/12).
5.
5.1 Angesichts der vorliegenden ärztlichen Berichte ist zu Recht unbestritten, dass beim Beschwerdeführer keine somatischen Befunde vorliegen, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinflussen.
5.2
5.2.1 In psychischer Hinsicht ergibt sich sodann aus sämtlichen ärztlichen Berichten, dass die betreffenden Diagnosen im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit, den fehlenden beruflichen Perspektiven und den Zukunftsängsten des Beschwerdeführers zu sehen sind und diese im Vordergrund stehen. Mithin waren es vor allem die psychosozialen Belastungen, die Anlass für die Diagnosestellung und die teilweise attestierten Arbeitsunfähigkeiten (angestammt) gaben. Aufgrund der Akten muss zudem mangels anderweitiger Hinweise davon ausgegangen werden, dass die psychischen Beeinträchtigungen in diesen belastenden Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen. Damit verbietet sich rechtsprechungsgemäss die Annahme eines invalidisierenden, selbständigen psychischen Gesundheitsschadens (vgl. Erw. 2.2).
5.2.2 Selbst dann jedoch, wenn von den genannten psychischen Beeinträchtigungen verselbständigte, fachärztlich festgestellte psychische Erkrankungen vorliegen würden (auf welche die Akten jedoch keinen Hinweis geben), könnte im Falle des Beschwerdeführers nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Rechtsprechungsgemäss vermögen auch fachärztlich festgestellte psychische Erkrankungen nur dann eine Invalidität zu begründen, wenn im Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt ist; dabei ist entscheidend, ob es der betroffenen Person trotz ihres Leidens bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294).
In diesem Zusammenhang ergibt sich nicht nur, dass Dr. C.___, bei welchem der Beschwerdeführer vom September 2003 bis September 2005 in Therapie stand, den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit (bei geeigneten Arbeitgeber) trotz der gestellten Diagnosen für ganztags arbeitsfähig hielt und er in seinem Bericht vom 15. Oktober 2005 ausführte, dass er dem Beschwerdeführer nie Arbeitsunfähigkeiten habe bestätigen müssen. Auch aus dem Arbeitgeberbericht des A.___s ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seiner (letzten) Anstellung (von Oktober 2002 bis Dezember 2003) keinerlei krankheitsbedingte Absenzen aufwies und er offenbar den Anforderungen in allen Punkten vollumfänglich zu genügen vermochte (vgl. Arbeitgeberbericht inklusive beigeheftetes Arbeitszeugnis; Urk. 8/3). Ebensowenig ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer ausgefüllten Anmeldung zum Leistungsbezug Hinweise darauf, dass jemals psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen hätten (Urk. 8/1 Ziff. 6.6). Auch hat sich der Gesundheitszustand weder gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers noch gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten seit seiner letzten Anstellung merklich verschlechtert; der Gesundheitszustand wird mindestens als stationär (vgl. Urk. 8/8 S. 2 und Urk. 8/12 S. 1) beschrieben und Dr. C.___ bezeichnete den Gesundheitszustand, wenn auch unter der Bedingung der Inanspruchnahme einer geeigneten (mit Blick auf den in der Sozialversicherung allgemein geltenden Grundsatz der Schadensminderungspflicht als Massnahme der Selbsteingliederung zumutbaren) Therapie, als besserungsfähig (Urk. 8/9 S. 4). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - wie auch seine Tätigkeit bei seiner letzten Arbeitgeberin zeigt - trotz seit 1992 bestehender psychischer Beeinträchtigungen bei Aufbietung allen guten Willens in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer auch bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug angemeldet, ohne dass Zeugnisse über Arbeitsunfähigkeiten vorliegen würden (vgl. Urk. 8/4).
Die Einschätzung von Dr. B.___, wonach der Beschwerdeführer seit 1992 lediglich in leidensangepasster Tätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 8/8), vermag bereits vor dem Hintergrund seiner noch in den Jahren 2002 und 2003 ohne ersichtliche Schwierigkeiten ausgeübten angestammten Tätigkeit nicht zu überzeugen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die im Verlaufsbericht vom 23. Dezember 2005 in lediglich leidensangepasster Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit nunmehr ab etwa Mitte 2004 (Urk. 8/12); dies mit Blick darauf, dass Dr. B.___ gleichzeitig anführte, Einschränkungen der psychischen Funktionen seien nicht objektiviert, und er die nunmehrige Neueinschätzung nicht weiter begründet. Schliesslich ergeben auch die Ausführungen von Dr. D.___ in seinem Konsilium vom 3. Oktober 2005 keine Anhaltspunkte auf eine wegen unüberwindbarer psychischer Probleme bestehende Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit.
5.3 Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. Es bestehen wohl psychische Einschränkungen, die im psychosozialen Bereich wurzeln, jedoch keine psychischen Störungen darstellen, die - da dem Beschwerdeführer deren willentliche Überwindung zumutbar ist - eine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit begründen. Der Sachverhalt erscheint genügend erstellt, weshalb von weiteren Abklärungen abzusehen ist.
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Invalidität des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 4 IVG und Art. 8 ATSG verneint, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, unter Beilage eine Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Postfach 28855, 8022 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).