IV.2006.00416

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender i.V.

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 15. Oktober 2007
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1957 geborene P.___ arbeitete bis Ende Dezember 2004 als Reinigungsangestellte mit einem Pensum von 83 %. Ab 4. August 2003 wurde die an Fibromyalgie leidende Versicherte für diese Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben und bezog in der Folge Krankentaggelder.
         Am 25. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2004 [recte 2005; vgl. Urk. 8/14] das Begehren um eine Invalidenrente ab (Urk. 8/15).
2.       Am 6. September 2005 meldete sich P.___ erneut bei der IV-Stelle an. Diesmal beantragte sie eine ganze Invalidenrente und eventualiter berufliche Massnahmen sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 8/17). Daraufhin zog die IV-Stelle die im Besitz des Hausarztes, Dr. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Manuelle Medizin, stehenden Berichte über konsiliarärztliche Untersuchungen (Urk. 8/27) sowie einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/26) bei. Daneben holte sie den Bericht des Chiropraktors Dr. B.___ vom 16. November 2005 (Urk. 8/31) ein. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 9. Januar 2006 den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente (Urk. 8/33). Die am 13. Februar 2006 erhobene Einsprache (Urk. 8/34) wies sie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Bezug auf den BVG-Versicherer (vgl. Urk. 8/37) mit Einspracheentscheid vom 29. März 2006 ab (Urk. 2).
3.         Dagegen erhob P.___ am 27. April 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Daneben ersuchte sie um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2006 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 6. Juni 2006 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zurück (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel am 8. Juni 2006 geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht erheblich verändert habe. Selbst in dem der Beschwerde beigelegten Schreiben von Dr. med. C.___, Fachärztin für Anästhesiologie und Akupunktur-TCM, vom 18. Februar 2003 (Urk. 3/3) befänden sich keine Hinweise, welche eine Neubeurteilung rechtfertigten. Unter Hinweis auf die ausführlich begründete Verfügung vom 15. April 2004 ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 5 % (Urk. 2 S. 3 und Urk. 8/33 mit Hinweisen auf Urk. 8/15 S. 2, Urk. 7).
         Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden, die Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin habe zur Perspektivlosigkeit geführt und damit ihren Willen zur Eingliederung gebrochen (Urk. 1 S. 4). Diese von der Beschwerdegegnerin ausgelöste innerliche Flucht in die verzweifelte Selbstaufgabe sei medizinisch kaum mehr therapierbar und wäre nur mittels rechtzeitig zu gewährender beruflicher Massnahmen zu verhindern gewesen (Urk. 1 S. 5). Vorliegend lägen eine unveränderte und progrediente Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens und ganz besonders ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten Konfliktbewältigung vor. Es sei ihr damit nicht möglich, die gesundheitliche Störung willentlich zu überwinden, weshalb sie kein Einkommen mehr erzielen könne (Urk. 1 S. 6 f.). Rechtsprechungsgemäss sei vor der Rentenzusprechung zwar eine eingehende psychiatrische Begutachtung unabdingbar. Darauf könne vorliegend jedoch verzichtet werden, wenn man die Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen als genügenden Beleg dafür ansehen wolle, dass der Beschwerdeführerin die willentliche Überwindung ihres psychischen Schadens unzumutbar sei (Urk. 1 S. 7). Die Invalidenversicherung sei auf diese Weise für die Folgen ihrer rechtswidrigen Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen haftbar zu machen (Urk. 1 S. 8 ff.).

3.       Zur Abweisung des Leistungs- bzw. Rentenbegehrens mit Verfügung vom 15. April 2004 (recte 2005) (Urk. 8/15) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 2. März 2005 (vgl. Urk. 7/14 S. 3 und Urk. 7/12 S. 2 f.). In ihrem Gutachten gab die Rheumatologin an, die Beschwerdeführerin leide bei unauffälligen objektiven Befunden an rezidivierenden Rücken-, Schulter-, Knie- und Oberbauchbeschwerden sowie an Kopfschmerzen, Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Aufgrund dieses klinischen Bildes bestätigte Dr. D.___ die bereits vom Hausarzt gestellte Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms und attestierte der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (sechs Stunden pro Tag) für leichte Tätigkeiten (Urk. 8/12).

4.
4.1     Bei der Neuanmeldung am 6. September 2005 machte die Beschwerdeführerin geltend, im März 2005 bei einem Treppensturz auf den Hinterkopf und den Rücken gefallen zu sein. Die auch daher rührenden Beschwerden hätten sich nun erheblich verschlechtert, weshalb keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 8/17 S. 3).
         Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, gab im Bericht vom 4. Oktober 2005 an, die Beschwerdeführerin habe über eine Zunahme ihres Beschwerdebildes geklagt, so dass sie nicht mehr in der Lage sei, den Haushalt alleine zu führen. Schwerere Arbeiten wie Einkaufen und Putzen müssten von ihrem Ehemann erledigt werden. In der körperlichen Untersuchung vom 30. September 2005 habe sich eine stark dolente Muskulatur, insbesondere im Bereich der Sehnenansätze, gezeigt. Die Wirbelsäule und die Gelenke seien passiv frei beweglich. Palpatorisch bestünden keine Hinweise für Gelenksergüsse beziehungsweise Gelenksschwellungen. Zusätzlich bestünden trotz Verwendung von Schuheinlagen deutliche Fussbeschwerden bei Senk-Spreiz-Füssen. Daraus schloss Dr. A.___ auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, räumte indessen Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ein und empfahl daher eine weitergehende arbeitsmedizinische Abklärung (Urk. 8/20).
         Der Chiropraktor Dr. B.___ behandelte die Beschwerdeführerin vom 16. September bis 26. Oktober 2005 wegen Nacken- und Kopfschmerzen. Im Bericht vom 26. November 2005 stellte er die Diagnose eines cervico-cephalen Syndroms bei Streckhaltung der Halswirbelsäule, mass ihr allerdings keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 8/31).
         Dem Schreiben von Dr. C.___ an die Beschwerdeführerin lässt sich lediglich entnehmen, dass diese Ärztin die Beschwerdeführerin mit Akupunktur behandelt. Zum Gesundheitszustand der Patientin nimmt Dr. C.___ keine Stellung (Urk. 3/3).
         Die weiteren von der Beschwerdegegnerin beigezogenen medizinischen Berichte (Urk. 8/27) stammen aus der Zeit vor der Begutachtung durch die Rheumatologin Dr. D.___ (Bericht vom 2. März 2005; Urk. 8/12) und enthalten daher keine Aussagen zu der vorliegend zu beurteilenden (allfälligen) Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin.
4.2     Es mag zwar zutreffen, dass sich das Beschwerdebild verschlechtert hat und sich die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag noch mehr eingeschränkt fühlt, als dies im April 2005 (Erlass des Einspracheentscheides) der Fall war. Jedoch lässt sich den Akten keine neu dazugekommene Diagnose zur unbestrittenermassen weiterhin bestehende Fibromyalgie entnehmen. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, so dass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
         In Anwendung der - in Erw. 1.1 wiedergegebenen - Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) ist zu prüfen, ob die Fibromyalgie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Vorliegend bestehen in den Akten keine Hinweise für eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer oder für chronische körperliche Begleiterkrankungen. Jedoch kann hinsichtlich der Fibromyalgie ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung angenommen werden. Die nach der Neuanmeldung eingeholten Akten enthalten keine Hinweise für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens. Auch unterliess es die Beschwerdeführerin ihre entsprechende, in der Beschwerde erhobene Behauptung (Urk. 1 S. 6) zu untermauern. Es ist somit nicht anzunehmen, dass der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung bei Dr. D.___ geschilderte Zustand - gutes soziales Umfeld und häufiger Besuch von Freunden (Gutachten vom 2. März 2005; Urk. 8/12 S. 2) -, inzwischen erhebliche Veränderungen erfahren hat. Auch besteht aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme eines ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns; ein allfälliger sekundärer Krankheitsgewinn (z.B. vermehrte Zuwendung, Unterstützung, Entlastung von alltäglichen Verpflichtungen etc.) ist dagegen rechtlich grundsätzlich unbeachtlich (BGE 130 V 359). Schliesslich wiegt der Umstand, dass die bisherigen Therapien trotz aktiver Mitwirkung und vorhandener Motivation der Beschwerdeführerin anscheinend nicht den erhofften Erfolg brachten, in Würdigung der Gesamtsituation nicht derart schwer, dass dies zusammen mit dem chronifizierten Krankheitsverlauf die Annahme der Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung rechtfertigen lässt. Aus rechtlicher Sicht sprechen somit keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine leichte Tätigkeit während sechs Stunden pro Tag auszuüben. Mangels konkreter Anhaltspunkte in den Akten besteht auch kein Anlass, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
Unter diesen Umständen verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zeitraum April bis September 2005, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Soweit die Beschwerdeführerin eine Haftung der Invalidenversicherung für die Folgen der Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 15. April 2004 (recte 2005) (Urk. 1 S. 8 ff.) beantragt, ist zunächst festzuhalten, dass sie weder im Anmeldeformular vom 25. Oktober 2004 (Urk. 8/1) noch während des ganzen Verwaltungsverfahrens irgendwelche Eingliederungsmassnahmen beantragt hatte. Darüber hinaus erwuchs die rentenablehnende Verfügung vom 15. April 2004 (recte 2005) unangefochten in Rechtskraft. Im übrigen besteht bei einem Invaliditätsgrad von lediglich 5 % praxisgemäss kein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Swiss Life, Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Postfach, 8022 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).