Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 28. Dezember 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1962, von Beruf T.___, arbeitete bis Ende des Jahres 2002 als Abteilungsleiterin bei der B.___ (Urk. 7/1/4, 7/10/1). Ab dem 1. Januar 2003 war sie arbeitslos und bezog vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 7/1/5, 7/8/1). Am 18. Dezember 2003 fuhr die Versicherte während eines Aufenthaltes in der C.___ mit ihrem Fahrzeug in das Heck eines vor ihr fahrenden Taxis auf (Urk. 7/7/60, 7/7/58). Im Anschluss wurde sie in verschiedenen Spitälern beziehungsweise von verschiedenen Ärzten in der C.___ und nach ihrer Rückkehr von Dr. med. N.___, Arzt für Innere Medizin, behandelt (Urk. 7/7/58, 7/7/51). Gemäss dessen Berichten vom 11. Januar und 22. Februar 2004 erlitt die Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und litt unter Schwindel, Kopfschmerzen, Hyperventilationsattacken sowie Tachykardieanfällen (Urk. 7/7/51, 7/7/48). Die Versicherte war in der Folge arbeitsunfähig und erhielt bis zum 30. September 2004 Taggelder der zuständigen Unfallversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche auf diesen Zeitpunkt hin ihre Leistungen einstellte und einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung verneinte (Urk. 7/7/62-70; vgl. Verfügung vom 17. September 2004, Urk. 7/7/13). Die SUVA hatte vorerst vollständige, ab dem 3. Mai 2004 noch Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgerichtet (Urk. 7/7/62-70). Vom 14. bis zum 30. Oktober 2004 bezog die Versicherte zudem vorübergehend erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/8/1, 7/8/4).
Am 14. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung für den Bezug einer Rente an (Urk. 7/1/6). Die Invalidenversicherung zog die Akten der SUVA bei (vgl. Urk. 7/7/1-70) sowie die Berichte von Dr. med. E.___, Arzt für Neurologie, vom 22. Oktober 2004 (Urk. 7/5/5), der F.___ vom 8. Dezember 2004 (nachfolgend: F.___; Urk. 7/15) und der G.___ vom 13. Dezember 2004 (nachfolgend: G.___; Urk. 7/14; vgl. zudem auch Urk. 7/16/1-2). Mit Verfügung vom 2. März 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Leistungsanspruch mit der Begründung, es sei keine Invalidität ausgewiesen (Urk. 7/26). Mit Einsprache vom 18. April 2005 liess die Versicherte unter anderem beantragen, es sei ihr eine ganze Rente auszurichten (Urk. 7/28/1) und mit Schreiben vom 24. Juni 2005 liess sie das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom 21. Juni 2005 einreichen (Urk. 7/38, 7/39).
Am 21. Januar 2006 orientierte die SUVA die IV-Stelle über den von ihr zwischenzeitlich erlassenen Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005 (Urk. 7/47/2 ff.), mit welchem sie an der Verfügung vom 17. September 2004 und der Leistungseinstellung per 30. September 2004 festgehalten hatte. Die IV-Stelle ordnete in der Folge eine Begutachtung der Versicherten bei Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Gutachten vom 8. März 2006, Urk. 7/51; vgl. auch Urk. 7/55/2). Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 28. April 2006 mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2006 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeabweisung. Mit Verfügung vom 14. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Die Versicherte liess am 27. Juni 2007 weitere Unterlagen, namentlich die Austrittsberichte der J.___ vom 19. April 2006 (Urk. 12/3) und des K.___ vom 12. Januar 2007 (Urk. 12/2) einreichen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu auf Aufforderung hin mit Eingabe vom 3. August 2007 (Urk. 15 und 16).
3. Im ebenfalls beim Sozialversicherungsgericht hängigen und mit heutigem Datum erledigten Parallelverfahren UV.2006.00023 war die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheides der SUVA vom 18. Oktober 2005 zu überprüfen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.2.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.3 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
1.4 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hatte sich am 19. Dezember 2003, dem Tag nach dem Unfall, wegen Schwarzfärbung des Stuhls und Schwindels an das L.___ gewandt. Aufgrund der Befragung, der Untersuchung und der durchgeführten Tests habe man die Diagnose einer Gastro-Intestinal-Hämorraghie im Zusammenhang mit dem Konsum von Aspirin gestellt und entsprechend dem Zustand 20 Tage Bettruhe verordnet (vgl. die im Einspracheverfahren der SUVA eingereichte Übersetzung; Urk. 13/48/11 im Verfahren UV.2006.00023). Das am 24. Januar 2004 durchgeführte MRI des Schädels ergab einen altersentsprechend normalen Befund. Das MRI der Halswirbelsäule (HWS) zeigte eine Streckhaltung und linkskonvexe Skoliosefehlhaltung der oberen und mittleren HWS sowie eine mediane bis rechts-mediolaterale Diskushernie C5/C6, die flach erscheine und mehr nach cranial und weniger nach caudal luxiert sei. Es bestehe keine Myelopathie (Urk. 7/7/7). Kreisarzt Dr. med. M.___ hielt am 22. April 2004 einen im Nacken-/Schulterbereich praktisch blanden klinischen Befund sowie das Fehlen von funktionellen Einschränkungen fest und attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 2. Mai 2004 für eine leichte wechselbelastende Arbeit (Urk. 7/7/43). Am 21. Mai 2004 berichtete Dr. N.___, die Versicherte scheine dieser Aufforderung der 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht nachkommen zu können. Sie beklage bereits in Ruhe dauernde Kopfschmerzen, Augenflimmern etc. (Urk. 7/7/38). Dr. N.___ erachtete auch eine psychiatrische Abklärung für indiziert (Urk. 7/7/36). Am 8., 9. und 26. Juni 2004 verlor die Versicherte das Bewusstsein (Urk. 7/7/34, 7/7/30, 7/7/27; vgl. auch Urk. 7/38/9). Im Bericht der O.___ vom 27. Juni 2004 wurde ein präsynkopales Ereignis am 26. Juni 2004, am ehesten vagovasal und mit wahrscheinlich zusätzlicher Hyperventilationsattacke, ein Status nach Bewusstseinsstörung unklarer Ätiologie am Abend des 7. Juni 2004 (DD epileptisch, Synkope) sowie ein cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorisonstrauma 12/2003 diagnostiziert. Es bestünden wenig Hinweise auf das Vorliegen einer Epilepsie, dagegen aktuell psychosoziale Belastungsfaktoren wie familiäre Konflikte, Beziehungsschwierigkeiten, berufliche Probleme sowie chronische Nacken- und Kopfschmerzen (Urk. 7/15/8). Im Bericht vom 9. Juni 2004 war zudem ein Verdacht auf Schmerzmittelüberkonsum mit analgetika-induzierten Kopfschmerzen geäussert worden (Urk. 7/15/10; vgl. auch Urk. 7/7/31, 7/7/34).
2.2 Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 14. Juli 2004 einen Status nach Autounfall in der C.___ am 20. Dezember 2003, eine psychosoziale Belastungssituation (Status nach Scheidung, Trennung auch vom 2. Partner und den Kindern, Arbeitslosigkeit) mit depressio mentalis, Spannungstypkopfschmerzen, rezidivierende vagovasale Synkopen und Neigung zu Hyperventilation, kernspintographisch normales Schädel-MRI und rechts medio-laterale Diskushernie bei C5/6 (27.1.04) sowie einen Nikotinabusus. Zudem hielt er fest, dass zur Zeit kein relevantes Cervikalsyndrom nachweisbar sei (Urk. 7/7/23). Es bestehe in erster Linie ein psychosoziales Problem, weshalb es vordergründig sei, die Versicherte einer psychiatrischen Therapie zuzuführen. Von seiten des Autounfalles bestünden keine neurologischen Ausfälle. Die Versicherte habe wohl ein minimales Cervikalsyndrom mit einer leichten Druckdolenz der Nackenmuskeln-Ansätze links am Okziput und einer leichten Schmerzhaftigkeit ohne Bewegungseinschränkung bei der Rotation des Kopfes nach links und bei der Seitneigung nach rechts. Der detaillierte Neurostatus sei aber intakt gewesen. Aus neurologischer Sicht bestünden keine Befunde, aus denen eine Arbeitsunfähigkeit resultiere, wohl aber wahrscheinlich vorübergehend aus psychiatrischer Sicht (Urk. 7/7/26; vgl. auch die Berichte vom 22. September und 22. Oktober 2004, Urk. 7/7/33 und 7/5/5).
2.3 Gemäss den Angaben der F.___ vom 8. Dezember 2004 (Urk. 7/15/5 sowie Urk. 13/56 im Verfahren UV.2006.00023) leidet die Versicherte an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Status nach Autounfall com 0.12.2003 in der C.___), einer Depression, einer psychosozialen Belastungssituation, chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp (von der Beschwerdeführerin als Folgen eines Schleudertraumas wahrgenommen; neurologische Abklärungen unauffällig, Dr. E.___, P.___), einer Diskushernie rechts mediolateral C5/5 (27.1.2004) ohne Myelonkompression, einem Status nach rezidivierenden vasovagalen Synkopen sowie einer Neigung zu Hyperventilation (Urk. 7/15/5). Gegenüber den Ärzten der G.___, wo die Versicherte vom 11. Oktober 2004 bis 12. Januar 2005 behandelt wurde, gab sie an, seit dem Unfall unter Nervosität, Konzentrationsstörungen, Orientierungsproblemen, Sehstörungen und Angstattacken zu leiden. Sie leide sehr häufig unter von Nacken aufsteigenden Kopfschmerzen, so dass sie täglich verschiedene Schmerzmedikamente probiere. Sie schlafe schlecht infolge von Alpträumen, wo sie den Unfall in variierter Form wiedererlebe, und schlafe deswegen häufig untertags. Sie falle häufig in Gedanken und Grübeln (Berichte der G.___ vom 13. Dezember 2004, Urk. 7/14/2, und vom 4. Oktober 2005, Urk. 13/60 im Verfahren UV.2006.00023). Die Ärzte diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung nach Verkehrsunfall am 20.12.2003 (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bei letzter Konsultation am 12. Januar 2005 in Teilremission (Urk. 7/14/1 und Urk. 13/60 S. 2 im Verfahren UV.2006.00023). Es sei eine medikamentöse antidepressive Behandlung eingeleitet worden, worunter es zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik gekommen sei. Erschwerend für den Behandlungsverlauf habe sich die Schonungstendenz der Versicherten erwiesen. Sie befürworteten die möglichst baldige Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit (Urk. 7/14/2).
2.4 Bei seinen Untersuchungen vom Januar und Februar 2005 stellte Dr. H.___ eine schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit der HWS um insgesamt etwa 30 % fest. Palpatorisch bestand laut Dr. H.___ eine mässig verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten. Die übrigen Kopf- und Halsorgane präsentierten sich unauffällig (Urk. 7/38/10). Neurologische Ausfälle seien keine gefunden worden und die durchgeführten Zusatzuntersuchungen seien normal gewesen, sodass keine gröbere Verletzung am Nervensystem anzunehmen sei (Urk. 7/38/12). Noch offen bleibe die Möglichkeit einer minimalen Hirnschädigung, aufgrund der Angabe von Sehstörungen sowie Lese- und Gedächtnisschwierigkeiten (Urk. 7/38/12, 7/38/15). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den aufgeführten Beschwerden und Befunden einerseits, und dem Unfallereignis andererseits sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Die Beschwerdeführerin zeige für solche Traumen ein typisches Beschwerdebild und auch typische Befunde und der langwierige Verlauf sei nicht ungewöhnlich. Die belastende psychosoziale Situation mit depressiver Stimmungslage sei zweifellos vorhanden, spiele in der Gewichtung aber eine untergeordnete Rolle (Urk. 7/38/12). Dr. H.___ ging von der 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in den Bereichen T.___ sowie Elektronik-Mitarbeiterin aus (Urk. 7/38/14).
2.5 Gemäss dem Gutachten von Dr. I.___ vom 8. März 2006 (Urk. 7/51) hatte die Versicherte bei der Untersuchung vom 6. März 2006 angegeben, die Kopf- und Nackenschmerzen hätten im Verlauf der zurückliegenden zwei Jahre weiter zugenommen. Darüber hinaus sei im Herbst 2005 neu ein Schmerzphänomen im rechten Ellbogen (Beugeseite) aufgetreten. Dieses führte nach den Angaben von Dr. I.___ zu einem ausgeprägten Schonverhalten der Versicherten, welche diesen Arm ständig anwinkle, über einen Kraftverlust spreche und vorwiegend den linken Arm einsetze. Anfang 2006 sei zudem eine Schmerzattacke im linken thorakalen Rippenbereich (Herzregion) aufgetreten, die zu einer notfallmässigen Spitalkonsultation mit umfassenden Abklärungen geführt habe. Die Versicherte gab an, dass man sie mit einem nur ungenügend wirksamen Medikament nach Hause geschickt habe (Urk. 7/51/7-8). Die Versicherte berichte, ohne Schmerztabletten nicht überleben zu können. Vor allem nachts habe sie Schmerzen, dann komme sie auch ins Grübeln. Am Tag könne sie sich meistens davon ablenken. Hauptsächlich habe sie Schmerzen im Nacken und Kopf, linksseitig, wie Messerstiche, wobei auch die beiden Ohren ständig zu seien (Urk. 7/51/8). Es sei ihr klar, dass es so mit den Schmerzmitteln, die nicht wirkten, nicht weitergehen könne. Zweimal habe sie bei starken Schmerzattacken eine hohe Dosis Stilnox genommen, und zu sterben gehofft (Urk. 7/51/9). Die Psychiaterin stellte bei der Untersuchung eine leichte bis mittelschwere Einengung auf die aktuelle Befindlichkeit fest. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, insbesondere keine Intrusionen, Wiederhallerinnerungen (Unfall) und keine Hypervigilanz. Das subjektive Beschwerdebild werde durch die Schmerzen beherrscht (Urk. 7/51/12, 7/51/13). Die Psychiaterin diagnostizierte eine psychosomatische Störung, vorwiegend im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein leichtes depressives Zustandsbild (ICD-10 F32.0), ein Missbrauch von Analgetika (ICD-10 F55.2) mit analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente, ein Zolpidem-Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25) sowie eine multiple psychosoziale Belastungssituation (ICD-10 Z56, Z63.0, Z63.8, Z59). Dr. I.___ wies auf die Notwendigkeit der Einnahme von trizyklischen Antidepressiva zur Schmerzdistanzierung, einer interdisziplinären Untersuchung und Behandlung und der Betreuung in einem Ambulatorium hin und empfahl bezüglich der analgetika-induzierten Kopfschmerzproblematik eine stationäre Entzugsbehandlung (Urk. 7/51/16). Die Versicherte sei aus rein psychiatrischer Sicht als T.___ in ihrer Arbeitsfähigkeit vor allem durch die somatoforme Schmerzstörung - nicht invaliditätsrelevant - eingeschränkt. Durch die Abhängigkeit von konzentrationseinschränkenden Hypnotika sowie von schmerzinduzierenden Analgetika liege darüber hinaus zusätzlich eine etwa 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Die von den Ärzten des G.___ im Herbst 2004 attestierte befristete 100%ige Arbeitsunfähigkeit, sei nicht mehr gültig (Urk. 7/51/16f.).
2.6 Nach dem zweiwöchigen Aufenthalt im April 2006 gingen die Ärzte der J.___ unter anderem von einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelschwere Episode (F33.1), einem chronischen cervico-cephalen Schmerzsyndrom (M53.0) bei unter anderem Status nach HWS-Distorsionstrauma bei Autounfall am 20.12.03 in der C.___, einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) bei Status nach Autounfall 20.12.03, psychosozialer Belastungssituation und Status nach psychiatrischer Betreuung bis 3/05 sowie von erhöhten Cholestaseparametern, wahrscheinlich medikamentös bedingt, aus (Urk. 12/3 S. 1). Als Behandlungsziele seien das Erarbeiten eines umfassenden Krankheitskonzepts, der verbesserte Umgang mit Schmerzen bei Erlernen von Schmerzcopingstrategien sowie das Erarbeiten von Zukunftsperspektiven vereinbart worden (Urk. 12/3 S. 2). Es sei eine antidepressive Therapie mit Remeron eingeleitet worden (Urk. 12/3 S. 2). Gemäss Bericht von Dr. H.___ vom 21. September 2006 (Urk. 34/1 im Verfahren UV.2006.00023) bestehe bei Status nach HWS-Trauma am 18. Dezember 2003 immer noch ein cervico-cephales Beschwerdebild; im Vergleich zur Voruntersuchung habe sich aber immerhin eine gewisse Besserung ergeben, in dem die Bewegungseinschränkung nur noch endgradig sei. Auch der Palpationsbefund sei etwas zurückgegangen. Im Weiteren scheine das Remeron eine gewisse Besserung gebracht zu haben (Urk. 34/1 S. 2 im Verfahren UV.2006.00023). Nach den Angaben im Bericht des K.___ vom 12. Januar 2007 über den Aufenthalt vom 28. Oktober 2006 bis 4. Januar 2007 (Urk. 12/2) leidet die Versicherte an einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (F43.21) und es besteht ein Status nach Suizidversuch am 27. Oktober 2006. An somatischen Diagnosen wurde ein chronisches Schmerzsyndrom (Migräne, Tennisellbogen rechts) angeführt (Urk. 12/2 S. 3; vgl. auch Urk. 12/1 und die Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 31. Juli 2007, Urk. 16).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob invalidisierende physische oder psychische Gesundheitsschäden bestehen. Die Beschwerdeführerin liess unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. H.___ vom 21. Juni 2006 geltend machen, als Folge des Unfalles liege ein nicht verheiltes posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf minimale Hirnschädigung vor, weswegen sie im Sommer 2005 zu 50 % arbeits- und erwerbsunfähig gewesen sei. Dazu kämen krankhafte Beschwerden, insbesondere psychische Beeinträchtigungen, und diese hinzugenommen resultiere eine Invalidität von mehr als 70 % (Urk. 1 S. 2 f.).
3.2
3.2.1 Gemäss dem fachärztlichen Bericht von Dr. E.___ vom 14. Juli 2004 (Urk. 7/5/7), den Angaben der Ärzte der F.___ vom 8. Dezember 2004 (Urk. 7/15/6), dem fachärztlichen Gutachten von Dr. H.___ vom 21. Juni 2005 (Urk. 7/38 S. 10; vgl. auch Urk. 34/1 S. 2 im Verfahren UV.2006.00023) und dem Bericht der J.___ vom 19. April 2006 (Urk. 19/4) konnten teilweise schmerzbedingte Einschränkungen der Beweglichkeit der HWS und eine palpatorisch verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur festgestellt werden. Zu prüfen ist nachfolgend, ob das diagnostizierte cervico-cephale Schmerzsyndrom, das heisst die geltend gemachten vor allem linksseitigen Kopf- und Nacken- und Ohrschmerzen (vgl. etwa Urk. 7/51/8), durch diese festgestellten somatischen Befunde und die beim Unfall geltend gemachte Verletzung eines HWS-Überdehnungstraumas mit Kopfanprall (vgl. Urk. 7/38/14) hinreichend erklärbar sind, und ob die Beschwerdeführerin dadurch aus somatischer Sicht auch nach Dezember 2004 in der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war. Der im MRI sichtbaren Diskushernie auf Höhe C5/C6 wird dabei im Beschwerdebild übereinstimmend keine Bedeutung zugemessen (Urk. 7/49, 7/43, 7/26, 7/5/5, 7/15/5, 12/3 S. 1). Während Dr. E.___ und die Ärzte der F.___ aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annahmen (vgl. Urk. 7/7/26, 7/5/5, 7/15/19, 7/14/1, Urk. 13/57 S. 2 im Verfahren UV.2006.00023), ging der Neurologe Dr. H.___ im Gutachten vom 21. Juni 2005 von einer somatisch begründeten 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 7/38/14; vgl. auch Urk. 34/1 im Verfahren UV.2006.00023).
3.2.2 In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten geht die Praxis davon aus, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2 mit Hinweisen). Ein für HWS-Schleudertraumata und ähnliche Verletzungen typisches Beschwerdebild liegt bei einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression und Wesensveränderung vor (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b; RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige medizinische Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 5. September 2006, U 47/06, Erw. 3.1).
3.2.3 Bei der ärztlichen Erstuntersuchung nach dem Unfall wurden weder Kopf- noch Nackenschmerzen geltend gemacht; vielmehr bestanden Beeinträchtigungen als Folge der Einnahme von Aspirin (Urk. 13/48/11 im Verfahren UV.2006.00023). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. April 2004, bei welcher ein praktisch blander klinischer Befund im Nacken- und Schulterbereich hatte festgestellt werden können, und die Arbeitsfähigkeit neu auf 50 % festgelegt worden war (Urk. 7/43), sah die Versicherte sich ausserstande, dieser Aufforderung nachzukommen und etwa an einem Kurs der Arbeitslosenversicherung teilzunehmen (Urk. 7/38). Dr. N.___ wies am 4. Juni 2004 darauf hin, dass seiner Ansicht nach nicht das Unfallgeschehen im Vordergrund stehe, sondern andere Momente stark mitspielen würden (Urk. 7/36; vgl. auch Urk. 7/15/9). Diese Einschätzung teilte Dr. E.___ in seinem Bericht vom 14. Juli 2004. Er beschrieb die Versicherte als äusserlich sehr gefasst, innerlich sei sie aber verzweifelt, depressiv und oft dem Weinen nahe (Urk. 7/26). Bei lediglich minimalem Cervikalsyndrom erachtete er eine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht für begründet (Urk. 7/26). Diese Einschätzung nahm er gegenüber der Unfallversicherung mit Schreiben vom 22. September 2004 zwar zurück (vgl. Urk. 7/12); gegenüber der Invalidenversicherung hielt er am 22. Oktober 2004 (Urk. 7/5/5) aber wiederum fest, aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Kriterien für eine IV-Bedürftigkeit. Die Beschwerdeführerin sei psychisch etwas auffällig mit vielen sozialen Problemen. Auch im Rahmen der Untersuchung bei der F.___ am 8. Dezember 2004 war die HWS aktiv und passiv in allen Richtungen frei beweglich. Es bestand einzig eine Druckdolenz suboccipital links mit Auslösung von Kopfschmerzen (Urk. 7/15/6). Nach der Einschätzung der Ärzte der F.___ lag die eigentliche Problematik weniger im somatischen Bereich begründet. Die zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit führenden Beschwerden seien bei Beginn der Behandlung von der Beschwerdeführerin als Folge "eines Schleudertraumas" interpretiert worden. In wiederholten Gesprächen habe die Einsicht gefördert werden können, dass die Problematik Ausdruck einer Depression sein könnte als Folge einer komplexen, psychosozialen Belastungssituation (vgl. Urk. 7/15/7). Die eingeleitete physiotherapeutische Behandlung wurde von der Versicherten zudem nur unregelmässig besucht (Urk. 13/56 S. 3 im Verfahren UV.2006.00023). Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit den psychischen Einschränkungen begründet (Urk. 7/15/7 und 7/15/19). Auch die Ärzte der G.___ betrachteten die geltend gemachten Symptome - Konzentrationsstörungen, Orientierungsprobleme, Schlafstörungen - als Ausdruck eines psychischen Leidens und hielten eine Tendenz zu Schonverhalten und Regression fest (Urk. 7/14/2). Nachdem von Seiten der G.___ keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr bestätigt worden war und die Versicherte bei der F.___ um eine weitere Bestätigung ersucht hatte, liess sie sich nicht auf ein Gespräch betreffend Arbeitssituation und Wünsche und Vorstellungen bezüglich des weiteren Procederes ein; vielmehr kam es zum Zerwürfnis mit den Ärzten der F.___ (Urk. 13/57 S. 2 im Verfahren UV.2006.00023). Gegenüber der Psychiaterin Dr. I.___ führte die Versicherte im März 2006 an, die Kopf- und Nackenschmerzen hätten im Verlauf der zurückliegenden zwei Jahre weiter zugenommen. Die Psychiaterin stellte ein ausgeprägtes Schonverhalten und einen Schmerzmittelabusus fest (Urk. 7/51/7 und 7/51/15). Wie Ärzte vor ihr nahm sie auch eine analgetika-induzierte Kopfschmerzkomponente an (Urk. 7/51/15, 7/15/10; vgl. auch Urk. 19/3 S. 2). Sie diagnostizierte ein psychosomatisches Leiden. Der Behandlung dieses psychosomatischen Leidens, des chronifizierten Schmerzsyndroms, diente denn auch der Aufenthalt in der J.___ vom 2. bis 16. April 2006 (Urk. 19/4).
Gestützt auf diese medizinische Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Versicherten angegebenen andauernden Schmerzen und Beeinträchtigungen als typische Folgen nach einem HWS-Schleudertrauma oder einer ähnlichen Verletzung zu betrachten und insoweit medizinisch erklärbar sind. Einzig Dr. H.___ mass nämlich der psychosozialen Situation mit depressiver Stimmungslage lediglich eine untergeordnete Rolle zu und einzig er ging aufgrund der angeführten Beschwerden und der Befunde von typischen Folgen eines HWS-Überdehnungstraumas aus. Zum Zeitpunkt seiner Untersuchung lag denn auch eine teilweise Remission der Depression vor, wobei er aber nicht in Kenntnis der Berichte der F.___ und G.___ war (Urk. 7/38/12, 7/14/1). Seine Einschätzung vermag aber angesichts dessen, dass bei den früheren ärztlichen Untersuchungen im Anschluss an das Unfallereignis nur sehr geringe Befunde hatten erhoben werden können, und der von allen anderen Ärzten festgestellten erheblich belasteten und sich erheblich auswirkenden psychischen Situation, welche als vordergründig betrachtet wurde und relativ bald zu einer Schmerzchronifizierung geführt hat (vgl. Urk. 7/15/9), nicht zu überzeugen. Vielmehr ist das geltend gemachte cervico-cephale Schmerzsyndrom und insbesondere die deswegen geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit mit somatischen Befunden nicht erklärbar. Das Schmerzsyndrom kann damit nur insoweit berücksichtigt werden, als es mit psychischen Befunden vergesellschaftet ist, die für sich oder im Verein mit den - subjektiv erlebten - Schmerzen die Arbeitsfähigkeit dauernd und erheblich beeinträchtigen, eine Erwerbsunfähigkeit bewirken und zur Invalidität führen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 9. Oktober 2001, I 382/00, Erw. 2b).
3.2.4 Gemäss dem Bericht des Q.___ vom 8. Mai 2006 litt die Versicherte unter einer Zystozele und einer Rektozele mit gemischter Harninkontinenz mit urodynamisch gesicherter hyperaktiver Harnblase und verminderter Blasenkapazität sowie unter Narbenschmerzen an der Bauchdecke. Diese wurden am 19. April 2006 operativ behandelt (Urk. 19/1-2; vgl. auch Urk. 13/57 S. 2 im Verfahren UV.2006.00023). Im Weiteren leidet die Versicherte seit circa Dezember 2004 an Leberproblemen mit Gallenstein und Cholestasezeichen (Urk. 19/4, 19/1-2; vgl. auch Urk. 13/57 S. 2 im Verfahren UV.2006.00023). Im Weiteren trat Anfang 2006 eine akute Schmerzattacke im linken thorakalen Rippenbereich auf (Urk. 7/51/7; vgl. dazu auch Urk. 12/2 S. 3). Die Versicherte leidet zudem unter chronischer Bronchitis (vgl. Urk. 12/3; vgl. auch Urk. 12/2 S. 2 und 7/51/7). Gegenüber Dr. I.___ gab die Versicherte zudem seit Herbst 2005 bestehende Schmerzen am rechten Ellbogen an, welche Dr. I.___ im Rahmen der zunehmenden Somatisierung sah (Urk. 7/51/7). Diese Schmerzen fanden in den Diagnosekatalog der J.___ vom 19. April 2006 keinen Eingang und gegenüber Dr. H.___ keine Erwähnung (Urk. 12/3 S. 1-2, Urk. 34/1 vgl. demgegenüber Urk. 12/2 S. 1 und 12/1 S. 1). Von objektivierbaren somatischen Leiden, die sich in andauernder und massgeblicher Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, ist gestützt auf die vorhandenen ärztlichen Berichte für den Zeitpunkt des Einspracheentscheides nicht auszugehen (vgl. Urk. 13/57 im Verfahren UV.2006.00418, Urk. 19/1-3). Eine durch diese Befunde bewirkte andauernde eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wurde denn auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1, 11 und 18; vgl. auch Urk. 19 S. 3).
3.3
3.3.1 Zu prüfen ist damit nachfolgend, ob im massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides invalidisierende psychische Leiden bestanden haben.
Für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes kann auf das Gutachten von Dr. I.___ abgestellt werden, welches die von der Rechtsprechung an Gutachten gestellten Anforderungen grundsätzlich erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Die Gutachterin zeigte in Auseinandersetzung mit den Vorakten überzeugend auf, dass die von den Ärzten der G.___ im Herbst 2004 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit "Arousals, Intrusionen und Vermeidungsverhalten" nicht (mehr) gegeben sei. Nicht nur waren keine Arousals und Intrusionen mehr festzustellen, auch die restlichen Grundkriterien nach ICD-10 für die posttraumatische Belastungsstörung bei Fehlen eines Geschehnisses von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalen Ausmasses waren nicht erfüllt (Urk. 7/51/17 und 7/51/14; vgl. auch Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, 4. Auflage, Bern 2000, S. 169). Die Gutachterin erachtete die auf die Zeitspanne vom 11. Oktober bis 30. November 2004 limitierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der aktuellen diagnostischen Einschätzung (keine posttraumatische Belastungsstörung, nur noch leichtes depressives Zustandsbild) als nicht mehr gültig (Urk. 7/51/17), sie setzte sich also mit dieser früheren Einschätzung anderer Ärzte begründetermassen auseinander. Wie sich aus dem Bericht der F.___ vom 8. April 2005 ergibt, war denn von den Ärzten der G.___ keine über den 30. November 2004 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert worden (Urk. 13/57 S. 2 im Verfahren UV.2006.00418; vgl. auch Urk. 7/14/1). Die Ärzte hatten vielmehr von einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik berichtet, die mittelgradige depressive Episode als in teilweiser Remission befindlich beurteilt und angesichts der bei der Beschwerdeführerin gegebenen regressiven Tendenzen die möglichst baldige Aufnahme einer Arbeitstätigkeit befürwortet (Urk. 7/14/2). Die bereits damals festgestellte Tendenz zu Schonverhalten und Regression beherrschen nach der überzeugenden Beurteilung durch Dr. I.___ im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung das Beschwerdebild (Urk. 7/51/17). Im Weiteren begründete Dr. I.___ auch die weiteren Diagnosen, den bestehenden Missbrauch von Analgetika und das Zolpidem-Abhängigkeitssyndrom nachvollziehbar (Urk. 7/51/8-9, 7/51/15, 7/51/16).
Auch die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Berichte der R.___ vom 23. März 2006 (Urk. 19/3) und der Bericht der J.___ vom 19. April 2006 (Urk. 12/3) bestätigen im Wesentlichen die Einschätzungen von Dr. I.___. Oberarzt Dr. med. S.___ von der R.___ empfahl - wie dies Dr. I.___ im Gutachten vom 8. März 2006 getan hatte - am 23. März 2006 eine Vereinfachung der Schmerzmedikation. Zur Zeit liege eine medikamentöse Polypragmasie mit der Gefahr von medication overuse headache (MOH) vor (Urk. 19/3; vgl. Urk. 7/51/16). Während des Aufenthaltes in der J.___ führte - wie es Dr. I.___ für notwendig erachtet hatte - der Einsatz von interdisziplinären Therapien sowie eines Antidepressivums zu einer Stimmungsaufhellung, einer Reduktion von Gedankenkreisen und nächtlichem Grübeln sowie der Flashbacks (Urk. 12/3 S. 2; vgl. auch Urk. 7/51/16). Auch Dr. H.___ stellte im September 2006 aufgrund der eingesetzten Antidepressiva eine gewisse Verbesserung fest (Urk. 34/1 im Verfahren UV.2006.00418). Die im Rahmen des Aufenthaltes in der J.___ gestellten Diagnosen und die Beurteilung stimmen vom Kerngehalt mit der Beurteilung von Dr. I.___ überein. Zwar wurde wiederum eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, wofür nach der überzeugenden Einschätzung von Dr. I.___ die diagnosespezifischen Kriterien nicht erfüllt sind. Die Belastungsstörung wurde aber auch im Zusammenhang mit der psychosozialen Belastungssituation der Versicherten gesehen, welcher auch nach der Beurteilung von Dr. I.___ erhebliche Bedeutung im Beschwerdebild zukommt (Urk. 7/51/14 ff.; vgl. dazu auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 1. März 2004, I 316/03, Erw. 2.3). Bezüglich der anders als bei der Untersuchung durch Dr. I.___ wiederum geltend gemachten Flashbacks hatte die Versicherte noch am 23. März 2006 angegeben, diese träten in den letzten Monaten etwas weniger häufig auf (Urk. 7/51/7, 7/51/12, 19/3 S. 2, 12/3, 12/2). Im Weiteren hatte der Aufenthalt in der J.___ massgeblich dem Ziel gedient, den Einfluss von psychischen Prozessen auf das physische Schmerzempfinden zu erkennen und Schmerzcopingstrategien zu erarbeiten (vgl. Urk. 12/3 S. 2). Mithin gehen auch die Ärzte der J.___ von einer psychosomatischen Störung aus. Ob angesichts der neu diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelgradige depressive Episode, und der in der Folge eingetretenen Veränderung des Zustandes mit Suizidversuch am 27. Oktober 2006 von einer andauernden und wesentlichen Veränderung auszugehen ist, braucht in diesem Verfahren nicht geprüft zu werden (Urk. 12/3, 12/2; vgl. dazu auch Urk. 16). Auf die Beurteilung von Dr. I.___ kann für den vorliegend massgeblichen Zeitraum bis zum Einspracheentscheid abgestellt werden.
3.3.2 Dr. I.___ diagnostizierte eine psychosomatische Störung vorwiegend im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Diese sowie die Substanzabhängigkeit auf dem Hintergrund einer anhaltenden psychosozialen Belastungssituation beherrschten das Beschwerdebild. Durch die somatoforme Schmerzstörung sei die Versicherte nicht invaliditätsrelevant eingeschränkt (Urk. 7/51/16). Auf diese Beurteilung kann abgestellt werden. Das diagnostizierte leichte depressive Zustandsbild stellt keine erhebliche psychische Komorbidität dar und wirkt sich denn auch nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen P. vom 12. Juli 2007, I 378/06, Erw. 4.3). Auch der Medikamentenabusus, soweit dieser vorliegend überhaupt zu berücksichtigen ist, steht nach der Beurteilung von Dr. I.___ der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nicht entgegen (vgl. Urk. 7/51/17). Dr. I.___ wies denn auch auf die Ressourcen der Versicherten wie Introspektionsfähigkeit, Intelligenz und soziale Kompetenzen hin (Urk. 7/51/17).
Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides konnte nicht von einem ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens ausgegangen werden. Die Versicherte verfügt über ein gutes soziales Netz (Urk. 7/51/8 und 15). Weder liegt zudem ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf vor, noch kann von konsequent durchgeführten ambulanten und/oder stationären Behandlungsbemühungen oder von gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen ausgegangen werden (vgl. BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3). Vielmehr waren die therapeutischen Möglichkeiten im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Psychiaterin Dr. I.___ noch bei Weitem nicht ausgeschöpft (Urk. 7/51/16). Selbst wenn auch von gewissen chronischen körperlichen Begleiterkrankungen auszugehen ist, so kann insgesamt nicht von einem invalidisierenden psychischen Leiden ausgegangen werden (vgl. BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen P. vom 12. Juli 2007, I 378/06, Erw. 4.3). Die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung wirkt sich somit bei objektiver Betrachtung nicht auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Versicherten aus.
3.3.3 Der durch Dr. I.___ festgestellte Medikamentenmissbrauch führt aufgrund eingeschränkter Konzentration und wegen der dadurch ausgelösten Schmerzen zu einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 20 % im bisherigen Aufgabenbereich (Urk. 7/51/16). Wie sich den Ausführungen von Dr. I.___ entnehmen lässt, ist die Substanzabhängigkeit vor dem Hintergrund der anhaltenden psychosozialen Belastungssituation zu sehen (Urk. 7/51/14, 7/51/17). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann indes offenbleiben, ob der Medikamentenmissbrauch und die dadurch sich ergebende Arbeitsunfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich relevant sind.
4. Die Beschwerdeführerin erzielte bei ihrer letzten Arbeitgeberin vor ihrer Arbeitslosigkeit dank der absolvierten Ausbildung zur T.___ und der Stellung als Abteilungsleiterin ein Jahreseinkommen von Fr. 61'104.-- (Jahr 2002; Urk. 7/1/4, 7/6/2, 7/8/4, 7/25/1, 7/51/4). Unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 1,4 % und 0,9 % seit dem Jahr 2002 ergibt dies für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 62'517.-- (Die Volkswirtschaft 11/2007, S. 99, Tabelle B10.2).
Dieses Valideneinkommen entspricht etwa dem an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2007, S. 98, Tabelle B9.2) angepassten Durchschnittseinkommen der Frauen in Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 3 (die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen) im Jahr 2004 von Fr. 60'777.60 (Fr. 4'870.-- x 12 / 40 x 41,6; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, S. 53, Tabelle TA1). Für die Bemessung des Invalideneinkommens kann angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin grundsätzlich auf diese Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 3 abgestellt werden. Die Versicherte hatte denn auch ohne die Stellung einer Abteilungsleiterin bei Eintritt in den Betrieb ein vergleichbares Einkommen von Fr. 55'575.-- erzielt. Dieses Einkommen bei Eintritt in den Betrieb führt angepasst an die Nominallohnentwicklung zu einem Einkommen von Fr. 59'330.80 für das Jahr 2004 (vgl. Urk. 7/6/2; Einkommen von September bis Dezember 2000 im Betrag von Fr. 18'525.-- x 3 = Fr. 55'575.--; unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung seit dem Jahr 2000 von 2,5 %, 1,8 %, 1,4 % und 0,9 % ergibt sich ein Einkommen von Fr. 59'330.80). Selbst unter Berücksichtigung dieses tieferen Invalideneinkommens von Fr. 59'330.80 resultiert bei einem 80 %-Pensum und selbst bei zusätzlicher Berücksichtigung eines grosszügigen leidensbedingten Abzuges von 15 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Fr. 59'330.80 x 0,8 - 15 % = Invalideneinkommen von Fr. 40'344.95, im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 62'517.-- = Invaliditätsgrad von 35,5 %). Nach Ablauf des Wartejahres am 17. Dezember 2004 und bis zum vorliegend für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides bestand keine rentenbegründende Invalidität (Urk. 7/14/1, 13/57 S. 2 im Verfahren UV.2006.00023, 7/51/16, 7/51/17). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht insbesondere auch angesichts der mittlerweile eingetretenen Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt (vgl. Urk. 34/3 und Aktennotiz vom 11. Dezember 2007, Urk. 45, im Verfahren UV.2006.00023).
Mit der Kostennote vom 20. Dezember 2007 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von Fr. 8,55 Stunden und Barauslagen von Fr. 37.50 geltend. Dieser Aufwand beinhaltet jedoch auch Aufwendungen, die für das vorliegende Verfahren nicht relevant waren, so sämtliche Aufwendungen ab August 2007 im Umfang von 0,6 Stunden. Somit werden ein Aufwand von 7,95 Stunden und die Barauslagen entschädigt, was einen Betrag von Fr. 1'751.20 (inkl. Mehrwertsteuer) ergibt.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 28. April 2006 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Alexander Weber, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Alexander Weber, Zürich, wird mit Fr. 1'751.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien von Urk. 18, 19/1-4 sowie von Kopien von Urk. 13/48/11, 13/56, 13/57, 13/60 und 34/1 aus dem Verfahren UV. 2006.00023
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).