IV.2006.00419
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 26. März 2008
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei, Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1972, bezieht seit Oktober 1994 eine halbe Invalidenrente sowie seit Oktober 2002 eine Kinderrente für ihre Tochter B.___. Am 1. Juni 2002 wurde die am 29. Dezember 1990 geschlossene Ehe mit C.___ geschieden (Urk. 9/44/1). Nachdem die Ausgleichskasse erst durch Nachfrage beim Bezirksgericht Bülach im Oktober 2005 von der Scheidung erfahren hatte (vgl. Stellungnahme der Ausgleichskasse GastroSocial vom 9. Februar 2006, Urk. 9/47/1), nahm sie eine Neuberechnung der Invaliden- und Kinderrente nach den Bestimmungen der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision vor. Mit zwei Verfügungen vom 16. November 2005 legte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisherige halbe Rente samt Kinderrente rückwirkend auf den Scheidungszeitpunkt hin unter Berücksichtigung des Einkommenssplittings neu fest. Da die neue Rente niedriger ausfiel, forderte die IV-Stelle die seit der Scheidung zu viel ausbezahlten Invaliden- und Kinderrenten im Betrag von Fr. 2'418.-- und Fr. 909.-- zurück (Urk. 9/38). Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2006 bestätigte die IV-Stelle ihre Rentenberechnung und wies die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess P.___ durch Rechtsanwalt Thomas Laube mit Eingabe vom 28. April 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, der Versicherten seien auch nach dem 1. Juli 2002 die Renten in mindestens der bisherigen Höhe zu bezahlen. Im Weiteren sei von einer Rückforderung von Fr. 2'418.-- bzw. Fr. 909.-- abzusehen, eventualiter sei die Rückforderung zu erlassen.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2006 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 25. Juli 2006 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Nachdem sich die IV-Stelle nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. September 2006 geschlossen (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Auf das eventualiter gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung kann zum Vornherein nicht eingetreten werden, da hierzu kein beschwerdefähiger Entscheid der Beschwerdegegnerin vorliegt, womit es an einem Anfechtungsgegenstand fehlt (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a).
2.
2.1 Mit der 10. AHV-Revision wurde ein neues Rentensystem eingeführt, welches u.a. vorsieht, dass Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden. Diese Einkommensteilung ("Splitting") ist u.a. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorzunehmen (Art. 29quinquies Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG.
2.2 Nach lit. c Abs. 1 der Übergangsvorschriften der 10. AHV-Revision (ÜbBest. AHV 10) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (erster Satz); sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird (zweiter Satz). Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision (ÜbBest. IVG/AHV 10) gilt u.a. lit. c Abs. 1-9 ÜbBest AHV 10 sinngemäss. Die unechte Rückwirkung (vgl. hiezu BGE 126 V 135 Erw. 4a mit Hinweisen) der revidierten Rentenberechnungsnormen auf laufende einfache Alters- oder Invalidenrenten ist demnach bundesgesetzlich vorgeschrieben und somit für Ausgleichskassen und IV-Stellen bzw. für das Sozialversicherungsgericht verbindlich (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) in Sachen V. und H. vom 2. April 2004, I 62/02, Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat in Anwendung dieser Übergangsregelung eine integrale Neuberechnung der laufenden Invalidenrente vorgenommen, was nach der Scheidung zu tieferen Rentenbeträgen führte (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 9/38/2-3 und Urk. 9/44). Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf eine Besitzstandsgarantie auf dem bisherigen Rentenbetrag, welche ihrer Auffassung nach in den Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision, namentlich in den Abs. 7 und 10 von lit. c ÜbBest. AHV 10, vorgesehen sei (Urk. 12 S. 3 f.).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützt die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. In dem bereits erwähnten Urteil I 62/02 vom 2. April 2004 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Erw. 2.2 unter zahlreichen Hinweisen auf die Materialien und die bisherige Rechtsprechung ausgeführt, lit. c Abs. 10 erster Satz ÜbBest. AHV 10 sehe in der Tat vor, dass die neuen massgebenden Einkommen nicht zu tieferen Leistungen führen dürften. Diese Übergangsnorm beziehe sich indessen nach ihrem Rechtssinn, wie er sich eindeutig aus der in den Materialien dokumentierten Regelungsabsicht des Gesetzgebers ableiten lasse, ausschliesslich auf die Rentenüberführungsfälle gemäss den unmittelbar vorangehenden Abs. 5-9 von lit. c ÜbBest. AHV 10. Der von lit. c Abs. 1 zweiter Satz ÜbBest. AHV 10 erfasste Sachverhalt einer laufenden einfachen Altersrente einer Person, deren Ehe nach dem 31. Dezember 1996 geschieden wird, stelle keinen derartigen Rentenüberführungsfall dar. Wenn für verheiratete Bezügerinnen und Bezüger einer altrechtlichen einfachen Altersrente im Falle der Ehescheidung nach Inkrafttreten des neuen Rechts keine Besitzstandsgarantie bestehe, könne für die entsprechende Konstellation bei laufenden einfachen Invalidenrenten auf jeden Fall nichts anderes gelten. Denn nach dem Willen des historischen Gesetzgebers müsse die Einheit zwischen AHV und Invalidenversicherung auf dem Gebiete der Rentenberechnung unter allen Umständen gewahrt bleiben. Im Gebiet der Invalidenversicherung bleibe auf Grund der Verweisungsnormen des Art. 36 Abs. 2 IVG und von Abs. 1 ÜbBest. IVG/AHV 10 - unter Vorbehalt gesetzlich vorgesehener Ausnahmen wie Art. 36 Abs. 3 IVG - kein Raum für eigenständige (d.h. vom AHV-Bereich abweichende) Rentenberechnungsregeln.
Im Weiteren führte das Bundesgericht in derselben Erwägung am Schluss aus, auch die Berufung auf lit. c Abs. 7 ÜbBest. AHV 10 sei unbehelflich, da der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf Renten beschränkt sei, die unter Berücksichtigung der Einkommen von Mann und Frau festgesetzt worden seien.
2.4 Die rückwirkende Rentenherabsetzung auf den Scheidungszeitpunkt erweist sich somit als rechtens. Die Rentenberechnung an sich wurde nicht beanstandet. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3) bzw. die Berechnungsunterlagen (Urk. 9/44) verwiesen werden.
2.5 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei im Jahr 1993 nicht der ganze Lohn mit der AHV abgerechnet worden. Sie legte ein Lohnblatt des damaligen Arbeitgebers ins Recht, worauf für den März 1993 ein Lohn von Fr. 1'979.50 aufgeführt ist (Urk. 3/8), welcher bei der Beschwerdegegnerin nicht aktenkundig ist (Urk. 9/47/4). Weshalb unterschiedliche Lohnblätter vorhanden sind und wer für den März 1993 den zusätzlichen Eintrag vorgenommen hat, ohne dies der Ausgleichskasse zu melden, ist nicht bekannt und konnte auch von der Beschwerdeführerin nicht erklärt werden (vgl. Urk. 1 S. 6). Bei dieser Sachlage ist eine Korrektur des IK- Auszuges ausgeschlossen, weshalb es bei der Nichtberücksichtigung dieses Lohnes sein Bewenden hat.
3. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).