Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00420
IV.2006.00420

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti


Urteil vom 27. März 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger
Baumgartner Mächler Rechtsanwälte
Sihlporte 3/Talstrasse, Postfach, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren am 17. Februar 1959, meldete sich am 15. März 2001 wegen psychischen Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte eine Rente (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 25. Januar 2002 wurde der Versicherten eine ganze Rente rückwirkend ab 1. März 2001 zugesprochen (Urk. 7/18). Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. November 2001 (Urk. 7/11). Der Gutachter diagnostizierte eine "schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) mit phobischen Symptomen bei einer in ihrer Kindheit frustrierten, neurotisierten Persönlichkeit in aktuell schwierigen familiären Verhältnissen" (Urk. 7/11 S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass aus psychischen Gründen die Versicherte gegenwärtig und in nächster Zukunft voll arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeit habe offensichtlich auch während der ganzen Zeit der psychiatrischen Behandlung (März 2000) bestanden (Urk. 7/11 S.4).
1.2     Am 8. Dezember 2004 leitete die IV-Stelle eine amtliche Rentenrevision ein (vgl. Urk. 7/29). Auf dem entsprechenden Formular gab die Versicherte an, dass sich ihr Gesundheitszustand seit April 2004 verschlimmert habe. Neben den psychischen Beschwerden habe sie neu Probleme mit dem Eisenstoffwechsel (Urk. 7/30). Am 9. Juni 2005 teilte die Verwaltung der Versicherten mit, dass zur Überprüfung des Leistungsanspruchs eine medizinische Abklärung notwendig sei und dass diese von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, durchgeführt werde (Urk. 7/35). Gleichentags erteilte die IV-Stelle Dr. C.___ den Gutachtensauftrag und unterbreitete ihm einen entsprechenden Fragenkatalog (Urk. 7/34). Am 30. Juni 2005 (Urk. 7/37) liess sie dem Gutachter eine Kopie des inzwischen eingegangenen Berichts von Dr. med. D.__, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Juni 2005 zukommen, worin die Diagnose einer "schweren depressiven Störung mit phobischen Ängsten auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeit (ICD-10 F32.2, F40.01, F60.5)" gestellt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/36).
1.3     Am 18. August 2005 meldete sich lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie (ex Praxis Dr. C.___), telefonisch bei der IV-Stelle und informierte diese darüber, dass am 15. August 2005 das erste Gespräch mit der Versicherten durchgeführt worden sei. Heute habe das zweite Gespräch stattgefunden, wobei die Versicherte bereits nach 15 Minuten die Praxis aufgebracht verlassen habe, nachdem er ihr einige kritische Fragen gestellt habe ("...weshalb ihrer Meinung nach die bisherige Behandlung in Sachen Depression noch immer nicht erfolgreich war"), die sie offensichtlich nicht ertragen habe. Seiner Meinung nach sei es zumindest fraglich, weshalb die Versicherte eine ganze Rente erhalte. Falls die Versicherte nicht bereit sei, die Exploration fortzusetzen, würde er den Bericht unvollständig abschliessen (Urk. 7/41). Mit Schreiben vom 21. August 2005 bestätigte lic. phil. E.___ das telefonisch Ausgeführte zu Handen der Verwaltung schriftlich (Urk. 7/40).
1.4     Mit Schreiben vom 22. August 2005 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, sich mit Dr. C.___ beziehungsweise lic. phil. E.___ umgehend in Verbindung zu setzen und einen Termin für die Fortsetzung der Begutachtung zu vereinbaren. Gleichzeitig wurde die Versicherte auf die Säumnisfolgen nach Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hingewiesen und dazu angehalten, bis am 20. September 2005 eine Erklärung zu unterzeichen, wonach sie sich der angeordneten Begutachtung unterziehen werde (Urk. 7/42).
1.5     Mit Schreiben vom 14. September 2005 wandte sich der behandelnde Psychiater Dr. D.__ an die IV-Stelle und führte darin im Wesentlichen aus, dass sowohl die Versicherte wie auch er sich eine Fortsetzung der medizinischen Abklärung bei Herrn E.___ nicht vorstellen könnten. Die Versicherte sei nach dem zweiten Gespräch vom 18. August 2005 notfallmässig und "in einem schweren psychischen Zustand" in seiner Praxis erschienen. Sie sei psychomotorisch äusserst unruhig, depressiv und innerlich verspannt gewesen und habe bitterlich geweint und am ganzen Körper gezittert. Die Versicherte habe ihm erzählt, dass sie schon beim ersten Gespräch vom 15. August 2005 von Herrn E.___ beschimpft worden sei und er ihr vorgehalten habe, weshalb sie nicht gesund geworden sei und überhaupt zu Dr. D.__ in die Therapie gehe. Herr E.___ habe ihr damit gedroht, dass ihr die Rente weggenommen werde, weil sie dafür zu jung sei. Das ganze Gespräch habe nur aus Drohungen und Vorwürfen bestanden. Das zweite Mal sei er ihr gegenüber wieder grob aufgetreten und habe sie laut beschimpft. Als sie sich habe wehren wollen, habe er sie nach zehn Minuten aus dem Zimmer geworfen. Nach Einschätzung von Dr. D.__ besteht daher die ernstliche Gefahr, dass die Versicherte bei einer Fortführung der Begutachtung durch Herrn E.___ psychisch ganz dekompensiere. Dies sei ihr nicht zumutbar. Dr. D.__ forderte daher die Verwaltung auf, die Sache zu klären und einen anderen Gutachter zu bestimmen (Urk. 6/43).
1.6     Am 15. September 2005 telefonierte lic. phil. E.___ der IV-Stelle. Er liess mitteilen, dass er ein Schreiben von Dr. D.__ erhalten habe, worin man ihm in grober Weise ein Fehlverhalten gegenüber der Versicherten unterstelle. Diese Unterstellungen würden auf Lügen der Versicherten basieren, und er überlege sich, ob es noch Sinn mache, dieses Gutachten durchzuführen. Er werde deswegen mit Dr. med. F.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Kontakt aufnehmen (vgl. Feststellungsblatt vom 24. November 2005 S. 2 unten; Urk. 7/47).
1.7     Mit Schreiben vom 16. September 2005 wandte sich lic. phil. E.___ an die Versicherte und nahm Bezug auf das Schreiben von Dr. D.__ vom 14. September 2005. Darin wies er im Wesentlichen die von der Versicherten gegenüber von Dr. D.__ geäusserten Aussagen als unwahr, verleumderisch, ehrverletzend und rufschädigend zurück. Lic. phil. E.___ behielt sich vor, strafrechtliche Schritte gegen die Versicherte einzuleiten, falls sie sich nicht innert fünf Tagen schriftlich bei ihm entschuldige und ihre Aussagen in einem Brief an die IV korrigiere. Des Weiteren hielt er fest, dass er gestützt auf die bisherigen Abklärungen in der Lage sei, das Gutachten in "weiten Teilen" zu verfassen. Dies werde er auch tun, da er nach Rücksprache mit Dr. F.___ damit beauftragt worden sei (Urk. 7/44).
1.8     Vor Ablauf der Frist des Mahnverfahrens rief der Sohn der Versicherten bei der IV-Stelle an und teilte dieser mit, dass seine Mutter der Aufforderung, sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen, nicht nachkommen werde (vgl. Feststellungsblatt vom 24. November 2005 S. 3 oben; Urk. 7/47).
1.9     Am 3. Oktober 2005 teilte die Verwaltung lic. phil. E.___ telefonisch mit, dass die Frist für das Mahnverfahren unbenutzt abgelaufen sei, und dass er der IV-Stelle seinen Bericht aufgrund der bisherigen Abklärungsgespräche zustellen möchte (vgl. Feststellungsblatt vom 24. November 2005 S. 3 oben; Urk. 7/47).
1.10   Mit Verfügung vom 24. November 2005 hob die IV-Stelle die Rente per Ende Dezember 2005 (IV-Grad von 30 %) auf (Urk. 7/48). Sie stützte sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten von lic. phil. E.___ vom 27. Oktober 2005, worin eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert und die Restarbeitsfähigkeit auf mindestens 70 % festgesetzt wurde (Urk. 7/46). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger, liess gegen die Verfügung am 3. Januar 2006 Einsprache erheben (Urk. 7/52), welche mit Einspracheentscheid vom 29. März 2006 abgewiesen wurde (Urk. 7/58 = Urk. 2).

2.       Hiegegen liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. April 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 1 S. 2):
"1.   Der Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich vom 29. März 2006 sei aufzuheben.
 2.    Die Vorinstanz sei anzuweisen, den gesundheitlichen Zustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erneut ärztlich abklären zu lassen. Zu diesem Zwecke sei ein ärztliches Gutachten einzuholen, wobei ein unabhängiger Arzt als Gutachter einzusetzen sei.
 3.    Das "Gutachten" von lic. phil. E.___ vom 27. Oktober 2005 sei aus den Akten zu entfernen.
 4.    Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
 5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Gleichzeitig reichte die Versicherte einen Bericht von Dr. D.__ vom 27. April 2006 ins Recht (Urk. 3/2). Die IV-Stelle ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Juni 2006 wurde das beschwerdeweise gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass aus formellen Gründen auf das Gutachten von lic. phil. E.___ vom 27. Oktober 2005 nicht abgestellt werden dürfe, da die Unvoreingenommenheit des Gutachters (spätestens) nach dessen Schreiben vom 16. September 2005 nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2006 sei deshalb wegen Befangenheit des Gutachters aufzuheben (vgl. Urk. 7/52 S. 7 ff. und Urk. 1 S. 10 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält diesem Vorbringen entgegen, dass zum einen die Nennung eines Befangenheitsgrundes erst im Einspracheverfahren gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. Zum anderen lasse das Gutachten auch nicht ansatzweise erkennen, dass Dr. C.___/lic. phil. E.___ bei ihrer Arbeit befangen gewesen seien. Der psychiatrische Status der Beschwerdeführerin habe "in einem ruhigen, offenen Rahmen (Schreiben von lic. phil. E.___ vom 16. September 2005; Urk. 7/44) erhoben werden können und das Gutachten stütze sich ausschliesslich auf diese (unbefangene) Untersuchung vom 15. August 2005. Ob das gestörte Vertrauensverhältnis zwischen dem Psychologen und der Beschwerdeführerin gegebenenfalls für die Zukunft einen Ausstand begründen vermöchte, brauche vorliegend aber nicht geprüft zu werden. Des Weiteren hielt sie dafür, dass nach dem korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren die Rente auch ohne das Gutachten vom 27. Oktober 2005 hätte aufgehoben werden dürfen (vgl. Urk. 2 S. 4).
1.2     Streitig und zu prüfen ist im Folgenden somit, ob der angefochtene Einspracheentscheid wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften (vgl. Art. 36 Abs. 1 ATSG) aufzuheben ist.

2.      
2.1     Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung zu unterziehen. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
2.2     Nach Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 109 Erw. 7.1, 120 V 364 Erw. 3).
         Nach der Rechtsprechung ist sodann ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund so früh wie möglich geltend zu machen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgehalten werden können. Wird die sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung der Verfahrensgarantie (BGE 132 V 112 Erw. 7.4.2 mit Hinweisen).
2.3    
2.3.1   Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass anlässlich der Untersuchungsgespräche vom 15. und 18. August 2005 (noch) keine Umstände vorgelegen haben, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit des Gutachters lic. phil. E.___ objektiv zu begründen vermögen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Begutachtung - aus welchen Gründen auch immer - abgebrochen und sich gegen eine Fortsetzung der Abklärung bei demselben Gutachter zur Wehr gesetzt hat, vermag noch keinen Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen zu erwecken. Zu berücksichtigen sind aber auch sämtliche Vorkommnisse seit Anamneseerhebung bis zur Erstellung des Gutachtens am 27. Oktober 2005 (Urk. 7/46). Von Bedeutung ist vorliegend insbesondere das Schreiben von lic. phil. E.___ vom 16. September 2005 (Urk. 7/44). Die darin enthaltene Forderung an die Beschwerdeführerin, sich bei ihm innert fünf Tagen schriftlich zu entschuldigen, verbunden mit der Androhung, ansonsten allfällig strafrechtliche Schritte gegen sie einzuleiten, sind nämlich Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der späteren Begutachtung objektiv als begründet erscheinen lassen. Ein Gutachter, der einer Explorandin mit einer Strafanzeige droht und ihr und Dritten gegenüber den nicht mehr leicht zu nehmenden Vorwurf erhebt, verleumderische Aussagen gemacht zu haben, kann nicht mehr als unabhängiger Sachverständiger bezeichnet werden, dies unabhängig davon, ob sein Vorgehen gerechtfertigt ist oder nicht. Die Gefahr, dass die negative Einschätzung lic. phil. E.___ bei der Ausfertigung der Expertise beeinflusst haben könnte, ist nicht von der Hand zu weisen. Seine Unvoreingenommenheit war demnach nach dem 15. September 2005 und somit vor Erstellung des Gutachtens nicht mehr gewährleistet. An dieser Stelle ist noch zu erwähnen, dass sich die Frage, inwiefern der förmlich als Gutachter bestellte Dr. C.___ in der Sache befangen sein könnte, gar nicht stellt, da er weder bei den Abklärungsgesprächen anwesend war, noch das Gutachten unterzeichnet hat, noch sonst wie in Erscheinung trat. Im Übrigen besteht kein Anlass, das Gutachten aus dem Recht zu weisen (siehe Urk. 1 S. 2).
2.3.2   Da nach dem Gesagten die Umstände, welche objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen, erst nach der Bestellung des Gutachters beziehungsweise im Laufe des Abklärungsverfahrens aufgetreten sind, kann der Beschwerdeführerin kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie erst im Einspracheverfahren formell die Rüge der Befangenheit von lic. phil. E.___ erhob. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Erstellung des Gutachtens die Beschwerdegegnerin durch Dr. D.__ (vgl. Urk. 6/43) und ihren Sohn (Urk. 7/47 S. 3) dahingehend informieren liess, dass sie sich eine Fortsetzung der Begutachtung bei lic. phil. E.___ nicht vorstellen könne und dass ein anderer Sachverständiger zu bestellen sei. Ebenfalls zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdegegnerin über sämtliche Vorkommnisse stets informiert und dokumentiert gewesen ist, weshalb sie die Ausstandsproblematik von sich aus hätte erkennen und dementsprechend handeln müssen.
2.3.3   Des Weiteren kann der Beschwerdeführerin auch keine schuldhafte Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgeworfen werden. Sie erhielt das Schreiben von lic. phil. E.___, welches das Misstrauen in seine Unparteilichkeit objektiv als begründet erscheinen lässt, während laufender Frist des Mahnverfahrens. Dass sie sich nach Erhalt dieses Schreibens einer Fortführung der Begutachtung widersetzte, erscheint denn auch nachvollziehbar und ist nicht schlechthin unverständlich (vlg. Kieser, ATSG-Kommentar, N 39 zu Art. 43). Zudem liess die Beschwerdeführerin innert der genannten Frist der Beschwerdegegnerin ihren Entschluss auch mitteilen, dass sie mit lic. phil. E.___ keinen neuen Termin vereinbaren werde (vgl. Urk. 7/47 S. 3).

3.       Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 29. März 2006 wegen Befangenheit des Gutachters aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese erneut ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gebe. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2006 aufgehoben, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Sprenger, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Sprenger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- G.___
- H.___, Sammelstiftung BVG
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).