Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 26. Januar 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene S.___ war zuletzt vom 1. April 2001 bis zur Kündigung per 31. Juli 2004 für die A.___ als Betriebsmechaniker und nebenamtlich als Hauswart für die B.___ tätig (Urk. 8/3, Urk. 8/8, Urk. 8/9 S. 1, Urk. 8/31). Er leidet vor allem an Rückenbeschwerden (Urk. 8/3 S. 6, Urk. 8/13 S. 5).
2. Am 17. März 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte in der Folge die Arbeitgeberberichte (Urk. 8/8, Urk. 8/31) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8/12-13, Urk. 8/16, Urk. 8/24, Urk. 8/33, Urk. 8/37) ein. Mit Verfügung vom 29. September 2004 wies die IV-Stelle das erste Begehren des Versicherten um Gewährung beruflicher Massnahmen wegen seines Gesundheitszustandes beziehungsweise des vorgesehenen Rehabilitationsaufenthaltes ab (Urk. 8/20). Nachdem diverse Folgegespräche betreffend Berufsberatung stattgefunden hatten (Urk. 8/43), wies die IV-Stelle ein weiteres Gesuch des Versicherten um Gewährung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 4. Juli 2005 und der Begründung, dass sich der Versicherte nicht in der Lage fühle, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, erneut ab (Urk. 8/44). Mit Verfügung vom 7. September 2005 wies die IV-Stelle sodann das Rentenbegehren des Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von lediglich 33 % ab (Urk. 8/51). Gegen die rentenabweisende Verfügung vom 7. September 2005 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Oktober 2005 Einsprache (Urk. 8/55). Nachdem die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht eingeholt hatte (Urk. 8/64), wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 20. März 2006 (Urk. 2) ebenfalls ab.
3. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, mit Eingabe vom 28. April 2006 Beschwerde und stellte - nebst dem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung - die folgenden Anträge (Urk. 1):
" 1. Es seien der Einspracheentscheid vom 20. März 2006 und die Verfügung vom 7. September 2005 aufzuheben.
2. Es sei dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 2004 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Durchführung eines spezial- ärztlichen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin."
In der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, ging aber von einem tieferen Invalideneinkommen und damit einem höheren Invaliditätsgrad von 36 % aus (Urk. 7). Nachdem mit Verfügung vom 13. Juni 2006 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 9), hielt der Versicherte in seiner Replik vom 15. August 2006 an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Mit Verfügung vom 26. September 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15), nachdem die IV-Stelle auf eine Stellungnahme verzichtet hatte.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Hinsicht liess der Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, auf die begründeten Beanstandungen in der Einsprache einzugehen, weshalb insbesondere die Beurteilung des Invalidenlohnes nicht nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 6).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides den Anforderungen an eine minimale Auseinandersetzung mit den Einwendungen in der Einspracheschrift noch genügt. Die Voraussetzungen für eine Heilung sind hinsichtlich der allfälligen unzureichenden Begründung erfüllt, da der Beschwerdeführer vor dem Sozialversicherungsgericht, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, nochmals eingehend zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung genommen hat. Schliesslich rügte er zwar den formellen Mangel, beantragte aber nicht eine Aufhebung aus formellen Gründen, sondern vielmehr einen materiellen Entscheid (Urk. 1 S. 2).
Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 20. März 2006 sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2006 fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und sich - auch wenn als Invalideneinkommen nicht das Einkommen eines Betreuers berücksichtigt werde - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergebe (Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 2 f.).
Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in leidensangepasster Tätigkeit nicht zu 100 % arbeits- und eingliederungsfähig sei. Es sei ihm rückwirkend ab 1. November 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 11 S. 3 - S. 7).
3.2 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an Rückenbeschwerden leidet (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/60 S. 3, Urk. 8/64 S. 3). Weiter ist unbestritten, dass die einjährige Wartezeit spätestens am 10. November 2003 zu eröffnen ist und ein allfälliger Rentenanspruch ab November 2004 bestehen würde (Urk. 1, Urk. 7 S. 2, Urk. 8/12 S. 5, Urk. 8/60 S. 4). Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmechaniker zu 100 % arbeitsunfähig ist und das Valideneinkommen per 2004 Fr. 98'100.-- betrug (Urk. 1, Urk. 7 S. 2, Urk. 11 S. 3). Da sich diese Werte auch aus den Akten ergeben (Urk. 8/3 S. 5, Urk. 8/7, Urk. 8/8, Urk. 8/13 S. 5, Urk. 8/31, Urk. 8/43 S. 1, Urk. 8/60 S. 6 f.), kann darauf abgestellt werden. Schliesslich ist mittlerweile unbestritten, dass bei der Bemessung des Invaliditätsgrades beziehungsweise der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht vom Einkommen eines Betreuers auszugehen ist (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 7 S. 2 f.), wobei auf diese Einschätzung ebenfalls abgestellt werden kann.
Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, sowie die Bestimmung des Invalideneinkommens beziehungsweise des Invaliditätsgrades.
4.
4.1 Den Akten ist in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit Folgendes zu entnehmen:
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, führte in seinem Arztbericht vom 15. Juni 2004 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht 100 %, das heisse, es sei eine 100%ige Leistung ganztags möglich. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit beinhalte Wechselbelastung ohne rezidivierendes Heben oder Zwangshaltungen in ungünstiger ergonomischer Position (Urk. 8/13 S. 5). Diese Einschätzung entspricht auch im Wesentlichen derjenigen im Bericht vom 10. Februar 2004 (Urk. 8/13 S. 7 f.).
In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 26. April 2004 sowie im Arztbericht vom 7. Mai 2004 hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, eine ganztägige leidensangepasste Tätigkeit für zumutbar (Urk. 8/16 S. 4 und S. 6). Diese Einschätzung wiederholte er in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 15. Januar 2005 (Urk. 8/24 S. 4).
In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt die Klinik E.___ am 24. November 2004 fest, dass unter ambulanter Fortführung der regelmässigen Physiotherapie ein weiterer Belastungsaufbau möglich und bei körperlicher Verbesserung eine Einstiegsarbeitsfähigkeit von 33 1/3 % für leichte Tätigkeiten realistisch sei. Speziell solle auf die Möglichkeit zur Wechselbelastung ohne Notwendigkeit von Heben von mehr als 15 kg und insbesondere Vermeidung von Zwangspositionen für den Rumpf und Rücken sowie Vermeiden von Überkopftätigkeiten geachtet werden. Sicherlich müsse die Reintegration gestuft und optimal begleitet erfolgen, sonst drohe eine weitere Chronifizierung. Die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die Steigerungsfähigkeit derselben solle in regelmässigen Abständen neu beurteilt werden (Urk. 8/23 S. 2).
In seinem Bericht vom 12. Mai 2005 führte Dr. C.___ sodann aus, die Anamnese sei unverändert, der Verlauf müsse als chronisch bezeichnet werden. Es hätten sich zwischenzeitlich weder Verbesserungen noch Verschlechterungen ergeben, wobei auch die angegebenen Beschwerden unverändert geblieben seien. Grundsätzlich seien aber keine Gebrechen vorhanden, welche auf längere Sicht auch für eine angepasste Tätigkeit eine Invalidität begründen würden. Die Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit könne aber nur anhand einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit konklusiv beurteilt werden (Urk. 8/37 S. 3 f.).
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, hielt im Konsiliarbericht vom 1. Juni 2005 zu Handen des Taggeldversicherers des Beschwerdeführers, G.___, fest, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aktuell für sämtliche, auch behinderungsangepasste Tätigkeiten bestehe, da die Symptomatik noch zu sehr ausgeprägt sei und demonstrative Elemente oder Hinweise für eine Symptomausweitung fehlen würden. Es solle eine Nervenwurzelblockade L5 durchgeführt werden und falls diese Massnahme keine zusätzliche Besserung bringe, müsse eine operative Behandlung diskutiert werden (Urk. 8/55 S. 3, Urk. 8/60 S. 4 - S. 8).
Daraufhin erklärte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 7. März 2006, es zeige sich nach wie vor ein chronischer Verlauf, wobei es sich primär um eine Schmerzsymptomatik handle. Der Zustand wie auch die Beschwerden seien im vergangenen Jahr weitgehend unverändert geblieben. In Bezug auf die Befunde verwies Dr. C.___ unter anderem auf die Untersuchungsergebnisse von Dr. F.___, hielt aber fest, es habe bei der letzen kursorischen Untersuchung vom 23. Januar 2006 eine verbesserte Lendenwirbelsäulen-Beweglichkeit festgestellt werden können. Weiter führte Dr. C.___ aus, dass die Prognose als schlecht anzusehen sei bei chronifiziertem Verlauf. Grundsätzlich bestünden jedoch aus somatischer Sicht keine Gebrechen, welche auf längere Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit verunmöglichen beziehungsweise eine Invalidität bedingen würden. Die Prognose der Diskushernie sei medizinisch-theoretisch im Allgemeinen sehr gut. Die Prognose des Beschwerdeführers werde deutlich verschlechtert durch die aktuelle, länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne sich zwischenzeitlich eine andere Stelle nicht mehr vorstellen. Bei dieser schwierigen Situation empfehle er zur Objektivierbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ein unabhängiges Gutachten mit Integration einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/64 S. 3 f.).
4.2 Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. In welchem Umfang der Beschwerdeführer in welcher Tätigkeit arbeitsfähig ist, kann gestützt auf die vorliegenden Akten jedoch ebenfalls nicht beurteilt werden.
Dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen werden kann, ergibt sich aufgrund der davon abweichenden Einschätzungen der Klinik E.___ vom 24. November 2004 und von Dr. F.___ vom 1. Juni 2005. Während im Bericht der Klinik E.___ vom 24. November 2004 im Falle körperlicher Verbesserung noch von einer Einstiegsarbeitsfähigkeit von 33 1/3 % für eine leichte Tätigkeit ausgegangen worden war (Urk. 8/36 S. 1), hielt Dr. F.___ am 1. Juni 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für leidensangepasste Tätigkeiten für ausgewiesen (Urk. 8/60 S. 7). Schliesslich hielt auch Dr. C.___ in seinen neueren Berichten nicht mehr an einer 100%igen Arbeitsfähigkeit fest. Vielmehr kam er bereits in seinem Bericht vom 12. Mai 2005 zum Schluss, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit weitere Abklärungen nötig seien (Urk. 8/37 S. 3 f.), was er in seinem Bericht vom 7. März 2006 (Urk. 8/64 S. 4) bekräftigte. Dies führte schliesslich dazu, dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2006 beim Spital H.___ für eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit anmeldete (Urk. 12).
Aufgrund der stark voneinander abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, für welche sich keine Erklärungen in den Akten finden, und der aus medizinischer Sicht empfohlenen Durchführung weiterer Abklärungen, ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in Bezug auf eine allfällige Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit sowie die an diese Tätigkeit zu stellenden Anforderungen vornehme. Dabei wird sie allfällige bereits vorgenommene Untersuchungen zu berücksichtigen haben.
4.3 Dr. F.___ erwähnte in seinem Konsiliarbericht vom 1. Juni 2005 sodann eine möglicherweise notwendig werdende operative Behandlung (Urk. 8/60 S. 7), welcher der Beschwerdeführer jedoch ablehnend gegenüberstehe (Urk. 8/64 S. 4).
Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich getroffen werden, zu erleichtern. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Im Rahmen der weiteren Abklärungen wird die IV-Stelle auch abzuklären haben, ob ein operativer Eingriff eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht und ob ein solcher Eingriff dem Beschwerdeführer zumutbar ist.
5.
5.1 In Bezug auf die Invaliditätsbemessung beziehungsweise die Höhe des Invalideneinkommens räumte die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2006 ein, dass für das Invalideneinkommen nicht auf das Einkommen eines Betreuers abgestellt werden könne, da der Beschwerdeführer keine Ausbildung in Angriff genommen und die IV-Stelle kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt habe. Es sei auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 abzustellen und das Anforderungsniveau 3 zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer eine Ausbildung erfolgreich absolviert habe und mehrere Tätigkeiten und Stellen über einen längeren Zeitraum habe halten können. Das Invalideneinkommen sei, da er auf eine leichte, rückenadaptierte Tätigkeit angewiesen sei, um 10 % zu verringern. Weitere Abzüge seien nicht vorzunehmen, da eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorlägen. Das Invalideneinkommen betrage somit Fr. 62'337.60. Werde das Validen- mit dem Invalideneinkommen verglichen, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 35'762.40 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 7 S. 2 f.).
Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens das Lohnniveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten) massgebend sei. Dass er eine Ausbildung absolviert und verschiedene Tätigkeiten während längerer Zeit ausgeübt habe, ändere nichts daran, dass er den Lohn für eine einfache und repetitive Arbeit erhalten werde (Urk. 11 S. 6).
5.2 Wie in Erwägung 4.2 erwähnt, kann gestützt auf die Akten weder über den Umfang noch über die an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen entschieden werden. Es ist somit auch nicht möglich, die Höhe des Invalideneinkommens zu bestimmen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass je nach Umständen als leidensangepasste Tätigkeit durchaus eine solche des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) denkbar ist.
6. Zusammenfassend bestehen somit Unklarheiten in Bezug auf den Umfang der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, die an eine allfällige leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen sowie die Schadenminderungspflicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. März 2006 ist daher aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 S. 2) ist damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der A.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).