IV.2006.00424
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 7. Juli 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Sozialberatung Integral / Mozaik
Mehmet Yildirim
Stauffacherstrasse 101a, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene B.___ war als Hilfsarbeiter in der Druckerei des A.___ AG, "___", angestellt, bis ihm im Jahr 2001 offenbar infolge Leistungsabfalls gekündigt wurde. Anschliessend bezog er bis Juni 2003 Arbeitslosentaggelder (vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/9/3 und Urk. 6/10/6 Ziffer 7). Am 20. Juni 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 6/2/1-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog darauf einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/5) vom 28. Juni 2005 sowie die Arztberichte von Dr. med. C.___, Praktische Ärztin, "___", vom 26. Juli 2005 (Urk. 6/6) und von Dr. med. D.___, Neurologe, "___", vom 15. beziehungsweise vom 16. August 2005 (Urk. 6/10, mit verschiedenen Arztberichten) bei. Mit Verfügung vom 1. November 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 6/13). Gegen diese Verfügung erhob B.___ mit am 24. November 2005 eingegangener Eingabe (Urk. 6/14), ergänzt mit Schreiben vom 1. Januar 2006 (Urk. 6/16), Einsprache, welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 31. März 2006 (Urk. 6/18 = Urk. 2) abwies.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2006 liess B.___ durch Mehmet Yildirim, Sozialberatung Integral, Zürich, mit Eingabe vom 30. April 2006 Beschwerde erheben und beantragen, der Beschwerdeführer sei einer erneuten Abklärung (psychische Situation und Arbeitsunfähigkeit) zu unterziehen und es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Eingabe vom 7. Juni 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 (Urk. 7) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) anerkannt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 29. Juli 2005, I 234/05 und in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Laut Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung dieser Bestimmung wird unter anderem ergänzt, dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität besteht. Unter die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art fallen Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Dabei gilt der Grundsatz "Eingliederung vor Rente".
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat jeglichen Leistungsanspruch mit der Begründung abgewiesen, dass aufgrund ihrer Abklärungen reines Suchtgeschehen und kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2).
2.3 Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), dass von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden als Folge seines Suchtverhaltens auszugehen sei, welcher von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheiden sei. Zudem sei höchstwahrscheinlich, dass seinem Suchtverhalten eine psychische Störung von Krankheitswert zugrunde liege.
3.
3.1 Wesentlich und von Bedeutung ist, ob durch die Alkoholabhängigkeit beim Beschwerdeführer ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert eingetreten, oder ob die Suchtkrankheit selber Folge eines solchen Gesundheitsschadens ist.
3.2 Aus den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztberichten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen, seit rund 9 Jahren vorliegenden Alkoholabhängigkeitssyndrom mit Veränderungen an Persönlichkeit, Affekt, Verhalten und kognitiven Funktionen, einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatische Symptome, an einer meist mit der Alkoholsucht parallel verlaufenden Spielsucht, an einer Nikotinabhängigkeit sowie an einem Ruhetremor leidet und sich mehrmals - letzten Endes erfolglos - infolge seiner Alkoholabhängigkeit einer stationären (E.___; F.___, "___"; G.___; H.___"___", [kurz: H.___] sowie I.___ AG, "___", [kurz: I.___]) beziehungsweise ambulanten Therapie unterzogen hatte (Urk. 6/6, Urk. 6/10 und Urk. 6/11/2-4).
Dr. C.___ empfiehlt in ihrem Arztbericht vom 26. Juli 2005 insbesondere eine psychiatrische Untersuchung und prognostiziert bezüglich der Alkoholkrankheit einen sich verschlechternden Verlauf. Sie attestiert dem Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von zirka 12 Stunden pro Woche, beziehungsweise betrachtet eine Tagesstruktur mit evtl. 30%iger Arbeit als ratsam (Urk. 6/6). Dr. D.___ betrachtet demgegenüber den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/10/4).
4.
4.1 Nicht beurteilen lässt sich aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits vor seiner Suchterkrankung unter einem psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert litt, welcher schliesslich zu seiner Alkoholerkrankung geführt hat, oder ob zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorlag. Die Arzt- und Klinikberichte äussern sich nicht explizit zu dieser Problematik. Ebenfalls keine verwertbaren Aussagen bestehen darüber, ob die von Dr. D.___ genannten starken Veränderungen in der Persönlichkeit, im Affekt, im Verhalten und der kognitiven Funktionen (Urk. 6/10/5) sowie die durch med. prakt. J.___, Oberärztin, H.___, im Austrittsbericht vom 15. Januar 2000 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode (Urk. 6/11/2) Krankheitswert aufweisen und auch ohne Suchtgeschehen bestünden, beziehungsweise zum Suchtgeschehen führten sowie eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Die Ärzte der I.___ hatten nach einer rund zweieinhalbmonatigen Hospitalisation des Beschwerdeführers (16. April 1999 bis 29. Juni 1999) in ihrem Bericht vom 23. Juli 1999 folgende Beurteilung abgegeben: Bei dem gelernten türkischen Primarlehrer liege auf dem Boden einer neurotischen Reifungshemmung mit narzisstischen Zügen seit ca. 9 Jahren ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vor, daneben bestehe seit Jahren eine Spielsucht, die gegenwärtig klinische Symptomatik führe zur Diagnose einer leichten depressiven Episode ohne somatische Symptome. Die depressive Verstimmung sei unter der antidepressiven Therapie in den Hintergrund getreten. An Belastungsfaktoren würden die Vereinsamung sowie die Entwurzelungsproblematik imponieren (Urk. 6/10/13-14). Zudem liegt eine, wenn auch lediglich leicht das Altersmass überschreitende, kortikale Atrophie über der Konvexität sowie auch im Bereich des Kleinhirnes vor, und es fanden sich lacunäre Veränderungen im Bereich Putamen/Capsula externa rechts sowie, hier mehr lobulär, im Bereich des Unterrandes des Putamens links (vgl. Urk. 6/10/15, MRT-Befund des K.___, "___", vom 15. Dezember 2004).
4.2 Aufgrund der gestellten Diagnosen, des jahrelangen Verlaufes der Suchtproblematik, wie auch der weiteren Umstände (Suizidversuch bei diesbezüglich familiärer Vorbelastung - die jüngere Schwester sei 19-jährig durch Suizid mit Tabletten gestorben, Urk. 6/10/11) - sowie der von Dr. D.___ angeführten Motivations- und Antriebslosigkeit, Affektarmut und Affektlabilität, Vergesslichkeit und der organisch bedingt eingeschränkten psychischen Funktionen (Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit) (Urk. 6/10/4 und Urk. 6/10/6) und der Befunde des K.___ (Urk. 6/10/15), lässt sich ein invalidisierender psychischer und/oder somatischer Gesundheitsschaden zumindest nicht von der Hand weisen. Zudem ist festzustellen, dass mit Ausnahme desjenigen von Dr. D.___ aus dem Jahre 2005 (Urk. 6/10/3+7) und dem MRT-Befund vom 15. Dezember 2004 (Urk. 6/10/15) sämtliche Arztberichte im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 31. März 2006 veraltet waren. Die Beschwerdegegnerin hat daher ein umfassendes neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen, wobei - sollten sich auch Hinweise auf Hirnleistungsstörungen ergeben - allenfalls auch neuropsychologische Untersuchungen durchzuführen wären. Die begutachtenden Fachpersonen sollen sich darüber aussprechen, ob ein somatischer und/oder psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert den Alkoholabusus des Beschwerdeführers bewirkt und/oder ob die erwiesenermassen seit Jahren bestehende Alkoholsucht zu einem somatischen und/oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert geführt hat. Im weiteren sollen sich diese darüber äussern, ob und gegebenenfalls seit wann und in welchem Ausmass sich ein allfälliger somatischer und/oder psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, beziehungsweise welche Tätigkeiten ihm noch möglich wären. Das Gutachten soll in Berücksichtigung sämtlicher Vorakten erstellt werden, allenfalls unter Beizug weiterer medizinischer Akten jener Kliniken, welche den Beschwerdeführer in der Vergangenheit behandelt hatten. Im Weiteren werden sich die begutachtenden Personen auch mit der Frage zu befassen haben, ob beim Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen objektiv zumutbar sind. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen und Rente neu zu verfügen. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialberatung Integral / Mozaik, Mehmet Yildirim
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).