IV.2006.00425
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 19. Dezember 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1959 geborene S.___ reiste erstmals 1988 in die Schweiz ein, um als Saisonarbeiter im Restaurant A.___ in '___' tätig zu sein; ab dem 3. Oktober 1993 hielt er sich dauernd in der Schweiz auf und war weiterhin für denselben Restaurationsbetrieb tätig (Urk. 7/1, 7/2, 7/13 und 7/15). Am 6./14. Oktober 1994 meldete sich der Versicherte wegen eines Handekzems beim damaligen IV-Sekretariat der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Nach einem dreimonatigen Abklärungsaufenthalt in einer Eingliederungsstätte hielt die zwischenzeitlich zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mitteilung vom 5. Juli 1995 fest, dass der Versicherte beruflich angemessen eingegliedert sei, da ihm Erwerbstätigkeiten in den Bereichen Lager, Magazin, Verpackung, Elektromontage und ähnlichem ohne Einschränkungen zumutbar seien; entsprechend seien weitere berufliche Massnahmen nicht mehr notwendig. Da er nun bemüht sei, aus eigenem Antrieb eine entsprechende Tätigkeit zu finden, werde das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgeschrieben (Urk. 7/10).
1.2 Ab April 1997 war der Versicherte als Maschinenführer/Prozessoperator für die B.___ AG in '___' tätig (Urk. 7/17/1). Infolge von gesundheitlichen Problemen mit dem Bewegungsapparat (Schulter, Rücken) blieb der Versicherte bereits im Jahre 2003 während längerer Zeit der Arbeit fern (Urk. 7/17 S. 11 und 7/22 S. 35). Ab dem 24. März 2004 wurde ihm wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/17 S. 11 und 7/22 S. 30 ff.). Das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten wurde in der Folge per Ende Dezember 2004 aufgelöst (Urk. 7/17).
Am 27. Januar/7. Februar 2005 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein seit 2004 bestehendes Schulterleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 7/13). Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/17) sowie je einen Bericht der Klinik X.___ (Urk. 7/18: Bericht vom 15./21. April 2005) und der Dres. med. C.___ und D.___ (Urk. 7/19: Bericht vom 16./28. April 2005 samt Kopien zahlreicher Berichte von Spezialärzten und Kliniken) ein. Sodann wurden die medizinischen Akten des Krankentaggeldversicherers beigezogen (Urk. 7/22), worunter sich ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten des Instituts Y.___ vom 5. Juli 2005 befand (Urk. 7/22 S. 2 - 12). Nachdem sich der Versicherte am 29. September 2005 gegenüber dem Arbeitsvermittler der Invalidenversicherung als nicht arbeitsfähig deklariert hatte (Urk. 7/28), wurde die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 abgeschlossen (Urk. 7/23). Mit einer weiteren Verfügung vom 28. Oktober 2005 wurde sodann ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (Urk. 7/27 [= 7/30]).
1.3 Gegen die rentenablehnende Verfügung vom 28. Oktober 2005 richtete sich die Einsprache des Versicherten vom 3. November 2005 (Urk. 7/29), welche er mit Eingabe vom 17. November 2005 ergänzen liess (Urk. 7/34). Mit Entscheid vom 10. März 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 [= 7/51]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2006 führt der Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen, eventualiter sei ihm mit Wirkung ab 1. August 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 7. Juli 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 10). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist keine Duplik erstattet hatte (vgl. Urk. 11 und 12), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. September 2006 geschlossen (Urk. 13).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste Gutachten des Instituts Y.___ vom 5. Juli 2005 dafür, dass der Beschwerdeführer beim Heben und Tragen von Lasten mit dem linken Arm aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei; gleichwohl sei ihm eine körperlich leichte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar. Mit einer derart behinderungsangepassten Tätigkeit könne er ein jährliches Einkommen von Fr. 58'326.-- erzielen. Im Vergleich zum ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Jahreseinkommen als Maschinenführer von Fr. 76'522.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'196.-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 7/27 [= 7/30]).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die IV-Stelle habe sich zu Unrecht auf das Gutachten des Instituts Y.___ vom 5. Juli 2005 abgestützt. Dieses sei vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegeben worden. Vorgängig seien ihm weder die begutachtenden Ärzte bekanntgegeben noch der Fragenkatalog zur Stellungnahme unterbreitet worden. Da zum Begutachtungsinstitut keine Informationen hätten erhältlich gemacht werden können, sei überdies anzunehmen, dass es vom betreffenden Krankentaggeldversicherer abhängig sei; entsprechend würden ernsthafte Gründe bestehen, dass die Gutachter bei ihrer Beurteilung befangen sein könnten, weshalb Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 ATSG bestehen würden. Indem die IV-Stelle das Gutachten des Instituts Y.___ zu den Akten genommen habe, ohne ihm vorgängig Gelegenheit zu geben, die involvierten Gutachter abzulehnen, habe sie die dem Beschwerdeführer gemäss Art. 44 ATSG zustehenden Verfahrensrechte verletzt. Es könne nicht angehen, dass die den Versicherten gesetzlich eingeräumten Verfahrensrechte dadurch ausgehebelt würden, dass die Invalidenversicherung, statt selber Gutachten in Auftrag zu geben, einfach die von Privatversicherern veranlassten Gutachten beiziehe, welche unter Missachtung der im Sozialversicherungsrecht zu beachtenden Rechte eingeholt worden seien. Entsprechend dürfe das Gutachten des Instituts Y.___ vom 5. Juli 2005 nicht verwertet werden (Urk. 1 S. 4 f.). Mit der Replik wurde dazu ergänzend vorgebracht, die Invalidenversicherung sei bei ihren Abklärungen an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Für den Beizug eines durch einen Privatversicherer veranlassten Gutachtens bestehe keine gesetzliche Grundlage. Beim Institut Y.___ handle es sich nicht um eine MEDAS, welche unabhängig von Weisungen medizinische Abklärungen auf tarifvertraglicher Grundlage vornehme. Stattdessen bestehe der begründete Verdacht, dass diese Institution allein für den fraglichen Privatversicherer arbeite und von diesem abhängig sei. Der Beschwerdeführer bringt dazu weiter vor, dass eine zwischen den Branchenverbänden der Privatassekuranz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen geschlossene Vereinbarung vorsehe, dass für Akteneinsicht und Auskunftserteilung eine ausdrückliche Vollmacht der versicherten Person vorliegen müsse. Obwohl seiner Auffassung nach diese Vereinbarung "ungesetzlich" sei, sei im vorliegenden Fall keine derartige Spezialvollmacht aktenkundig. Nur schon aus diesem Grund sei das fragliche Gutachten vom 5. Juli 2005 nicht verwertbar (Urk. 10 S. 1 - 3).
Mit der Beschwerde wird sodann vorgebracht, das Gutachten vom 5. Juli 2005 sei mangelhaft. Die Gutachter hätten sich zur Arbeitsfähigkeit geäussert, obwohl ihnen kein aktuelles MRI der linken Schulter zur Verfügung gestanden sei und sie sich über die Diagnose im Unklaren gewesen seien. Weiter wird geltend gemacht, dass die psychiatrische Beurteilung oberflächlich ausgefallen sei. Da die Schlussfolgerungen der Gutachter weder fundiert noch nachvollziehbar seien, könne nicht darauf abgestellt werden. Schliesslich stehe das Gutachten im Widerspruch zu weiteren ärztlichen Beurteilungen; nachdem auch die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) nicht zu überzeugen vermöge, hätte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen veranlassen müssen (Urk. 1 S. 5 - 7 und 10 S. 3 f.).
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Wartejahr bereits am 18. August 2003 zu eröffnen sei (Urk. 1 S. 8 und 10 S. 4). Er macht ausserdem geltend, dass die IV-Stelle ihrem Einkommensvergleich ein zu hohes Invalideneinkommen zugrundegelegt habe. Bei seiner früheren Arbeitgeberin habe er klassische Schwerarbeit in lärmiger Umgebung geleistet. Neben den Beschwerden seitens der Schulter und des Nackens, welche jegliche Überkopfarbeit verunmöglichten, aber auch eine Abspreizung des linken Armes verhinderten, sei aus gesundheitlichen Gründen auch der häufige Kontakt zu Wasser, Reinigungs- und Lebensmitteln zu vermeiden. Somit stünden dem Beschwerdeführer aber nicht sämtliche Hilfstätigkeiten offen. Entsprechend wäre - so der Beschwerdeführer weiter - korrekterweise ein leidensbedingter Abzug von 25 % vom Tabellenlohn vorzunehmen, woraus mindestens ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 44 % resultieren würde (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 3 ATSG).
3.2 Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug ermächtigte der Beschwerdeführer auch private Versicherungen, der IV-Stelle die für die Abklärung seines Leistungsanspruchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Urk. 7/13 S. 8). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle die medizinischen Akten des Krankentaggeldversicherers beizog und sie in die Beweiswürdigung einbezog. Dies gilt grundsätzlich auch für das Gutachten des Instituts Y.___ vom 5. Juli 2005; der Umstand allein, dass die Begutachtung im Auftrag eines Taggeldversicherers erfolgt war, spricht nicht gegen deren Beweiswert (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Sachen C. vom 28. August 2007, 9C_229/2007, Erw. 2.1). Welche Rechte dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erwähnten Begutachtung zustanden, richtete sich nach seinen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Taggeldversicherer; es versteht sich von selbst, dass Art. 44 ATSG auf privatrechtlich geregelte Rechtsverhältnis keine Anwendung finden konnte. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde stellt das Abstellen auf ein von einer Drittperson veranlasstes Gutachten keine Umgehung der in Art. 44 ATSG garantierten Verfahrensrechte dar; diese Bestimmung kommt nur dann zur Anwendung, wenn die eingeholten Auskünfte und zuvor erhobenen Beweise nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung kein schlüssiges Beweisergebnis liefern, so dass zur Klärung des Sachverhaltes ein Gutachten eingeholt werden muss.
Nur die von einem Sozialversicherungsträger veranlassten Gutachten müssen gemäss Art. 44 ATSG von einem oder einer unabhängigen Sachverständigen stammen. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Institut Y.___ sei vermutlich vom auftraggebenden Privatversicherer abhängig, stösst somit von vornherein ins Leere. Falls das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste Gutachten vom 5. Juni 2005 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an Arztberichte zu genügen vermag und sich dessen Schlussfolgerungen als nachvollziehbar erweisen, darf demnach darauf abgestellt werden.
4.
4.1 Der orthopädische Gutachter diagnostizierte eine Impingementsymptomatik der Schulter links bei Status nach arthroskopischer Bizepstenotomie und Acromionplastik am 23. April 2004 bei Impingementsymptomatik sowie ein Status nach medianer Diskushernie C6/7 mit Sequester. Er führte dazu aus, im Bereich der linken Schulter könne ein etwas diffuses Beschwerdebild bestätigt werden. Der Explorand klage einmal über Schmerzen im Bereich des V. und des IV. Fingers links bis gegen den Ellenbogen, dann über starke Schmerzen im unteren Bereich des Oberarms hinwegziehend über die Schulter bis zum Nacken. Die klinische Untersuchung ergebe Anhaltspunkte für eine persistierende Impingementsymptomatik. Anhaltspunkte für eine Rotatorenmanschettenruptur seien nicht vorhanden. Insbesondere sei der Neer-Test stark positiv, der Jobe-Test sei relativ kräftig, wobei allerdings Schmerzen angegeben würden und der Lift-off-Test sei knapp durchführbar. Weiter wird im Gutachten vom 5. Juli 2005 ausgeführt, dass Nackenbeschwerden, vergesellschaftet mit Kopfschmerzen eher etwas rechts betont, bestehen würden. Die Vorderarmschmerzen sowie Nackenschmerzen könnten Ausdruck einer Schmerzausdehnung sein. Jedenfalls sei auf den neuen MRI's der Halswirbelsäule vom 13. April 2005, welche auf einer CD registriert seien, die vor zwei Jahren aufgetretene Diskushernie nicht mehr zu erkennen. Die Beschwerden im Bereich des Vorderarmes seien ulnaristypisch, allerdings sei der Verlauf des Nervs im Sulcus ulnaris am Ellbogen nicht dolent. Seiner Ansicht nach handle es sich nach wie vor um Beschwerden seitens der linken Schulter, wobei ein MRI zur Abklärung nötig sei. In der aktuellen Situation sei der Versicherte in seinem angestammten Beruf nicht arbeitsfähig, allerdings könnte er für leichte bis mittelschwere Arbeiten eingesetzt werden, mit Einschränkungen beim Heben und Tragen sowie beim Ausführen von Arbeiten über Schulterhöhe. Hinsichtlich Sitzen, Stehen und Gehen bestünden keine Probleme, entsprechende Tätigkeiten seien normal durchführbar (Urk. 7/22 S. 7).
Der psychiatrische Gutachter stellte im Rahmen seiner Exploration fest, dass der Beschwerdeführer wach und bestens orientiert, sehr aufmerksam und konzentriert im Gespräch sei. Er sei bemüht, die erfragten Daten genau zu benennen, und gebe auf alle Fragen flüssig und kohärent Antwort. Die Beschreibung der Schmerzsymptomatik sei authentisch, ohne übertreibende und ausweitende Komponente. Die Stimmung sei ausgeglichen, im Bereich der Norm schwankend. Der Explorand sei vital, interessiert und engagiert und leide offensichtlich unter der Untätigkeit. Aufgrund dieser Befunde kam der begutachtende Facharzt zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen klinisch gesunden Mann handle, der trotz chronischer Schmerzen keine wesentliche Einbusse seiner Vitalität zeige. Er hielt sodann dafür, dass für den Erhalt der psychischen Gesundheit das baldige Finden einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Arbeit wesentlich sein dürfte (Urk. 7/22 S. 9).
Zusammenfassend wurde im Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit schliesslich festgehalten, dass im Zeitpunkt der Begutachtung Schwierigkeiten im Bereich des linken Armes mit Heben und Tragen von Lasten bestehen würden. Stehen, Sitzen und Gehen sei uneingeschränkt möglich, der Gebrauch des rechten Armes sei ebenfalls nicht eingeschränkt. Für leichte Tätigkeiten bestehe eine Einsatzmöglichkeit von 100 %, für mittelschwere aktuell zumindest eine solche von 50 % (Urk. 7/22 S. 11).
4.2 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind vorliegend die klinisch feststellbaren Einschränkungen entscheidend. Da die Ursachen der geklagten Schulterbeschwerden hauptsächlich im Hinblick auf die weitere Therapie bekannt sein müssen und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich von untergeordneter Bedeutung sind, durfte der orthopädische Gutachter auf den Einsatz weiterer bildgebender Diagnostik verzichten. Als unzutreffend erweist sich sodann der Einwand, die psychiatrische Exploration sei oberflächlich erfolgt. Nachdem auch der behandelnde Facharzt keine eigenständige psychische Störung feststellen konnte und lediglich eine im Zusammenhang mit einem Schmerzsyndrom stehende Anpassungsstörung diagnostizierte (Urk. 7/33), ist nicht zu sehen, inwiefern die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung eingeschränkt sein sollte.
4.3 Nachdem auch die behandelnden Ärzte der Klinik X.___ ab dem 1. Februar 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierten (Urk. 7/18 S. 4 und 5), ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeit seit 1. Februar 2005 mit einem vollen Pensum zumutbar ist.
4.4
4.4.1 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).
4.4.2 Dr. med. E.___, Fachärztin FMH Allgemeine Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2003 für die Zeit vom 18. bis 22. August 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für die Zeit vom 25. August bis 7. September 2003 eine solche von 50 % und ab 8. September 2003 wieder eine solche von 100 % (Urk. 7/22 S. 40). Sie führte in ihrem Bericht zuhanden des damaligen Taggeldversicherers sodann aus, dass der Patient seine bisherige Tätigkeit ab Januar 2004 stufenweise wieder aufnehmen würde (Urk. 7/22 S. 40). Gemäss den Auskünften der Arbeitgeberin blieb der Beschwerdeführer seiner Arbeit zwischen dem 30. Dezember 2003 und dem 24. März 2004 nur am 22. Januar 2004 und am 13. Februar 2004 krankheitshalber fern (Urk. 7/17 S. 11); da der Beschwerdeführer nach der am 19. August 2003 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit im ersten Quartal des Jahres 2004 somit während mehr als 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war, ist der Beginn der Wartezeit auf den 24. März 2004 anzusetzen.
5.
5.1 Die Invaliditätsbemessung hat bezogen auf den frühest möglichen Rentenbeginn zu erfolgen, hier also per 1. März 2005 (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 24. März 2004; Art. 29 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 2 IVG). Die für den Einkommensvergleich massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 128 V 174).
5.2 Beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, welche der Versicherte im Gesundheitsfall aus einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit gewinnen und die so der AHV-rechtlichen Beitragspflicht unterliegen würden; entsprechend sind beim Arbeitgeber anfallende nicht AHV-beitragspflichtige Lohnnebenkosten nicht in den Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades einzubeziehen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 200; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 11 zu Art. 16 ATSG).
Bei ihrer Annahme, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens an seiner bisherigen Arbeitsstelle im Jahr 2003 ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 75'839.-- erzielte, woraus ein an die Lohnentwicklung angepasstes Valideneinkommen von Fr. 76'522.-- resultierte, stützte sich die IV-Stelle auf die Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 7/17 S. 2). Dabei übersah sie, dass im erwähnten Betrag auch Kinder- und Ausbildungszulagen in Höhe von insgesamt Fr. 3'705.-- enthalten waren (Urk. 7/17 S. 8). Kinderzulagen, welche den orts- und branchenüblichen Rahmen wie im vorliegenden Fall nicht überschreiten, stellen jedoch kein Erwerbseinkommen dar, welches der AHV-Beitragspflicht unterstehen würde (Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Damit betrug das für die Invaliditätsbemessung massgebende Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2003 lediglich Fr. 72'134.--. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre der männlichen Arbeitskräfte von 1958 Punkten im Jahr 2003 auf 1992 Punkte im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 99 Tabelle B10.3) beträgt das Valideneinkommen somit Fr. 73'387.--.
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.3.2 Aus medizinischer Sicht sind dem Beschwerdeführer alle leichten Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne Überkopfarbeiten zumutbar; zu vermeiden sind auch Tätigkeiten mit häufigem Kontakt zu Wasser, Reinigungs- und Lebensmitteln. Auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt lassen sich Arbeitsplätze, welche den genannten Anforderungen entsprechen, in vielen Industrie- und Dienstleistungsbranchen finden, zumal Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, zunehmend durch Maschinen verrichtet werden. Entsprechend ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens vom Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte ohne vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse (Anforderungsniveau 4) auszugehen; im Jahr 2004 betrug dieser Fr. 4'588.-- (LSE 2004 S. 53 Tabelle TA1). Aufgerechnet auf die im Jahr 2005 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 98 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 1975 Punkte im Jahr 2004 auf 1992 Punkte im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 99 Tabelle B10.3) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 57'751.--.
Da der Beschwerdeführer keine schweren und auch keine nässeexponierten Arbeiten mehr verrichten kann, ist er auf dem Arbeitsmarkt gegenüber einem gesunden Arbeitnehmer lohnmässig benachteiligt. Die übrigen Kriterien wie fehlende Dienstjahre und ausländerrechtlicher Status wirken sich kaum auf die Entlöhnung für Arbeitsstellen des niedrigsten Anforderungsniveaus aus. Damit erscheint ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 % für den noch nicht 50jährigen Beschwerdeführer als angemessen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 51'976.--.
5.4 Bei einem solchermassen ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 51'976.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'387.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'411.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 29 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem ein Rentenanspruch verneint worden ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).