IV.2006.00426
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. I.___, geboren 1965, stammt aus Mazedonien und war seit 1991 bei A.___, im Status eines Saisonniers als Land- und Waldarbeiter tätig (Urk. 8/4, Urk. 8/26, vgl. auch Urk. 8/72 S. 2). Wegen eines Carpaltunnelsyndroms musste er sich am 14. September an der linken und am 19. Oktober 1995 an der rechten Hand operieren lassen (Urk. 8/1). Danach ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 8/26 S. 5). Am 11. November 1996 meldete sich I.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 = Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und kam zur Auffassung, dass mangels rentenbegründender Invalidität kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe und auch die Voraussetzungen für die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt seien (Urk. 8/12, Urk. 8/16, Urk. 8/26, Urk. 8/32). Dementsprechend lehnte sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Oktober 2000 ab (Urk. 8/52). Seit 1. Dezember 1999 verfügte der Versicherte im Hinblick auf die Abklärungen der Invalidenversicherung über eine befristete Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L; Urk. 8/18). Nachdem die Fremdenpolizei ihm den weiteren Aufenthalt verweigert hatte und der dagegen erhobene Rekurs vom Regierungsrat des Kantons Zürich abgewiesen worden war, wurde ihm bis 30. November 2005 Frist gesetzt, um die Schweiz zu verlassen (Urk. 8/88, Urk. 8/98).
Gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2000 erhob der Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses ermittelte einen Invaliditätsgrad von 45,9 %, wies jedoch mit Entscheid vom 25. Februar 2002 die Beschwerde ab, weil mangels zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz weder Anspruch auf eine (Viertels- oder Härtefall)rente noch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 8/62). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 18. März 2005 insofern gut, als es einen Invaliditätsgrad von 48 % errechnete und die Sache an die Verwaltung zur Abklärung der Frage zurückwies, ob der Versicherte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles Wohnsitz in der Schweiz begründet und diesen in der Folge bis zum Verlassen der Schweiz beibehalten habe, wobei im Falle einer Wohnsitznahme in der Schweiz weiter der Zeitpunkt zu prüfen sei, ob und bis wann der Versicherte die Schweiz zu verlassen habe. Weiter wies es die Verwaltung in Bezug auf die beruflichen Massnahmen an zu prüfen, welche Verweisungstätigkeiten dem Versicherten noch offen stünden, sofern der Versicherte die Schweiz noch nicht habe verlassen müssen (Urk. 8/72).
Im Nachgang zu diesem Urteil verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, weil der Versicherte über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge (Urk. 8/86). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 8/87 S. 5). Mit Verfügung vom 15. November 2005 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Vorliegen der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, weil der Versicherte zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in der Schweiz begründet habe (Urk. 8/90). Daran hielt sie mit Entscheid vom 28. März 2006 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob I.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, mit Eingabe vom 4. Mai 2006 Beschwerde und beantragte, es seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen als erfüllt festzustellen und die Sache sei zur materiellen Prüfung einer ganzen Rente oder von Eingliederungsmassnahmen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 11. August 2006 zog der Versicherte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurück (Urk. 10). Mit Verfügung vom 14. August 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen war nicht Gegenstand der Verfügung vom 15. November 2005 beziehungsweise des Einspracheentscheides vom 28. März 2006. Darüber wurde bereits in der Verfügung vom 6. Oktober 2005 rechtskräftig entschieden. Soweit mit vorliegender Beschwerde Eingliederungsmassnahmen anbegehrt werden, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
3. Die massgeblichen Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den bis 31. Dezember 2003 massgebenden Invaliditätsgrad für die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), die Beschränkung von Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, auf Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 28 Abs. 1ter IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die für Angehörige des ehemaligen Jugoslawien anwendbaren Staatsvertragsbestimmungen und die Umschreibung des Wohnsitzbegriffes im Sinne des Zivilgesetzbuches (ZGB) wurden im Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 25. Februar 2002 beziehungsweise im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. März 2005 dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Sodann hatten Versicherte gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung in Härtefällen bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Im Weiteren ist zu beachten, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
4. Gestützt auf das höchstinstanzliche Urteil steht fest, dass der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 48 % aufweist (Urk. 8/72 Erw. 4.2). Offen und umstritten ist vorliegend die Frage, ob im massgeblichen Zeitpunkt auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt waren. Somit ist vorab zu prüfen, in welchem Zeitpunkt ein allfälliger Rentenanspruch entstanden ist.
5. Unbestrittenermassen ist, der Beschwerdeführer in der früher ausgeübten Tätigkeit als Waldarbeiter in der Landwirtschaft voll arbeitsunfähig. Weiter hatten das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 25. Februar 2002 und das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil 18. März 2005 festgehalten, dass in einer die Handgelenke schonenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 50 % besteht (Urk. 8/62 S. 8, Urk. 8/72 S. 4).
Für den Einkommensvergleich stellte das Sozialversicherungsgericht auf den Verfügungszeitpunkt (11. Oktober 2000) ab (Urk. 8/62 S. 8). Dem folgte das Eidgenössische Versicherungsgericht (Urk. 8/72 S. 4 ff.). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens gingen beide Gerichte gestützt auf den Eintrag im individuellen Konto (IK) vom durchschnittlichen Monatslohn im Jahr 1995 von Fr. 3'353.-- aus, was bei einer neunmonatigen Saisonniertätigkeit einem Jahreseinkommen von Fr. 30'177.-- entspricht (Fr. 3'353.-- x 9; einschliesslich Naturallohnpauschale). Anders als das Sozialversicherungsgericht nahm das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Anpassung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2000 vor und errechnete so ein relevantes Valideneinkommen von Fr. 31'616.80 (Urk. 8/72 S. 4 f.). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hatte das Sozialversicherungsgericht die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 1998 beigezogen, die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2000 berücksichtigt und einen Abzug von 20 % vom Tabellenlohn vorgenommen, was bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit einen Wert von Fr. 16'314.-- ergab (Urk. 8/62 S. 10 ff.). Dem pflichtete das Eidgenössische Versicherungsgericht bei und errechnete aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen einen gerundeten Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 8/72 S. 6).
In BGE 128 V 174 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Hinweis auf bereits ergangene Entscheide vom 18. März 2002 in Sachen K. (U 239/00) und 19. Februar 2002 in Sachen C. (U 99/00) festgehalten, für den Einkommensvergleich seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Auch in Nachachtung dieser (neuen) Rechtsprechung ergeben sich keine rentenrelevanten Änderungen. Die Arbeitsunfähigkeit trat am 14. September 1995 ein (Urk. 8/1, Urk. 8/16). Der Rentenanspruch entstand somit frühestens am 1. September 1996. Beim Valideneinkommen resultiert somit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in der Forstwirtschaft von 1995 bis 1996 von 0,8 % (vgl. Urk. 7/72 S. 5; Die Volkswirtschaft, 7/2002, Tabelle B10.2 S. 89) ein massgebender Betrag von Fr. 30'418.-- (Fr. 30'177.-- + 0,8 %). Für das Invalideneinkommen ist die LSE 1996 einschlägig. Gemäss Tabelle A1 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer im Jahre 1996 auf Fr. 4'294.-- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die im Jahr 1996 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2000, Tabelle B9.2, S. 27) während neun Monaten ein Einkommen von Fr. 40'482.-- ergibt. Unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit und dem Abzug vom Tabellenlohn von 20 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 16'193.--. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 30'418.-- errechnet sich somit ein gerundeter Invaliditätsgrad von 47 %, was den Anspruch auf eine Viertelsrente respektive für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 auf eine halbe Härtefallrente begründet, sofern die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind.
6.
6.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 25. Februar 2002 das Rentenbegehren ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich zuerst als Saisonnier und danach als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung L zur ärztlichen Behandlung in der Schweiz aufgehalten, ohne je eine Jahresaufenthaltsbewilligung erhalten zu haben. Er habe daher in der Schweiz keinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet, weshalb ihm bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % in Anwendung von Art. 28 Abs. 1ter IVG keine Invalidenrente zustehe (Urk. 7/62).
6.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt dem im Entscheid vom 18. März 2005 entgegen, die Bestimmung von 28 Abs. 1ter IVG stelle eine Anspruchsvoraussetzung dar. Für den Rentenanspruch sei entscheidend, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 28 Abs. 1ter IVG Wohnsitz in der Schweiz begründet habe (Urk. 8/72).
Bezugnehmend auf Art. 28 Abs. 1ter IVG führte es sodann aus, auch in diesem Zusammenhang rechtfertige es sich, den Aufenthaltsstatus höchstens als Indiz für die Beantwortung der Wohnsitzfrage zu betrachten, wobei mit Bezug auf Saisonarbeiter und Kurzaufenthalter Wohnsitz in der Schweiz nur unter strengen Voraussetzungen bejaht werden könne. Kehre ein Ausländer im Besitze einer Saisonaufenthaltsbewilligung - wie der Beschwerdeführer - während mehreren Jahren immer wieder zum gleichen Arbeitgeber in die Schweiz zurück und sei ihm dies invaliditätsbedingt plötzlich nicht mehr möglich, sei im Einzelfall aufgrund von Art. 23 Abs. 1 ZGB zu prüfen, ob die versicherte Person im Zeitpunkt des Versicherungsfalles Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und diesen in der Folge bis zum Verlassen der Schweiz beibehalten habe. Das Eidgenössische Versicherungsgericht befand, aufgrund der Akten ergäben sich zu wenig Anhaltspunkte, um diese Frage im konkreten Fall zu beantworten, und wies die Sache deshalb an die Verwaltung zurück, damit diese (unter anderem) die entsprechenden Abklärungen vornehme (Urk. 8/72 S. 10 f.).
Im Urteil in Sachen A. vom 2. August 2005, K 34/04, schloss sich das Eidgenössische Versicherungsgericht der in der Doktrin vertretenen Auffassung an, dass bei Saisonniers, welche regelmässig in die Schweiz wiederkehren, nach einer gewissen Zeit Wohnsitz in der Schweiz anzunehmen ist. Es äusserte sich jedoch nicht konkret, ab wann von einer Wohnsitzbegründung auszugehen ist (Erw. 4.4 des erwähnten Urteils K 34/04). Gemäss Doktrin ist dies ab Beginn der zweiten Saison der Fall (Staehelin, a.a.O., vgl. auch Urteil K 34/04 Erw. 3 mit Hinweisen).
6.3 Entgegen der mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. März 2005 erfolgen Anweisung traf die IV-Stelle keine näheren Abklärungen hinsichtlich der Wohnsitzfrage. Auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2005 (Urk. 8/92) gegen die Verfügung vom 15. November 2005 (Urk. 8/90) hin holte sie bei der Direktion für Soziales und Sicherheit, Migrationsamt, die Erklärung vom 9. Januar 2006 (Urk. 8/98) ein, wonach der Regierungsrat mit Entscheid vom 27. September 2005 den Rekurs des Beschwerdeführers betreffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B respektive Verlängerung der Patientenbewilligung L (vgl. hierzu Urk. 8/77) abgewiesen hatte und er die Schweiz bis zum 30. November 2005 hätte verlassen müssen. Da er sich nach wie vor in der Schweiz aufhalte, sei die Stadtpolizei X.___ mit der Überprüfung und Kontrolle der Ausreise beauftragt worden. Gestützt auf diese Information und den bei den Akten liegenden Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Z.___ vom 5. November 1999, welcher eine Beschreibung der damaligen Lebenssituation des Versicherten enthält (Urk. 8/26, Urk. 8/89, Urk. 8/91), verneinte die IV-Stelle einen zivilrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz und wies mit Einspracheentscheid vom 28. März 2006 das Rentenbegehren ab (Urk. 2, Urk. 8/90). Dabei übersah sie, dass im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik die im Zeitpunkt der Exploration vom 10. August und 7. September 1999 bestandene Lebenssituation beschrieben ist (Urk. 8/26), weshalb daraus gezogene Schlüsse auf den Wohnsitz sich ebenfalls auf diesen Zeitpunkt beziehen müssen. Entscheidend ist jedoch - entsprechend der Natur von Art. 28 Abs. 1ter IVG als Anspruchsvoraussetzung - die Frage nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (vgl. Urk. 8/72 S. 11). Dieser fällt vorliegend mit dem Beginn der (allfälligen) Rentenberechtigung (1. September 1996) zusammen (vgl. AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
6.4 In Anbetracht der neusten Änderung in der Rechtsprechung (vorne Erw. 6.2) erübrigen sich vorliegend weitere sachverhältnismässige Abklärungen zur Frage, ob der Versicherte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles Wohnsitz in der Schweiz hatte. Der Beschwerdeführer kam ab 1991 alljährlich als Saisonnier in die Schweiz, bis er im September 1995 arbeitsunfähig wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist daher ein Wohnsitz in der Schweiz anzunehmen. Ab 1. Dezember 1996 hielt er sich mit einer L-Bewilligung in der Schweiz auf. Bereits zuvor musste er sich hier aufgehalten haben, wie die ambulante Kontrolle am Universitätsspital Z.___ vom 14. März 1996 und die IV-Anmeldung vom 11. November 1996 beweisen (Urk. 8/4, Urk. 8/16). Selbst wenn er zwischenzeitlich nach Mazedonien zurückgekehrt sein sollte, brachte er durch sein weiteres Verhalten klar zum Ausdruck, dass er seinen dauernden Aufenthalt auf die Schweiz ausgerichtet und er mithin den einmal hier begründeten Wohnsitz nicht mehr aufgegeben hatte. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut der Mitteilung der Stadt X.___ vom 25. April 2006 (Urk. 8/106) vom 13. November 1997 bis zum 3. Januar 2006 persönlich und finanziell von dieser Stelle betreut und unterstützt wurde, weshalb diese den Verrechnungsantrag der allfälligen Rentenleistungen stellte.
6.5 Verlässt eine versicherte Person, die eine Viertels- oder Härtefallrente allein gestützt auf Art. 28 Abs. 1ter IVG bezieht, die Schweiz, so wird die Rente in analoger Anwendung von Art. 30 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) für jenen Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz dahinfallen, noch voll ausgerichtet. Das Erlöschen des Rentenanspruchs tritt auf den Beginn des der Ausreise aus der Schweiz beziehungsweise dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung folgenden Monats ein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen des Beschwerdeführers vom 18. März 2005, I 275/02, Erw. 7). Nach Auskunft des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 9. Januar 2006 hätte der Beschwerdeführer die Schweiz per 30. November 2005 verlassen müssen (Urk. 8/98). Der Rentenanspruch erlischt daher per 1. Dezember 2005.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles (1. September 1996) und in der Folge bis zum 30. November 2005 ein schweizerischer Wohnsitz und demzufolge bei einem Invaliditätsgrad von 48 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, im Härtefall bis zum 31. Dezember 2003 auf eine halbe Rente, zu bejahen ist. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie prüft, ob ein wirtschaftlicher Härtefall vorliegt und danach über seinen Rentenanspruch neu verfügt.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. März 2006 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 1996 bis zum 30. November 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne vom Erw. 6.6 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).