Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00427
IV.2006.00427

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem das jeweils zuständige Organ der Invalidenversicherung des Kantons Zürich S.___ nach seinem Unfall im Jahre 1985 (Urk. 8/7 S. 60) diverse Leistungen ausgerichtet (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/5), mit Präsidialbeschluss vom 23. März 1990 eine ganze (Urk. 8/3) und mit Präsidialbeschluss vom 20. November 1990 eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/6) zugesprochen hatte, welche es mit Verfügungen beziehungsweise Mitteilungen vom 30. Mai 1994 (vgl. Urk. 8/63), 12. Juni 1996 (Urk. 8/11) sowie 21. Mai 2003 (Urk. 8/21) bestätigte,
nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 2004 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint hatte (Urk. 8/27), sie in der Folge eine berufliche Abklärung in der Klinik A.___ vornehmen liess (Bericht der Klinik A.___ vom 14. Dezember 2004; Urk. 8/37 S. 1 - S. 7), und daraufhin mit Verfügung vom 7. März 2005 die Arbeitsvermittlung abschloss (Urk. 8/47),
nachdem die IV-Stelle am 30. Juni 2005 eine amtliche Rentenrevision eingeleitet (Urk. 8/51), den Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung (Urk. 8/52) sowie einen Verlaufsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (Urk. 8/54), eingeholt hatte, sie sodann dem Versicherten mit Schreiben vom 30. September 2005 mitgeteilt hatte, dass keine rentenrelevante Änderung habe festgestellt werden können (Urk. 8/64), was sie mit Verfügung vom 29. November 2005 bestätigte (Urk. 8/70),
nachdem die IV-Stelle die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Januar 2006 (Urk. 8/71) mit Einspracheentscheid vom 22. März 2006 ebenfalls abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Mai 2006, mit welcher der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, beantragte, es seien der Einspracheentscheid vom 22. März 2006 und die Verfügung vom 29. November 2005 aufzuheben, es sei dem Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, es sei die Sache eventualiter zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 15. Juni 2006 (Urk. 7) und die Verfügung vom 21. Juni 2006, mit welcher der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (Urk. 11),
unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer infolge eines Unfalles im Jahre 1985 (Urk. 8/7 S. 60) gemäss der Verfügung vom 9. Januar 1991 seit dem 1. April 1990 eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 60 % bezieht (Urk. 8/7 S. 1), die SUVA mit Mitteilung vom 24. März 2003 ein Rentenerhöhungsgesuch abwies (Urk. 8/20), sie im Juli 2006 jedoch eine weitere Abklärung in der Klinik A.___ durchführen lassen und hernach über den Rentenanspruch entscheiden wird (Urk. 9, Urk. 10),

in Erwägung,
dass eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungrechts, ATSG), wobei jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt, und eine Invalidenrente demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen),
dass sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides beurteilt, ob eine solche Änderung eingetreten ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen),
dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30),
dass bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf (vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a),
dass dem Präsidialbeschluss über die Invalidenrente vom 20. November 1990 eine posttraumatische Epilepsie nach Schädelkalottenfraktur und weiteren multiplen Frakturen 1985 sowie eine rechtsseitige homonyme Hemieanopsie als Gesundheitsschaden und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Lagerist zugrunde lagen (Urk. 8/6, Urk. 8/63),
dass die IV-Stelle am 30. Juni 2005 eine amtliche Rentenrevision eingeleitet hat (Urk. 8/51), anlässlich welcher der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 8/52), die IV-Stelle in der Folge in ihrer Verfügung vom 29. November 2005 (Urk. 8/70) zwar von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, jedoch nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, nunmehr - im Gegensatz zur vorherigen stehenden (Urk. 8/61 S. 1, Urk. 8/63 S. 2) - nur noch teils sitzenden, teils gehenden Tätigkeit ausging (Urk. 2, Urk. 8/63 S. 2, Urk. 8/70 S. 2),
dass der Beschwerdeführer dagegen geltend machte, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit zudem auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar und das Validen- sowie das Invalideneinkommen unrichtig seien (Urk. 1),
dass sich aus den Akten ergibt und zudem unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat, zumal sowohl Dr. B.___ wie auch der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) von einer Verschlechterung ausgingen (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/54, Urk. 8/63 S. 2, Urk. 8/70),
dass jedoch die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit, die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit sowie die Invaliditätsbemessung strittig und zu prüfen sind,
dass aus dem Bericht der Klinik A.___ vom 14. Dezember 2004 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vorerst während eines halben Jahres ein Arbeitstraining an einem geschützten oder beschützenden Arbeitsplatz absolvieren solle, die Chancen einer direkten Eingliederung gering seien, da er verlangsamt und sehr umständlich sei und seine beruflichen Vorstellungen unrealistisch seien, der Beschwerdeführer ausserdem relativ viel gefehlt habe und der Betreuungsaufwand verhältnismässig hoch gewesen sei (Urk. 8/37 S. 2),
dass sich weiter gemäss dem Bericht der Klinik A.___ vom 14. Dezember 2004 die Frage einer neurologischen und neuropsychologischen Abklärung aufdränge, falls sich im nächsten halben Jahr keine berufliche Lösung finde (Urk. 8/37 S. 2),
dass in besagtem Bericht der Klinik A.___ vom 14. Dezember 2004 aber auch ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer unter ähnlichen Voraussetzungen wie bei der vorherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter bei der C.___ "funktionieren könne" (Urk. 8/37 S. 6),
dass sodann anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer bei halbtägiger Präsenz vorwiegend stehend arbeiten könne und das Heben und Tragen von Gewichten im Bereich von bis zu 20 kg problemlos sei, sofern sich diese Handlung nicht zu oft wiederhole, dem Beschwerdeführer die wechselbelastende Arbeit ausserdem zugesagt habe, er jedoch unter Migräneanfällen leide (Urk. 8/37 S. 6),
dass D.___, zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle für berufliche Massnahmen, im Schreiben vom 3. Januar 2005 beziehungsweise im Verlaufsprotokoll vom 7. März 2005 erwähnte, dass der Beschwerdeführer im Gespräch reduziert und verlangsamt gewirkt habe und sich nach der Abklärung in der Klinik A.___ nicht klar gezeigt habe, ob und in welchem Umfang der Versicherte tatsächlich noch erwerbsfähig sei (Urk. 8/42 S. 1, Urk. 8/48 S. 1 und S. 2),
dass einer Telefonnotiz vom 30. Juni 2006 zu entnehmen ist, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer für nicht mehr in der freien Wirtschaft vermittelbar hält, weshalb eine Beschäftigung im geschützten Rahmen gesucht werden müsse (Urk. 8/49-51),
dass Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 13. Juli 2005 aufgrund der Befunde sowie der Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle des Beschwerdeführers Zweifel daran äusserte, dass dieser wieder in den normalen Arbeitsprozess integriert werden könne, seiner Meinung nach aber einer angepassten Beschäftigung gegenüber einer simplen Erhöhung der Invalidenrente der Vorzug zu gewähren sei (Urk. 8/54 S. 3),
dass Dr. B.___ in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 8. Juli 2005 keine Angaben zu den Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit machte, jedoch festhielt, es sei eine berufliche Umstellung zu prüfen und es sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar (Urk. 8/54 S. 4 f.),
dass dem Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 14. Juli 2005 zu entnehmen ist, dass eine Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 40 % festgelegt worden war (Urk. 8/55 S. 1),
dass der RAD in seinen Stellungnahmen festhielt, dass in der bisherigen stehenden Tätigkeit als Lagerist keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege, in einer optimal behinderungsangepassten, teils sitzenden, teils gehenden Tätigkeit aus medizinischer Sicht die Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft 50 % betrage (Urk. 8/63 S. 2, Urk. 8/77 S. 2),
dass der Bericht der Klinik A.___ vom 14. Dezember 2004, welcher vor der Einleitung der Revision am 30. Juni 2005 (Urk. 8/51) erstellt worden war, widersprüchliche Angaben enthält, indem darin einerseits ein Arbeitstraining an einem geschützten oder beschützenden Arbeitsplatz vorgeschlagen und andererseits ein "Funktionieren" in einer ähnlichen wie der bisherigen Tätigkeit als Lagerist erwähnt wurde (Urk. 8/37 S. 2 und S. 6), und ausserdem die im Arztbericht von Dr. B.___ vom 13. Juli 2005 aufgeführte Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wonach vermehrtes Stehen wegen des postthrombotischen Syndroms beidseits zu Beinbeschwerden führe (Urk. 8/54 S. 1), bei der Umschreibung der leidensangepassten Tätigkeit nicht berücksichtigt wurde (Urk. 8/37 S. 6),
dass aus den Berichten von Dr. B.___, D.___ sowie der Klinik A.___ nicht klar hervorgeht, in welchem Umfang welche leidensangepasste Tätigkeit noch zumutbar ist, in den Berichten jedoch übereinstimmend Zweifel an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geäussert wurde (Urk. 8/37 S. 2, Urk. 8/42 S. 1, Urk. 8/49 S. 1, Urk. 8/54 S. 3), und zudem die Vermittlungsfähigkeit von der Arbeitslosenkasse nur mit 40 % beziffert wurde im Gegensatz zu der von der IV-Stelle geschätzten Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/55 S. 1),
dass schliesslich auf die Einschätzung des RAD nicht abgestellt werden kann, zumal diese sehr kurz sowie unbegründet ausfiel und daraus insbesondere nicht hervor geht, inwiefern die "optimal" angepasste teils sitzende, teils gehende Tätigkeit den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/37 S. 2, Urk. 8/54 S. 3) Rechnung trägt (Urk. 8/63 S. 2, Urk. 8/77 S. 2),
dass somit der Umfang der Restarbeitsfähigkeit, die Anforderungen, die an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellen sind sowie die Verwertbarkeit der allfälligen Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt gestützt auf die vagen und widersprüchlichen Angaben in den Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2006 aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, wobei sie auch die von der SUVA veranlassten Abklärungen zu berücksichtigen haben wird (vgl. Urk. 9, Urk. 10),
         dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Pensionskasse E.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).