Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 28. September 2006
in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic.oec. X.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1952 in Jugoslawien (Serbien) geborene T.___ reiste - wohl im Rahmen des Familiennachzugs - am 7. Mai 1990 in die Schweiz ein (Urk. 8/1, 8/4, 8/14 und 8/15). Seit dem 1. April 1991 war sie für die A.___ AG in Y.___ als Hilfskraft in der Fertigproduktion tätig (Urk. 8/14 und 8/17).
1.2 Am 17./20. März 2003 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen erworbenen Plattfuss beidseits bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von orthopädischen Massschuhen an (Urk. 8/1). Nach Einholung eines Arztberichtes von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Urk. 8/5) leistete die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2003 Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe (Urk. 8/6). In der Folge wurde im Mai 2004 in der Klinik Z.___ eine korrigierende Double-Arthrodese durchgeführt; danach war nach Auffassung der behandelnden Ärzte eine Versorgung mit nach ärztlicher Verordnung fertiggestellten orthopädischen Serienschuhen möglich (Urk. 8/7 - 9). Mit Verfügung vom 3. November 2004 übernahm die IV-Stelle nur noch die Kosten für orthopädische Serienschuhe (Urk. 8/10).
1.3 Am 18./22. November 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Fuss-, Knie- und Rückenprobleme bei der IV-Stelle zum Bezug von weiteren Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 8/14). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/17) sowie Berichte der Klinik Z.___ (Urk. 8/22: Bericht vom 19. Januar 2005 samt beigelegtem Sprechstundeneintrag vom 9. November 2004) und des Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen (Urk. 8/23: Bericht vom 7. Februar 2005 samt beigelegten Berichtskopien) ein. Mit Schreiben vom 19. April 2005 reichte Dr. C.___ einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, vom 18. Februar 2005 (Urk. 8/25) der IV-Stelle ein und wies daraufhin, dass die Versicherte neu an massiven Atemproblemen leide und deswegen von Dr. D.___ behandelt werde; er führte weiter aus, dass die Operation des zweiten Fusses im Mai geplant sei und die Gesamtsituation deshalb erst wieder im September oder Oktober 2005 beurteilt werden könne (Urk. 8/26). Am 20. Juni 2005 berichtete die Klinik Z.___ der IV-Stelle über die Kontrolluntersuchung der Versicherten, die sechs Wochen nach dem operativen Eingriff am 14. Juni 2005 durchgeführt worden ist (Urk. 8/28). In der Folge holte die IV-Stelle Verlaufsberichte bei Dr. C.___ (Urk. 8/29: Arztbericht vom 3. Oktober 2005), der Klinik Z.___ (Urk. 8/30: Bericht vom 29. September 2005 samt beigelegten Kopien von Sprechstundeneinträgen) und bei Dr. D.___ (Urk. 8/31: Arztbericht vom 9./11. November 2005) ein.
1.4 Am 13. Dezember 2005 fand ein Gespräch mit der Berufsberaterin der Invalidenversicherung statt. Diese kam zum Schluss, dass für die Versicherte nur leichte, im Sitzen auszuführende Hilfsarbeiten in Frage kommen würden; aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse sei eine Vermittlung aber fast unmöglich (Urk. 8/38). Entsprechend wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 ab (Urk. 8/37).
1.5 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 wies die IV-Stelle auch das Rentengesuch ab (Urk. 8/41 [= 3/2]).
Die dagegen gerichtete Einsprache vom 9. Januar 2006 (Urk. 8/42 [= 3/3]) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. April 2006 ab (Urk. 2 [= 8/48]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid lässt die Versicherte durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 5. Mai 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führen (Urk. 1). Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Nachdem die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist keine Replik einreichte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. September 2006 geschlossen (Urk. 11).
2.3 Das in der Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2006 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch lic.oec. X.___ wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2006 abgewiesen, da es sich bei lic.oec. X.___ weder um einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt noch um einen Juristen mit ausgewiesener Erfahrung im Sozialversicherungsrecht handelt (Urk. 9).
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 5. April 2006 entwickelte, Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2 Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) hielt gestützt auf die Berichte der Klinik Z.___ dafür, dass der Beschwerdeführerin Tätigkeiten, welche im Stehen oder Gehen zu verrichten sind, wie ihre frühere Tätigkeit als Hilfskraft in einem Metzgereibetrieb, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sind; eine Tätigkeit, welche im Sitzen ausgeübt werden könne, sei ihr allerdings aus orthopädischer Sicht mit einem vollen Pensum zumutbar (Urk. 8/39 S. 4). Weiter hielt der RAD fest, dass der Pneumologe Dr. D.___ aus Sicht seines Fachgebiets für eine sitzende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert habe (Urk. 8/39 S. 5). Dementsprechend gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit, mit welcher sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, vollumfänglich zumutbar wäre (Urk. 2 und 8/41).
3.2 In den Berichten der Klinik Z.___ wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach den operativen Eingriffen an ihren Füssen in einer sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 8/22 S. 3 und 8/30 S. 2). Die Ärzte der Klinik Z.___ haben bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes nicht berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin auch über Rücken- und Hüftschmerzen beklagte; der Rheumatologe Dr. C.___ diagnostizierte diesbezüglich denn auch eine Gonarthrose links sowie ein Lumbovertebralsyndrom (Urk. 8/23 S. 1 und 8/29 S. 5). Da aus den Berichten von Dr. C.___ nicht schlüssig hervorgeht, welche Befunde erhoben wurden und inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit im einzelnen auswirken, kann aber auch nicht auf seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Damit sind die medizinischen Verhältnisse aufgrund der vorliegenden Akten nicht hinreichend klar.
3.3 Auch die Frage der Auswirkungen der Sarkoidose auf die Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der Akten nicht restlos klar. Dr. D.___ beantwortete in seinem Bericht vom 9./11. November 2005 die Frage der IV-Stelle, von welcher Arbeitsunfähigkeit er in einer sitzenden Tätigkeit ausgehe, wie folgt: "Aus pulmonaler Sicht 100 %" (Urk. 8/31 S. 3). Da aufgrund der Beantwortung der übrigen Fragen (deutliche Verbesserung der bronchopulmonalen Sarkoidose) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus pneumologischer Sicht nicht nachvollziehbar erscheint, nahm der RAD an, dass Dr. D.___ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestieren wollte (vgl. Urk. 8/39 S. 5), unterliess es aber, eine entsprechende Rückfrage zu stellen. Damit ist aber auch die Frage der Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht offen.
3.4 Nach dem Gesagten sind die medizinischen Verhältnisse aufgrund der vorliegenden Akten nicht hinreichend klar. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
4.2 Die Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Verfahrensakten auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. April 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic.oec. X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- '___'
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).