IV.2006.00429
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 30. Mai 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1952, arbeitete bis 31. Dezember 2002 bei der F.___, Zürich, als Hilfselektromonteur. Das Arbeitsverhältnis wurde aus wirtschaftlichen Gründen seitens der Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 8/16). Am 24. Mai 2005 meldete sich S.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, Winterthur, vom 26./31. August 2005 (Urk. 8/13, unter Beilage der Arztberichte des B.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, vom 29. November 2004, von Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, Praxis für medizinische Bilddiagnostik, Winterthur, vom 30. November 2001 und 2. November 2004, sowie von Dr. med. D.___, Neurologie FMH, Winterthur, vom 21. Dezember 2001 an Dr. med. E.___, Kleinandelfingen, Urk. 8/14/1-9) ein, erkundigte sich bei der F.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 28. August 2005, Urk. 8/16), liess einen Auszug aus den individuellen Konti erstellen (IK-Auszug vom 19. August 2005, Urk. 8/10-11) und die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten prüfen (Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 16. Januar 2006, Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/19) und mit Verfügung vom 17. Januar 2006 denjenigen auf eine Invalidenrente (Urk. 8/22). Die gegen die ablehnende Rentenverfügung gerichtete Einsprache vom 16. Februar 2006 (Urk. 8/26) wies sie mit Entscheid vom 20. März 2006 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess S.___ durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Winterthur, am 5. Mai 2006 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
" 1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid der IV-Stelle vom 20. März 2006 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Dreiviertels-Invalidenrente zuzusprechen.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Berechnung der Rentenhöhe vorzunehmen.
3. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen durch eine unabhängige Gutachterstelle und insbesondere auch zur gutachterlichen Beurteilung der medizinischen Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers zu neuem Entscheid.
4. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen."
In der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 6. Juni 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a) hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 297 Erw. 4b/cc).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Die Rechtsprechung leitet die Pflicht einer versicherten Person zur beruflichen Neueingliederung aus dem Gebot der Schadenminderung ab; die versicherte Person soll alles ihr Zumutbare unternehmen, um die erwerblichen Folgen ihres Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern, denn die Sozialversicherung soll nicht Schäden ausgleichen müssen, welche die versicherte Person durch zumutbare geeignete Vorkehren selbst beheben oder vermindern kann. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht, wie dies beispielsweise bei Rentenleistungen an relativ junge Versicherte der Fall ist, denen in einer neuen beruflichen Tätigkeit noch eine lange Aktivitätsperiode verbleibt (Urteil EVG vom 23. Dezember 2004 in Sachen B., I 316/04, Erw. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Kommt die Verwaltung in einem konkreten Fall zum Schluss, dass Erfolg versprechende zumutbare Eingliederungsmassnahmen in Frage kommen, sind diese nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zwingend anzuordnen. Die Pflicht der IV-Stelle, vor Gewährung einer Rente von Amtes wegen die Anordnung und Durchführung von allfälligen Eingliederungsmassnahmen abzuklären, beinhaltet die Verpflichtung, diese auch tatsächlich anzuordnen, falls sie notwendig und geeignet erscheinen, die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern (Urteil EVG vom 11. Oktober 2004 in Sachen B., I 112/03, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im Bericht von Dr. C.___ vom 30. November 2001 (Urk. 8/14/4) wurden Osteochondrosen auf den Niveaus L3/L4 und L4/L5, eine extraforaminale Diskushernie L3/L4 rechts sowie eine paramediane bis foraminale Diskushernie L4/L5 rechts diagnostiziert. Am 2. November 2004 berichtete Dr. C.___ (Urk. 8/14/3), es sei auf der Höhe der symptomatischen Diskushernie rechts L4/L5 eine epidurale Infiltration vorgenommen worden.
2.2 Dr. D.___ stellte im Bericht vom 21. Dezember 2001 (Urk. 8/14/6) ein sensibles Wurzelsyndrom L4 (oder allenfalls L3) links bei lateraler Diskushernie L4/5 (oder allenfalls L3/4) links fest. Aufgrund der glaubwürdigen anamnestischen Angaben, dem Ausbreitungsgebiet der Sensibilitätsstörung und dem linksseitig pathologischen Retrolasègue sei ursächlich von einem sensiblen L4-Syndrom infolge einer linkslateralen Diskushernie L4/5 auszugehen, differentialdiagnostisch könne ein um eine Etage höher gelegener linkslateraler Bandscheibenprolaps mit mechanischer Bedrängung der L3-Wurzel nicht ganz ausgeschlossen werden. Es sei zu vermuten, dass eine der beiden im CT vom 29. November 2001 nachgewiesenen Diskushernien sich in der Zwischenzeit nach links verlagert habe. Er empfahl eine Physiotherapie der Lendenwirbelsäule mit detonisierenden Massnahmen, Dehnungsübungen und später muskelkräftigender Gymnastik, medikamentös unterstützt durch ein NSAR und allenfalls ein Myotonolytikum (Siradalud, Mydocalm).
2.3 Die Ärzte des B.___ stellten am 29. November 2004 die Diagnosen einer grossen Diskushernie L4/L5 rechts sowie einer kleinen Diskushernie L3/L4 rechts extraforaminal (Urk. 8/14/1). Der Beschwerdeführer klage seit November 2001 über eine Lumboischialgie rechts. Damals habe eine konservative Behandlung mit weitestgehender Beschwerdefreiheit stattgefunden. Seit Dezember 2004 seien wieder akute Schmerzen rechts lumbal gluteal aufgetreten, die in den Bereich des dorso-lateralen Ober-/Unterschenkels und Fussrückens ausstrahlten. Eine am 2. November 2004 durchgeführte PRT L4/L5 rechts habe eine deutliche Schmerzlinderung gebracht, unverändert bestehe aber eine Schmerzprovokation beim Gehen nach einer Minute, ebenso beim Heben von Lasten und beim Treppensteigen. Eine Besserung erfolge lediglich im Liegen, durch konservative Massnahmen würden sich die Beschwerden nicht reduzieren. Der Beschwerdeführer sei seit drei Monaten als Elektromonteur arbeitsunfähig. Bei weitestgehender Therapieresistenz sei eine Entfernung der vermutlich symptomatischen Diskushernie L4/L5 rechts zu empfehlen. Dies und die Eingriffsrisiken seien mit dem Beschwerdeführer ausführlich besprochen worden, er wolle sich noch mit dem Hausarzt beraten und wünsche allenfalls auch nochmals einen konservativen Behandlungsversuch in seiner Heimat Bulgarien.
2.4 Laut Arztbericht von Dr. A.___ vom 26./31. August 2005 (Urk. 8/13) leidet der Beschwerdeführer seit November 2001 an einer chronisch rezidivierenden Lumboischialgie rechts bei grosser Diskushernie L4/L5 rechts mit Recessuseinengung von L5. Seit 21. März 2005 bis heute habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig, es sei allerdings zu berücksichtigen, dass er seit drei Jahren nicht mehr gearbeitet habe. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einer chronisch rezidivierenden Lumboischialgie rechts bei grosser Diskushernie L4/L5 rechts mit Recessuseinengung von L5 leidet. Bezüglich Arbeitsfähigkeit äussern sich nur die Ärzte des B.___ und Dr. A.___. Die Ärzte des B.___ stellten im Bericht vom 29. November 2004 (Urk. 8/14/1) fest, dass der Beschwerdeführer seit drei Monaten in seiner bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur arbeitsunfähig sei. In welchem Ausmass sie eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als gegeben erachteten, kann dem Bericht nicht entnommen werden. Dr. A.___ erachtete den Beschwerdeführer im Bericht vom 26./31. August 2005 (Urk. 8/13) in der bisherigen Tätigkeit als zu 50 % und in einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig.
3.2 Der Arztbericht von Dr. A.___ vom 26./31. August 2005 (Urk. 8/13) ist widersprüchlich und daher nicht beweistauglich. Einerseits attestierte Dr. A.___ am 31. August 2005 dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 21. März 2005 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der medizinischen Beurteilung über die Arbeitsbelastbarkeit vom 26. August 2005 erachtete er den Beschwerdeführer andererseits in der bisherigen Berufstätigkeit als halbtags arbeitsfähig, wobei er hinzufügte, dass diese Angabe unsicher sei, da der Beschwerdeführer seit drei Jahren nicht mehr gearbeitet habe. Eine Erklärung, weshalb er den Beschwerdeführer, nachdem er ihn über gut fünf Monate als in seiner bisherigen Tätigkeit als arbeitsunfähig erachtet hatte, nun in dieser Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, fehlt. Dass sich die Symptomatik aufgrund von Therapien in der Zwischenzeit verbessert hat, weshalb dem Beschwerdeführer nunmehr eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit zumutbar sein soll, kann dem Bericht nicht entnommen werden.
3.3 Aufgrund der vorhandenen Arztberichte kann nicht schlüssig beurteilt werden, ob und allenfalls in welchen Tätigkeiten der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden eingeschränkt ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein rheumatologisches/orthopädisches Gutachten samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag gibt. Das Gutachten soll sich in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den von den Ärzten bisher erstellten Berichten darüber aussprechen, welche Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer vorliegen, und ob sich diese und gegebenenfalls seit wann und in welchem Ausmass auf seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfselektromonteur und in medizinisch zumutbaren Verweisungstätigkeiten auswirken. Der Gutachter wird sich auch darüber auszusprechen haben, welche medizinischen oder selbst durchzuführenden, zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten eine wesentliche Verbesserung der Symptomatik und/oder der Arbeitsfähigkeit, gegebenenfalls in welchem Zeitraum und in welchem Ausmass, zu bewirken vermöchten (vgl. Erw. 1.5). Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).