IV.2006.00431

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 28. September 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1969 geborene M.___ absolvierte eine Ausbildung zur Büroangestellten im A.___ und ist seit dem Jahr 2000 bei der B.___ als Mitarbeiterin im Rechnungswesen angestellt. Darüber hinaus arbeitete sie als Büroangestellte, Aushilfe im Lebensmittelhandel, Raumpflegerin, Heimarbeiterin und Zeitungsausträgerin (Urk. 7/6 S. 1, Urk. 7/8 S. 1, Urk. 7/14 S. 5, Urk. 7/17 S. 1, Urk. 7/20-26 je S. 1). Sie ist seit 1988 verheiratet und Mutter zweier 1988 und 1992 geborener Söhne (Urk. 7/14 S. 1 f.). Die Versicherte leidet seit ihrer Geburt an einer Syndaktylie der linken Hand mit Verkürzung sämtlicher Langfinger sowie seit ungefähr 1990 an Hand-, Arm-, Schulter-, und Nackenbeschwerden auf der linken Seite (Urk. 7/4 S. 2 und S. 5, Urk. 7/18 S. 1 f., Urk. 7/67 S. 1 ff.). Am 17. Januar 2005 wurde sie ausserdem wegen eines Carpaltunnelsyndroms am linken Handgelenk operiert (Urk. 7/65 S. 1 ff., Urk. 7/67 S. 3 und S. 8).
1.2     Am 14. Januar 1992 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die damals zuständig gewesene Ausgleichskasse des Kantons Zürich wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Juli 1993 ab. Zur Begründung führte sie an, der Invaliditätsgrad der Versicherten werde aufgrund der Einschränkungen als Hausfrau bemessen. In dieser Tätigkeit sei sie nur zu 14 % eingeschränkt (Urk. 7/12). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
         Am 31. Oktober 2001 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/16-26) und wies, da die einjährige Wartezeit nicht abgelaufen war, das Leistungs-begehren mit Verfügung vom 4. April 2002 ab (Urk. 7/27 S. 1 f.). Dagegen wurde ebenfalls kein Rechtsmittel ergriffen.
1.3     Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 erneuerte die Versicherte ihr Leistungsbegehren bei der IV-Stelle (Urk. 7/28). Daraufhin klärte die IV-Stelle die aktuellen medizinischen und beruflichen Gegebenheiten ab (Urk. 7/29-34). Am 5. Juni 2003 und am 28. Juli 2003 verfügte die IV-Stelle zugunsten der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ab 1. September 2002 (Urk. 7/38, Urk. 7/40, Urk. 7/49). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, mit Eingabe vom 24. Juni 2003 Einsprache (Urk. 7/44), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 13. Oktober 2003 abwies (Urk. 7/52). Die mit Schreiben vom 11. November 2003 gegen den abweisenden Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 23. Juli 2004 (Geschäfts-Nr. IV.2003.00440) gutgeheissen und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 7/58). Nach weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen (Urk. 7/63-65, Urk. 7/67-68) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 wiederum eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2002 zu (Urk. 7/75) und wies die dagegen mit Schreiben vom 20. Januar 2006 erhobene Einsprache (Urk. 7/76) mit Entscheid vom 20. März 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2006 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, mit Eingabe vom 8. Mai 2006 Beschwerde und beantragte, der Versicherten sei rückwirkend ab 1. September 2002 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten, dies unter Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8). Am 22. August 2006 reichte die Versicherte einen Arztbericht ein (Urk. 9-10), zu welchem die IV-Stelle innert angesetzter Frist (Urk. 11) keine Stellung nahm.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: vom 20. März 2006, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Aufgrund der per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Normen der 4. IVG-Revision (AS 2003 3837) ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente folglich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 nach den bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVG, IVV) zu prüfen.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs-einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von  Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgte (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei eine ganztägige leidensangepasste Tätigkeit bei voller Leistung zumutbar, was bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeiterwerbstätige und bei einem Invalideneinkommen von Fr. 51'601.- einen Invaliditätsgrad von 41 % ergebe und zu einer Viertelsrente berechtige (Urk. 1, Urk. 6).
         Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, ihre Restarbeitsfähigkeit sei mit einem Arbeitspensum von 50 % als Mitarbeiterin im Rechnungswesen optimal umgesetzt und sie erziele ein maximales Invalideneinkommen von rund Fr. 38'000.-, was verglichen mit einem Valideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 87'372.- ein Invaliditätsgrad von über 50 % ergebe (Urk. 1 S. 4 ff.).
         Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und welcher Invaliditätsgrad daraus resultiert.

3.      
3.1    
3.1.1   Wie schon im Urteil vom 23. Juli 2004 festgehalten wurde (Urk. 7/58 S. 5 f.), führte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, bei welchem die Beschwerdeführerin vom 25. September 2001 bis Ende 2001 in Behandlung gewesen sei, im Bericht vom 8. Januar 2002 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezessive kongenitale Syndaktylie mit Verkürzung sämtlicher Langfinger der linken Hand mit zunehmender Funktionsein-schränkung und eine ausgeprägte zunehmende muskuläre Dysbalance des linken Schultergürtelbereichs auf. Seit September 2001 bestehe auch eine Tendovaginitis im Vorderarm. Die Beweglichkeit der verwachsenen Finger sei schmerzbedingt eingeschränkt und der Spitzgriff nicht mehr möglich. Nach einer Ruhigstellung sei eine leichte Besserung erfolgt, jedoch sei der Spitzgriff weiterhin nicht mehr möglich gewesen. Für die zuletzt ausgeübte Heimarbeits-tätigkeit als Bestückerin bestehe seit dem 27. September 2001 bis auf weiteres und ebenfalls für Schwerarbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im gelernten Beruf als Büroangestellte sei die Beschwerdeführerin maximal zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihr seit dem 1. September 2001 noch eine Erwerbstätigkeit halbtags oder 16 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 7/18).
         Im Bericht vom 5. November 2002 führte Dr. C.___ aus, seit die Beschwerdeführerin die linke Hand schonen könne, seien die Schmerzen nicht mehr vorhanden. Der Spitzgriff sei aber weiterhin nicht mehr möglich. Die Arbeit als Bestückerin werde die Beschwerdeführerin nicht mehr aufnehmen können, da eine Dauerüberlastung der verkrüppelten Finger unweigerlich zu einem Schmerzrezidiv führen werde. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch halbtags oder zu 20 Stunden pro Woche zumutbar. Die Fragen zur Arbeitsbelastbarkeit (physische Funktionen) würden nicht beantwortet, da die Behinderung lediglich die linke Hand betreffe. Eine ergänzende medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit sei jedoch angezeigt (Urk. 7/30).
3.1.2   Dr. med. D.___, stellvertretender Chefarzt der Chirurgischen Klinik des P.___, diagnostizierte gemäss dem Bericht vom 31. Mai 2005 den Status nach Medianusdekompression bei einem Carpaltunnelsyndrom auf der linken Seite am 17. Januar 2005, residuelle Beschwerden (sowohl Ruhe- wie auch Belastungsschmerzen) mit Verdacht auf ein Thoracic-outlet-Syndrom sowie die Missbildung mit Brachydaktylie der Langfinger auf der linken Seite. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und wahrscheinlich könne auch die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Nach der Operation (vom 17. Januar 2005) sei die Beschwerdeführerin während drei Wochen arbeitsunfähig gewesen und es seien starke Schmerzen im Bereich der Narbe verbunden mit Brachialgien am Unter- und Oberarm sowie an der Schulter und teilweise auch am Nacken aufgetreten. Diese Beschwerden hätten sich durch die anschliessende Physiotherapie verbessert, jedoch leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter schmerzhaften Dysästhesien im Thenarbereich, stärker ausgeprägt bei Belastung, und unter Schmerzen im Bereich des distalen Vorderarms beziehungsweise des Handgelenks. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten, möglicherweise seien Massnahmen am Arbeitsplatz sinnvoll. Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 17. Januar 2005 bis am 6. Februar 2005 zu 100 % und ab dem 7. Februar 2005 zu 50 % (Urk. 7/65 S. 1 f.) und als Zeitungsausträgerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/65 S. 2).
3.1.3   Am 15. Juli 2005 erstellte Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, ein Rheumatologisches Gutachten und hielt darin folgende Diagnosen fest: Chronische Handbeschwerden auf der linken Seite bei angeborener Missbildung mit Brachydaktylie und Status nach Carpaltunnelsyndrom-Operation am 17. Januar 2005; chronifiziertes myofasziales Schmerzbild mit/bei der Differentialdiagnose eines Thoracic-outlet-Syndroms und Schulter- und Armbeschwerden auf der linken Seite, Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance des Schultergürtels, rudimentäre Halsrippen; Haltungsinsuffizienz bei ungenügender Rumpfstabilisation und leichter Kyphose; Übergewicht (BMI 26 kg/m2). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde hauptsächlich durch die linksseitige Handgelenks-funktion limitiert. Manuelle Tätigkeiten mit der linken Hand seien ihr nicht zumutbar. Jede körperlich leichte Tätigkeit ohne regelmässigen und kräftigen Einsatz der linken Hand sei immer noch vollzeitig möglich. Die Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiterin im Rechnungswesen hänge von der Beanspruchung der linken Hand ab. Ihr sei zumindest ein Pensum von 50 % halbtags zumutbar, allenfalls mehr. Die Tätigkeit als Zeitungsausträgerin sei ihr kaum mehr zumutbar. Verbesserungen der linken Handfunktion seien nur beschränkt möglich (Urk. 7/68 S. 12 ff.).
3.1.4   Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, führte im von der Beschwerdeführerin zu den Akten nachgereichten Schreiben vom 16. August 2006 auf, die Beschwerden der Beschwerdeführerin hätten trotz Medikamenten und Physiotherapie wenig gebessert. Die weiteren Abklärungen in den letzten Monaten hätten trotz der ersten Carpaltunneloperation im Januar 2005 einen Rückfall des Carpaltunnelsyndroms auf der linken Seite ergeben. Durch diese Nerveneinengung sei die lokale Sensibilität in den Fingern gestört und Zwangshaltungen des Handgelenks würden zu Druck auf den Nerv führen, welcher das volare Handgelenk durchziehe. Es sei eine neue Operation vorgesehen. Es müsse darauf geachtet werden, dass die Hand wenig gebraucht werden müsse. Nach der Operation könnte die Belastungstoleranz wieder grösser werden. Die Situation sei momentan dynamisch und eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich (Urk. 10).
3.2     Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) führte in seiner Stellungnahmen vom 8. August 2005 aus, es bestehe (aufgrund des Gutachtens von Dr. E.___) in leidensangepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/70 S. 4).
3.3    
3.3.1   Die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als voll erwerbstätige Person ist nicht bestritten (Urk. 1) und - wie schon im Urteil vom 23. Juli 2004 (Urk. 7/58 S. 5) festgehalten - aufgrund der Akten nicht zu beanstanden. Im Folgenden ist das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu prüfen.
3.3.2   Unstrittig und gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden Arztberichte ist in körperlich schweren Tätigkeiten und in Tätigkeiten, welche die linke Hand regelmässig und stärker beanspruchen, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die bis am 20. Oktober 2001 ausgeführte und per Ende 2001 durch die Arbeitgeberin gekündigte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zeitungsausträgerin (Urk. 7/17 S. 1) sowie die bis im November 2001 verrichtete Heimarbeit als Bestückerin (Urk. 7/20 S. 1, Urk. 7/29 S. 1, Urk. 7/58 S. 8) können von der Beschwerdeführerin seit dem 27. September 2001 nicht mehr ausgeführt werden (Urk. 7/18 S. 1 f. und S. 5, Urk. 7/65 S. 2, Urk. 7/68 S. 12 und S. 15 f.). Die Tätigkeit als Büroangestellte respektive als Mitarbeiterin im Rechnungswesen bei der B.___ ist der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zu 50 % zuzumuten (Urk. 7/18 S. 5, Urk. 7/65 S. 1, Urk. 7/68 S. 15) und wird von ihr seit dem 15. Februar 2000 in diesem Umfang ausgeführt (Urk. 7/19 S. 3 f., Urk. 7/34 S. 3, Urk. 7/53 S. 12, Urk. 7/63 S. 4 f.). Lediglich während drei Wochen nach der Operation vom 17. Januar 2005 bis am 6. Februar 2005 war sie gemäss Dr. D.___ vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/65 S. 1) und arbeitete nicht (Urk. 7/65 S. 3). Diese kurze Zeit fällt jedoch bei der Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a IVV nicht ins Gewicht, weshalb für den zu beurteilenden Zeitraum von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Büroangestellte ausgegangen werden kann.
3.3.3   In einer leidensangepassten Tätigkeit erachtete Dr. C.___ in seinen Berichten vom 8. Januar und 5. November 2002 eine Arbeitsfähigkeit halbtags von 16 Stunden pro Woche seit dem 1. September 2001 respektive von 20 Stunden als zumutbar (Urk. 7/18 S. 6, Urk. 7/30 S. 4). Dagegen bescheinigt Dr. E.___ der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 15. Juli 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeder leichten Tätigkeit ohne regelmässigen und kräftigen Einsatz der linken Hand (Urk. 7/68 S. 15). Auf das umfassende und überzeugende fachärztliche Gutachten von Dr. E.___ und insbesondere seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % ist abzustellen. Denn es ist auch aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___ nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin, welche Rechtshänderin ist, wegen ihren Beschwerden auf der linken Seite generell nur noch halbtags arbeiten können sollte, sofern es sich um eine Tätigkeit handelt, die ihren Beschwerden gebührend Rechnung trägt. Ausserdem erfüllt das Gutachten von Dr. E.___ vom 15. Juli 2005 alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen. Bei den Berichten von Dr. C.___ hingegen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.3.4   Es ist somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Büroangestellte und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Diesem Ergebnis steht im Übrigen auch der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Bericht von Dr. F.___ vom 16. August 2006 (Urk. 10) nicht entgegen. Denn der darin geschilderte Rückfall des Carpaltunnelsyndroms auf der linken Seite ändert nichts an der Ausgangslage, dass der Beschwerdeführerin nur leichte Tätigkeiten ohne regelmässige und stärkere Beanspruchung der linken Hand zumutbar sind.

4.
4.1     Welche Erwerbstätigkeiten die Beschwerdeführerin mit den Gesundheitsbeeinträchtigungen auf der linken Seite zu leisten fähig ist und ob sie mit der zur Zeit ausgeübten 50%igen Tätigkeit beruflich optimal eingegliedert sei, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 8), ist damit noch nicht entschieden und ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades, insbesondere beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen.
4.2     Für den Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (vgl. Erwägung 1.4 hiervor) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Rentenbeginns (hier unstrittig: ab 1. September 2002, Urk. 2 S. 3, Urk. 1 S. 1; vgl. Art. 29 IVG) massgebend, wobei das Validen- und das Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und Erw. 4.2).
4.3     Im Urteil vom 23. Juli 2004 wurde das Valideneinkommen aufgrund der Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 aus den drei Erwerbstätigkeiten als Bestückerin (Fr. 33'268.85), als Zeitungsausträgerin (Fr. 14'277.90) und als Mitarbeiterin im Rechnungswesen (Fr. 36'339.20) auf insgesamt Fr. 83'885.95 festgesetzt (Urk. 7/58 S. 9). Die Parteien gehen unter Berücksichtigung der Teuerung von einem Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 87'372.- aus (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 3). Massgeblich ist jedoch das bei Rentenbeginn im Jahr 2002 (als Gesunde) erzielte respektive erzielbare Einkommen. Ausserdem ist lediglich bei den Einkommen aus den Tätigkeiten als Bestückerin und als Zeitungsausträgerin die Nominallohnentwicklung des Jahres 2002 von 2,3 % (Lohnentwicklung 2005, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, Tabelle 1.2.93, Nominallohnindex Frauen 2001 - 2005, S. 31, Total 2002) zu berücksichtigen, was Fr. 48'640.30 ([Fr. 33'268.85 + Fr. 14'277.90] x 1.023) ergibt. Betreffend das Einkommen als Mitarbeiterin im Rechnungswesen bei der B.___, welche Arbeitsstelle die Beschwerdeführerin auch noch im Jahr 2002 mit gleichbleibendem Pensum ohne Leistungseinschränkung ausfüllte (Urk. 7/34 S. 3), ist vom effektiv erzielten Einkommen von Fr. 35'820.- gemäss aktualisiertem Arbeitgeberbericht vom 6. März 2003 auszugehen (Urk. 7/34 S. 2). Somit resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 84'460.30 (Fr. 48'640.30 + Fr. 35'820.-).
4.4     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes und zumutbares Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 77 Erw. 3b/aa).
         Auf das von der Beschwerdeführerin aktuell erzielte Einkommen kann entgegen ihrem Standpunkt (Urk. 1 S. 8) nicht abgestellt werden. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine 50%ige Teilzeitstelle, wogegen sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Erwägung 3.3.3 und 3.3.4 hievor). Damit könnte sie - einerlei ob bei den Tabellenlöhnen ausgehend vom Anforderungsniveau 3 (Fr. 56'916.- : 40, x 41,7), wie die Beschwerde-gegnerin geltend macht (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/83 S. 1), oder ausgehend vom Anforderungsniveau 4 (Fr. 45'840.- : 40, x 41,7), welches die Beschwerde-führerin anwendet (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/76 S. 3), und nach einem Abzug von bis zu 20 % - gemäss der anzuwendenden Tabelle TA1 der schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2002) mit Fr. 46'671.-- bzw. Fr. 38'230.-- ein höheres als das bisher mit einem 50%-Pensum effektiv erzielte jährliche Bruttoeinkommen von bis zu rund Fr. 36'500.- (Urk. 7/19 S. 4, Urk. 7/36 S. 4) verdienen. Sie schöpft daher mit ihrer Tätigkeit bei der B.___ die ihr verbleibende Restarbeits-fähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus. Damit kann offen bleiben, ob das aktuelle Arbeitsverhältnis stabil ist und ob sie am angestammten Arbeitsplatz optimal eingegliedert ist oder ob es sich dabei um einen Soziallohn handle. Nebst den bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden zudem zu Recht keine Umstände hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin geltend gemacht, welche einen Stellenwechsel unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin schränken ihre Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt im Übrigen nicht derart ein, dass der allgemeine Arbeitsmarkt die entsprechenden Stellen praktisch nicht kennt oder eine Beschäftigung nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich wäre. Eine weitergehende Verwertung der Leistungsfähigkeit ist in einer andern als der ausgeführten Beschäftigung möglich und auch zumutbar. Zu betonen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht tatsächlich gezwungen wird, ihre bisherige Stelle aufzugeben; vielmehr wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung berücksichtigt, was sie auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte.
4.5     Das Invalideneinkommen ist somit anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen festzusetzen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/83 S. 1) ist dabei nicht der statistische Durchschnittslohn des Anforderungsniveaus 3, bei dem Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, als Grundlage heranzuziehen, sondern es ist mit der Beschwerde-führerin (Urk. 1 S. 4) vom Lohn des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auszugehen. Denn die angestammte Tätigkeit als Büroangestellte ist ihr aus medizinischer Sicht nur in einem Teilpensum zu 50 % zumutbar. Eine gleichartige Arbeit im Büro mit Berufs- und Fachkenntnissen, welche nur mit der rechten Hand ausgeführt würde, könnte auch mit einer Arbeitsplatzanpassung, zum Beispiel einer Einhändertastatur, wie sie die Beschwerdegegnerin anführt (Urk. 2 S. 3), kaum in derselben Zeit verrichtet werden, zumal in einer solchen Tätigkeit auf dem Anforderungs-niveau 3 meist vielfältige Aufgaben anfallen und ein gewisses Mass an Flexibilität und Schnelligkeit in der Ausführung nötig ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin keine anerkannte kaufmännische Ausbildung absolviert, sondern besuchte (nach eigenen Angaben) lediglich das italienische Berufsbildungszentrum X.__ ohne Erwerb eines anerkannten Fähigkeits-ausweises (Urk. 1 S. 4). Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin ausserdem ein, die von der Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die medizinischen Unterlagen als Beispiele für das höhere Anforderungsniveau angeführten Tätigkeiten als Telefonistin oder als Call-Center-Mitarbeiterin (Urk. 2 S. 3) würden sich nicht auf das Bedienen des Telefons beschränken und es sei nicht am medizinischen Gutachter, verbleibende zumutbare Berufe zu nennen (Urk. 1 S. 8).
         Ausgehend vom tiefsten Anforderungsniveau 4 und dem branchen-unspezifischen Durchschnittstotal für Frauen von Fr. 45’840.- im Jahr 2002 resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2007 S. 98, Tabelle B9.2) ein hypothetisches Jahresbruttoeinkommen von Fr. 47'788.20. Der von der Beschwerdegegnerin davon gemachte leidensbedingte Abzug von 15 % ist nicht zu beanstanden, denn ausser der Gesundheitsbeeinträchtigung vermögen weder das Alter, die Dienstjahre oder die Aufenthaltskategorie der Beschwerdeführerin noch der Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) den Einkommenserfolg zusätzlich zu reduzieren. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 40'619.95 (Fr. 47'788.20 - Fr. 7'168.25).
4.6     Aus der Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 84'460.30 - Fr. 40'619.95 = Fr. 43'840.35) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 52 %. Sowohl nach den vor der 4. IVG-Revision bis Ende 2003 gültig gewesenen Gesetzesbestimmungen als auch nach neuem Recht besteht bei einem Invaliditätsgrad von 52 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

5.       Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. März 2006 aufzuheben.

6.       Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu. Sie ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.- ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. März 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'200.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
         Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).