IV.2006.00432

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, F.___ mit Verfügungen vom 30. November und 20. Dezember 2005 (Urk. 11/55 und 11/58) ganze Renten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (befristet für den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Juli 2004) zugesprochen und gleichzeitig einen über den 31. Juli 2004 hinausgehenden Rentenanspruch verneint und die dagegen mit Eingabe vom 19. Januar 2006 (Urk. 11/60) erhobene Einsprache mit Entscheid vom 21. März 2006 (Urk. 2) abgewiesen hatte;
nach Einsicht in
die gegen den genannten Einspracheentscheid gerichtete Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2006 (Urk. 1), mit der der Versicherte folgende Anträge stellen liess:
1.  Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
2.  Es sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen und [zur] anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
3.  Eventualiter sei eine ganze Rente zuzusprechen.
4.  Es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
5.  Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 5. Juni 2006 (Urk. 10),
die Eingabe des Versicherten vom 11. September 2006 (Urk. 9), womit er das gestellte Gesuch um Gewährung des Armenrechts zufolge veränderter Umstände zurückziehen liess,
sowie in die weiteren Verfahrensakten;
unter dem Hinweis, dass das im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ebenfalls mit heutigem Datum ein Urteil gefällt wird (Prozess Nr. UV.2005.00221);
in Erwägung, dass
die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 1 ff.) zutreffend wiedergegeben sind, weshalb darauf verwiesen werden kann,
der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausführen liess, er habe, weil es die Beschwerdegegnerin versäumt habe, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, ohne weiteres Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 7 unten), und dass eine Eingliederung bei seinem früheren Arbeitgeber, der Schweizerischen Post, nicht nur ideal, sondern seitens der Post auch möglich wäre (Urk. 1 S. 11; vgl. insbesondere Urk. 3/3),
sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführer sei in der Lage, ab 1. August 2004 ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen, da er zu 70 % arbeitsfähig sei,
vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zugesprochene Invalidenrente zu Recht bis zum 31. Juli 2004 befristet hat, weil er ab diesem Zeitpunkt wieder ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen hätte erzielen können,
soweit mit gewissen Ausführungen in der Beschwerde (aber nicht in den Beschwerdeanträgen) auch die Frage aufgeworfen werden sollte, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen habe, darauf hinzuweisen ist, dass im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und in den ihm zugrunde liegenden Verfügungen (Urk. 11/55 und 11/58) Derartiges nicht thematisiert oder entschieden wurde, weil der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. Januar 2004 (Urk. 11/20) ausdrücklich und ausschliesslich die Ausrichtung einer Rente beantragt hatte, und vorliegend kein Anlass ersichtlich ist, das vorliegende Verfahren auf diese andere Frage auszuweiten,
aufgrund der im unfallversicherungsrechtlichen Urteil wiedergegebenen medizinischen Akten feststeht, dass beim Beschwerdeführer per 1. August 2004 keine somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorlagen, die ihn in seiner angestammten Tätigkeit als Postbote eingeschränkt hätten, weshalb - um Wiederholungen zu vermeiden - grundsätzlich darauf zu verweisen ist,
diesbezüglich insbesondere auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, und der Physiotherapeutin C.___ vom Zentrum für D.___ vom 12. Juli 2004 (Urk. 11/41) hinzuweisen ist, worin die genannten Fachpersonen zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht als Postbote zu 100 % arbeitsfähig sei,
Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 9. März 2005 (Urk. 8/46) zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen (Diagnosen: posttraumatische Anpassungsstörung nach einem Verkehrsunfall mit Elementen von Depression, Sorgen, Anspannung, Ärger und Ängsten [ICD-10 F43.23] sowie psychogene Überlagerung der somatischen Beschwerden [ICD-10 F54]) zu 30 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, wobei diese Schätzung sowohl für die bisherige Tätigkeit als Postbote als auch für jede andere zumutbare Tätigkeit gelte,
kein Grund ersichtlich ist, weshalb auf das Gutachten von Dr. E.___ nicht abgestellt werden könnte, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig ist, und zwar sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Postbote als auch in jeder anderen zumutbaren Tätigkeit,
kein weiterer Abklärungsbedarf besteht,
die Beschwerdegegnerin in ihren Verfügungen vom 30. November 2005 (Urk. 11/55) und 20. Dezember 2005 (Urk. 11/58) ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 63'836.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 40'828.-- (70 % von Fr. 58'326.--) ab 1. August 2004 einen Invaliditätsgrad von 36 % errechnete,
der Beschwerdeführer weder das Valideneinkommen noch das Invalideneinkommen in Zweifel ziehen liess,
es dem Beschwerdeführer nach der medizinischen Aktenlage durchaus möglich wäre, wieder zu 70 % als Postbote zu arbeiten, und sich die Post auch ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer wieder einzustellen beziehungsweise einzugliedern (vgl. Urk. 3/3), so dass nicht ersichtlich ist, weshalb vorliegend nicht ohne weiteres von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % auszugehen sein sollte,
sich, selbst wenn man - wie die Beschwerdegegnerin - zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf einen Einkommensvergleich abstellte, gemäss den nachfolgenden Erwägungen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von weniger als 40 % ergäbe,
das ausgewiesene Valideneinkommen für das Jahr 2004 Fr. 63'836.-- beträgt (Urk. 11/26 S. 2 Ziffer 12),
der monatliche Bruttolohn (Zentralwert/Median) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) im Jahre 2004 Fr. 4'588.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn) betragen hat, was auf der Basis von 41,6 Wochenstunden ein Gehalt von monatlich Fr. 4'771.50, das heisst jährlich Fr. 57'258.-- ergibt (Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Erste Ergebnisse, Neuenburg, November 2005, Tabelle TA1; Die Volkswirtschaft 9-2006, Tabelle B9.2),
sich daraus ein Invalideneinkommen von Fr. 40'080.-- errechnen lässt (70 % von 57'258.--), wobei angesichts der gesamten Umstände (namentlich dass dem Beschwerdeführer ein sehr weites Feld von noch zumutbaren Tätigkeiten, darunter auch sein angestammter Beruf als Postbote, offen steht) kein Abzug vom statisch ermittelten Invalideneinkommen vorzunehmen ist,
sich ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 63'836.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 40'080.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 37 % ergibt,
es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, dem Beschwerdeführer quasi als Entschädigung für ein unsubstantiiert behauptetes (und sich im Übrigen nicht einmal ansatzweise aus den Akten ergebendes) Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin ohne weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).