Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil und Beschluss vom 31. Oktober 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1947, meldete sich am 18. Januar 2004 beziehungsweise am 13. Juli 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente, Hilfsmittel und Hilflosenentschädigung) an (Urk. 12/3 und Urk. 12/14). Nach Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse leistete die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2005 Kostengutsprache für ein Hilfsmittel (leihweise Abgabe eines Rollators; Urk. 12/20). Nach Eingang des Haushaltabklärungsberichtes und des Abklärungsberichtes für Hilflosenentschädigung für Erwachsene, beide vom 11. Februar 2005 (Urk. 12/21 und Urk. 12/22), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2005 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 12/33). Mit Verfügungen vom 17. November 2005 sprach sie der Versicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 65 % mit Wirkung ab 1. September 2003 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (vgl. Urk. 12/40/1-4).
1.2 Gegen die ablehnende Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, mit Eingabe vom 9. September 2005 Einsprache und ersuchte um eine rückwirkende Zusprechung einer Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 12/39/1-2). Zugleich stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 12/39/2). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. März 2006 (Urk. 12/48 = Urk. 2) und das Gesuch mit Verfügung vom 21. März 2006 (Urk. 12/49 = Urk. 5/2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2006 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, mit Eingabe vom 8. Mai 2006 Beschwerde (Urk. 1/1 in Prozess Nr. IV.2006.00433) mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. In Aufhebung des Einspracheentscheides vom 21. März 2006 sei der Beschwerdeführerin rückwirkend eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen.
2. Eventualiter: Es sei der Versicherten ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung zuzusprechen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichnenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Verwaltung."
Gleichentags liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, auch Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. März 2006 (Urk. 5/2 in Prozess Nr. IV.2006.00434) erheben und beantragen, dass ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren zu gewähren sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Verwaltung.
Mit Gerichtsverfügung vom 11. Mai 2006 wurden die beiden Verfahren vereinigt und der Prozess Nr. IV.2006.00434 als durch Vereinigung erledigt abgeschrieben (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. August 2006 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Während die IV-Stelle dafür hält, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Urk. 2), ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass eine leichte Hilflosigkeit vorliege (Urk. 1/1).
2.
2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
. Ankleiden, Auskleiden;
· Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
· Essen;
· Körperpflege;
. Verrichtung der Notdurft;
· Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
2.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwen- digen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienst- leistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 ange- wiesen ist.
Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV) und zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 IVV).
2.3 Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in den einzelnen Lebensverrichtungen trotz der Abgabe von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann (KSIH, Rz 8026). Als regelmässig gilt die Hilfe, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (KSIH, Rz 8025; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. März 2005 in Sachen R., I 563/04, Erwägung 6.2, mit Hinweisen). Bloss gelegentlich anfallende Hilfeleistungen können daher nicht als dauernde resp. regelmässige Dritthilfe erheblichen Ausmasses qualifiziert werden, wie sie für die Bejahung einer entschädigungsrelevanten Hilflosigkeit von Gesetz und Verordnung vorausgesetzt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. November 2002 in Sachen V., I 108/01, Erw. 3.3; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. März 2005 in Sachen R., I 563/04, Erwägung 6.2, mit Hinweisen).
Solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich keine relevante Hilflosigkeit vor (vgl. ZAK 1886 Seite 483 Erwägung 2.a; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. November 2002 in Sachen V., I 108/01, Erw. 3.3). Sodann vermag grundsätzlich auch eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen (KSIH, Rz 8013, unter Hinweis auf ZAK 1886 Seite 483 Erwägung 2.a).
2.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Zur Festlegung der Hilflosigkeit hat er die gesamten Umstände des einzelnen Falles zu beachten, wobei er bezüglich des Gesundheitszustandes der versicherten Person auch die Stellungnahmen der Ärzte zu berücksichtigen hat (BGE 130 V 61 f., AHI 6/2000 Seite 319 f. Erw. 2b).
3.
3.1 Die behandelnde Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, erhebt in ihren Berichten vom 30. März und 27. August 2004 folgende Diagnosen (Urk. 12/8 und Urk. 12/16):
- Adipositas permagna BMI 57; Status nach Magenbanding 1997
- chronische Bronchitis bei Nikotinabusus
- hypertensive und valvuläre Herzkrankheit mit linksventrikulärer Herzinsuffizienz und leichter Mitralinsuffizienz
- Diabetes mellitus
- depressiven Erkrankung
Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd (Urk. 12/8/2 und Urk. 12/16/3). Die Beschwerdeführerin sei durch die Adipositas in ihrer Beweglichkeit massiv eingeschränkt. Eine adäquate Fusspflege, wie es für eine Patientin mit Diabetes mellitus notwendig wäre, erscheine nicht möglich. Die Beschwerdeführerin benötige in den treuhänderischen Bereichen der Haushaltführung die Unterstützung einer Drittperson (Urk. 12/8/2). Im Beiblatt zum zweiten Bericht (Fragen zur Hilflosigkeit) wird ein Bedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe bei sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen verneint (Urk. 12/16/4-5). Es wird weiter festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung ("Hilfeleistung ist notwendig in finanziellen und administrativen Bereichen") angewiesen sei (Urk. 12/16/6).
Im Schreiben vom 15. April 2005 beantwortete Dr. A.___ die Fragen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bezüglich allfälliger Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit und der Körperpflege (Urk. 12/27/1). Zusammenfassend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der Polyneuropathie durch Diabetes keine feinmotorischen Arbeiten ("zum Beispiel Nähen/Flicken von Hand, Schneiden mit Scheren") ausführen könne. Im Weiteren sei sie durch ihr Körpergewicht beziehungsweise durch ihren Körperumfang derart eingeschränkt, dass ihr das Bücken sowie das Verharren in dieser Position zur Verrichtung von Tätigkeiten ("zum Beispiel Reinigung der Badewanne innen, der Plättli rund um die Wanne, Schneiden der Zehennägel, Bett neu beziehen et cetera") nicht möglich sei. Dr. A.___ vermutete weiter, dass es der Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Sockenanziehers möglich sei, selbständig Socken und Strümpfe an- und auszuziehen, und sie empfahl dringend einen Versuch mit diesem Hilfsmittel.
Auf entsprechende Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte Dr. A.___ im Schreiben vom 29. Mai 2006 (Urk. 9) zusammengefasst aus, dass sie im Rahmen der hausärztlichen Betreuung bei der Beschwerdeführerin keine kognitiven Dysfunktionen habe feststellen können. Sie verstehe einfache Erklärungen und Anordnungen. Hingen komme sie in administrativen/treuhänderischen Bereichen nicht ohne Dritthilfe aus. Die Beschwerdeführerin sei auch zum Einkaufen, zur Wahrung von Arzt- und anderen Terminen sowie zur Pflege von ausserhäuslichen sozialen Kontakten ständig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ("Fahrten, physische Unterstützung durch Immobilität"). Der Gesundheitszustand würde sich erheblich verschlechtern, wenn die Beschwerdeführerin diese Dritthilfe nicht hätte und zwar nicht nur wegen der Beschaffung der Lebensmittel, sondern auch wegen der sich dadurch ergebenden zwischenmenschlichen Kontakte. Abschliessend hielt Dr. A.___ fest, für die Pflege der Füsse (Diabetes) seien mehrere Behandlungen pro Jahr bei einer Podologin unumgänglich.
3.2 Im Abklärungsbericht der IV-Stelle zu Beruf und Haushalt vom 11. Februar 2005 wird zu den geklagten Beschwerden ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin stark übergewichtig sei. Seit der erfolglosen Magenbandoperation (1997) habe sie stetig zugenommen. Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht schlecht, solange sie sich in ihrer Wohnung aufhalte und angepasst verhalte. Seit der Pneumonie im Jahre 2002 könne sie keine längeren Gehstrecken mehr bewältigen und öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, was sie sehr stark einschränke. Sie sei für alle ausserhäuslichen Gänge auf Dritthilfe angewiesen. Die Beschwerdeführerin erkläre weiter, dass das Feingefühl in den Fingerspitzen nachgelassen habe (Urk. 12/21/1). Zur Hilflosigkeit wird im diesbezüglichen Bericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft selbständig sei und keine Dritthilfe benötige. Hingegen bedürfe sie seit zirka September 2002 bei der Fortbewegung der Hilfe Dritter. Bei der lebenspraktischen Begleitung sei der Bereich Fortbewegung ausgewiesen. Schliesslich bedürfe die Beschwerdeführerin weder der dauernden Hilfe im Rahmen der Grund- oder der Behandlungspflege noch der persönlichen Überwachung (vgl. Urk. 10/22/1-3).
3.3 Aufgrund dieser Angaben steht fest und ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin seit September 2002 zumindest in einer von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Fortbewegung im Freien) die Hilfe Dritter benötigt. Strittig und zu prüfen bleibt jedoch, ob die Beschwerdeführerin - wie in der Einsprache und der Beschwerdeschrift geltend gemacht (Urk. 12/39 und Urk. 1/1 ) - auch beim An-/Auskleiden, beim Essen und bei der Körperpflege der erheblichen Dritthilfe bedarf und zudem dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich die Zuverlässigkeit des Abklärungsberichts, auf den sich die Beschwerdegegnerin stützt, in Frage stellt.
4.
4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Abklärungsbericht an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen zwischen den Parteien aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 36 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 f., unter Verweis auf BGE 128 V 93 f. sowie AHI 6/2000 Seite 319 f.; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 13. Dezember 2005 in Sachen A., I 466/05, Erwägung 2.2.4).
4.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sich die Abklärungsperson höchstens zehn Minuten mit ihr unterhalten habe und gesamthaft nicht länger als 20 Minuten bei ihr zu Hause gewesen sei (vgl. Urk. 12/26/1, Urk. 12/39/4 und Urk. 1/1 S. 5). Die Beteuerung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid, wonach es sich um ein intensives und länger andauerndes Gespräch gehandelt habe, erweise sich als Schutzbehauptung (Urk. 1/1 S. 5). Hätte sich die Abklärerin tatsächlich länger und vor allem eingehender mit ihr unterhalten, wären ihr die herabgesetzten intellektuellen und kognitiven Fähigkeiten nicht entgangen (Urk. 12/39/4). Zur Erhärtung ihres Standpunktes verlange sie deshalb die Edition des Arbeitsplanes der Abklärungsbeamtin für Freitag, 4. Februar 2005 (Urk. 12/39/4 und Urk. 1/1 S. 5).
Der Abklärungsbericht vom 11. Februar 2005 (Urk. 12/22) entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung an solche Berichterstattungen (BGE 130 V 61 Erw. 6.1 mit Hinweis). Er wurde in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der seitens der ärztlichen Fachpersonen gestellten Diagnosen verfasst. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden werden detailliert wiedergegeben, ebenso deren Angaben zu einer allfälligen Hilflosigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen.
Die angebliche nur 20-minütige Dauer der Abklärung ist kein taugliches Kriterium, um die Beweiskraft des Berichts an sich anzuzweifeln. Ob auf die einzelnen darin enthaltenen Einschätzungen abgestellt werden kann, ist nachfolgend zu prüfen.
4.3 Bezüglich der Lebensverrichtungen "An-/Auskleiden" und "Körperpflege" bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie sich wegen ihrer Leibesfülle zwar kurz bücken könne, um zu den Zehen zu gelangen. Sie könne jedoch nicht so lange in dieser gebückten Stellung verharren, um Socken/Strümpfe anzuziehen (selbst unter Zuhilfenahme eines Sockenanziehers) oder die Zehennägel vollständig zu schneiden (vgl. Urk. 12/26/5-6, Urk. 12/39/5 und Urk. 1/1 S. 6). Aber auch die Polyneuropathie in den Fingern würde es ihr verunmöglichen, die Zehennägel zu schneiden (Urk. 12/26/6 und Urk. 12/39/7-8).
Die Abklärungsperson verneint eine Hilflosigkeit in beiden Bereichen, da die Beschwerdeführerin vor Ort demonstriert habe, wie sie sitzend ihre Zehen gut erreiche. Zudem wäre es ihr mit Hilfe eines Sockenanziehers mit Sicherheit möglich, Socken/Strümpfe selbständig anzuziehen. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin ihr auch erklärt, dass sie die Füsse in einem Becken, das ihr als Fussbad diene, wasche und dass sie die Nägel ohne weitere Schwierigkeiten selber schneiden könne (Urk. 12/22/1-2 und Urk. 12/32/5).
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Körperfülle tatsächlich nicht mehr imstande ist, Socken oder Strümpfe ohne Hilfsmittel anzuziehen. Mit der Beschwerdegegnerin ist nämlich davon auszugehen (Urk. 2 S. 5 unten), dass der Einsatz eines Sockenanziehers leicht erlernbar und in der Handhabung unkompliziert ist. Da insbesondere auch die behandelnde Ärztin Dr. A.___ eine Anschaffung eines Sockenanziehers befürwortet (Urk. 12/27/1), ist die Beschwerdeführerin gemäss dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht dazu gehalten (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400), sich einen solchen zu besorgen.
Gemäss Rz 8020 KSIH liegt eine Hilflosigkeit in der Teilfunktion Körperpflege vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selbständig ausführen kann. Da das Schneiden der Zehennägel nicht täglich ausgeführt werden muss, kann die Hilflosigkeit nicht bejaht werden. Damit kann offen bleiben, ob aus medizinischer Sicht überhaupt eine funktionelle Beeinträchtigung vorliegt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in den Funktionen "An-/Auskleiden" und "Körperpflege" keine Hilflosigkeit besteht.
4.4 In der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" gilt eine versicherte Person gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes als hilfsbedürftig, wenn sie nicht selber essen, die Speisen nicht zerkleinern oder diese nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erw. 2.b, BGE 121 V 95 Erw. 6.b).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie wegen der im Unterkiefer fehlenden Zähne keine rohe Kost oder Salate essen könne (Urk. 12/22/2 und Urk. 12/39/7). Die durch die Vermittlung des Sozialdienstes in die Wege geleitete Kostenübernahme für eine zahnärztliche Behandlung (vgl. Urk. 12/8/4) habe sie jedoch als Folge ihrer verminderten kognitiven Fähigkeiten und aus falscher Scham beziehungsweise wegen der Depression nicht wahrnehmen können (Urk. 12/39/7).
Die Abklärungsperson verneint eine Hilflosigkeit im Bereich "Essen" mit der Begründung, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zuzumuten sei, ihr Gebiss sanieren zu lassen, um wieder Gemüse und Früchte in Rohform essen zu können (Urk. 12/22/22).
Wenn die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid dieser Argumentation der Abklärungsperson vollumfänglich folgt (Urk. 2 S. 5), ist dies nicht zu beanstanden. Massgebend ist, dass Dr. A.___ in dieser Teilfunktion keine Einschränkung feststellt (vgl. Urk. 12/16/4 und Urk. 9). Sollte die Beschwerdeführerin weiterhin auf eine Zahnsanierung verzichten (Urk. 12/8/4 und Urk. 12/8/9), wäre es ihr durchaus auch zumutbar, den täglichen Bedarf an Rohkost zu verkleinern oder zu pürieren, um diese Nahrung essen zu können. Eine Hilflosigkeit im Bereich "Essen" ist daher ebenfalls nicht ausgewiesen.
4.5 Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Fortbewegung im Freien) hilfsbedürftig ist. Die Voraussetzungen für eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV liegen somit nicht vor. Zu prüfen gilt noch, ob eine leichte Hilflosigkeit wegen dauernden Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung in Frage kommt (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV in Verbindung mit Art. 38 IVV).
4.6
4.6.1 Was den geltend gemachten Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 IVV betrifft, ist vorab zu bemerken, dass diese weder eine Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch eine Überwachung darstellt. Der Begriff "Begleitung" meint Begleitung und Beratung, die zur Bewältigung des praktischen Alltags dient (vgl. Botschaft über die 4. IVG-Revision, Bundesblatt 2001, Seite 3289). Hauptanwendungs- respek- tive Modellfälle zu den in Art. 38 Abs. 1 lit. a bis c aufgeführten Fallgruppen finden sich im KSIH (Rz 8049 f.). Danach liegt ein Bedarf an Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) vor, wenn eine Person infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung Hilfe bei der Tagesstrukturierung benötigt, auf Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) oder auf Anleitung zur Erledigung des Haushaltens resp. auf gewisse Überwachung und Kontrolle dabei angewiesen ist (KSIH, Rz 8050). Ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) kann dann angenommen werden, wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen) zu verlassen (KSIH, Rz 8051). Schliesslich kann eine lebenspraktische Begleitung auch nötig werden, um der Gefahr einer dauernden Isolation von sozialen Kontakten und damit verbunden einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes vorzubeugen (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV; KSIH, Rz 8052). Die lebenspraktische Begleitung bezweckt die Verhinderung einer schweren Verwahrlosung und/oder die Einweisung in ein Heim oder eine Klinik (KSIH, Rz 8040).
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Materialien zur 4. IV-Revision (siehe z.B. Erläuternder Bericht und Entwurf für die Vernehmlassung des Bundesrates vom Juni 2000 [Separatdruck, S. 31 und S. 34 f.], Botschaft des Bundesrates zur 4. IV-Revision vom 21. Februar 2001 [BBl 2001, S. 3245 f. und S. 3288 f.], parlamentarische Beratung des Nationalrates vom 13. Dezember 2001 [Amtliches Bulletin Wintersession 2001, 2. Sitzung des Nationalrates vom 13. Dezember 2001, N 1954 - 1964] und des Ständerates vom 25. September 2002 [Amtliches Bulletin Herbstsession 2002, S 751 ff., insbesondere S 758 ff.] davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber diesen Anspruch ausschliesslich leicht geistig und psychisch behinderten Personen gewähren wollte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 20. April 2005 in Sachen F., Prozess Nummer IV.2004.00418, Erwägung 7.1). Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat denn die - seitens der Beschwerdeführerin angeführte (Urk. 1/1 S. 7) - Randziffer 8042 des KSIH in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung, wo festgehalten wurde, dass der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht auf Menschen mit Beeinträchtigungen der psychischen und geistigen Gesundheit beschränkt sei, mit Rundschreiben Nummer 201 vom 19. Mai 2004 unter Hinweis auf die Botschaft auch dahingehend geändert, dass "(...) Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nur Personen mit einer psychischen oder geistigen Beeinträchtigung hätten (...)"(vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 4. Mai 2006 in Sachen R., Prozess Nummer IV.2005.00701, Erwägung 4.6.1).
4.6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund ihrer körperlichen Leiden für die notwendigen ausserhäuslichen Besorgungen (Einkaufen, Wahrnehmung von Arzt- und anderen Terminen, Freizeitaktivitäten etc.) auf Begleitung angewiesen sei. Sie sei aber auch deswegen darauf angewiesen, weil sich ihre depressiven Phasen verschlimmern würden, erführe sie nicht mit einer bestimmten Regelmässigkeit die Kontaktaufnahme durch Dritte (Urk. 1/1 S. 7).
4.6.3 Wie erwähnt, hält Dr. A.___ dafür, dass die Beschwerdeführerin im administrativen/treuhänderischen Bereich nicht ohne Dritthilfe auskomme (Urk. 12/6 und Urk. 9). Sie sei auch zum Einkaufen, zur Wahrung von Arzt- und anderen Terminen sowie zur Pflege von ausserhäuslichen sozialen Kontakten ständig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ("Fahrten, physische Unterstützung durch Immobilität"). Der Gesundheitszustand würde sich erheblich verschlechtern, wenn die Beschwerdeführerin diese Dritthilfe nicht hätte und zwar nicht nur wegen der Beschaffung der Lebensmittel, sondern auch wegen der sich dadurch ergebenden zwischenmenschlichen Kontakte (Urk. 9).
4.6.4 Bei der Beschwerdeführerin besteht in erster Linie eine körperliche Beeinträchtigung. Aus diesem Grund, das heisst wegen ihres invalidisierenden Übergewichtes ist sie für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte ausser Haus auf Dritthilfe angewiesen (vgl. Urk. 12/22/2). Wie dargelegt (Erw. 4.6.1), kann aber ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nur dann bejaht werden, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich wegen der psychischen Beeinträchtigung einer solchen bedarf.
Dies ist nicht der Fall. Zu der von Dr. A.___ diagnostizierten "depressiven Erkrankung" ist anzumerken, dass es diese Ärztin offenbar nicht für notwendig erachtet, der Beschwerdeführerin antidepressive Medikamente zu verschreiben oder sie an einen Facharzt zur psychotherapeutischen Behandlung zu überweisen. Daher kann vorliegend nicht auf eine derart schwere psychische Beeinträchtigung geschlossen werden, die es der Beschwerdeführerin - willensmässig - dauernd verunmöglichen würde, ihren Alltag selbständig zu bewältigen, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen zu verlassen und/oder soziale Kontakte aufzunehmen.
Des Weiteren bestehen auch keine Hinweise, dass aus psychischen Gründen eine Isolationsgefahr besteht, verfügt doch die alleine lebende Beschwerdeführerin - gemäss eigenen Aussagen (vgl. Urk. 12/21/4-5 und Urk. 12/22/3) - nach wie vor über ein kleines, aber intaktes soziales Umfeld (Freundin, die ihr im Haushalt hilft und Ex-Mann, der ihr beim Einkaufen und bei weiteren Besorgungen behilflich ist).
5. Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin auch nicht auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 IVV angewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2006 abzuweisen ist.
6.
6.1 Strittig ist weiter der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (vgl. Urk. 5/2 und Urk. 5/1/1).
6.2 Im Sozialversicherungsverfahren wird, wo es die Verhältnisse erfordern, der ge-suchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG).
Die im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) sowie nach Inkrafttreten des ATSG die zu Art. 4 der alten Bundesverfassung (aBV) ergangene Rechtsprechung ist weiterhin anwendbar. Diese nennt als Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit und die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen, vgl. auch BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201 mit Hinweisen).
6.3 Die vorliegend in erster Linie streitige Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist nach der Rechtsprechung gleich auszulegen wie die Bedürftigkeit nach aArt. 152 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG (vgl. RKUV 2000 Nr. K 119 S. 154, 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2; Urteil E. vom 25. September 2000, C 62/00). Als bedürftig gilt demnach eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind nach der Rechtsprechung des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4).
Praxisgemäss liegt die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit etwas höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums.
6.4 Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen zu treffen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbezug der Einkommen beider Ehegatten beziehungsweise der Mittel von allenfalls unterstützungspflichtigen Personen (vgl. BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind unter anderem auch fällige Steuerschulden (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2).
7. Die Beschwerdegegnerin ging von einem erweiterten Notbedarf für die Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2'625.-- aus (nämlich Fr. 1'430.-- [Grundbetrag + 30 %], Fr. 900.-- Miete [effektiver Mietzins von Fr. 1'566.-- - 30 %], Fr. 125.-- Krankenkasse [Prämie abzüglich individuelle Prämienverbilligung, IPV], Fr. 20.-- Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Fr. 150.-- Steuern) und stellte diesem Einnahmen im Betrag von Fr. 3'000.-- gegenüber (Fr. 1'100.-- IV-Rente und Fr. 1'900.-- Unterhaltszahlungen). Angesichts des resultierenden Überschusses fehle es an der Bedürftigkeit. Die weiteren Voraussetzungen der Notwendigkeit und Aussichtslosigkeit wurden von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft (Urk. 5/2).
Demgegenüber ging die Beschwerdeführerin von einem erweiterten Notbedarf von Fr. 3'770.70 aus (nämlich Fr. 1'100.-- Grundbetrag, Fr. 1'566.-- Miete, Fr. 258.90 beziehungsweise Fr. 286.70 Krankenkasse 2005/2006 [inklusive Zusatzversicherung; abzüglich individuelle Prämienverbilligung], Fr. 83.35 Franchise/Selbstbehalt Krankenkasse, Fr. 151.65 Mehrkosten Ernährung und Fusspflege [Diabetes], Fr. 150.-- Fernseh-, Radiogebühr und Telefonkosten, Fr. 70.-- Transportkosten, Fr. 115.-- AHV-Prämien als Nichterwerbstätige, Fr. 20.-- Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Fr. 255.80 Steuern), wobei zusätzlich die Pflegekosten für ihren Hund und die Kosten für Dritthilfe nach gerichtlichem Ermessen zu berücksichtigen seien. Des Weiteren sei nach der Praxis der Zürcher Zivilgerichte noch ein Zuschlag hinzuzufügen. Auf der Einnahmeseite stehe ein Betrag von maximal Fr. 3'049.40 gegenüber, womit die prozessrechtliche Bedürftigkeit bei weitem gegeben sei (Urk. 5/1/1 S. 5 ff.).
8.
8.1 Es ist unbestritten (Urk. 5/2 S. 2 und Urk. 5/1/1 S. 12) und belegt (vgl. Urk. 12/ und Urk. 12/41), dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2006 über monatliche Einkünfte in der Höhe von mindestens Fr. 3'000.-- (Fr. 1'900.-- unindexierter nachehelicher Unterhalt + Fr. 1'100.-- IV-Rente) verfügt. Gemäss der mit rechtkräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. November 1995 genehmigten Scheidungskonvention vom 14. September 1995 hat die Beschwerdeführerin überdies einen Anspruch, dass ihre Rente jährlich dem Landesindex angepasst wird (vgl. Urk.12/41/5). Unter Berücksichtigung der Teuerung belief sich der Unterhaltsanspruch für das Jahr 2006 somit auf monatlich Fr. 2'062.33 (Fr. 1'900.-- x 111,8 [Index Stand November 1995] / 103,0 [Index Stand September 2005]). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie diesen Teuerungszuschlag aus Unkenntnis nie geltend gemacht habe (Urk. 5/1/1 S. 12), kann ihr Einwand nicht berücksichtigt werden, geht doch ihr Anspruch aus dem Scheidungsurteil (vgl. Urk.12/41/5) klar hervor. Ebenfalls nicht ins Gewicht fällt, dass ihr Ex-Ehemann den Unterhaltbeitrag offenbar seit jeher in Form des direkt an den Vermieter überwiesenen Mietzinses sowie durch die Bezahlung der Krankenkassenprämie und der Nahrungsmittel geleistet hat (Urk. 5/1/1 S. 12). Massgebend ist vorliegend einzig der durch das Scheidungsurteil ausgewiesene Rentenanspruch. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin belaufen sich somit auf gesamthaft rund Fr. 3'162.35 (Fr. 2'062.33 nachehelicher Unterhalt + Fr. 1'100.-- IV-Rente).
8.2 Bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung gelangen im Bundesverwaltungsverfahren gesamtschweizerisch die in Anhang 2 zum Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL konkretisierten Ansätze zur Anwendung (vgl. BGE 131 V 153). Der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Grundbetrag für die alleinstehende Beschwerdeführerin von Fr. 1'430.-- (Grundbetrag Fr. 1'100.-- plus 30 %) ist demnach nicht zu beanstanden.
8.3 Gemäss Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen vom 10. Juni 2000 (Urk. 12/43/7) beträgt der Mietzins einschliesslich Parkplatz (Fr. 60.--) und akonto Heizung/Warmwasser (Fr. 100.--) Fr. 1'566.-- monatlich. Da die Beschwerdeführerin selber über kein Auto verfügt, ist der Mietzins für den Parkplatz (Fr. 60.--) beim Notbedarf nicht zu berücksichtigen. Des Weiteren geht aus dem Haushaltsabklärungsbericht der IV-Stelle vom 11. Februar 2005 (Urk. 12/21) hervor, dass die Beschwerdeführerin von den drei Zimmern in ihrer Wohnung lediglich zwei bewohnt, da ein (abgeschlossenes) Zimmer von ihrem Ex-Mann zur gelegentliche Unterkunft Dritter benutzt wird (Urk. 12/21/2). Die Beschwerdeführerin hätte somit Anspruch auf einen Mietzins aus Untermiete. Es erscheint daher gerechtfertigt, den effektiven Wohnungsmietzins von rund Fr. 1'500.- (ohne Parkplatz) um Fr. 300.-- (Untermiete für ein Zimmer) zu reduzieren und auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.
8.4 Die Aufwendungen für die Krankenkasse der Beschwerdeführerin sind belegt (Urk. 3/4) und können unter Berücksichtigung der ausgerichteten Prämienverbilligung mit Fr. 286.70 (vgl. Urk. 5/1/1 S. 7) veranschlagt werden. Hervorzuheben ist, dass in diesem Betrag auch die Zusatzversicherungskosten enthalten sind, da von der gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführerin nicht erwartet werden kann, dass sie diesen Vertrag kündigt (vgl. dazu Anhang 2 Ziffer 2 zum Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL).
8.5 Belegt ist weiter, dass die Beschwerdeführerin die jährliche Franchise von Fr. 300.-- und den Selbstbehalt von Fr. 700.-- für das Jahr 2005 ausgeschöpft hat (Urk. 3/5). Es rechtfertigt sich daher, einen monatlichen Betrag von rund Fr. 83.35 zu berücksichtigen.
8.6 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten krankheitsbedingten Mehrkosten für Ernährung und Fusspflege von rund Fr. 151.65 (vgl. Urk. 5/1/1 S. 8 und 11) sind nicht belegt und können deshalb in die Berechnung nicht einbezogen werden. Gleiches gilt für den Posten "Auslagen für private Hilfe und Betreuung im Haushalt" (Urk. 5/1/1 S. 9).
8.7 Die von der Beschwerdeführerin verlangten Telekommunikationskosten (inklusive Radio-, Telefon- und Fernsehgebühren) von monatlich Fr. 150.-- sind aus dem um 30 % erhöhten Grundbetrag zu bestreiten (vgl. dazu Anhang 2 Ziffer 2 lit. b zum Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL).
8.8 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie wegen ihrer starken Gehbehinderung für die Fortbewegung im Freien stets auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, weshalb ihr Transportkosten von monatlich Fr. 70.-- zuzugestehen seien (Urk. 5/1/1 S. 9 f.). Da die entstehenden Transportkosten aus der ausgewiesenen Behinderung nicht durch eine Versicherung übernommen werden, erscheint es angemessen, den geltend gemachten Betrag zu berücksichtigen, auch wenn die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. dazu Anhang 2 Ziffer 2 lit. b zum Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL).
8.9 Ausgehend von monatlichen Renten- und Unterhaltsbeiträgen von rund Fr. 3'000.-- verlangt die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung eines monatlichen Beitrags von Fr. 110.-- für AHV-Prämien der Nichterwerbstätigen (Urk. 5/1/1 S. 10). Gemäss Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gehören Alimente des geschiedenen Ehegatten zum Renteneinkommen, nicht jedoch die versicherungseigenen Leistungen an den Nichterwerbstätigen (AHV/IV; vgl. Käser, Beitragswesen, 2. A., Rz 10.29 und 10.30). Die nichterwerbstätige und einkommenslose Beschwerdeführerin verfügt über ein jährliches Renteneinkommen von Fr. 24'747.95 (12 x Fr. 2'062.33 nachehelicher Unterhalt). Der Beitragstabelle für Nichterwerbstätige (gültig ab 1. Januar 2007) kann bei einem jährlichen Renteneinkommen von Fr. 25'000.-- ein monatlicher Beitrag von Fr. 75.80 entnommen werden (vgl. S. 29). Es rechtfertigt sich daher, bei der Beschwerdeführerin Beiträge von monatlich Fr. 75.-- zu berücksichtigen.
8.10 Die Hausrat- und Haftpflichtversicherungskosten sind zwar nicht belegt, können jedoch gleichwohl in der geltend gemachten Höhe von Fr. 20.-- (Urk. 5/1/1) in die Berechnung einbezogen werden.
8.11 Die beantragten monatlichen Steuerauslagen von Fr. 256.15 (vgl. Urk. 5/1/ S. 10 und Urk. 3/6) stehen im Einklang mit dem Jahreseinkommen von Fr. 37'947.95 und sind bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen (vgl. dazu Anhang 2 Ziffer 2 lit. b zum Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL).
8.12 Zusammenfassend ist von folgender Notbedarfberechnung auszugehen:
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