Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00435
IV.2006.00435

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 29. Januar 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1951, gelernter Maurer, arbeitete von 1989 bis August 2003 als Hauswart bei der Schule A.___ und seit Januar 2004 im Hotel B.___ in C.___ (Urk. 8/4 Ziff. 6.2 und 6.3), als er sich am 20. April 2004 wegen einer Hüftoperation sowie Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung) anmeldete (Urk. 8/4 Ziff. 7.2 und 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/8, Urk. 8/9, Urk. 8/31, Urk. 8/36, Urk. 8/63/5-9, Urk. 8/68, Urk. 8/75), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/6-7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/5) ein.
1.2     Mit Verfügungen vom 16. August 2004 (Urk. 8/13) und 14. Mai 2005 (Urk. 8/27) lehnte die IV-Stelle die Durchführung beruflicher Massnahmen ab, stellte mit Einspracheentscheid vom 16. März 2005 (Urk. 8/29) jedoch die Prüfung einer Rente in Aussicht.
         Mit Verfügung vom 7. September 2005 verneinte die IV-Stelle sodann einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung (Urk. 8/38), gewährte jedoch mit Verfügung vom 25. November 2005 Beratung und Unterstützung durch Arbeitsvermittlung (Urk. 8/61), so dass die gegen die Verfügung vom 7. September 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/39, Urk. 8/44, Urk. 8/57) in der Folge mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Urk. 8/67).
1.3     Mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 wurde dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen, befristet vom 1. März 2005 bis 30. Juni 2005 (Urk. 8/48). Die dagegen am 25. November 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/62) wurde mit Einspracheentscheid vom 21. März 2006 abgewiesen (Urk. 8/72 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Mai 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente bis Ende September 2005 sowie anschliessend einer Viertelsrente (Urk. 1 S. 1).
        
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2006 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde und anerkannte einen Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente bis Ende September 2005. Im Übrigen beantragte sie die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 16. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 21. März 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Aufgabe der Ärzte zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.), weshalb mit nachfolgenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.3     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu, dies befristet vom 1. März bis 30. Juni 2005 (Urk. 8/48), und stützte sich dabei auf die Berichte von Dr. D.___ (Urk. 2 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2006 anerkannte sie sodann einen Anspruch bis Ende September 2005 (Urk. 7 Ziff. 4).
2.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss Art. 88a IVV bestehe der Anspruch auf eine ganze Rente bis Ende September 2005. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei für das Valideneinkommen zudem vom Einkommen auszugehen, welches er vor der Hüftoperation erzielt habe. Ausgehend von diesem Einkommen ergebe sich für die Zeit ab Oktober 2005 ein Invaliditätsgrad von 45,2 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3     Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Juli 2005 verbesserte und somit unter Berücksichtigung von Art. 88a IVV (vgl. vorstehend Erw. 1.2) der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis Ende September 2005 bestand (Urk. 1 S. 3, Urk. 7 Ziff. 4, Urk. 8/31). Unbestritten ist weiter auch, dass der Beschwerdeführer nach der Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation wieder in der Lage war, vollzeitig einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen. Strittig und zu prüfen bleibt somit die Höhe des Valideneinkommens und damit der Invaliditätsgrad ab Oktober 2005.

3.
3.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2006 legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 70'200.-- fest, wobei dies dem Einkommen entspricht, welches der Beschwerdeführer bei seiner letzten Anstellung als Hauswart im Hotel B.___ erzielt hatte (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/40/4). Im Rahmen der Abklärungen betreffend berufliche Massnahmen war die Beschwerdegegnerin noch von demjenigen Lohn ausgegangen, welchen der Beschwerdeführer vor der Hüftoperation im Jahre 2002 bei der Schule erzielt hatte, nämlich Fr. 85'151.-- (Urk. 8/28/1). Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 8. Mai 2006 geltend, es sei von diesem höheren Lohn auszugehen (Urk. 1 S. 3 f.).
3.2     Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2005, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Die Einkommensermittlung hat dabei so konkret wie möglich zu erfolgen, so dass in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 20. November 2001, I 716/00, Erw. 3a).
         Es ist daher im Folgenden zu prüfen, inwiefern sich die Hüftoperation auf die Erwerbssituation des Beschwerdeführers auswirkte, insbesondere, ob die Anstellung bei der Schule aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde.
3.3     Der Beschwerdeführer arbeitete von Mai 1989 bis Ende August 2003 als Hauswart bei der Schule A.___ (Urk. 8/6 Ziff. 1 und 6). Krankheitsbedingt war er vom 24. bis 30. September 2001, vom 29. Oktober 2002 bis 31. Januar 2003 sowie am 4. und 5. März und vom 14. April bis 4. Mai 2003 abwesend (Urk. 8/6 Ziff. 21), wobei die Arbeitsunfähigkeit von Oktober 2002 bis Januar 2003 durch die Hüftoperation bedingt war (vgl. Urk. 8/8 lit. D.3).
         Gemäss den Berichten von Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, traten die ersten Beschwerden im Nachgang zur Hüftoperation vom Oktober 2002 erst im Februar 2004 auf, nachdem der Heilungsverlauf bis dahin unauffällig gewesen war (Urk. 8/8 lit. A, Urk. 8/31/1 lit. A, Urk. 8/31/6, Urk. 8/31/8). Auch ansonsten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Hüftoperation zu den weiteren krankheitsbedingten Abwesenheiten im Frühling 2003 geführt hätte, zumal weder Dr. D.___ noch der Hausarzt Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, in ihren Berichten diese Absenzen erwähnten (Urk. 8/8 lit. B, Urk. 8/9 lit. B). Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er bereits damals an erheblichen gesundheitlichen Beschwerden gelitten habe, welche sich negativ auf das Einkommen ausgewirkt hätten (Urk. 1 S. 3), kann somit nicht gefolgt werden. Auch aus dem IK-Auszug ist nicht ersichtlich, dass sich das Einkommen bei der Schule A.___ in den Jahren 2002 und 2003 verringert hätte (Urk. 8/5/2). Diese Beurteilung wird sodann gestützt durch die Ausführungen der Schule A.___, welche im Arbeitgeberfragebogen als Grund für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses eine Überforderung des Beschwerdeführers mit der im Pflichtenheft festgehaltenen Selbständigkeit und Betriebsorientierung angab (Urk. 8/6 Ziff. 3). Auch im Arbeitszeugnis wurde auf Änderungen bzw. Erweiterungen im Aufgabengebiet hingewiesen, welche die Kündigung nach sich gezogen hätten (Urk. 8/10/4). Dafür, dass das Arbeitsverhältnis - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 4) - tatsächlich aus anderen als den vom Arbeitgeber angegebenen aufgelöst worden war, ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den Akten.
         Vor diesem Hintergrund erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Kündigung bei der Schule nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgte und der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Beschwerden nicht länger dort angestellt gewesen wäre.
         Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er beim Hotel B.___ aus gesundheitlichen Gründen ein tieferes Einkommen als bei der Schule erzielt habe (Urk. 1 S. 3), wird sodann durch keine Hinweise in den Akten belegt und vermag daher an der Beurteilung nichts zu ändern.
3.4     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist somit mit der Beschwerdegegnerin auf das letzte erzielte Einkommen beim Hotel B.___ abzustellen, welches sich für das Jahr 2004 auf Fr. 70’200.-- (Fr. 5'400.-- x 13), Urk. 8/7 Ziff. 12) belief. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,2 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 12/2007, Tab. 10.2, lit. G/H) ergibt dies ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 71'042.-- (Fr. 70'200.-- x 1.012).

4.
4.1     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
        
         Die Beschwerdegegnerin zog für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne bei und ging vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert), aus (Urk. 2 S. 3). Dieser belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 4'588.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, TA1, Total). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,0 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 12/2007, Tab. 10.2, Total) und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2005 von Fr. 4'819.25 pro Monat (Fr. 4'588.-- x 1.01 : 40 x 41.6), mithin rund Fr. 57'831.-- pro Jahr (Fr. 4'819.25 x 12).
4.2     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug von 20 % vom Tabellenlohn vor und begründete dies damit, dass eine vor allem sitzende Tätigkeit benötigt werde und langes Gehen nicht mehr möglich sei (Urk. 8/40/4). Dieser im Übrigen unbestrittene Abzug von 20 % (Urk. 1 S. 4) trägt den Gegebenheiten des vorliegenden Falles grosszügig Rechnung.
4.3     Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 46’265.-- (Fr. 57'831.-- x 0.8), mithin bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 71'042.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 24'777.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34,9 % und gerundet 35 % entspricht. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung keine Rente zuzusprechen, erweist sich damit als richtig.

5.       Insgesamt ist die dem Beschwerdeführer ab 1. März 2005 zugesprochene ganze Rente erst per Ende September 2005 aufzuheben, ein Anspruch auf weitergehende Rentenleistungen ist jedoch abzuweisen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2006 dahingehend abzuändern.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Der nur teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. März 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2005 bis 30. September 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).