IV.2006.00436
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, ohne erlernten Beruf, war seit 1994 bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiter Logistik angestellt. Zufolge eines seit dem Jahre 2000 bestehenden Rückenleidens war er seit Juli 2003 zunächst vollständig und danach ab Januar 2004 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Nachdem das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2004 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden war (Urk. 11/11 S. 5), meldete sich X.___ ab dem 5. Oktober 2004 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Am 15. Juni 2005 beantragte er unter Hinweis auf Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und des Rückens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 11/1).
Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene ärztliche Berichte ein und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 verneinte sie ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 27 % den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 11/14). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. April 2006 fest (Urk. 2 = Urk. 11/20).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 5. Mai 2006 Beschwerde, im Wesentlichen mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1 und Urk. 4). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 26. Juni 2006 geschlossen wurde (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 7. April 2006, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2 Im Einspracheentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen, den Umfang und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG sowie Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf kann verwiesen werden.
1.3 Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei eine leichte körperliche Tätigkeit in wechselnden Positionen sowie ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg im vollen Umfang zumutbar, wobei entsprechende Tätigkeiten wie zum Beispiel Lager- oder Kontrolltätigkeiten, Montage- beziehungsweise Überwachungstätigkeiten im Rahmen einer betriebsüblichen Einarbeitung ohne berufsspezifische Vorkenntnisse ausgeübt werden könnten. Die Voraussetzungen für eine Invalidenrente seien nicht gegeben (Urk. 2).
2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Schmerzsituation sei schlimmer als beschrieben. Die Arbeit (Programm Fifam) habe zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt. Aus diesen Gründen sei er nicht in der Lage, eine Tätigkeit länger als einige Wochen durchzuhalten. Der errechnete Invaliditätsgrad von 27 % entspreche daher nicht der Realität (Urk. 1).
3.
3.1 In seinem ärztlichen Bericht vom 23. Juni 2005 diagnostizierte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, einen Status nach CRS C8 rechts bei Status nach Operation am 4. September 2003 [Dekompression und Spondylodese C5/6 und C6/7 bei rechts präforaminaler Discushernie C6/7 mit Duralschlaucheindellung, sowie Impression des Myelon (MRI vom 23. Juli 2003)]; aktuell (seit September 2004) diagnostizierte er eine residuelle Schwäche im Bereich des Armes rechts mit noch "Kribbelästhesien" und Schwäche sowie belastungsabhängigen Nackenschmerzen, ein residuelles myofasciales Schmerzsyndrom Nacken/Schulter rechts sowie seit Juni 2005 unklare Missempfindungen im Oberschenkel lateral rechts; differentialdiagnostisch erwähnte er eine Reizung des nervus cutaneus femoralis lateralis. Dr. Z.___ bezeichnete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als vom 23. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 als vollständig und vom 1. Januar 2004 bis zum 21. September 2004 als zu 50 % arbeitsunfähig und erachtete ihn ab dem 22. September 2004 als zu 100 % - für nur leichte Arbeiten (Heben/Tragen von maximal 10 kg sowie der Möglichkeit der Einnahme von Wechselpositionen) - arbeitsunfähig (richtig wohl: arbeitsfähig). Er bezeichnete den Gesundheitszustand als besserungsfähig, wenn auch die Prognose fraglich sei, zumal "durchgeführte Arbeitsbelastungen, wie auch Testungen in der Physiotherapie bei leichten Belastungen eine Schmerzprovokation im Bereich der Schulter/Nacken Anteile rechts" zur Folge hätten. Dr. Z.___ empfahl die Weiterführung der Physiotherapie zur Kräftigung; ergänzende medizinische Untersuchungen erachtete er nicht als angezeigt (Urk. 11/9).
3.2 Die für den Bericht vom 5. August 2005 verantwortlich zeichnenden Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie, diagnostizierten einen Status nach Dekompression C5/6, C6/7 und Spondylodese C5-C7 bei zervikoradikulärem Reizsyndrom C7 links bei grosser mediolateraler Diskushernie C6/C7 links sowie grosser medianer Diskushernie C5/C6 mit Myelonkompression. Sie bezeichneten den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Sprechstundenberichte vom 21. September 2004 und vom 17. Februar 2004 für leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Positionen sowie Heben und Tragen bis maximal 10 kg als zu 100 % arbeitsfähig. Dies sei bereits am 17. Februar 2004 so attestiert worden. Den Zustand der versicherten Person erachteten sie als besserungsfähig und weitere medizinische Abklärungen nicht als angezeigt (Urk. 11/10).
3.3 In dem vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht des Spitals B.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, vom 4. Februar 2005, hatten die Ärzte aufgrund der ambulanten Untersuchung vom 1. Februar 2005 ein residuelles cervikoradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom C8 rechts mit/bei Status nach Dekompression und Spondylodese C5/6 und C6/7 bei rechts präforaminaler Diskushernie C6/7 mit Duralschlaucheinengung, Myelonimpression und Nervenwurzelkompression C7 rechts sowie ein residuelles myofasziales Schmerzsyndrom Nacken/Schulter rechts diagnostiziert. Sie bezeichneten den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer leichten Tätigkeit als arbeitsfähig, vorausgesetzt, es bestehe die Möglichkeit zu Wechselpositionen sowie zur Vermeidung von repetitivem Heben von Lasten über 5 kg (Urk. 3/1= Urk. 11/23).
3.4 In seinem als Stellungnahme zum Einspracheentscheid bezeichneten Schreiben von 27. April 2007 an die Beschwerdegegnerin wies Dr. Z.___ unter Hinweis auf die Berichte der Klinik A.___, Orthopädie sowie des Spitals B.___ darauf hin, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid seien dem Beschwerdeführer lediglich noch Arbeiten mit der Möglichkeit zur Einnahme von Wechselpositionen unter Vermeidung von repetitivem Heben von Lasten von mehr als 5 kg zumutbar. Dr. Z.___ führte weiter aus, seit 2003 hätten sich wiederholte Schmerzexazerbationen gezeigt bei Belastungen, wie sie der Beschwerdeführer im Rahmen des Programms des RAV durchzuführen gehabt habe. Als Beispiel sei zu erwähnen, dass das simple Bostitchen von Blättern zu einer Ermüdung der Hand rechts geführt habe. Eine diesbezügliche neurologische Abklärung habe ein Karpaltunnelsyndrom sowie ein residuelles C6 Syndrom nach operierter zervikaler Diskushernie ergeben. Im Verlauf der letzten Monate habe sich beim Patienten zudem eine zunehmend depressive Reaktion ergeben. Der Patient gebe glaubhaft an, den von ihm verlangten Anforderungen auch im Rahmen einer 40%igen Tätigkeit nicht gewachsen zu sein. Die Situation sei daher im Rahmen eines stationären Aufenthaltes zu objektivieren, bevor eine definitive Aussage betreffend Belastbarkeit und eventuell Umschulung gemacht werden könne (Urk. 3/3 = Urk. 11/23).
4.
4.1 Aufgrund der vorerwähnten medizinischen Berichte steht fest und ist zwischen den Parteien auch nicht streitig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Wirbelsäulenleidens seit dem 23. Juli 2003 in seiner angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Logistik, wo er regelmässig Kisten und Säcke bis 30 kg zu heben hatte (vgl. Urk. 11/11), vollständig arbeitsunfähig ist (vgl. so auch Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/12 S. 2). Ebenfalls ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer nach dem am 4. September 2003 in der Klinik A.___ durchgeführten orthopädischen Eingriff an residuellen Beschwerden im Bereich des rechten Armes, im Bereich des rechten Oberschenkels und namentlich an einem residuellen myofascialen Schmerzsyndrom im Bereich des Nackens und der rechten Schulter leidet, durch welche er auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte kann sodann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 17. Februar 2004 für leidensangepasste körperlich leichte Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig war, vorausgesetzt es handelte sich um Tätigkeiten mit der Möglichkeit der Einnahme von wechselnden Positionen beziehungsweise mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg (vgl. Bericht der orthopädischen Klinik A.___, Urk. 11/10), jedenfalls aber bis 5 kg (vgl. für den Zeitraum ab 1. Februar 2005 den Bericht des Spitals B.___, Rheumaklinik, Urk. 11/23). Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum bis zum 23. Juni 2005, hinsichtlich dessen auch Dr. Z.___ eine entsprechende Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (vgl. Ziff. 3.1 hievor).
4.2 Unklar erscheint indes der weitere Verlauf der Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Erlasses angefochtenen Einspracheentscheids (am 7. April 2006). So ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits nach Erhalt der Verfügung vom 28. Oktober 2005 im Rahmen der Einsprache erklärt hatte, die gesundheitliche Situation ("Schmerzsituation") sei schlimmer als in der Verfügung beschrieben, da Arbeitsprogramme zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Rücken/Nackenschmerzen, Ausstrahlung ins rechte Bein, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen) geführt habe. Zu diesen Angaben ist zu bemerken, dass eine allfällige anspruchsbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann: So hatte Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 23. Juni 2005 nicht nur berichtet, durchgeführte Arbeitsbelastungen wie auch Testungen in der Physiotherapie würden bereits bei leichten Belastungen eine Schmerzprovokation bewirken und die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit mit Tragen von maximal 10 kg Gewicht sei weiterhin schwierig (Urk. 11/9); ebenso hatte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer mit ärztlichem Zeugnis vom 2. August 2005 eine Arbeitsfähigkeit in Bezug auf das Heben und Tragen von Lasten von nur noch bis zu 5 kg und damit im Vergleich zu seinen noch im Juni 2005 getätigten Angaben eine verminderte Belastbarkeit attestiert (vgl. Urk. 3/2 = Urk. 11/23). Wenn Dr. Z.___ in seiner "Stellungnahme zum Einspracheentscheid", alsdann über neurologische Abklärungen berichtete, welche zusätzlich ein - bislang nicht diagnostiziertes - Karpaltunnelsyndrom ergeben hätten, und weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe in den vergangenen Monaten zunehmend eine depressive Reaktion gezeigt und gebe glaubhaft an, er sei den von ihm verlangten Anforderungen auch im Rahmen einer 40%igen Tätigkeit nicht gewachsen, weshalb nunmehr weitere Abklärungen als erforderlich erschienen (Urk. 3/3 = Urk. 11/23), kann auch mit Blick auf diese Angaben eine mögliche anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes nicht mit hinreichender Sicherheit von vorneherein ausgeschlossen werden. Zwar datiert diese Stellungnahme vom 27. April 2006 und mithin drei Wochen nach dem angefochtenen Einspracheentscheid. Sie bezieht sich aber jedenfalls teilweise klar auf den Zeitraum vor dessen Erlass, womit diese Angaben im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Erw. 1.1 hievor sowie unveröffentlichtes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 22. März 2005, I 777/04, Erw. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b, Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 25). Dies gilt um so mehr, als die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers mitunter massgeblich auf die Angaben von Dr. Z.___ abgestellt hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/12, S. 2).
4.3 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Gesundheitszustand und der Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem 23. Juni 2005 (bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides am 7. April 2006) aufgrund der vorliegenden Akten nicht hinreichend zuverlässig beurteilt werden kann. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - unter Berücksichtigung der Angaben von Dr. Z.___ - ergänzende medizinische Abklärungen vornehme. In diesem Rahmen wird (fach)ärztlicherseits - nebst der rheumatologischen beziehungsweise neurologischen Problematik - etwa auch der Frage nachzugehen sein, ob die festgestellte depressive Reaktion ein invalidisierendes Ausmass angenommen hat. Hernach wird die Verwaltung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfügen.
5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es sei eine "mögliche Umschulung/Kurse" zur Verbesserung seiner Chancen "nicht besprochen" worden (vgl. Urk. 1), ist zu bemerken, dass Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides ausschliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente bildete (so ausdrücklich Urk. 2 S. 3). Da im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat, fehlt es in bezug auf berufliche Massnahmen demnach an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. dazu etwa BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse der Y.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).