Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00438[9C_584/2007]
IV.2006.00438

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 18. Juni 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1971, selbständigerwerbender Goldschmied, wurde am 5. September 2003 von einem Passanten heftig in den Hals getreten. Am 6. September 2004 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen im Sinne von Berufsberatung sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von A.___, praktizierender Arzt, Praxis für Allgemein- und Komplementärmedizin, Zürich, vom 11. Oktober 2004 (Urk. 8/10), von Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. C.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP/SGGT, Zürich, vom 22. November 2004 (Urk. 8/11) sowie von Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Zürich, vom 21. Juli 2005 (Urk. 8/17/1-4, unter Beilage des Berichts von E.___, Praxis für manuelle Therapie, Zürich, vom 7. Dezember 2004, Urk. 8/17/5, des neuropsychologischen Untersuchungsberichts des F.___, vom 28. Mai 2004, Urk. 8/17/6-11, seiner eigenen Berichte vom 19. Juli, 17. August und 2. September 2004 an diverse Stellen, Urk. 8/17/12-14, sowie des Berichts des G.___, Institut für Anästhesiologie [im Folgenden: Institut für Anästhesiologie], vom 29. September 2004, Urk. 8/17/15-17) ein und zog die Akten der kantonalen Opferhilfestelle (u.a. das psychiatrische Gutachten vom 17. Januar 2005 von Dr. med. H.___, Psychiatrie & Psychotherapie, Zürich, Urk. 8/12/19-34) bei (Urk. 8/12/1-34). Ferner liess sie den Versicherten von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, Zürich, (Gutachten vom 3. Oktober 2004, Urk. 8/32) J.___, lic. phil. Psychologin FSP, Zürich, (Gutachten vom 10. November 2005, Urk. 8/36) und Dr. med. K.___, Psychiater und Psychotherapeut FMH, Zürich, (Gutachten vom 21. November 2005, Urk. 8/39) begutachten. Mit Verfügungen vom 14. beziehungsweise 15. Dezember 2005 verneinte die IV-Stelle sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente (Urk. 8/41-42). Die hiergegen gerichtete Einsprache vom 12. Januar 2006 (Urk. 8/43, Einspracheergänzung vom 10. Februar 2006, Urk. 8/49) wies sie, nachdem der Versicherte das psychologische Gutachten von lic. phil. C.___ vom 2. März 2005 (Urk. 8/53) eingereicht hatte, mit Entscheid vom 27. März 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess M.___ durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
" 1. Der Einspracheentscheid vom 27. März 2005 sei aufzuheben.
  2. Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. September 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
  3. Eventualiter sei ein unabhängiges Obergutachten zu erstellen, welches sich zur Erwerbsfähigkeit und zu den Beschwerden des Beschwerdeführers äussert.
  4. Dem Beschwerdeführer sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers.
  6. (Verfahrensantrag)
  Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen."
         In der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 20. Juni 2006 wurde Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 9). Mit Replik vom 18. September 2006 hielt M.___ an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 12). Nachdem die IV-Stelle innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 2. November 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Sein Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar:
2.1     Laut neuropsychologischem Bericht des F.___ vom 3. Juni 2004 (Urk. 8/17/6-10) liegen neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen im attentionalen Bereich (ICD-10 F07.8) vor. Es seien eine generelle Verlangsamung sowie beeinträchtigte spezifischere Aspekte der Aufmerksamkeit, wie z.B. die geteilte Aufmerksamkeit, zu beobachten. Ausserdem seien sehr deutliche Ermüdungserscheinungen bzw. eine stark reduzierte Daueraufmerksamkeit zu sehen. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit, Müdigkeit, aber auch Schmerzen geäussert. Dieses Bild lasse sich gut mit einer posttraumatischen Belastungsstörung vereinbaren. Zusätzlich zu den erfassten diffusen Beeinträchtigungen, die zum Teil auch visuo-konstruktive und sprachlich-rezeptive Funktionen betroffen hätten, müsse aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers von einer Überlagerung durch emotionale Faktoren ausgegangen werden. So habe der Beschwerdeführer von Angst, Freudlosigkeit und Depressionen berichtet. Auch diese Belastungen könnten sich negativ auf neuropsychologische Funktionen auswirken bzw. bestehende Schwierigkeiten verstärken.
2.2     Im Bericht des Instituts für Anästhesiologie des G.___ vom 29. September 2004 (Urk. 8/17/15-16) lauten die Diagnosen auf Nackenschmerzen und Spannungskopfweh sowie einen Status nach Kontusion der Halsweichteile und leichte HWS-Distorsion. Es bestünden eine minimale Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der HWS und keine Einschränkungen der Beweglichkeit im Bereich der BWS und LWS wie auch im Bereich der grossen Gelenke. Der Finger-Boden-Abstand vorne betrage 0 cm, der Lasègue sei beidseits negativ, die Reflexe beidseits auslösbar. Es seien weder Sensibilitätsstörungen noch motorische Ausfälle vorhanden. Es sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden, eine niedrig dosierte antidepressive Medikation zu beginnen. Er habe jedoch diese Behandlung abgelehnt. Aufgrund der vorliegenden Schmerzstörung bestehe eine somatisch und psychosoziale Beeinträchtigung mit Krankheitswert, die einen interdisziplinären Therapieansatz (physikalische Medizin, Psychosomatik, Physiotherapie, Psychotherapie, Ergotherapie, Arbeitstraining) erfordere, der in stationärem Rahmen erfolgreich sein könnte.
2.3     Laut Arztbericht von A.___ vom 11. Oktober 2004 (Urk. 8/10) leidet der Beschwerdeführer an einer Depression sowie einem Status nach Halswirbelsäulendistorsion (HWS-Distorsion). Er habe sich erstmals am 8. September 2003, drei Tage, nachdem er einen Schlag von einem gewalttätigen Mann am Hals erhalten habe, in der Praxis gemeldet. Es seien keine äusseren Verletzungen ersichtlich gewesen, er (A___) habe eine Halsweichteil-Kontusion sowie eine leichte HWS-Distorsion diagnostiziert und eine sanfte Schmerztherapie verschrieben. Der Beschwerdeführer habe sich im Dezember 2003 wieder gemeldet und über Nacken- und Schulterschmerzen geklagt, worauf Dr. R.___ ein Überdehnungstrauma der HWS vermutet und Wärmeanwendungen sowie Physiotherapie empfohlen habe.
         Es bestünden keine Bewusstseinsstörungen, der Beschwerdeführer sei voll orientiert, die Grundstimmung sei depressiv, der affektive Rapport normal. Das Gedächtnis oder der formale Denkablauf sei nicht gestört. Es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Im Bereich der Wirbelsäule zeige sich eine intakte Beweglichkeit, hingegen fänden sich eine allgemeine muskuläre Hypotrophie sowie paravertebrale Myogelosen und Tendopathien, nicht nur im HWS-, sondern auch im Brustwirbelsäulen (BWS)- und Lendenwirbelsäulen (LWS)-Bereich und eine Haltungsschwäche mit Rundrückenbildung.
2.4     Dr. B.___ und lic. phil. C.___ diagnostizierten im Bericht vom 22. November 2004 (Urk. 8/11) eine schwere verlängerte posttraumatische Belastungsstörung nach Trauma gemäss Polizeirapport mit Flashbacks, Gedankenkreisen, Affektdurchbrüchen von Zorn und Angst, abwechselnd mit stuporoider Gleichgültigkeit und Passivität, sowie Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich und häufige Kopfschmerzen. Der Beschwerdeführer sei heute zu 100 % arbeitsunfähig, eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes sei zu erwarten. Voraussetzung seien die konsequente Fortführung der Psychotherapie.
2.5     Im psychiatrischen Fachgutachten vom 17. Januar 2005 diagnostiziert Dr. H.___ (Urk. 8/12/28-34) einen Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und/oder milder traumatischer Hirnverletzung mit chronischem Schmerzsyndrom im Kopf- und Nackenbereich, mittelschwerer bis schwerer neuropsychologischer Funktionsstörung, posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt, ICD-10: F43.22). In der Untersuchung ergäben sich deutliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung. Diese sei deutlich reaktiver Natur. Die Reaktion beziehe sich einerseits auf das Ereignis selbst, das den Exploranden nachhaltig erschüttert habe, andererseits auch auf die Folgen des Ereignisses (chronisches Schmerzsyndrom, neuropsychologische Probleme) mit den damit verbundenen leistungslimitierenden Konsequenzen. Den Angaben des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er in einer ersten Phase nach dem Ereignis psychisch sehr stark auf dieses reagiert habe. Initial habe somit eine akute Belastungsreaktion vorgelegen. Im Laufe der Zeit sei diese in eine posttraumatische Belastungsstörung übergegangen. Der tätliche Angriff erfülle aus psychotraumatologischer Sicht die Kriterien der notwendigen Schwere, um nachfolgend eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren. Weiter klage der Beschwerdeführer über Angstsymptome, die als Symptome des Wiedererlebens zu erkennen seien (Angst vor vielen Leuten auf Plätzen, Unerträglichkeit von Leuten im Rücken). In der Reaktion auf die Folgen des Ereignisses fänden sich Angstsymptome und depressive Elemente. Entsprechend sei eine Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt, F43.22) diagnostiziert worden. Diese Diagnose stütze sich auf die Angaben des Exploranden, die während der Untersuchung gemachten Beobachtungen, ergänzt durch die Hinweise in den Akten. Naturgemäss hätten Angstphänomene in den Explorationssitzungen nicht direkt beobachtet werden können, da dort die angstauslösenden Situationen fehlten. Hingegen seien depressive Phänomene direkt feststellbar gewesen. Die Reaktion auf das Ereignis vom 5. September 2003 und diejenige auf die Folgen des Ereignisses summierten sich zu einer psychischen Störung mittelschweren Ausmasses. Sie wirke sich sowohl auf das Schmerzerleben wie auch auf die neuropsychologischen Probleme verstärkend aus und stelle ein wichtiger chronifizierter Faktor dar.
         Der Beschwerdeführer sei derzeit als Aussendienstmitarbeiter zu 100 % und als Künstler zu 80 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
2.6     Dr. D.___ berichtete am 21. Juli 2005 (Urk. 8/17) über eine Dysbalance im oberen BWS-HWS-Bereich mit Beteiligung der Schlund-Muskulatur, Dauerschmerzen von unterschiedlicher wellenförmiger Intensität und eine reaktive Depression, verstärkt durch ein posttraumatisches Belastungssyndrom. Der Beschwerdeführer sei durch die chronische Schmerzsymptomatik und das posttraumatische Belastungssyndrom ziel- und orientierungslos, was sein zukünftiges Leben betreffe. Er sei in dieser Verfassung von keiner Arbeitgeberin zu gebrauchen und auch selbständig zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig.
2.7     E.___ beschrieb im Bericht vom 7. Dezember 2004 eine Verbesserung der subjektiven Symptome, vor allem komme das anteriore Würgegefühl im Halsbereich nur noch selten vor. Die Nackenbeschwerden seien in ihrer Intensität zurückgegangen. Die Situation erscheine jedoch sehr labil, Stresssituationen und psychische Belastungen oder wenig Schlaf verstärkten die Symptome schnell. Dies vor allem seit dem zweiten Unfall im August 2004.
2.8     Dr. I.___ diagnostizierte am 3. Oktober 2005 (Urk. 8/32) eine segmentäre Dysfunktion C3/4 links nach direktem Halstrauma am 5. September 2003 sowie allenfalls eine bestehende, aber psychiatrisch zu beurteilende Psychopathologie. Es sei ein zugewandter, lebhafter 34-jähriger Explorand von ansprechendem Äusseren, welcher über das Ereignis kohärent Auskunft gebe, bei der Schilderung aber gerne etwas ins Lamentieren gerate, ohne dabei speziell aggravatorisch zu wirken. Die körperliche neurologische Untersuchung erweise sich als vollkommen unauffällig, ohne dass Zeichen einer Hirnpathologie oder einer Störung im Bereich des Rückenmarks mit Funktionsbeeinträchtigung der langen Bahnen vorlägen. Auch hirnelektrisch zeige die Routine-Untersuchung keinerlei Auffälligkeiten. An den Weichteilen sei im Bereich der Halswirbelsäule eine geringfügige, nicht vollständige Blockierung auf Höhe C3/4 links mit einer Irritation, mithin also eine segmentäre Funktionsstörung auf dieser Höhe zu finden. Der Beschwerdeführer habe keine Palpation der vorderen Halsweichteile erlaubt. Er (Dr. I.___) gehe aber davon aus, dass sich Schmerzen vor allem im Bereich der Processus carotici fänden. Äusserlich sei am Hals nichts Besonderes festzustellen. Auffällig sei allerdings ein vermehrter Hartspann des linken Trapeziuswulstes mit einem gewissen Schulterhochstand links.
         Die Anamnese lasse eine milde traumatische Hirnverletzung mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Es fänden sich keinerlei Zeichen für eine durchgemachte Bewusstlosigkeit, Bewusstseinsstörung, Bewusstseinstrübung oder dergleichen. Auch fehlten Angaben über jegliche vegetativen Symptome im Nachgang zum Ereignis. Damit entfielen aber im Wesentlichen alle spekulativen Gründe über organisch bedingte und neuropsychologisch erfassbare Funktionsstörungen. Die Abknickung des Halses nach rechts durch den Schlag sei mit dem Geschehen bei einem Verkehrsunfall (so genanntes Schleudertrauma) in keiner Art zu vergleichen, weil es sich hier um viel geringere Beschleunigungen, vornehmlich des Kopfes, handle. Es sei nicht zu erwarten, dass durch ein stumpfes Halstrauma, welches zu keinen erfassbaren äusseren Verletzungen geführt habe, irgendwelche pathologische Mechanismen im Bereich der Halswirbelsäule selber, insbesondere aber auch intraspinal oder gar intracerebral erfolgt seien. Was sich aber festhalten lasse, sei eine segmentale Dysfunktion C3/4, welche überwiegend wahrscheinlich dem Ereignis zuzuordnen und die zweifellos unangenehm bis schmerzhaft sei. Es sei gut möglich, dass eine fachgerechte manualtherapeutische Behandlung, die bei einem darauf spezialisierten Rheumatologen oder allenfalls auch beim Chiropraktor erfolgen könne, diesen Befund und die damit verknüpften Beschwerden zum Verschwinden bringe. Auf keinen Fall entspreche der Befund aber einer dauernden und erheblichen Körperschädigung, die etwa eine Invalidität im medizinischen Sinne zur Folge hätte. Aus der ganzen, auch in den Akten niedergelegten Anamnese lasse sich in erster Linie ein psychisches Symptomenbild ablesen, welches weitaus im Vordergrund aller Beschwerden stehe.
         Aus körperlichen Gründen sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig.
2.9     Laut Bericht über die neuropsychologische Testuntersuchung von lic. phil. J.___ vom 10. November 2005 (Urk. 8/36) dürfe unter Berücksichtigung von soziokulturellen Bildungsunterschieden sowie der individuell gestalteten Karriere des Beschwerdeführers von einer unauffälligen Testintelligenz ausgegangen werden. Entsprechend fänden sich mehrheitlich unauffällige Resultate sowie auch einige niveaumässige, d.h. nicht der Altersnorm entsprechende, jedoch mit seiner Bildung zu vereinbarende Leistungen. Demgegenüber seien die Leistungen in der komplexeren Sprachaufnahme und -verarbeitung deutlich unterdurchschnittlich. Weiter sei die Konzentrationsleistung leicht eingeschränkt, zeigten sich bald leichte Ermüdungserscheinungen und nähmen die Schmerzen im Verlauf weiter zu. Auch seien gewisse Perseverationstendenzen und Umstellprobleme zu beobachten. Die genannten neuropsychologischen Befunde wiesen auf leicht ausgeprägte Funktionsstörungen hin und liessen sich wie folgt interpretieren: Bezüglich der deutlich eingeschränkten komplexeren Sprachaufnahme und -verarbeitung müsse einerseits auf die Fremdsprachigkeit hingewiesen werden und dürfe andererseits davon ausgegangen werden, dass diese auch psychisch überlagert sei. Ebenso dürfe angenommen werden, dass die Defizite in der Konzentrationsleistung sowie die leicht erhöhte Ermüdbarkeit zumindest teilweise Folge der psychischen Befindlichkeit des nach wie vor traumatisierten Beschwerdeführers seien. Gleichzeitig sei zu beachten, dass auch die Schmerzproblematik sowie der Cannabiskonsum die allgemeine Leistungsfähigkeit zusätzlich zu beeinträchtigen vermögen.
         Es sei aus neuropsychologischer und psychologischer Sicht unbedingt zu empfehlen, den vielseits begabten und intelligenten Beschwerdeführer beruflich zu integrieren. Dafür wäre sicherlich ein Casemanagement sinnvoll und hilfreich, mit welchem er in enger Begleitung quantitativ und qualitativ schrittweise und unter sorgfältiger Beachtung seiner psychischen Einschränkungen in seine angestammte Tätigkeit als Künstler zurückgeführt werden könne. Wenn es gelinge, den durchaus motivierten Patienten unter Berücksichtigung und Akzeptanz seines eher unkonventionellen Lebensstils behutsam an seine vielen, neuropsychologisch grösstenteils unversehrten Ressourcen heranzuführen und ihm bei der Reetablierung seiner beruflichen Würde unterstützend beizustehen, könne bezüglich Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden.
2.10   Dr. K.___ diagnostizierte im Gutachten vom 21. November 2005 (Urk. 8/39) eine Cannabis-Abhängigkeit mit amotivationalem Syndrom (ICD 10-F12.24), einen starken Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit histrionischem und narzistischem Profil (ICD 10-F6.9), eine segmentäre Dysfunktion C3/4 links nach direktem Halstrauma am 5. September 2003 sowie einen Status nach fraglicher posttraumatischer Belastungsstörung nach dem 5. September 2003 (ICD 10-F43.1). Nach dem vom Beschwerdeführer angegebenen Joint-Mengen und seiner vehementen Verteidigung von Cannabis als einziger und ausschliesslicher Therapie sei eine Cannabis-Abhängigkeit sicher. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei diesem Abusus auch nach Abstinenz ein noch tage- bis wochenlang andauernder THC-Spiegel im Blut sei. Seine Gleichgültigkeit, die Flucht vor Alltagsanforderungen, die allgemeine Antriebsverminderung, die Weigerung, sich aktiv mit der Umwelt auseinanderzusetzen, der Wunsch, alleine im Walde "Ohm" zu intonieren, seien als Merkmale des amotivationalen Syndroms durch Cannabis und nicht als Folge eines Traumas zu sehen. Es habe eine demobilisierende Lethargie Platz ergriffen, wo die Leistungsgesellschaft Entscheidungen und Entschlüsse verlange. Der Tagesablauf sei strukturlos geworden. Es mache den Anschein, dass der Explorand bis zu diesem Jahr seinen Cannabis-Abusus vor den Ärzten verschwiegen habe. Die Antworten und die Ansichten des Exploranden zeigten eine Persönlichkeit, die ganz unabhängig von irgend einem Trauma und diesem schon vorbestehend stark egozentrische Züge aufweise. In seinem Selbstbild habe der Beschwerdeführer geschwankt zwischen Grössenfantasien und Nichtigkeit. Seine Haltung gegenüber Medikamenten sei sehr undifferenziert, beruhe auf Ignoranz und sei von auffälliger Aggressivität gegen deren Hersteller. Von den Behandlern fordere er nicht nur Einfühlung, sondern Identifikation. Anamnese, Testergebnis, Antwortverhalten; die Akten riefen einen sehr starken Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Die Entwicklung zum Krankheitsbild der letzten zwei Jahre sei als eine Mischung von Konversionsstörung zusammen mit massivem Cannabis-Abusus sowie absolut unbefriedigender Therapie-Compliance auf das initiale Schmerzgeschehen zu betrachten.
         Rein aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei kein Grund zu sehen, der die Arbeitsfähigkeit dauernd einschränken könnte. Es sei vom Beschwerdeführer zu fordern, dass er ab sofort seine Cannabis-Abhängigkeit aufgebe und seine Schmerzen lege artis behandeln lasse, so dass er wieder seine vorherige 100%ige Arbeitsfähigkeit erreiche, sei es in seinen alten Tätigkeiten oder in einer anderen, angepassten, bei der er nicht monatelang auf kreative Einfälle warten müsse.
2.11   Am 2. März 2005 (richtig: 2006) berichtete lic. phil. C.___ (Urk. 8/53), der Beschwerdeführer leide an einem verlängerten posttraumatischen Belastungssyndrom nach Traumatisierung durch Velounfall mit betagter Fussgängerin im August 2004. Das nachfolgende Strafverfahren mit haltlosen paranoiden Anschuldigungen durch das Unfallopfer habe zu momentan regressiver Persönlichkeitsveränderung, Antriebsarmut und Sprunghaftigkeit, Affektdurchbrüche von Wut und Angst sowie subjektiv absoluter Perspektiv- und Sinnlosigkeit geführt. Der Beschwerdeführer klage über diffuse Schmerzen im Nackenbereich. Nach dem Radunfall und dem dann stagnierenden Zustand sei seine Absicht, für ein paar Wochen in die Heimat zu reisen und zu versuchen, sich im Schosse seiner Familie etwas zu erholen, unterstützt worden. Nach der Rückkehr habe seine Persönlichkeit anders gewirkt als vorher. Er habe sich auf nichts mehr eingelassen. Er habe alles abgewehrt, entweder aggressiv (nur verbal), alles mit leichten Worten abgetan oder über alles Witze gemacht. Er habe sein Atelier gekündigt und damit kein eigenes Dach mehr über dem Kopf. Auch seine mehrjährige Beziehung sei nun definitiv in die Brüche gegangen. Der Beschwerdeführer sei unsicher, verwirrt, wechselnd zwischen Aggressivität und Angst und überempfindlich. Er habe das Gefühl, keine Perspektive und keine Zukunft mehr zu haben, und sei zeitweise überhaupt antriebslos. Er klage nach wie vor über Nackenschmerzen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %.

3.
3.1     Es geht aus den Akten unzweifelhaft hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass in somatischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
3.2     Was die psychischen Beschwerden betrifft, kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. K.___ vom 21. November 2005 (Urk. 8/39) abgestellt werden. Dieses stützt sich auf die gesamten Vorakten, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden umfassend und setzt sich mit diesen nach eigenen psychiatrischen Untersuchungen eingehend auseinander. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb sowohl der Diagnosestellung als auch den Schlussfolgerungen ohne weiteres gefolgt werden kann.
3.3 Hiergegen vermag auch das Gutachten von Dr. H.___ vom 17. Januar 2005 (Urk. 8/12/19-34) zuhanden der Opferberatungsstelle nichts zu ändern, in welchem dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Aussendienstmitarbeiter und eine solche von 80 % als Künstler attestiert wurde. Dr. H.___ kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ein Trauma von ausreichender Schwere sowie Symptome des Wiedererlebens vorliegen. Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder langanhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung und anderen Verbrechen zu sein. Zusätzlich zu dem Trauma muss eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinszenierung des Ereignisses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen auftreten (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5., durchgesehene und ergänzte Auflage, Bern, Göttingen, Toronto, Seattle 2004/2005 S. 169 f.). Der vom Beschwerdeführer erlittene tätliche Angriff kann keineswegs als ausserordentlich bedrohendes Ereignis qualifiziert werden, war doch dieser in der Lage, unmittelbar anschliessend den Täter zu verfolgen, ihm Schläge zu erteilen und bis zum Eingreifen der Polizei festzuhalten. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch Dr. H.___ an, nur ein- bis zweimal von der Tätlichkeit geträumt zu haben. Gegenüber Dr. K.___ gab er erst auf die konkrete Frage hin an, ein paar Mal vom Überfall geträumt zu haben. Wenn Dr. K.___ unter diesen Umständen davon ausgeht, dass keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, ist dies nicht zu beanstanden.
         Zu den von Dr. H.___ erwähnten direkt feststellbaren depressiven Phänomenen ist zu sagen, dass er es unterlassen hat zu beschreiben, wie sich diese anlässlich der Untersuchung manifestiert hatten. Nicht nachvollziehbar ist sodann, wie sich die berichteten Angstsymptome, wie die Angst vor vielen Leuten auf Plätzen und die Unerträglichkeit von Leuten im Rücken, auf die Arbeitsfähigkeit als Goldschmied auswirken.
         Was aber besonders berücksichtigt werden muss, ist die Tatsache, dass Dr. H.___ den Cannabis-Konsum des Beschwerdeführers vollkommen ausser Acht liess. Ohne Berücksichtigung dieses Konsums erscheinen eine schlüssige Diagnosestellung sowie die Auswirkung derselben auf die Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Rechtsprechung die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger (seit 1. Januar 2004: oder psychischer) Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Wenn daher Dr. K.___ zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund der Cannabis-Abhängigkeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, begründet dies keine Invalidität im Sinne des Gesetzes.
3.4     Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, Dr. K.___ habe sich nicht mit den in den Akten liegenden abweichenden Meinungen auseinandergesetzt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich Dr. K.___ ausführlich dazu geäussert hat, weshalb er keine posttraumatische Belastungsstörung sehe. Zudem erwähnte er, dass der Beschwerdeführer Dr. H.___ den Cannabis-Konsum verschwiegen habe. Er weist zudem darauf hin, dass Dr. H.___ die nicht durchschnittliche biographische Entwicklung des Beschwerdeführers erwähnt habe, nicht aber auf die Persönlichkeitsmerkmale eingegangen sei. Der von lic. phil. J.___ erstellte Bericht über die neuropsychologische Testuntersuchung vom 10. November 2005 (Urk. 8/36) wird zwar im Gutachten von Dr. K.___ nicht erwähnt. Diese hat, wie bereits davor die Fachpersonen des F.___ vom 3. Juni 2004 (Urk. 8/17/6-11), eine leicht eingeschränkte Konzentrationsleistung, leichte Ermüdungserscheinungen und die Zunahme der Schmerzen im Verlauf des Tests festgestellt. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass der Cannabis-Konsum die allgemeine Leistzugsfähigkeit zu beeinträchtigen vermöge. Lic. phil. J.___ ging schliesslich davon aus, dass beim Beschwerdeführer neuropsychologisch grösstenteils unversehrte Ressourcen vorlägen.

4. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte, weil kein Gesundheitsschaden im invalidenrechtlichen Sinne vorliegt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht in seiner Honorarnote vom 8. November 2006 (Urk. 17) einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 63.50 geltend. Da er den Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels stellte, um von Dr. H.___ ein Ergänzungsgutachten einzuholen (vgl. Urk. 1 S. 14), was er in der Folge unterlassen hat, und in der Replik vom 18. September 2006 (Urk. 12) im Wesentlichen Wiederholungen der Beschwerde zu finden sind, ist die Honorarnote in dem Sinne zu kürzen, als von einem zeitlichen Aufwand von 7 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 39.50 auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde ist die Entschädigung auf Fr. 1'584.70 (inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 1'584.70 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
            sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).